G 2005, § 10 Abs. 1 Z 1A) Die Beschwerden werden
Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als die BF bezeichnet werden. Erstes Verfahren: BF1 bis BF4, Eltern und deren zwei minderjährige Kinder, gelangten Ende Jänner 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellten am 31.01.2013 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Sämtliche BF brachten vor, Staatangehörige der Russischen Föderation zu sein und aus Dagestan zu stammen. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 an, am 23.01.2013 mit seiner Familie mit einem Reisebus legal ausgereist und nach XXXX gefahren zu sein. Die Reisedokumente befänden sich beim Schlepper, den sie ihn XXXX getroffen hätten. Am 28.01.2013 sei die Familie mit einem Kleinbus weitergereist und schließlich am 31.01.2013 in Österreich angekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, in Dagestan Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Fünf maskierte Männer des russischen Geheimdienstes – er habe sie durch das Wappen des FSB am Oberarm der Uniform erkennen können – hätten einen Nachbarn ermordet. Als sie mitbekommen hätten, dass BF1 die Tat beobachtet habe, hätten sie seine Wohnungstüre eingetreten und ihn erschießen wollen. Sie hätten dies aufgrund der Schreie der Kinder aber nicht getan und ihn stattdessen bedroht sowie geschlagen und schließlich mitgenommen. Er sei in einen Keller verbracht worden, in dem er die ganze Nacht verhört worden sei. Sodann habe man ihn in ein Büro zu einer namentlich genannten Person gebracht, die ihm erneut gedroht und verlangt habe, dass der Erstbeschwerdeführer ein Dokument unterzeichne, in dem er bezeuge, nichts von der Ermordung beobachtet zu haben. BF1 habe sich zunächst geweigert und sei wieder in den Keller gebracht worden. Schließlich habe er das Dokument doch unterschrieben und sei freigelassen worden. Auch sei er auf dem Weg zur Moschee von ihm unbekannten bewaffneten Männern festgehalten worden; es sei ihm jedoch gelungen, sich loszureißen und zu flüchten.Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 an, am 23.01.2013 mit seiner Familie mit einem Reisebus legal ausgereist und nach römisch 40 gefahren zu sein. Die Reisedokumente befänden sich beim Schlepper, den sie ihn römisch 40 getroffen hätten. Am 28.01.2013 sei die Familie mit einem Kleinbus weitergereist und schließlich am 31.01.2013 in Österreich angekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, in Dagestan Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Fünf maskierte Männer des russischen Geheimdienstes – er habe sie durch das Wappen des FSB am Oberarm der Uniform erkennen können – hätten einen Nachbarn ermordet. Als sie mitbekommen hätten, dass BF1 die Tat beobachtet habe, hätten sie seine Wohnungstüre eingetreten und ihn erschießen wollen. Sie hätten dies aufgrund der Schreie der Kinder aber nicht getan und ihn stattdessen bedroht sowie geschlagen und schließlich mitgenommen. Er sei in einen Keller verbracht worden, in dem er die ganze Nacht verhört worden sei. Sodann habe man ihn in ein Büro zu einer namentlich genannten Person gebracht, die ihm erneut gedroht und verlangt habe, dass der Erstbeschwerdeführer ein Dokument unterzeichne, in dem er bezeuge, nichts von der Ermordung beobachtet zu haben. BF1 habe sich zunächst geweigert und sei wieder in den Keller gebracht worden. Schließlich habe er das Dokument doch unterschrieben und sei freigelassen worden. Auch sei er auf dem Weg zur Moschee von ihm unbekannten bewaffneten Männern festgehalten worden; es sei ihm jedoch gelungen, sich loszureißen und zu flüchten. Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes von BF2 gab diese zur Ausreise im Wesentlichen dasselbe an wie ihr Ehemann. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, den von ihrem Mann beobachteten Mord selbst nicht gesehen zu haben, weil sie sich mit den Kindern in der Wohnung befunden und einen Film angesehen habe. Sie habe im Stiegenhaus Lärm gehört, ihr Mann sei nachsehen gegangen und als er zurückgekommen sei, sei er so schockiert gewesen, dass er nicht mehr sprechen habe können. Plötzlich habe jemand an der Türe geklopft und durch die Türe geschossen. Drei Männer hätten die Türe eingetreten und seien in die Wohnung eingedrungen. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und BF2 bedroht, nicht nachzukommen. Weil sie Angst um ihren Mann und ihre Kinder habe, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, umgebracht zu werden. Am 10.04.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF2 angab, dass sich seine persönlichen Dokumente in der Wohnung seines Vaters befinden würden, in der BF1 mit seiner Familie gelebt habe. Diese könne er dort anfordern. Die Fluchtgründe betreffend wiederholte er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und ergänzte, man habe einmal auch versucht, seine Frau mitzunehmen. Außerdem wisse er von seinem Schwager, dass man immer noch nach ihm suche. Am selben Tag wurde auch BF2 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der sie angab, persönliche Dokumente in der Heimat zu besitzen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte sie ihr in der Erstbefragung erstattetes Vorbingen, bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Mannes und ergänzte, sie habe sich an die Polizei gewandt, als ihr Mann mitgenommen worden sei. Diese habe ihr jedoch nicht helfen können bzw. wollen. Zwei Tage später sei ihr Mann spät abends wieder nach Hause gekommen. Er sei offensichtlich geschlagen worden. Sie hätten sich an niemanden wenden können, weil er einen Bart getragen habe und BF2 verschleiert gewesen sei. Zwei weitere Tage später habe ihr Mann in die Moschee gehen wollen, sei aber nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe am nächsten Tag angerufen und erklärt, sie müssten ausreisen. Mit Bescheiden vom 19.07.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF4 auf Gewährung von internationalem Schutz vom 31.01.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
G 2005 ab; unter einem wurden sie
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf dabei zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation von BF1 bis BF4 und führte sodann beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen von BF1 und BF2 widersprüchlich sei sowie nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen enthalten würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass BF1 bis BF4 im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheiden vom 19.07.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge von BF1 bis BF4 auf Gewährung von internationalem Schutz vom 31.01.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab; unter einem wurden sie
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf dabei zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation von BF1 bis BF4 und führte sodann beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen von BF1 und BF2 widersprüchlich sei sowie nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen enthalten würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass BF1 bis BF4 im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Die gegen die angeführten Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden von BF1 bis BF4 wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 – mit Erkenntnissen vom 06.05.2014
G 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das BFA
G 2005 zurück.Die gegen die angeführten Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden von BF1 bis BF4 wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 – mit Erkenntnissen vom 06.05.2014
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das BFA
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurück. Diese Entscheidung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass sich in den Aussagen von BF1 und BF2 gravierende Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufgetan hätten. BF1 bis BF4 würden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leiden und wären als Familienverband – zusammen mit sozialer und familiärer Unterstützung von in Dagestan lebenden Angehörigen – jedenfalls in der Lage, ihre Existenz in der Russischen Föderation zu sichern. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und mangels sozialer Integration in Österreich sowie aufgrund der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts stehe Art. 8 EMRK einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und mangels sozialer Integration in Österreich sowie aufgrund der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts stehe Artikel 8, EMRK einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Im fortgesetzten Verfahren betreffend die Prüfung der Erlassung von Rückkehrentscheidungen legten BF1 bis BF4 mehrere Deutschkurs-Besuchsbestätigungen, Einstellungszusagen sowie Unterstützungserklärungen für ihren Verbleib in Österreich vor. Weiters wurde BF1 am 18.11.2014 vor dem BFA einvernommen. Er gab dabei an, es habe sich zwischenzeitlich an seinen Angaben nichts geändert und er halte diese weiterhin aufrecht. Seit seinem Antrag halte er sich ununterbrochen in Österreich auf. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Seit seiner Heirat lebe er mit BF2 in ständiger Ehegemeinschaft. BF2 erwarte das dritte Kind. Er lebe mit BF2 bis BF4 im gemeinsamen Haushalt. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich. Er habe russischsprachige und auch österreichische Freunde, mit denen er eine Zeit lang Volleyball gespielt habe. Besondere Bindungen an Österreich habe er nicht. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, erklärte BF1 in deutscher Sprache, ein bisschen Deutsch zu sprechen; er besuche derzeit einen Sprachkurs und im Februar 2015 werde er an einer Prüfung der Niveaustufe A2 teilnehmen. In Dagestan habe er einen Schulabschluss mit Universitätsreife und einen Universitätsabschluss eines Technikums; seinen Abschluss habe er als Ökonom und Buchhalter gemacht. Er habe aber in dieser Sparte keine Arbeit bekommen und deshalb Schweißerarbeiten auf Baustellen durchgeführt. Bislang habe er in Österreich keine Ausbildungen in Anspruch genommen, aber nächstes Jahr könne er einen Schweißer-Kurs besuchen. Er führe gelegentlich in seiner Wohnsitzgemeinde diverse Arbeiten durch und erhalte hiefür einen geringen Stundenlohn. Seinen Lebensunterhalt bestreite er daher durch die Grundversorgung und er lebe in einer Unterkunft für Flüchtlinge. BF3 und BF4 seien gesund. BF3 besuche derzeit den Kindergarten und werde im nächsten Herbst die Schule besuchen. BF4 könne noch nicht den Kindergarten besuchen. Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2014 wurde BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen BF1 bis BF4 Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 bis BF4 in die Russische Föderation
Weiters sprach das BFA aus, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2014 wurde BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen BF1 bis BF4 Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 bis BF4 in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend hielt es fest, dass BF1 bis BF4 in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr nicht die Lebensgrundlage entzogen wäre oder sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. So seien BF1 und BF2 arbeitsfähig. Zudem würden im Herkunftsstaat zahlreiche Angehörige leben, von denen BF1 bis BF4 wirtschaftliche Unterstützung erhalten könnten. Aufgrund der Widersprüche hinsichtlich des Todestages des Vaters von BF1 und mangels Vorlage entsprechender Beweismittel habe zudem nicht festgestellt werden können, dass der Vater tatsächlich verstorben und daher die elterliche Wohnung an den Staat zurückgefallen sei. Darüber hinaus habe sich der Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 17.03.2015 als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete es damit, dass die BF alle von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und ansonsten keine familiären Bezugspunkte in Österreich aufweisen würden. Ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben sei somit nicht bewirkt. Soweit man von einem durch eine Rückkehrentscheidung erfolgenden Eingriff in ihr Privatleben ausgehen würde, sei dieser als statthaft zu erachten: BF1 bis BF4 hätten sich nach illegaler Einreise erst seit Jänner 2013 im Bundesgebiet aufgehalten und hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt. Die Dauer ihres Asylverfahrens sei mit zwei Jahren nicht übermäßig lang. Die strafrechtliche Unbescholtenheit von BF1 und BF2 falle weder positiv noch negativ im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht. BF1 bis BF4 würden über starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen. Insbesondere die Geschwister von BF1 sowie die Eltern und Geschwister von BF2 würden sich dort noch aufhalten. BF1, der im Alter von fast XXXX Jahren nach Österreich eingereist sei, habe sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrsche Russisch in Wort und Schrift und habe auch Sprachkenntnisse in Awarisch; weiters habe er dort seine Schulbildung erfahren und zuletzt als XXXX und XXXX gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich nach nur zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werde.BF1, der im Alter von fast römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist sei, habe sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrsche Russisch in Wort und Schrift und habe auch Sprachkenntnisse in Awarisch; weiters habe er dort seine Schulbildung erfahren und zuletzt als römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich nach nur zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werde. Auch BF2, die im Alter von XXXX Jahren nach Österreich gereist sei, habe ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrsche sowohl Russisch als auch Kumykisch in Wort und Schrift, sei in der Russischen Föderation in die Schule gegangen und habe vor der Geburt ihrer Kinder als Kosmetikerin und Kassiererin gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich nach nur zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat ebenso in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werde.Auch BF2, die im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich gereist sei, habe ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrsche sowohl Russisch als auch Kumykisch in Wort und Schrift, sei in der Russischen Föderation in die Schule gegangen und habe vor der Geburt ihrer Kinder als Kosmetikerin und Kassiererin gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich nach nur zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat ebenso in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werde. Die im Kleinkindalter befindlichen BF3 und BF4 seien in der Russischen Föderation geboren und im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht worden seien. BF1 und BF2 hätten die finanzielle Situation ihrer Angehörigen in Dagestan als gut beschrieben, weshalb keine existenzielle Notlage im Falle ihrer Rückkehr zu erkennen sei. Im Gegensatz dazu seien BF1 bis BF4 in Österreich schwächer integriert. BF1 verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und habe im April 2013 begonnen, einen Deutschkurs zu besuchen, er nehme aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich – bis auf gelegentliche Arbeiten in der Wohnsitzgemeinde – nicht legal erwerbstätig und lebe von der Grundversorgung. BF1 helfe zwar in seiner Wohnsitzunterkunft mit, engagiere sich darüber hinaus aber in keinen Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen. BF2 verfüge ebenfalls über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und habe im April 2013 begonnen, einen Deutschkurs zu besuchen, nehme aber sonst ebenso keine Bildungsmaßnahmen wahr. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebe von der Grundversorgung. BF2 engagiere sich zwar in ihrer Unterkunft, sei aber sonst kein Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen. Aus den vorgelegten bedingten Bestätigungen potentieller zukünftiger Arbeitgeber hinsichtlich BF1 und BF2 sei nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. BF3 besuche seit April 2013 den Kindergarten und befinde sich mit ihren fünf Jahren erst im zweiten Jahr ihrer Sozialisation, sodass ihr die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar sei. Die dreijährige BF4 habe ihre Sozialisation eben erst begonnen und es könne diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal diese im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein werde. Das Interesse von BF1 und BF2 an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich sei noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein hätten müssen. Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen von BF1 bis BF4 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nämlich ein hoher Stellenwert zu. Für die am XXXX in Österreich geborene BF5 wurde am 10.12.2014 durch ihre Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.12.2014 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung
in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Für die am römisch 40 in Österreich geborene BF5 wurde am 10.12.2014 durch ihre Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.12.2014 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 17.03.2015 vollinhaltlich ab. BF5 habe keine eigenen Fluchtgründe und könne sich auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht auf einen ihren Eltern oder Schwestern zuerkannten Flüchtlingsstatus berufen. Sie leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und ihre Existenz in der Russischen Föderation sei im Rahmen ihres Familienverbands gesichert. Als Neugeborene habe sie keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und ihre Familienangehörigen seien – mit Entscheidung vom selben Tag – ebenso von Rückkehrentscheidungen betroffen. Diese Entscheidungen erwuchsen mit ihrer Zustellung in Rechtskraft. Zweites Verfahren: Die BF stellten am 13.07.2015 neuerlich Anträge (Folgeanträge) auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben BF1 und BF2 an, dass die Fluchtgründe aus ihrem ersten Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. In Hinblick auf neue Beweismittel habe ihnen ihr Anwalt zur Stellung eines neuerlichen Asylantrags geraten. Neue Fluchtgründe gebe es allerdings nicht, seit dem Jahr 2013 hätten die BF Österreich nicht mehr verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation fürchteten sie um ihr Leben. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 05.08.2015 führten die BF aus, im Zuge ihres neuerlichen Antrages neue Beweismittel in Form von handschriftlich aufgesetzten und unterfertigten Bestätigungen von Nachbarn samt Reisepasskopien beigebracht zu haben. Diese Schreiben würden bestätigen, dass die BF weiterhin von russischen Sicherheitskräften gesucht würden; in diesem Zusammenhang werde häufig an ihrem ehemaligen Wohnort nach ihrem Verbleib gefragt. Diese Beweismittel hätten sie im Asylverfahren nicht vorlegen können, weil sie sie erst eine Woche vor der neuerlichen Antragstellung erhalten hätten. Dieser Umstand rechtfertige die Folgeantragstellungen und schließe die Annahme einer entschiedenen Sache aus. Der Stellungnahme der BF sind mehrere Schreiben aus ihrem sozialen Umfeld in Österreich für eine Unterstützung für ihren Verbleib im Bundesgebiet sowie eine damit zusammenhängende Unterschriftenliste beigefügt. BF1 und BF2 wurden vom BFA am 13.05.2016 niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden BF1 und BF2 zu den zur Begründung des Folgeantrages vorgelegten Unterlagen näher befragt, wo sie auch zur Erlangung dieser Unterlagen Ausführungen tätigten. Laut den Ausführungen von BF1 und BF2 seien alle BF gesund. Vorgelegt wurden: * Schreiben vom Rechtsanwalt; * mehrere Unterstützer schreiben; * ÖSD Zertifikate für Deutschkurse; * Psychologisches Gutachten betreffend BF2; * Zeitungsartikel; * Sterbeurkunde betreffend XXXX , verstorben am XXXX , ausgestellt in XXXX am XXXX sowie* Sterbeurkunde betreffend römisch 40 , verstorben am römisch 40 , ausgestellt in römisch 40 am römisch 40 sowie * Praktikumsbestätigung BF1, von der Firma XXXX .* Praktikumsbestätigung BF1, von der Firma römisch 40 . Dem Einvernahmeprotokoll der Befragung von BF1 sind folgende Passagen zum Privat- und Familienleben zu entnehmen: "F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: 31.01.2013 F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Ich habe Österreich seit dem nie verlassen, ich bin seit 31.01.2013 durchgehend aufhältig. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: In der Früh bringe ich die Kinder in die Schule und in den Kindergarten. Dann arbeite ich ab und zu bei der Gemeinde. Wenn es dort gerade etwas Arbeit gibt. Wenn ich keine Arbeit habe, verbringe ich Zeit mit meiner Familie. Ich besuche 2-mal in der Woche oder manchmal auch öfters Deutschkurse und mit meinen Freunden fahre ich Fahrrad. In diesem Winter habe ich zum ersten Mal einen Schikurs gemacht. Hauptsächlich bin ich bei den Kindern zuhause damit ich ihr helfen kann, da es für meine Frau sehr schwierig ist alleine mit den Kindern. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Wenn die Gemeinde Arbeit hat, dann gehe ich dort gemeinnützig arbeiten. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Wenn ich hier in Österreich bleiben könnte würde ich versuchen Arbeit zu bekommen um meine Familie zu ernähren. Ich würde als Schweißer versuchen Arbeit zu finden. Ich machte ein Praktikum bei einer Schlosserei als Schweißer. Der Firmeninhaber hat mir gesagt, dass wenn ich einen positiven Asylantrag habe, er mich einstellen würde. Es gibt noch eine Firma, an die ich mich gewendet habe. Die Firma heißt XXXX . Auch die würden mich nehmen, wenn ich einen positiven Asylbescheid bekomme. Zweimal hatte ich ein Gespräch bei der Bürgermeisterin gehabt. Ich habe mit ihr über meine Arbeitsmöglichkeiten gesprochen. Sie hat mir verpochen mir bei der Arbeitssuche zu helfen. Der Name der Bürgermeisterin Frau XXXX . Sie hat mir gesagt, dass wenn bei der Sperrmülleinrichtung eine Stelle frei wird, dass ich diese Stelle bekomme. Zu diesem Zeitpunkt arbeite ich für die Gemeinde in einem Gymnasium. Dort streichen wir Wände.A: Wenn ich hier in Österreich bleiben könnte würde ich versuchen Arbeit zu bekommen um meine Familie zu ernähren. Ich würde als Schweißer versuchen Arbeit zu finden. Ich machte ein Praktikum bei einer Schlosserei als Schweißer. Der Firmeninhaber hat mir gesagt, dass wenn ich einen positiven Asylantrag habe, er mich einstellen würde. Es gibt noch eine Firma, an die ich mich gewendet habe. Die Firma heißt römisch 40 . Auch die würden mich nehmen, wenn ich einen positiven Asylbescheid bekomme. Zweimal hatte ich ein Gespräch bei der Bürgermeisterin gehabt. Ich habe mit ihr über meine Arbeitsmöglichkeiten gesprochen. Sie hat mir verpochen mir bei der Arbeitssuche zu helfen. Der Name der Bürgermeisterin Frau römisch 40 . Sie hat mir gesagt, dass wenn bei der Sperrmülleinrichtung eine Stelle frei wird, dass ich diese Stelle bekomme. Zu diesem Zeitpunkt arbeite ich für die Gemeinde in einem Gymnasium. Dort streichen wir Wände. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bekomme Sozialhilfe. Vom Staat bekomme ich Unterstützung und von meiner Gemeinnützigen Arbeit. Von der Gemeinde bekomme ich 3 € die Stunde. F: Wenn ja, wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen? A: 240 € von der GVS F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich wohne mit meiner Familie in einem Flüchtlingsheim. Ich bin zwar auf der Suche nach einer Wohnung. Jedoch will uns keiner eine Wohnung noch geben, da wir keine Arbeit haben. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja die gesamten Bestätigungen habe ich heute vorgelegt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? A: Ja. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Hier habe ich keine Abschlüsse. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Ich habe Deutschkurse besucht und ein Praktikum in einer Schlosserei. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Früher haben wir in unserem Heim Versammlungen mit anderen Österreichern gehabt. Jetzt gibt es dort dafür aber keinen Raum mehr und wir treffen uns in einem Wettbüro. Das ist aber kein Verein, sonst es ist nur freiwillig. Ich habe auch an die Organisationen wie die Lebenshilfe und das Rote Kreuz gewendet. Um vielleicht einen Erste Hilfe Kurs zu machen, um vielleicht dort arbeiten zu können. Ich habe auch nächste Woche einen telefonischen Termin mit der Lebenshilfe. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Meine Kinder sprechen nur Deutsch. Sie wollen kein Russisch sprechen. Was mich betrifft, ich spreche gut Deutsch aber die Deutsche Sprache fällt mir nicht so leicht, aber ich bemühe mich. Ich habe viele Österreichische Freunde, mit denen ich mich unterhalte. Ich würde gerne mit meiner Familie hier in Österreich bleiben. Wir haben zwar eine andere Religion, aber unsere Kultur ist die gleiche. Wenn ich die Möglichkeit bekomme einen Beruf zu erlernen, würde ich das gerne machen. Wie schon gesagt rede ich oft mit den Österreichischen Freunden über deren Religion und meiner Religion. Bei unseren Gesprächen hatten wir nie streit. Die Leute hier sind sehr herzig und fein. Ich möchte gerne für das Land Österreich nützlich sein und hier arbeiten. Ich sehe hier viele Asylwerber aus dem arabischen Raum die nicht arbeiten wollen und die bekommen Asyl. Ich bekomme kein Asyl, das verstehe ich nicht. Ich möchte nützlich sein. Anmerkung: Der ASt. wiederholt ab diesem Zeitpunkt sein Vorbringen bezüglich seiner Integration F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. [ ]" Dem Einvernahmeprotokoll der Befragung von BF2 sind folgende Passagen zum Privat- und Familienleben zu entnehmen: "[ ] F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist und seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Am 31.01.2013 und bin seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich besuche 3-mal in der Woche einen Deutschkurs, habe auch einen A2 Prüfung, das habe ich bereits vorgelegt. Ich kümmere mich um meine Kinder, ein Kind geht schon in die Schule, das andere in den Kindergarten und das andere ist noch zu Hause. Wir haben viele neue österreichische Freunde in Österreich. Wir gehen dort zu Besuch hin, oder die Leute kommen zu uns. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. Ich habe im XXXX für die Gemeinde gekocht und habe dafür 3 Euro bekommen. Bevor ich mein jüngstes Kind bekommen habe, habe ich im Heim als Hausmeisterin gearbeitet und habe unseren Stock sauber gehalten. Unsere Heimleiterin hat das alles aufgeschrieben.A: Nein. Ich habe im römisch 40 für die Gemeinde gekocht und habe dafür 3 Euro bekommen. Bevor ich mein jüngstes Kind bekommen habe, habe ich im Heim als Hausmeisterin gearbeitet und habe unseren Stock sauber gehalten. Unsere Heimleiterin hat das alles aufgeschrieben. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich würde gerne selbst arbeiten gehen, mein Mann natürlich auch. Und von diesem Einkommen würden wir dann leben. Wir haben in XXXX viele gute Bekannte und Freunde. Man hat uns versprochen, dass wir sofort eine Arbeit bekommen, sobald unser Asylverfahren abgeschlossen ist. Man hat uns auch hierher begleitet. Wir haben auch Empfehlungsschreiben mitgebracht, die von der Kanzlei kopiert werden.A: Ich würde gerne selbst arbeiten gehen, mein Mann natürlich auch. Und von diesem Einkommen würden wir dann leben. Wir haben in römisch 40 viele gute Bekannte und Freunde. Man hat uns versprochen, dass wir sofort eine Arbeit bekommen, sobald unser Asylverfahren abgeschlossen ist. Man hat uns auch hierher begleitet. Wir haben auch Empfehlungsschreiben mitgebracht, die von der Kanzlei kopiert werden. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Wir bekommen Sozialunterstützung und mein Mann arbeitet oft in der Gemeinde. Wir sind noch in der Grundversorgung und wohnen im Flüchtlingsheim. Wir suchen zwar eine Privatwohnung, aber das ist sehr teuer. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Wie erwähnt. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Wie erwähnt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ja wie erwähnt. Gut, ich lerne jeden Tag. Und spreche mit meinen Freundinnen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die nächsten 5 Fragen in deutscher Sprache gestellt werden? A: Ja. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: In Russland ja. Schule 11 Klassen und Universität 5 Jahre. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nur Deutschkurs. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? Anmerkung: ASt. versteht die Frage in Deutsch nicht. Die Frage wird auf Russisch gestellt. A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Deutschkurs und Freundinnen. Meine Kinder gehen in die Schule und zweite in Kindergarten. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? Anmerkung: ASt. versteht die Frage in Deutsch nicht. Die Frage wird auf Russisch gestellt. A: Nein, ich habe alle Freunde und Bekannte erst hier in Österreich kennen gelernt. Anmerkung: Die Fragen werden wieder auf Russisch gestellt. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Bis auf meinen Mann und meine Kinder, habe ich keine Verwandte in Österreich. F: Wo leben Ihre restlichen Verwandten? A: Alle in Dagestan. F: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten? A: Ich habe die Frage nicht verstanden. Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. A: Nein habe ich nicht. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Haben Sie für Ihre Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie? A: Ich habe als gesetzliche Vertreterin, nämlich als Mutter für meine Kinder Asylantrag gestellt. Ich habe zu diesem Verfahren bereits alle Angaben in meinen Einvernahmen gemacht. Diesen Angaben habe ich nichts mehr hinzuzufügen. Für meine Kinder habe ich keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Kinder sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme? A: Nein. F: Wie sieht der Alltag Ihrer Kinder derzeit in Österreich aus? A: XXXX besucht die Volksschule Süd 1 in XXXX und geht in die erste Klasse. Meine Tochter XXXX geht in den Kindergarten in XXXX . Und XXXX ist bei mir zu Hause. Meine Töchter besuchen Ihre Freundinnen. Wir möchten auch, dass Sie in der Schwimmbad gehen, aber das Schwimmbad wird zurzeit renoviert.A: römisch 40 besucht die Volksschule Süd 1 in römisch 40 und geht in die erste Klasse. Meine Tochter römisch 40 geht in den Kindergarten in römisch 40 . Und römisch 40 ist bei mir zu Hause. Meine Töchter besuchen Ihre Freundinnen. Wir möchten auch, dass Sie in der Schwimmbad gehen, aber das Schwimmbad wird zurzeit renoviert. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ja, ich möchte noch etwas sagen. Meine Kinder haben sich sehr an das Leben hier gewöhnt. Sie können sich ein Leben in unserer Heimat nicht vorstellen. Wir sind sehr glücklich in XXXX und alle Leute die uns kennen, machen sich Sorgen um uns und wollen, dass wir hier bleiben können. Wir haben seit dem wir hier in Österreich sind nie irgendwelche Probleme gehabt, weder Strafen noch sonst irgendwas. Meine Kinder unterhalten sich praktisch nur mehr auf Deutsch. Sie vergessen Russisch eigentlich schon. Für uns wäre es sehr wichtig, dass wir hier bleiben können, besonders wegen den Kindern.A: Ja, ich möchte noch etwas sagen. Meine Kinder haben sich sehr an das Leben hier gewöhnt. Sie können sich ein Leben in unserer Heimat nicht vorstellen. Wir sind sehr glücklich in römisch 40 und alle Leute die uns kennen, machen sich Sorgen um uns und wollen, dass wir hier bleiben können. Wir haben seit dem wir hier in Österreich sind nie irgendwelche Probleme gehabt, weder Strafen noch sonst irgendwas. Meine Kinder unterhalten sich praktisch nur mehr auf Deutsch. Sie vergessen Russisch eigentlich schon. Für uns wäre es sehr wichtig, dass wir hier bleiben können, besonders wegen den Kindern. [ ]" Am 18.05.2016 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl postalisch die Kopien von vier in russischer Sprache gehaltenen, handschriftlichen Stellungnahmen samt Passkopien der jeweiligen Urheber ein. Diese bestätigten (zufolge der amtswegig veranlassten Übersetzung der Schreiben), dass uniformierte und maskierte Personen in den Eingang des Stiegenhauses sowie der Wohnung der BF gegangen seien und sich wiederholt nach dem Aufenthaltsort von BF1 erkundigt hätten. Am 21.06.2016 vernahm das BFA jenen klinischen Psychologen, der in einem psychologischen Befundbericht vom 02.06.2015 festgehalten hatte, dass BF2 an einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb ihre Abschiebung aus klinisch-psychologischer Sicht nicht vertretbar sei. In der Einvernahme gab der Psychologe im Wesentlichen zu Protokoll, den derzeitigen Gesundheitszustand von BF2 nicht zu kennen. Über die Vertretbarkeit ihrer Abschiebung könne er zum Einvernahmezeitpunkt keine Angaben tätigen. Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.09.2016 die (zweiten) Anträge der BF auf internationalen Schutz
AVG wegen entschiedener Sache zurück.Das BFA wies mit Bescheiden vom 30.09.2016 die (zweiten) Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Diese Entscheidungen begründete das Bundesamt damit, dass BF1 und BF2 bereits im ersten Asylverfahren ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt worden seien. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2014 sei festgestellt worden, dass die BF keiner asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt seien. Im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens hätten BF1 und BF2 weder für sich noch für BF3 bis BF5 einen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht. Bei den vorgelegten Beweismitteln handle es sich lediglich um kurz gehaltene, handschriftliche Schreiben von vier angeblichen Nachbarinnen, zu denen sich BF1 und BF2 zudem widersprochen hätten. Überdies stellten diese Schrieben keine tauglichen Beweismittel dar, weil es sich um bloße Kopien handle und derartige Schreiben Manipulationsmöglichkeiten unterlägen; selbst wenn sie nicht verfälscht seien, müssten sie als "Gefälligkeitsschreiben" beurteilt werden. Weiters hielt das BFA den BF vor, diese Beweismittel erst zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt vorgelegt zu haben. Jedenfalls hätten sie die Fluchtgründe aus ihrem ersten Asylverfahren aufrecht gehalten und keinen wesentlich geänderten Sachverhalt behauptet. Schließlich seien auch keine neuen Refoulement-relevanten Umstände in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF oder in Bezug auf ihre Personen hervorgekommen. Da diese Beurteilung für alle BF zu treffen sei, sei für keinen von ihnen aus dem Vorliegen eines Familienverfahrens etwas zu gewinnen. Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom 10./11.10.2016 wurde den BF
1 BFA-VG die ARGE Rechtberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10./11.10.2016 wurde den BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen die angeführten Bescheide vom 30.09.2016 erhoben die BF über ihre ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde einer falschen rechtlichen Beurteilung unterliege. BF1 habe erst im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens konkret vorgebracht, dass er in seiner Abwesenheit von FSB-Kräften gesucht werde. Dies stelle eine relevante Sachverhaltsänderung dar, die nicht bloß Nebenumstände betreffe. Zudem hätten die BF diesen neuen Umstand durch die Vorlage von tauglichen Beweismitteln untermauert. Soweit die belangte Behörde die Beweiskraft der vorgelegten Schreiben anzweifle, sei festzuhalten, dass die Unterzeichnerinnen nach all ihren Möglichkeiten ihre Identität durch die Kopien ihrer Reisepässe nachgewiesen hätten. Da die Schreiben eigenhändig verfasst worden seien und die BF diese nur in Kopie vorlegen hätten können, seien nähere Echtheitskennzeichen nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 14.11.2016 die Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.09.2016 als unbegründet ab. Dort wurde beweiswürdigend zum Gesundheitszustand von BF2 festgehalten, dass ein psychologischer Befundbericht vom 02.06.2015 vorliege, demzufolge BF2 an einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dieser Befund sei am 21.06.2016 durch den von der belangten Behörde zeugenschaftlich befragten klinischen Psychologen auch nicht revidiert worden. Dieser habe lediglich angegeben, dass sich der Gesundheitszustand von BF2 verändert haben könnte. Rechtlich begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die BF auf keinen neuen Sachverhalt stützen würden, sondern den Sachverhalt aus dem ersten Verfahren bekräftigen würden. Auch im Lichte des Gesundheitszustandes von BF2 sei es zu keiner maßglichen Änderung der Sachlage gekommen. Am 01.12.2016 erhoben die BF Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG.Am 01.12.2016 erhoben die BF Säumnisbeschwerde
Die belangte Behörde habe die Folgeanträge vom 13.07.2015 mit Bescheiden vom 30.09.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ohne jedoch neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu fällen. Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Asylfolgeantragstellung am 13.07.2015 liege nunmehr jedenfalls eine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung bezugnehmend auf die zu treffende Rückkehrentscheidung vor.Die belangte Behörde habe die Folgeanträge vom 13.07.2015 mit Bescheiden vom 30.09.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ohne jedoch neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu fällen. Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Asylfolgeantragstellung am 13.07.2015 liege nunmehr jedenfalls eine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung bezugnehmend auf die zu treffende Rückkehrentscheidung vor. Mit der Säumnisbeschwerde wurde gleichzeitig eine Konvolut an Unterlagen vorgelegt und dort in einer Stellungnahme dargelegt, dass die BF sich im Bundesgebiet nachhaltig integriert hätten. Vorgelegt wurden: Bestätigung der Firma XXXX vom 25.11.2016, BF1 als Bauhilfsarbeiter einzustellen, wenn er einen positiven Bescheid erhalte bzw. eine gültige Arbeitserlaubnis bekomme sowie Führerschein des BF1 ausgestellt am 11.11.2016.Bestätigung der Firma römisch 40 vom 25.11.2016, BF1 als Bauhilfsarbeiter einzustellen, wenn er einen positiven Bescheid erhalte bzw. eine gültige Arbeitserlaubnis bekomme sowie Führerschein des BF1 ausgestellt am 11.11.
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 1 FPG erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
(Spruchpunkt I.) In Spruchpunkt II. wurde
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und in Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.02.2017 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. (Spruchpunkt römisch eins.) In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und in Spruchpunkt römisch drei. einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Festgestellt wurde das Familienverhältnis zwischen den BF. Sie würden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden und im Moment nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stehen. Auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 habe nicht festgestellt werden können. Umstände die gegen eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen würden, seien nicht hervorgekommen. Ins Treffen geführt wurden die Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 sowie die familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Fest stehe, dass der Vater von BF1 Eigentümer einer Wohnung in XXXX sei, in der die BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt hätten. In dieser Wohnung lebe aktuell niemand. Das BFA stellte auch nicht fest, dass der Vater von BF1 verstorben sei und die Wohnung an den Staat zurückgefallen wäre.Fest stehe, dass der Vater von BF1 Eigentümer einer Wohnung in römisch 40 sei, in der die BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt hätten. In dieser Wohnung lebe aktuell niemand. Das BFA stellte auch nicht fest, dass der Vater von BF1 verstorben sei und die Wohnung an den Staat zurückgefallen wäre. Insgesamt wurde festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die BF nach ihrer Rückkehr unterstandslos wären und in eine hoffnungslose Lage geraten würden. Auch die im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen würden keine wirtschaftlichen Probleme haben. Zum Privat- und Familienleben wurde die Eigenschaft der BF als Familienangehörige untereinander festgestellt. BF1 habe eine Arbeitszusage sowie ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt. Es hätten jedoch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Ergänzend wurde bei BF2 auf das Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und bei BF3 und BF4 auf den Schul- bzw. Kindergartenbesuch verwiesen. Darüber hinaus würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Nach Wiedergabe von aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat und insbesondere Dagestan führte das BFA beweiswürdigend aus, dass aufgrund der widersprüchlichen und ungereimten Ausführungen in diesem Zusammenhang, der Tod des Vaters von BF1 nicht glaubwürdig sei. Die mittlerweile vorgelegte Sterbeurkunde stelle keinen tauglichen Beweis dar, um das widersprüchlich Vorbringen zum Tod des Vaters in ein glaubwürdiges Licht zu rücken, handle es sich doch bei der vorgelegten Sterbeurkunde lediglich um eine Kopie. Derartige Schreiben würden jeglicher Manipulationsmöglichkeit unterliegen. Es werde BF1 demnach nicht geglaubt, dass die Wohnung nach dem Tod seines Vaters an den Staat zurückgefallen sei, sei jedoch diesbezüglich auf die Vielzahl der Verwandten in der Heimat zu verweisen, aufgrund derer die BF nicht unterstandslos wären. Festgehalten wurde, dass die Angaben zum Familien- und Privatleben in Österreich glaubwürdig seien und sich aus dem Akteninhalt ergeben würden. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde auf die unbedenklichen Länderinformationen verwiesen, wobei sowohl BF1 als auch BF2 auf eine Stellungnahme hiezu verzichtet hätten. Es wurde auch festgehalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine so schlechte Lage im Herkunftsstaat festgestellt werden habe können, dass eine Rückkehr nicht rechtskonform wäre. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung habe auch keine Verschlechterung der Lage erkannt werden könne. Rechtlich wurde zur getroffenen Rückkehrentscheidung darauf verwiesen, dass durch diese nicht in das Familienleben der BF eingegriffen werde, da alle BF gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Zum Privatleben in Österreich wurde auf die illegale und somit rechtswidrige Einreise im Jänner 2013 hingewiesen. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei demnach lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. BF1 habe im Bundesgebiet nie über einen über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügt. Er lebe nach wie vor von der Grundversorgung, sei mittellos, gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach, habe eine Arbeitszusage und besuche einen Deutschkurs. Sein Aufenthalt sei jedoch lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen, wobei sein Privat- und Familienleben in dieser Zeit, in der ihm der ungewisse auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkte Aufenthalt bewusst gewesen sei, entstanden sei. Bereits durch die erste negative Entscheidung im Juli 2013 hätte ihm die Ungewissheit seines Aufenthaltes bewusst sein müssen. Im Vergleich zum Lebensalter sei er erst kurze Zeit im Bundesgebiet. Er habe hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und sei er im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zusätzlich habe er diverse Empfehlungsschreiben und Bestätigungen in Vorlage gebracht. Im Fall von BF1 hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere anhaltende Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden und seien aufgrund der kulturellen Unterschiede, der vorliegenden Sprachbarriere und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich in der Regel auch nicht nachhaltig realisierbar. In einer Organisation oder einem Verein sei er nicht Mitglied, sei in Österreich seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und er sei nicht anhaltend karitativ tätig. BF1 lebe mit seiner Familie von der Grundversorgung und er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die von ihm dargelegten Deutschkursbesuche, seine gemeinnützigen Tätigkeiten, die Arbeitszusage und der österreichische Führerschein seien ohne Hinzutreten integrationsverstärkender Momente nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches seiner Ausweisung entgegenstehen würde. Bei Deutschkursen und gemeinnützigen Tätigkeiten handle es sich vorwiegend um eine im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahme der Alltagsbewältigung und -strukturierung. Die vorgelegte Unterschriftenliste würde keinen eindeutigen aussagekräftigen Hinweis auf einen solch hohen Grad der Integration liefern, als dass eine Rückkehrentscheidung ihn in seinem Recht auf Privatleben derart beeinträchtigen würde, dass eine solche nicht in Frage käme. Die vorgelegte Arbeitszusage sei hiezu ebenso nicht geeignet, belege diese aber, dass er weiterhin fähig und gewillt sei, in dieser Branche – wie schon im Heimatland – zu arbeiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF2 bereits entwurzelt wäre und sich in Dagestan nicht mehr zurechtfinden würde. Abgesehen von den vorhandenen Sprachkenntnissen würden sich dort seine Angehörigen und die Familienangehörigen seiner Frau aufhalten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit verursache weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall höher zu bewerten, als die privaten Interessen von BF1 an einem Verbleib in Österreich. Aufgrund der getroffenen Gesamtbetrachtung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund der getroffenen Gesamtbetrachtung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Es sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da sich hiefür nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltpunkte ergeben hätten.Es sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da sich hiefür nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltpunkte ergeben hätten. Im Fall von BF1 sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, zumal die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Betreffend BF2 erging eine im Wesentlichen gleichlautende rechtliche Begründung, wobei betreffend BF3 bis BF5 auf ihr anpassungsfähiges Alter verwiesen wurde sowie das familiäre und soziale Umfeld, das die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern würde. Von der Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte deshalb, da im Fall der BF bereits seit der Entscheidung des BVwG vom 17.03.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat.Von der Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte deshalb, da im Fall der BF bereits seit der Entscheidung des BVwG vom 17.03.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat. Das zweijährige Einreiseverbot wurde verfügt, da die BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.03.2015 den Herkunftsstaat nicht verlassen hätten. Zudem hätten sie nicht vermocht, den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht gemeinsam eingebrachte Beschwerde, mit der diese ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wurden. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Moniert wurde, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchzuführen. Die getroffenen Feststellungen würden keine Deckung im Verfahrensakt bzw. im Ermittlungsergebnis finden und seien schlichtweg als aktenwidrig zu qualifizieren. So gehe die belangte Behörde nicht explizit von einem grundsätzlich schützenswerten Privatleben aus, habe aber dennoch Integrationsmerkmale erwähnt. Es wurde festgehalten, dass BF1 im engen Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einer legalen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nachgehe. Er sei wiederholt bei einer näher bezeichneten Stadtgemeinde als Aushilfsarbeiter tätig gewesen. Sämtliche BF würden über nennenswerte soziale Beziehungen in Österreich verfügen. Sie hätten einen großen Freundeskreis, der aus österreichischen Staatsbürgern bestehe, wobei vor dem BFA in der Einvernahme auch die jeweiligen Namen genannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt worden. Die Ausübung einer Berufsausbildung – also eines Lehrverhältnisses – sei nur über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des zuständigen AMS möglich. Eine solche für Fremde, die die Volljährigkeit erreicht hätten, zu erlagen, sei nicht möglich, was auch amtsbekannt sein müsste. BF1 weise auch keine Sprachbarrieren auf, was aktenwidrig im Bescheid Eingang gefunden habe. Abgesehen vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (Niveau A2) sei in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2016 festgehalten worden, dass BF1 in einem gut verständlichen Deutsch ohne gravierende Probleme geantwortet habe. Das BFA habe auch zu Unrecht auf den zu kurzen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet hingewiesen. Diese seien bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Bescheide beinahe vier Jahre und ein Monat im Bundesgebiet aufhältig. Sie hätten sich in dieser Zeit durch die jeweilige Asylantragstellung bzw. Folgeantragstellung legal im Bundesgebiet aufgehalten. Sämtliche BF würden sich demnach seit mehr als vier Jahren und einem Monat legal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, wonach die BF nicht selbsterhaltungsfähig seien, wurde entgegengehalten, dass BF1 im Moment lediglich rechtlich möglich sei, als Aushilfsarbeiter bei der näher bezeichneten Stadt tätig zu sein. Er habe aber dargelegt, eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter in Aussicht zu haben und diesbezüglich die Einstellungszusage eines österreichischen Arbeitgebers vorgelegt. Nach positiver Regelung des Aufenthaltes könnte BF1 demnach unverzüglich einer Beschäftigung nachgehen und wäre ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt gewährleistet. Derart wären auch die übrigen BF krankenversichert. Inwiefern somit der Unterhalt in Österreich auf Dauer nicht gesichert werde, sei wiederum mit dem aktenevidenten Ermittlungsergebnis nicht vereinbar. BF1 und BF2 würden im Übrigen ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen, die vorwiegend als Maßnahmen der Alltagsbewältigung qualifiziert worden seien. Dabei werde verkannt, dass die geleisteten Tätigkeiten dem Gemeinwohl zukommen würden, jedoch nunmehr negativ behaftet würden. BF1 und BF2 seien unbescholten. Es sei auch nicht zu erkennen, inwieweit die BF ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Das BFA habe die Rückkehrentscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da es zum einen das Parteivorbringen, konkret die wiederholt erstattete Urkundenvorlage zu den Integrationsschritten ignoriert habe bzw. hierdurch auch leichtfertig vom Akteninhalt abgegangen sei. Letztlich habe die belangte Behörde dadurch willkürlich gehandelt, als sie den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen habe. Es sei daher unumgänglich, im weiteren Beschwerdeverfahren zunächst in einem notwendigen einzelfallbezogenen Ermittlungsverfahren die richtigstellenden wesentlichen Feststellungen zur Integration der BF zu treffen. Erst hierdurch sei letztendlich eine fehlerfreie Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK möglich.Erst hierdurch sei letztendlich eine fehlerfreie Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK möglich. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmung darauf verwiesen, dass diese rechtswidrig erfolgt sei. Gegenständliche Beschwerde richte sich nicht gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz. Vielmehr wurde über die Anträge bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 entschieden. Die gegenständlichen angefochtenen Bescheide würden ausschließlich die (säumige) Sachentscheidung hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrentscheidung darstellen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung sei jedoch ausschließlich
2 BFA-VG möglich.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung sei jedoch ausschließlich
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG möglich. Die belangte Behörde habe sich demnach zu Unrecht auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG gestützt.Die belangte Behörde habe sich demnach zu Unrecht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützt. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal auch kein Aberkennungsgrund
2 Z 1 bis 3 BFA-VG vorliege. Weder seien die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich noch seien die BF einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr.Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal auch kein Aberkennungsgrund
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BFA-VG vorliege. Weder seien die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich noch seien die BF einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.