RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW230 2102712-1 SpruchW230 2100727-1/5E W230 2102355-1/4E W230 2102712-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2009 bis 2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2009-2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung jeweils näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb und war zudem Bewirtschafter der (und alleiniger Auftreiber auf die) XXXX Alm, BNr. XXXX (im Folgenden Alm A), sowie
- Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2009 bis 2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2009-2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung jeweils näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb und war zudem Bewirtschafter der (und alleiniger Auftreiber auf die) römisch 40 Alm, BNr. römisch 40 (im Folgenden Alm A), sowie Auftreiber auf die XXXX Alm, BNr. XXXX (im Folgenden: Alm W). Aus den Beilagen Flächennutzung ergab sich für die Alm A eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 100 ha
(2009)bzw. 94,42 (2010, 2011). Für die Alm W wurden von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls jeweils Mehrfachanträge-Flächen gestellt, wobei die Beilage Flächennutzung eine Almfutterfläche von 300 ha
(2009)bzw. 306,50 ha (2010, 2011) auswies.Auftreiber auf die römisch 40 Alm, BNr. römisch 40 (im Folgenden: Alm W). Aus den Beilagen Flächennutzung ergab sich für die Alm A eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 100 ha
(2009)bzw. 94,42 (2010, 2011). Für die Alm W wurden von der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin ebenfalls jeweils Mehrfachanträge-Flächen gestellt, wobei die Beilage Flächennutzung eine Almfutterfläche von 300 ha
(2009)bzw. 306,50 ha (2010, 2011) auswies. Mit Korrekturmeldungen für die Alm A und für die Alm W wurde von den jeweiligen Almbewirtschaftern begehrt, die beantragten Almfutterflächen wie folgt zu reduzieren bzw. zu modifizieren: Für die Alm A: -Strichaufzählung mit Korrekturmeldung vom 08.10.2012 (von den ursprünglich beantragten 100 ha für 2009 bzw. 94,42 ha für 2010 und 2011) auf 72,78 ha (für 2009, 2010 und 2011), -Strichaufzählung mit Korrekturmeldung vom 24.04.2013 auf 36,69 ha (für 2009, 2010 und 2011) -Strichaufzählung mit Korrekturmeldung vom 12.06.2013 auf 43,85 ha (für 2009, 2010 und 2011) Für die Alm W mit Korrekturmeldung vom 12.12.2012 (von den ursprünglich beantragten 300 ha für 2009 bzw. 306,5 ha für 2010 und 2011) auf 250,65 ha (für 2009, 2010 und 2011). 2. Mit Bescheiden und darauf folgenden, den für das jeweilige Antragsjahr bestehenden Bescheid jeweils ersetzenden Abänderungsbescheiden (vom 30.12.2009, 26.05.2010 und 27.02.2013 für die EBP 2009; vom 30.12.2010 und 28.05.2013 für die EBP 2010; vom 30.12.2011 und 30.07.2013 für die EBP 2011) sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jeweils die Einheitliche Betriebsprämie für die betreffenden Antragsjahre zu (und verfügte bei Abänderungsbescheiden im Hinblick auf eine nach früherer Bescheidlage bereits erfolgte höhere Auszahlung die Pflicht zur Rückzahlung des Differenzbetrags). 3. Mit den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheiden ersetzte die belangte Behörde die zuletzt ergangenen Bescheide jeweils wie folgt: 3.1. Der Abänderungsbescheid (zur EBP 2009) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid über die EBP 2009 (vom 27.02.2013). Die Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (anstelle der bisher gewährten € 4.738,54) nur mehr € 3.110,97 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrags von €3.1. Der Abänderungsbescheid (zur EBP 2009) vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid über die EBP 2009 (vom 27.02.2013). Die Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (anstelle der bisher gewährten € 4.738,54) nur mehr € 3.110,97 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrags von € 1.627,57. Dem Bescheid liegt eine dem Beschwerdeführer zurechenbare anteilige Almfutterfläche von 44,96 ha zugrunde; diese entspricht der Summe der ihm jeweils zurechenbaren Anteile der beantragten Fläche nach dem Stand der vorletzten Antragskorrektur bezüglich der Alm A (36,69
- ha)bzw. der letzten Antragskorrektur bezüglich der Alm W (250,65 ha). Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels aus. 3.2. Der Abänderungsbescheid (zur EBP 2010) vom 03.01.2014, Zl. XXXX , ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid über die EBP 2010 (vom 28.05.2013). Die Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (anstelle der bisher gewährten € 6.160,02) nur mehr € 3.532,16 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrags von €3.2. Der Abänderungsbescheid (zur EBP 2010) vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid über die EBP 2010 (vom 28.05.2013). Die Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (anstelle der bisher gewährten € 6.160,02) nur mehr € 3.532,16 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrags von € 2.627,86. Dem Bescheid liegt eine dem Beschwerdeführer zurechenbare anteilige Almfutterfläche von 51,85 ha zugrunde; diese entspricht der Summe der ihm jeweils zurechenbaren Anteile der beantragten Fläche nach dem Stand der vorletzten Antragskorrektur bezüglich der Alm A (36,69
- ha)bzw. der letzten Antragskorrektur bezüglich der Alm W (250,65 ha). Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels aus. 3.3. Der Abänderungsbescheid (zur EBP 2011) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid über die EBP 2011 (vom 30.07.2013). Die Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (anstelle der bisher gewährten € 5.752,38) nur mehr € 3.440,61 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrags von €3.3. Der Abänderungsbescheid (zur EBP 2011) vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , ersetzte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid über die EBP 2011 (vom 30.07.2013). Die Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (anstelle der bisher gewährten € 5.752,38) nur mehr € 3.440,61 und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrags von € 2.311,77. Dem Bescheid liegt eine dem Beschwerdeführer zurechenbare anteilige Almfutterfläche von 51,37 ha zugrunde; diese entspricht der Summe der ihm jeweils zurechenbaren Anteile der beantragten Fläche nach dem Stand der vorletzten Antragskorrektur bezüglich der Alm A (36,69
- ha)bzw. der letzten Antragskorrektur bezüglich der Alm W (250,65 ha). Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels aus. 4. Gegen diese Abänderungsbescheide richten sich die Rechtsmittel. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Hinblick auf die Beantragung und Ermittlung der Almfutterfläche auf der Alm A jeweils die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen als Hilfestellung herangezogen habe; die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden. Bis zum Jahr 2012 sei er mit voller Überzeugung von einer Almfutterfläche von 94,82 ha ausgegangen. Aufgrund neuerer Erkenntnisse habe er sich im Oktober 2012 veranlasst gesehen, die Futterfläche neu zu ermitteln und diese auf 72,78 ha zu reduzieren. "Trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit [s]einer Flächenangaben" habe er – aufgrund dessen, dass die belangte Behörde zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 eine vorläufige Referenzfläche von 36,69 ha ermittelt habe – die beantragte Almfutterfläche "als reine Vorsichtsmaßnahme" reduziert, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen und bei der Bewirtschaftung keine Änderungen ergeben hätten. Um die tatsächlich vor Ort herrschenden Verhältnisse feststellen zu lassen, habe er am 10.06.2013 ein Ziviltechnikbüro beauftragt, das tatsächliche Flächenausmaß festzustellen. Aus dem der Beschwerde beiliegenden Bericht des Ziviltechnikbüros ergibt sich ein festgestelltes Flächenausmaß von 43,85 ha. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.09.2013 sei eine Futterfläche von 52,14 ha festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sehe nicht ein, warum eine Rückforderung für Flächen ausgesprochen werde, die aufgrund einer aktuellen Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls vorhanden seien und bringt vor, die rückwirkende Korrektur sei nur aus Gründen der Unsicherheit des von der Behörde angewandten Mess-Systems erfolgt. Er habe bei seiner Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut, darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes liege ein Irrtum der Behörde vor, welcher ihm als Antragssteller nicht angelastet werden könne. Zudem treffe ihn als Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex nunc unrichtigen Förderantrag. Die angefochtenen Bescheide würden an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leiden. 5. Am 10.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2009-2011 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. 1.2. Für den Heimbetrieb beantragte er Flächen von 27,24 ha
(2009), 27,3 ha
(2010)und 25,79 ha
(2011); diese werden im Umfang von 27,12 ha
(2009), 27,24 ha
(2010)und 25,67 ha
(2011)als ermittelt festgestellt. 1.3. Der Beschwerdeführer war in den Antragsjahren zudem Bewirtschafter der Alm A (und Auftreiber auf diese Alm), für die laut der Beilage Flächennutzung 2009, 2010 und 2011 jeweils eine Almfutterfläche im Ausmaß von 100 ha für 2009 bzw. 94,42 ha für 2010 und 2011 beantragt wurde, wobei mit Korrekturmeldung vom 08.10.2012 (von den ursprünglich beantragten 100 ha für 2009 bzw. 94,42 ha für 2010 und 2011) auf 72,78 ha (für 2009, 2010 und 2011), mit Korrekturmeldung vom 24.04.2013 auf 36,69 ha (für 2009, 2010 und 2011) und mit Korrekturmeldung vom 12.06.2013 eine Änderung auf 43,85 ha (für 2009, 2010 und 2011) ha begehrt wurde. Aus Gründen, die in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden (s Pkt. II.3.3.3.), wird als wirksam beantragte Fläche und damit als Grundlage der der ermittelten Fläche bzw. der ermittelten Flächendifferenzen hinsichtlich der Alm A vom beantragten Wert nach dem Stand der Korrektur vom 24.04.2013 (36,65 ha) ausgegangen.Aus Gründen, die in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden (s Pkt. römisch zwei.3.3.3.), wird als wirksam beantragte Fläche und damit als Grundlage der der ermittelten Fläche bzw. der ermittelten Flächendifferenzen hinsichtlich der Alm A vom beantragten Wert nach dem Stand der Korrektur vom 24.04.2013 (36,65 ha) ausgegangen. Der Beschwerdeführer war in den Antragsjahren weiters Auftreiber auf die Alm W. Deren Bewirtschafter hat in der Beilage Flächennutzung 2009 bis 2011 zu den Mehrfachanträgen-Flächen 300 ha
(2009), bzw. 206,50 ha (2010 und 2011) an Almfutterfläche beantragt; diese Anträge wurden jedoch mit Antragskorrektur vom 12.12.2012 auf 250,65 ha reduziert. 1.
- Hinsichtlich der Alm A und der Alm W stehen für die Antragsjahre die folgenden GVE-Beträge als prämienfähig fest und entfielen auf den Beschwerdeführer jeweils die folgenden GVE-Beträge: Alm A 2009: Gesamt-GVE 24,80, Beschwerdeführer 24,80 2010: Gesamt-GVE 20,20, Beschwerdeführer 20,20 2011: Gesamt-GVE 26,20, Beschwerdeführer 22,20 Alm W 2009: Gesamt-GVE 184,07, Beschwerdeführer 6,07 2010: Gesamt-GVE 180,91, Beschwerdeführer 10,94 2011: Gesamt-GVE 192,68, Beschwerdeführer 15,59 1.
- Auf den Beschwerdeführer entfallen auf Basis dieser GVE-Anteile in den Antragsjahren (und unter Zugrundelegung der in Pkt. 1.
- als beantragt genannten Flächen) die folgenden anteiligen beantragten und die (daneben jeweils angeführten) folgenden anteiligen ermittelten Almfutterflächen für die Alm A und die Alm W: Alm A 2009: anteilig beantragt: 36,69 ha, anteilig ermittelt: 36,69 ha 2010: anteilig beantragt: 36,69 ha, anteilig ermittelt: 36,69 ha 2011: anteilig beantragt: 31,09 ha, anteilig ermittelt: 31,09 ha Alm W 2009: anteilig beantragt: 8,27 ha, anteilig ermittelt: 8,27 ha 2010: anteilig beantragt: 15,16 ha, anteilig ermittelt: 15,16 ha 2011: anteilig beantragt: 20,28 ha, anteilig ermittelt: 20,28 ha 1.
- Ausgehend davon sind dem Beschwerdeführer in den Antragsjahren in den Antragsjahren (zuzüglich des Heimbetriebes) die folgenden beantragten und die folgenden ermittelten Flächen zuzurechnen. 2009 beantragt: 72,20 ha (davon Almfutterfläche 44,96 ha); ermittelt 72,08 ha (davon Almfutterfläche 44,96 ha); 2010 beantragt 79,15 (davon Almfutterfläche 51,85), ermittelt 79,09 (davon Almfutterfläche 51,85) 2011 beantragt 77,16 (davon Almfutterfläche 51,37), ermittelt 77,04 (davon Almfutterfläche 51,37). 1.
- Unter Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer in den jeweiligen Antragsjahren zur Verfügung stehenden (im Bescheid unbestritten festgestellten) Zahlungsansprüche errechnet sich bei diesen ermittelten Flächen: -Strichaufzählung für 2009 ein Beihilfenbetrag von € 3.110.
- Unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 4.738,54) errechnet sich ein zurückzufordernder Betrag von € 1.627,
- -Strichaufzählung für 2010 ein Beihilfenbetrag von € 3.532,
- Unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 6.160,02) errechnet sich ein zurückzufordernder Betrag von € 2.627,
- -Strichaufzählung für 2011 ein Beihilfenbetrag von € 3.440,
- Unter Abzug des bereits nach der vorherigen Bescheidlage ausbezahlten Betrags (von € 5.752,38) errechnet sich ein zurückzufordernder Betrag von € 2.311,
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in den Akten des Verwaltungsverfahrens ersichtlichen Daten der Anträge des Beschwerdeführers bzw. des ihn vertretenden Almbewirtschafters (insb. was die Gesamt-GVE-Zahl und die auf den Beschwerdeführer entfallende GVE-Zahl sowie die beantragten Flächen betrifft) und blieb insofern sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Strittig ist im Wesentlichen lediglich die (Rechts)Frage, ob die letzte Antragskorrektur bezüglich der Alm A (auf 43,85 ha) zu berücksichtigen war oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) unberücksichtigt zu bleiben hat.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der – wegen rechtlicher und tatsächlicher Gleichartigkeit gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – BeschwerdenZu A) Abweisung der – wegen rechtlicher und tatsächlicher Gleichartigkeit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Beschwerden 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung , erhalten haben. . Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, . Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
- Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
- Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. . Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
- Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach Unterabsatz 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
- Unbeschadet der in Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens bis zum
- Mai, in Finnland und Schweden bis zum
- Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
- Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 21 Verspätete Einreichung Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. .
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ." Die – für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:Die – für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 13 Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen der Flächen
(9)Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2)Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni desbetreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig. Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand. Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ? ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. ... wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3. Daraus folgt für die Beschwerdefälle 3.3.1. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 (bzw. Art. 25 der VO [EG] Nr. 1122/2009) jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Die Berechnung der Beihilfe darf höchstens im beantragten Umfang erfolgen. Infolge der in den zunächst erlassenen Bescheiden noch nicht berücksichtigten Antragsrücknahmen war die Behörde verpflichtet, Bescheide zu erlassen, die die reduzierten Anträge berücksichtigen, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (Art. 73 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1122/2009) verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde somit ausschließlich durch die rückwirkende Almflächenkorrektur reduziert und ein daraus resultierender, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.3.3.1. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 22, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, (bzw. Artikel 25, der VO [EG] Nr. 1122 aus 2009,) jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Die Berechnung der Beihilfe darf höchstens im beantragten Umfang erfolgen. Infolge der in den zunächst erlassenen Bescheiden noch nicht berücksichtigten Antragsrücknahmen war die Behörde verpflichtet, Bescheide zu erlassen, die die reduzierten Anträge berücksichtigen, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, (Artikel 73, Absatz eins, VO [EG] Nr. 1122 aus 2009,) verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde somit ausschließlich durch die rückwirkende Almflächenkorrektur reduziert und ein daraus resultierender, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Hierbei muss sich der Beschwerdeführer nicht nur die Almfutterflächenkorrekturen auf der Alm A, welche durch ihn selbst als Bewirtschafter beantragt wurden, sondern auch die Korrektur der Almfutterfläche der Alm W durch die Agrargemeinschaft W als Almbewirtschafterin zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm W. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Antragskorrektur für die Alm W von einer bevollmächtigten Person erfolgt (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.2. Im bekämpften Bescheid wurden keine Sanktionen verhängt, weshalb die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Argumente, insbesondere die Ausführungen betreffend die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und sein fehlendes Verschulden, ins Leere gehen. 3.3.3. Die Beschwerden zielen erkennbar darauf ab, dass anstelle der den Bescheiden zugrunde liegenden Almfutterfläche für die Alm A von 36,96 ha (die auf die vorletzte Antragskorrektur bezüglich dieser Alm zurückgeht) eine höhere Fläche, nämlich von 43,58 ha (also das Ausmaß gemäß der letzten Antragskorrektur) zugrunde zu legen sei. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Während für die Einbringung des Beihilfeantrages ein "Einreichungstermin" gilt, der von den Mitgliedstaaten bis spätestens auf den 15. Mai des Antragsjahres festzusetzen ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 VO [EG] 796/2004) und danach Änderungen des Sammelantrags nur noch nach Maßgabe des Art. 15 der Verordnung (EG) 796/2004 (bzw. Art. 14 Abs. 2 VO [EG] 1122/2009), also spätestens am 31. Mai des Antragsjahres mitzuteilen sind, kann die gänzliche oder teilweise "Rücknahme" des Antrages "jederzeit schriftlich" erfolgen (Art. 22 VO [EG] 796/2004, Art. 25 VO [EG] Nr. 1122/2009). Hat eine solche Rücknahme wirksam stattgefunden, kann allerdings eine spätere Korrektur nicht mehr wiederum zur Ausweitung des Antrags führen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 22 Abs. 2 VO [EG] 796/2004 (Art. 25 Abs. 3 VO [EG] Nr. 1122/2009) festlegt, dass eine (wirksame) Rücknahme "den Antragsteller wieder in die Situation [versetzt], in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand". Jede weitere nach einer bereits eingebrachten Rücknahme vorgenommene Korrektur kann daher nur dann erfolgen, wenn sie – gemessen am Antragsumfang nach dem Stand der vorherigen Korrektur – wiederum als (weiter gehende) "Rücknahme" anzusehen ist, die außerhalb der Fristen für die Einreichung des Antrages eingebracht werden kann.Während für die Einbringung des Beihilfeantrages ein "Einreichungstermin" gilt, der von den Mitgliedstaaten bis spätestens auf den 15. Mai des Antragsjahres festzusetzen ist vergleiche Artikel 11, Absatz 2, VO [EG] 796 aus 2004,) und danach Änderungen des Sammelantrags nur noch nach Maßgabe des Artikel 15, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, (bzw. Artikel 14, Absatz 2, VO [EG] 1122 aus 2009,), also spätestens am 31. Mai des Antragsjahres mitzuteilen sind, kann die gänzliche oder teilweise "Rücknahme" des Antrages "jederzeit schriftlich" erfolgen (Artikel 22, VO [EG] 796 aus 2004,, Artikel 25, VO [EG] Nr. 1122 aus 2009,). Hat eine solche Rücknahme wirksam stattgefunden, kann allerdings eine spätere Korrektur nicht mehr wiederum zur Ausweitung des Antrags führen. Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 22, Absatz 2, VO [EG] 796 aus 2004, (Artikel 25, Absatz 3, VO [EG] Nr. 1122 aus 2009,) festlegt, dass eine (wirksame) Rücknahme "den Antragsteller wieder in die Situation [versetzt], in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand". Jede weitere nach einer bereits eingebrachten Rücknahme vorgenommene Korrektur kann daher nur dann erfolgen, wenn sie – gemessen am Antragsumfang nach dem Stand der vorherigen Korrektur – wiederum als (weiter gehende) "Rücknahme" anzusehen ist, die außerhalb der Fristen für die Einreichung des Antrages eingebracht werden kann. Da die letzte Korrekturmeldung bezüglich der Alm A (auf 43,58
- ha)angesichts des bereits zuvor eingeschränkten Antragsumfangs nach dem Stand der vorherigen Korrektur (auf 36,96
- ha)nicht als "Rücknahme", sondern als (als außerhalb der für Antragsänderungen vorgesehenen Frist getätigte) Ausweitung des Antrags anzusehen wäre, findet sie keine Deckung in den genannten Vorschriften und kann daher nicht als wirksam anerkannt werden. Abweichendes könnte nur im Fall von "offensichtlichen Irrtümern" gelten: Nach Art. 19 der Verordnung (EG) 796/2004 (Art. 21 der VO [EG] 1122/2009) kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist (vgl. VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Antrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei der Antragsrücknahme vom 24.04.2013, mit der der Antrag – abweichend vom vorhergehenden Antragsumfang – für die Alm A auf eine beantragte Fläche von 36,96 ha zurückgenommen werden sollte, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist. Diese Feststellung ändert sich auch nicht, wenn man im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers unterstellt, die Einschränkung sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA erfolgt:Abweichendes könnte nur im Fall von "offensichtlichen Irrtümern" gelten: Nach Artikel 19, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, (Artikel 21, der VO [EG] 1122 aus 2009,) kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist vergleiche VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Antrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei der Antragsrücknahme vom 24.04.2013, mit der der Antrag – abweichend vom vorhergehenden Antragsumfang – für die Alm A auf eine beantragte Fläche von 36,96 ha zurückgenommen werden sollte, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist. Diese Feststellung ändert sich auch nicht, wenn man im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers unterstellt, die Einschränkung sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA erfolgt: Ein "offensichtlicher" (also für die Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbarer) Irrtum im Zeitpunkt der Reduktion scheidet einerseits deswegen aus, weil für die Behörde im Korrekturantrag nichts auf einen Irrtum hindeuten musste und weil der Beschwerdeführer selbst vorbringt, er sei schon damals überzeugt gewesen, dass der Referenzflächenvorschlag der AMA nicht der Fläche in der Natur entspricht (was gegen einen Irrtum und für einen bewusst in Kauf genommenen reduzierten Antragsumfang spricht). 3.3.4. Die Beschwerden lassen erkennen, dass indirekt auch Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Eine solche Festlegung liegt den angefochtenen Bescheiden aber nicht zugrunde, sondern die Almfutterfläche wurde ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter und durch die Agrargemeinschaft W reduziert und als Folge der Reduktion wurde ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein Ziviltechnikbüro beauftragt, das tatsächliche Flächenausmaß festzustellen, ändert daran nichts. Auch auf den geltend gemachten Behördenirrtum iSd. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 769/2004 deutet nichts hin, zumal der Bescheid eine Rückforderung ausspricht, die auf eine Antragsrücknahme zurückgeht und auch der dem vorhergehenden Bescheid zugrunde liegende, ursprüngliche Antragsumfang nicht unmittelbar auf behördliche Einflüsse zurückgeht, sondern in der Sphäre des Antragstellers lag, dem es obliegt, richtige und vollständige Antragsangaben zu erstatten (vgl. auch EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer, Rz 85;EuGH 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 26,27, 50; VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).Auch auf den geltend gemachten Behördenirrtum iSd. Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 769 aus 2004, deutet nichts hin, zumal der Bescheid eine Rückforderung ausspricht, die auf eine Antragsrücknahme zurückgeht und auch der dem vorhergehenden Bescheid zugrunde liegende, ursprüngliche Antragsumfang nicht unmittelbar auf behördliche Einflüsse zurückgeht, sondern in der Sphäre des Antragstellers lag, dem es obliegt, richtige und vollständige Antragsangaben zu erstatten vergleiche auch EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13, Demmer, Rz 85;EuGH 05.06.2014, Rs. C-105/13, Vonk Nordegraaf, Rn. 26,27, 50; VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.3.5. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen (vgl. auch VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135; 20.07.2011, 2007/17/0164). Selbst Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Aus den genannten Gründen kann die Behörde nicht dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.3.3.5. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen vergleiche auch VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135; 20.07.2011, 2007/17/0164). Selbst Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Aus den genannten Gründen kann die Behörde nicht dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.6. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Der VwGH hat in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt). Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme, wie sie hier der Rückzahlungspflicht zugrunde liegt, anwendbar sein sollten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 24.04.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann. Im Übrigen wäre die vierjährige Frist auch zwischen dem ersten Bescheid (vom 30.12.2009) und dem Korrekturantrag bzw. dem angefochtenen Bescheid (14.11.2013) gewahrt.3.3.6. Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Der VwGH hat in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt). Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme, wie sie hier der Rückzahlungspflicht zugrunde liegt, anwendbar sein sollten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 24.04.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann. Im Übrigen wäre die vierjährige Frist auch zwischen dem ersten Bescheid (vom 30.12.2009) und dem Korrekturantrag bzw. dem angefochtenen Bescheid (14.11.2013) gewahrt. 3.3.7. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was hier jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).3.3.7. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was hier jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist vergleiche VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN). 3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem (Antrags- und Beschwerde)Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden, zur Vor-Ort-Kontrolle) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechts-frage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem (Antrags- und Beschwerde)Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden, zur Vor-Ort-Kontrolle) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechts-frage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in Pkt. römisch zwei.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2102712.1.00