schließlich 5.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX (nach Außerkrafttreten des als Berufungsvorentscheidung zu wertenden Bescheides vom 26.09.2013, Zl. XXXX ), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, 4.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011
schließlich 5.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 (nach Außerkrafttreten des als Berufungsvorentscheidung zu wertenden Bescheides vom 26.09.2013, Zl. römisch 40 ), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2017, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte für die Jahre 2008 bis 2012 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen
beantragte für jedes Jahr u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen
Flächennutzung jeweils näher konkretisierten Flächen. In allen fünf Jahren war der Beschwerdeführer Bewirtschafter der XXXX (im Folgenden: W-Alm)
stellte für sie ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen.In allen fünf Jahren war der Beschwerdeführer Bewirtschafter der römisch 40 (im Folgenden: W-Alm)
stellte für sie ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die W-Alm eine beantragte Almfutterfläche im Jahr 2008 im Ausmaß von 12 ha, in den Jahren 2009
2010 im Ausmaß von jeweils 12,04 ha, im Jahr 2011 im Ausmaß von 11,06 ha sowie im Jahr 2012 im Ausmaß von nur noch 10,03 ha.
tatsächlichen Fläche kam. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.10.2012, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.3. Am 18.09.2012 fand auf der W-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher statt er beantragten Almfutterfläche nur eine solche im Ausmaß von 6,93 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurde auch auf frühere Antragsjahre rückgerechnet, sodass es auch in früheren Antragsjahren (gemeint sind die hier strittigen Jahre 2008 bis 2012) zu Abweichungen zwischen der beantragten
tatsächlichen Fläche kam. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.10.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der belangten Behörde in weiterer Folge neuerlich aufgrund von § 19 Abs. 2 MOG 2007 an das Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis angepasste Abänderungsbescheide betreffend die Jahre 2008 bis 2011 erlassen. Bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 wurde das Vor-Ort-Kontrollergebnis der Berechnung bereits zugrunde gelegt.Aufgrund der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der belangten Behörde in weiterer Folge neuerlich aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 an das Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis angepasste Abänderungsbescheide betreffend die Jahre 2008 bis 2011 erlassen. Bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 wurde das Vor-Ort-Kontrollergebnis der Berechnung bereits zugrunde gelegt. 4. Zu den angefochtenen (Abänderungs-)Bescheiden 4.1. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 anstelle der ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 2.745,93 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.572,59 gewährt
zugleich eine Rückforderung des Differenzbetrags in Höhe von € 1.173,34 ausgesprochen. Der Berechnung der Beihilfe wurde anstelle einer beantragten Fläche von 31,08 ha (davon 12 ha Almfläche) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,01 ha (davon 6,93 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Zusätzlich wurde eine Flächensanktion in Höhe von € 823,39 verhängt.4.1. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 anstelle der ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 2.745,93 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.572,59 gewährt
zugleich eine Rückforderung des Differenzbetrags in Höhe von € 1.173,34 ausgesprochen. Der Berechnung der Beihilfe wurde anstelle einer beantragten Fläche von 31,08 ha (davon 12 ha Almfläche) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,01 ha (davon 6,93 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Zusätzlich wurde eine Flächensanktion in Höhe von € 823,39 verhängt. 4.2. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, Zl. XXXX , anstelle der ursprünglich zuerkannten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 2.890,45 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.658,23 gewährt
zugleich eine Rückforderung des Differenzbetrags in Höhe von € 1.232,22 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 31,13 ha (davon 12,04 ha Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,02 ha (davon waren wiederum 6,93 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Auch für das Jahr 2009 wurde eine Flächensanktion, diesmal in Höhe von €4.2. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, Zl. römisch 40 , anstelle der ursprünglich zuerkannten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 2.890,45 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.658,23 gewährt
zugleich eine Rückforderung des Differenzbetrags in Höhe von € 1.232,22 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 31,13 ha (davon 12,04 ha Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,02 ha (davon waren wiederum 6,93 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Auch für das Jahr 2009 wurde eine Flächensanktion, diesmal in Höhe von € 821,48, verhängt. 4.
zugleich eine Flächensanktion in Höhe von € 448,98 verhängt. Hierbei wurde der Berechnung anstatt einer Fläche von 33,20 ha (davon 12,04 ha Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,09 ha (
davon 6,93 ha Almfläche) zugrunde gelegt. 4.4. Für das Antragsjahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , anstelle der ursprünglich gewährten Beihilfe von € 3.039,67 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 2.110,63 gewährt
zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 929,04 ausgesprochen. Dabei wurde anstelle der beantragten Fläche von 31,37 ha (davon 11,06 ha Almfläche) nur noch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,24 ha (davon wiederum 6,93 ha Almfläche) der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt. Auch im Jahr 2011 wurde eine Flächensanktion, diesmal in Höhe von € 619,36, verhängt.4.4. Für das Antragsjahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , anstelle der ursprünglich gewährten Beihilfe von € 3.039,67 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 2.110,63 gewährt
zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 929,04 ausgesprochen. Dabei wurde anstelle der beantragten Fläche von 31,37 ha (davon 11,06 ha Almfläche) nur noch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,24 ha (davon wiederum 6,93 ha Almfläche) der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt. Auch im Jahr 2011 wurde eine Flächensanktion, diesmal in Höhe von € 619,36, verhängt. 4.5. Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 2.035,48 gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle einer beantragten Fläche von 29,64 ha (davon 10,03 ha Almfläche) nur eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,53 (
einer ermittelten Almfläche von 6,92 ha) zugrunde gelegt. Da – ebenso wie in den Jahren davor – auch im Jahr 2012 aufgrund einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha
bis höchstens 20 % festgestellt wurden, musste auch im Antragsjahr 2012 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden
wurde über den Beschwerdeführer auch in diesem Jahr eine Flächensanktion in Höhe von € 623,36 verhängt.4.5. Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 2.035,48 gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle einer beantragten Fläche von 29,64 ha (davon 10,03 ha Almfläche) nur eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,53 (
einer ermittelten Almfläche von 6,92 ha) zugrunde gelegt. Da – ebenso wie in den Jahren davor – auch im Jahr 2012 aufgrund einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha
bis höchstens 20 % festgestellt wurden, musste auch im Antragsjahr 2012 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden
wurde über den Beschwerdeführer auch in diesem Jahr eine Flächensanktion in Höhe von € 623,36 verhängt.
auszusprechen, dass a) ein Rückforderungsanspruch nicht besteht
b) jedenfalls keine Sanktionen, Kürzungen
Ausschlüsse verfügt werden 4) in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen
möge der belangten Behörde aufzutragen, dem Beschwerdeführer ihre Berechnung vorzulegen,
5) auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst noch nicht zu tätigen ist
daher "dem Bescheid" (gemeint wohl dem Rechtsmitte) eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. 5.2. Begründend führte er aus, dass er als Bewirtschafter die Almfutterfläche anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Mittel mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt habe. Er habe auf das Ergebnis früherer amtlicher Feststellungen vertraut, an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden, weshalb Kürzungen
Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Rückforderung stehe in keinem Verhältnis zu der erworbenen Prämie. Zudem behauptet der Beschwerdeführer auch die Unangemessenheit der verhängten Sanktion. Für die Jahre vor 2009 habe es die belangte Behörde verabsäumt, ihm eine Hofkarte zur Verfügung zu stellen. Diese sei aber erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können. Das Verschulden an einer allenfalls falschen Beantragung der Almfutterflächen liege daher nicht auf seiner Seite. Die Beschwerde lässt auch erkennen, dass Einwendungen gegen die stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden, insbesondere sei vom Prüforgan keine Zunahme einer Überschirmung angesetzt worden
allgemeines Erfahrungswerte
Untersuchungen seien der historischen Flächenprüfung nicht zugrunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus der Ansicht, dass eine Übernahme der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass es im Jahr 2006 anlässlich der Übernahme des Betriebs durch ihn zu einer Almfutterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde gekommen sei
bei dieser eine Almfutterfläche im Ausmaß von 19,40 ha ermittelt worden sei. Das diesbezügliche Schreiben der Agrarbezirksbehörde war dem Rechtsmittel angeschlossen. Aus diesem Grund habe er "[s]eine vorsichtige Beantragung von 12 ha belassen"
das als absolut richtig befunden. In den Jahren 2009 bis 2012 habe er zwischen 9,8
11,2 GVE auf seine Alm aufgetrieben. Würde die Almfutterfläche – wie dies im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurde – tatsächlich nur 6,92 ha betragen, hätten seine aufgetriebenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage gehabt
wären verhungert. 5.3. In seinen Rechtsmitteln gegen die Abänderungsbescheide betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010
2011 beantragt der Beschwerdeführer darüber hinaus die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums gemäß seiner Beschwerde
ersucht aus diesem Grund die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen. In seiner Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 moniert der Beschwerdeführer zusätzlich, dass Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da ein Irrtum der Behörde vorliege, welcher vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. 6. Für den 10.02.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch Vertreter der belangten Behörde sowie das Kontrollorgan, von dem die am 18.09.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm durchgeführt wurde, geladen wurden
auch erschienen sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden insbesondere drei Themenkreise (das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Flächenausmaß, die Zulässigkeit der Übertragung dieser Ergebnisse auf Vorjahre sowie die Frage, ob dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung ein Verschulden trifft) erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2006 wurde die W-Alm, mit der Alm Nr. XXXX , vom Beschwerdeführer als neuen Almbewirtschafter
alleinigen Auftreiber übernommen. Im Zuge der Übernahme hat der Beschwerdeführer die Almfutterflächen der W-Alm ermittelt
sich an die Agrarbezirksbehörde gewandt, die ihm ein mit 19.01.2006 datiertes Schreiben ausstellte, dessen wesentlicher Inhalt ist, dass die Agrarbezirksbehörde "die rechnerische Richtigkeit der vom Landwirt eingezeichneten Teilflächen" bestätigt. Obwohl das Ausmaß der von der Agrarbezirksbehörde in diesem Schreiben bestätigten Almfutterfläche 19,40 ha betrug, blieb der Beschwerdeführer bei der bisherigen (dh. vom früheren Almbewirtschafter praktizierten) Beantragung von 12 ha.1.1. Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2006 wurde die W-Alm, mit der Alm Nr. römisch 40 , vom Beschwerdeführer als neuen Almbewirtschafter
alleinigen Auftreiber übernommen. Im Zuge der Übernahme hat der Beschwerdeführer die Almfutterflächen der W-Alm ermittelt
sich an die Agrarbezirksbehörde gewandt, die ihm ein mit 19.01.2006 datiertes Schreiben ausstellte, dessen wesentlicher Inhalt ist, dass die Agrarbezirksbehörde "die rechnerische Richtigkeit der vom Landwirt eingezeichneten Teilflächen" bestätigt. Obwohl das Ausmaß der von der Agrarbezirksbehörde in diesem Schreiben bestätigten Almfutterfläche 19,40 ha betrug, blieb der Beschwerdeführer bei der bisherigen (dh. vom früheren Almbewirtschafter praktizierten) Beantragung von 12 ha. 1.2. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2008 bis 2012 alleiniger Auftreiber
Almbewirtschafter der W-Alm. Zudem bewirtschaftete er in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer XXXX ). Sowohl für den Heimbetrieb als auch die W-Alm wurde vom Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2008 bis 2012 jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.1.2. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2008 bis 2012 alleiniger Auftreiber
Almbewirtschafter der W-Alm. Zudem bewirtschaftete er in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer römisch 40 ). Sowohl für den Heimbetrieb als auch die W-Alm wurde vom Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2008 bis 2012 jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. 1.3. Die Heimbetriebsfläche ist in allen fünf Antragsjahren unstrittig
wurde von der belangten Behörde wie beantragt beschieden. Für den Heimbetrieb steht für die betroffenen Antragsjahre daher jeweils die folgende landwirtschaftliche Fläche als beantragt
ermittelt fest: 2008: beantragte
ermittelte Heimfläche von 19,08 ha 2009: beantragte
ermittelte Heimfläche von 19,09 ha 2010: beantragte
ermittelte Heimfläche von 21,16 ha 2011: beantragte
ermittelte Heimfläche von 20,31 ha 2012: beantragte
ermittelte Heimfläche von 19,61 ha. 1.4. Am 18.09.2012 fand auf der W-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden weniger Flächen festgestellt als vom Beschwerdeführer beantragt. Für die W-Alm stehen folgende Futterflächenbeträge als beantragte Futterflächen
(jeweils daneben angeführt) als im Rahmen der am 18.09.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche fest: 2008: beantragte Fläche 12 ha; ermittelte Fläche 6,93 ha 2009: beantragte Fläche 12,04 ha; ermittelte Fläche 6,93 ha 2010: beantragte Fläche 12,04 ha; ermittelte Fläche 6,93 ha 2011: beantragte Fläche 11,06 ha; ermittelte Fläche 6,93 ha 2012: beantragte Fläche 10,03 ha; ermittelte Fläche 6,92 ha. 1.
von ihm verschuldet. 1.7. Insgesamt (Heimbetrieb plus Alm) hat der Beschwerdeführer folgende Flächenausmaße beantragt
wurden folgende Flächen ermittelt: 2008 beantragt: (19,08+12=) 31,08 ha; ermittelt: 26,01 ha, 2009 beantragt: (10,09+12,04=) 31,13 ha; ermittelt: 26,02 ha, 2010 beantragt: (21,16+12,04=) 33,20 ha; ermittelt: 28,09 ha, 2011 beantragt: (20,31+11,06=) 31,37 ha; ermittelt:27,24 ha, 2012 beantragt: (19,61+10,03=) 29,63 ha; ermittelt: 26,53 ha. 1.8. In den Antragsjahren beträgt das Minimum zwischen den dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen
der vom Beschwerdeführer insgesamt beantragten Fläche jeweils: In den Jahren 2008 bis 2011 jeweils 30,33 ha (jeweils aufgrund der vorhandenen ZA)
im Jahr 2012 29,64 ha (aufgrund der beantragten Fläche). 1.9. Als sanktionsrelevante Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe der Heimbetriebsfläche
der Almfutterflächen)
dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche
vorhandener ZA stehen die folgenden Beträge fest: 2008: ermittelt: 26,01 ha; Differenzfläche: 4,32 ha 2009: ermittelt: 26,02 ha; Differenzfläche: 4,31 ha 2010 ermittelt: 28,09 ha; Differenzfläche: 2,24 ha 2011: ermittelt: 27,24 ha; Differenzfläche:3,09 ha 2012: ermittelt: 26,53 ha; Differenzfläche: 3,11 ha. 1.
der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche
der jeweils ermittelten Flächen die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Beträge, woraus sich unter Abzug der Modulationsbeträge (in der jeweils unstrittigen Höhe)
der errechneten Flächensanktion sowie unter Subtraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung für die Jahre 2008 bis 2011 ergibt: 2008: 2.478,75 €(Betrag) abzüglich 823,39 € (Flächensanktion)
82,77 € (5 % Modulation) = 1.572,59 €. Abzüglich der bereits ausbezahlten Beihilfen von 2.745,93 €, ergibt dies eine Rückforderung von 1.173,34 €. 2009: 2.479,71 € (Betrag) abzüglich 821,48 € (Flächensanktion) = 1.658,23 €. Abzüglich der bereits ausbezahlten Beihilfe von 2.890,45 €, ergibt dies eine Rückforderung von 1.232,22 €. 2010: 2.815,18 € (Betrag) abzüglich 448,98 € (Flächensanktion) = 2.366,20 €. Abzüglich der bereits ausbezahlten Beihilfe von 3.039,67 €, ergibt dies eine Rückforderung von 673,47 €. 2011: 2.729,99 € (Betrag) abzüglich 619,36 € (Flächensanktion) = 2.110,63 €. Abzüglich der bereits bezahlten Beihilfe von 3.039,67 €, ergibt dies eine Rückforderung von 929,04 €. 2012: 2.658,84 € (Betrag) abzüglich 623,36 € (Flächensanktion) = 2.035,48 €. Da die Beihilfe in dieser Höhe gewährt wurde, besteht für das Jahr 2012 keine Rückzahlungsverpflichtung. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen der angefochtenen Bescheide
dem im Verwaltungsakt ersichtlichen
in den Beschwerden enthaltenen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen. 2.2. Die Feststellungen zu den ermittelten Futterflächen auf der W-Alm ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Von der belangten Behörde wurde im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Prüfbericht erstellt
die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Schläge wurden im eAMA-GIS digitalisiert (örtlich eingezeichnet
bewertet). Dieser Bericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der W-Alm mit Schreiben vom 05.10.2012, AZ XXXX , zugestellt (die Digitalisierungsergebnisse sind ihm zudem mittels Einsicht in das eAMA-GIS zugänglich). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer kein konkret auf die einzelnen bei der Vor-Ort-Kontrolle eingezeichneten Schläge bezogenes Vorbringen erstattet, doch legte er seiner Beschwerde ein Schreiben der zuständigen Agrarbezirksbehörde bei, welches mit 19.01.2006 datiert ist, somit zeitlich deutlich vor der Vor-Ort-Kontrolle erstellt wurde
infolgedessen auch nicht auf die Ergebnisse der im Jahr 2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Bezug nimmt, sondern lediglich die rechnerische Richtigkeit der vom Beschwerdeführer selbst eingezeichneten Teilflächen bestätigt.Von der belangten Behörde wurde im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Prüfbericht erstellt
die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Schläge wurden im eAMA-GIS digitalisiert (örtlich eingezeichnet
bewertet). Dieser Bericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der W-Alm mit Schreiben vom 05.10.2012, AZ römisch 40 , zugestellt (die Digitalisierungsergebnisse sind ihm zudem mittels Einsicht in das eAMA-GIS zugänglich). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer kein konkret auf die einzelnen bei der Vor-Ort-Kontrolle eingezeichneten Schläge bezogenes Vorbringen erstattet, doch legte er seiner Beschwerde ein Schreiben der zuständigen Agrarbezirksbehörde bei, welches mit 19.01.2006 datiert ist, somit zeitlich deutlich vor der Vor-Ort-Kontrolle erstellt wurde
infolgedessen auch nicht auf die Ergebnisse der im Jahr 2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Bezug nimmt, sondern lediglich die rechnerische Richtigkeit der vom Beschwerdeführer selbst eingezeichneten Teilflächen bestätigt. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Nachschau im Invekos-GIS, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 (also ein Jahr nach der hier strittigen Vor-Ort-Kontrolle) seinem Antrag die Flächenbemessung
Flächenbewertung exakt so zugrunde gelegt hat, wie sie in der Vor-Ort-Kontrolle 2012 festgestellt wurden, er das Ergebnis der Kontrolle sohin selbst für plausibel gehalten haben mag. Dennoch wird in den Rechtsmitteln der Jahre 2008 bis 2012 die Richtigkeit der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle bestritten. Der Beschwerdeführer begründet die Unrichtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle u. a. damit, dass die Almflächen in den vergangen Jahren durchwegs für den tatsächlichen Viehbesatz gereicht habe
dass das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Ausmaß an Almfutterfläche für den vorhandenen Viehbesatz nie ausgereicht hätte. Von einem Vertreter der belangten Behörde wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich erklärend ausgeführt, dass es auch bei einer Überschirmung von 80 bis 100 % (wenn sohin 0 als Faktor für die anzuerkennende Futterfläche anzunehmen ist) in der Realität sehr wohl möglich ist, dass auf diesen mit dem Faktor 0 zu bewertenden Flächen Futter vorgefunden wird. Eine allgemeine Rechenformel dafür, wieviel ha pro GVE erforderlich sind, könne seriöser Weise nicht abgegeben werden, da dies von mehreren Faktoren abhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2012 aus, zumal die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar waren
auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2013 dafür spricht, dass auch er an der Richtigkeit des Kontrollergebnisses – zumindest ab dem Jahr 2013 – nicht mehr zweifelt
es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret
substantiiert zu bestreiten. 2.3. Auch die im Vor-Ort-Kontrollbericht vorgenommene Rückrechnung der ermittelten Flächen für die Jahre 2008 bis 2011 erscheint für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen (formelhaft) damit argumentiert, dass es einen Erfahrungswert gebe, wonach die Überschirmung im Laufe der Zeit um ca. 5 % pro Jahr zunehme
deshalb eine Übertragung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht plausibel sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stimmte der Vertreter der belangten Behörde zwar zu, dass es zu einer Zunahme des Überschirmungsgrades kommen könne, allerdings komme es in der Bewertung der Futterflächen nur dann zu einer Änderung, wenn die pauschal im Almleitfaden angesetzten Überschirmungsstufen übersprungen werden. Zur Veranschaulichung gab er hierfür folgendes Beispiel: Unter Annahme einer – wie auch in der Beschwerde erwähnten Zunahme der Überschirmung von 5 % – bedeutet dies, dass wenn in einem Jahr 49 % Überschirmung festgestellt wird, dann kann unter Berücksichtigung von jährlich 5 % in den Vorjahren 44 %, 39 %, 34 %
29 % gegeben sein, ohne dass die Überschirmungsstufe (bei 20-50 % erfolgt eine Anerkennung der Futterfläche von 70 %) verlassen wird. Der Prüfer, der die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 durchgeführt hat
im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, gab als Antwort auf die Frage, was er zum Einwand bezüglich der jährlichen Zunahme an Überschirmung auf der W-Alm zu sagen habe an, dass bereits auf dem Luftbild ersichtlich gewesen sei, dass viel Wald vorhanden sei
er im Zuge seiner Kontrolle Flächen vorgefunden habe, die den Anschein erweckten, kürzlich freigeräumt worden zu sein. Im Wald sei es in der Regel so, dass einerseits der Bewuchs zunimmt
andererseits auch wieder etwas freigeschlägert wird. Auf die Frage des Richters, ob es für den Beschwerdeführer nicht sinnvoll sein, eine Zunahme des Bewuchses über die Jahre zu verhindern
immer darauf zu achten, dass möglichst gleichbleibend viel Almfutterfläche vorhanden ist, gestand der Beschwerdeführer zu, dass er dies auch gemacht hätte, immer wieder auch Rodungsbewilligungen eingeholt
bestimmte Flächen, die gemäht worden sind, auch in den Folgejahren frei gehalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Aussage
angesichts der im Wesentlichen gleichbleibenden Bewirtschaftungsintensität (GVE-Einheiten) im strittigen Zeitraum geht des Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Annahme des Vor-Ort-Kontrollberichts, wonach die im Jahr 2012 vorgefundene Futterfläche auch in den Vorjahren als vorhandene Futterfläche zugrunde gelegt werden kann, gefolgt werden kann. 2.4. Umstände, die auf ein mangelndes Verschulden an der Überbeantragung hingedeutet hätte, wurden nicht nachgewiesen. Insbesondere kann in der vorgelegten Bestätigung der Agrarbezirksbehörde kein solcher Nachweis erblickt werden, weil diese nicht auf Grund einer Begehung vor Ort sondern auf den ziffernmäßigen Angaben des Beschwerdeführers selbst beruht. Darüber hinaus ist auch aus dem in der Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbild, das zur Ausstellung der erwähnten Bestätigung herangezogen worden sei, ersichtlich, dass die Bestätigung zum damaligen Zeitpunkt dem Antragsteller keine verlässliche Grundlage vermitteln konnte: Wie vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung dazu (nachvollziehbar
unwidersprochen) vorgebracht wurde, weisen die auf diesem Luftbild eingezeichneten Schläge 9
14 eine Überschirmung von über 80 % auf, so dass die in der Bestätigung attestierte Bewertung (mit 30 %) nicht nachvollziehbar erscheint. Dagegen, dass der Beschwerdeführer auf die von der Agrarbezirksbehörde ausgestellte Bestätigung vertrauen durfte (
somit mangelndes Verschulden nachgewiesen wäre), spricht auch, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung ohnehin nicht von der darin attestierten Fläche von 19,40 ha ausging, sondern sich an der Praxis des früheren Almbewirtschafters orientierte
eine Almfutterfläche von 12 ha beantragte. Dass er zu dieser Entscheidung infolge der Einholung von fachkundigem Rat gelangt wäre, ist nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit
Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig
auch sonst zulässig erhobene – Beschwerden zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig
auch sonst zulässig erhobene – Beschwerden zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die – in tatsächlicher
rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten – Beschwerdefälle zur gemeinsamen Verhandlung
Entscheidung verbunden (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat die – in tatsächlicher
rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten – Beschwerdefälle zur gemeinsamen Verhandlung
Entscheidung verbunden (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 17, VwGVG). 3.2. Zum Beschwerdegegenstand im Verfahren betreffend das Antragsjahr 2012 Betreffend das Antragsjahr 2012 richtet sich die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX . Die belangte Behörde hat diesen Bescheid mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.09.2013, Zl. XXXX , abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.09.2013, in der dieser als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet
auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.Betreffend das Antragsjahr 2012 richtet sich die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 . Die belangte Behörde hat diesen Bescheid mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.09.2013, Zl. römisch 40 , abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.09.2013, in der dieser als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet
auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte. Gemäß der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegen den Abänderungsbescheid (dh. die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zugestellt am 07.10.2013, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor) erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ("Berufung" vom 21.10.2013, bei der AMA am selben Tag eingelangt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt,
die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279
0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.Gegen den Abänderungsbescheid (dh. die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zugestellt am 07.10.2013, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor) erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ("Berufung" vom 21.10.2013, bei der AMA am selben Tag eingelangt). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt,
die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279
0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten. Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen
mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land-
Forstwirtschaft, Umwelt-
Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (
ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen
mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land-
Forstwirtschaft, Umwelt-
Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (
ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.3. Zu den Rechtsgrundlagen 3.3.1. Die – für das Antragsjahr 2008 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71
(EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.3.1. Die – für das Antragsjahr 2008 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71
(EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 22 Beihilfeanträge
den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,— im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl
den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, — Anzahl
Höhe der Zahlungsansprüche, — alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Beihilfevoraussetzungen
den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." 3.3.2. Die – für die Antragsjahre ab 2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.3.2. Die – für die Antragsjahre ab 2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl
den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.3.3. Die – für die Antragsjahre 2008
2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation
zum Integrierten Verwaltungs-
Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:3.3.3. Die – für die Antragsjahre 2008
2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation
zum Integrierten Verwaltungs-
Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen ...
Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. ... Artikel 30 Bestimmung der Flächen
eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2
3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen
ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen
ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
53 vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
53 vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
53 vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Artikel 51 Kürzungen
Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen 1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln
Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln
Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. ... Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen
Ausschlüsse
Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21
des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21
des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
5 gelten nicht bei Vorschüssen. ..." 3.3.4. Die – für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation
des integrierten Verwaltungs-
Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:3.3.4. Die – für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation
des integrierten Verwaltungs-
Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung; d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage
gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen
die Anforderungen
Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. ... wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche
der angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen
Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln
Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2
5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln
Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2
5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen
Ausschlüsse
II vorgesehenen Kürzungen
Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
römisch zwei vorgesehenen Kürzungen
Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
II vorgesehenen Kürzungen
Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.
römisch zwei vorgesehenen Kürzungen
Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
der ermittelten Fläche festgestellt. Die Differenzen entfallen in allen Jahren ausschließlich auf die W-Alm. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass der Rechtsmittelwerber für die hier zu beurteilenden Antragsjahre für ein höheres als das tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragte
er diese auch ausbezahlt bekam.In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass der Rechtsmittelwerber für die hier zu beurteilenden Antragsjahre für ein höheres als das tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragte
er diese auch ausbezahlt bekam. 3.4.2. Rechtsfolgen der Differenz zwischen beantragter
ermittelter Fläche Nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 (für die Jahre 2008
2009)
der VO (EG) 1122/2009 (ab dem Jahr 2010) hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, grundsätzlich zurückzuzahlen, sofern die Zahlung nicht auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, (für die Jahre 2008
2009)
, der VO (EG) 1122 aus 2009, (ab dem Jahr 2010) hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, grundsätzlich zurückzuzahlen, sofern die Zahlung nicht auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Anlässlich der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm wurde eine geringere Almfutterfläche ermittelt als vom Beschwerdeführer beantragt. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen
einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet
auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die belangte Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 (für die Jahre 2008
2009)
der Verordnung 1122/2009 (ab dem Jahr 2010) verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet
auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die belangte Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, (für die Jahre 2008
2009)
, der Verordnung 1122 aus 2009, (ab dem Jahr 2010) verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 der VO (EU) 1306/2013
ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts-
Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen
wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004
Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd.
J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt
verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen
die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Artikel 58, der VO (EU) 1306 aus 2013,
ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts-
Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen
wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004,
Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd.
J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt
verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen
die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.4.3. Zum Nichtvorliegen eines Behördenirrtums Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bzw. in Art. 80 Abs. 3 der VO(EG) 1122/2009 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. In den hier zu beurteilenden Fällen ist jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. in Artikel 80, Absatz 3, der VO(EG) 1122 aus 2009, zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. In den hier zu beurteilenden Fällen ist jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Beschwerde lassen zudem erkennen, dass dieser Einwendungen gegen die durch die belangte Behörde durchgeführte Bewertung der Flächen erhebt. Wenn er damit andeuten will, dass ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vorliege, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, kann ihm diesbezüglich entgegengehalten werden, dass dies auch nicht zutrifft, weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes
ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen
Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (
somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen
Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (
somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammern für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010
erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die – wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden – Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen sohin nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der W-Alm vor Ort. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen. 3.4.4. Soweit das Beschwerdevorbringen (betreffend die Antragsjahre 2010
2011) auf den Begriff des offensichtlichen Irrtums Bezug nimmt, ist Folgendes anzumerken: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze
ähnliches , das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Derartiges war hier nicht ersichtlich. 3.4.5. Zu den verhängten Flächensanktionen Für die Jahre 2008 bis 2012 verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur Rückzahlungspflicht auch noch Flächensanktionen, da aufgrund der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm Flächenabweichungen von über 3 % (gemessen am Minimum zwischen beantragter Fläche bzw. vorhandenen Zahlungsansprüchen) oder über 2 ha
bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Die Verhängung von Sanktionen erfolgte nach Art. 51 der VO (EG) 796/2004 bzw. 58 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 zu Recht:Für die Jahre 2008 bis 2012 verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur Rückzahlungspflicht auch noch Flächensanktionen, da aufgrund der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm Flächenabweichungen von über 3 % (gemessen am Minimum zwischen beantragter Fläche bzw. vorhandenen Zahlungsansprüchen) oder über 2 ha
bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Die Verhängung von Sanktionen erfolgte nach Artikel 51, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. 58 Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, zu Recht: Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe bzw. unverhältnismäßige Sanktion dar, ist die Judikatur des EuGH
ihm folgend jene des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern – wie es der Fall ist – die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; 09.09.2013, 2011/17/0215, mit Hinweisen auf einschlägige EuGH-Judikatur).Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe bzw. unverhältnismäßige Sanktion dar, ist die Judikatur des EuGH
ihm folgend jene des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern – wie es der Fall ist – die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind vergleiche VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; 09.09.2013, 2011/17/0215, mit Hinweisen auf einschlägige EuGH-Judikatur). Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 2976/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen
Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer allfälligen Überbeantragung trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegt (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069; VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123).Gemäß Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 2976 aus 2004, bzw. Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen
Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an einer allfälligen Überbeantragung trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegt vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069; VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123). Diesen Beweis konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen (vgl. bereits Pkt. II.2.4. der Beweiswürdigung). Der in den Beschwerden enthaltene Verweis auf den Umstand, dass ihm die Behörde keine Hofkarte zur Verfügung gestellt habe, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, weil damit nicht dargetan wird, welchen Sachverstandes er sich bedient habe, um das korrekte Flächenausmaß für seine Beihilfeanträge zu ermitteln (VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154; 15.12.2016, Ro 2014/17/0113). Festzuhalten ist, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem Schreiben der Agrarbezirksbehörde um kein Gutachten eines Sachverständigen handelt, welches geeignet gewesen wäre, ein Verschulden des Beschwerdeführers an einer Überbeantragung auszuschließen, da lediglich die "rechnerische Richtigkeit der vom Landwirt eingezeichneten Teilflächen" bestätigt wird
es anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – dies auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers – im Rahmen der Festsetzung der Ausmaße der Futterflächen zu keiner Begehung vor Ort kam. Den Nachweis mangelnden Verschuldens kann der Beschwerdeführer damit auch deshalb nicht erbringen, weil er anstelle des von der Agrarbezirksbehörde als rechnerisch richtig festgestellten Almfutterflächenausmaß von 19,40 ha bei seiner ursprünglichen Beantragung von 12 ha ausging. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dies als reine Vorsichtsmaßnahme getan zu haben um somit jedenfalls nicht zu viel Futterfläche zu beantragen, spricht sein Verhalten dafür, dass er auch selbst zumindest Zweifel an dem von der Agrarbezirksbehörde bestätigten Ausmaß der Almfutterfläche der W-Alm haben musste.Diesen Beweis konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen vergleiche bereits Pkt. römisch zwei.2.4. der Beweiswürdigung). Der in den Beschwerden enthaltene Verweis auf den Umstand, dass ihm die Behörde keine Hofkarte zur Verfügung gestellt habe, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, weil damit nicht dargetan wird, welchen Sachverstandes er sich bedient habe, um das korrekte Flächenausmaß für seine Beihilfeanträge zu ermitteln (VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154; 15.12.2016, Ro 2014/17/0113). Festzuhalten ist, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem Schreiben der Agrarbezirksbehörde um kein Gutachten eines Sachverständigen handelt, welches geeignet gewesen wäre, ein Verschulden des Beschwerdeführers an einer Überbeantragung auszuschließen, da lediglich die "rechnerische Richtigkeit der vom Landwirt eingezeichneten Teilflächen" bestätigt wird
es anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – dies auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers – im Rahmen der Festsetzung der Ausmaße der Futterflächen zu keiner Begehung vor Ort kam. Den Nachweis mangelnden Verschuldens kann der Beschwerdeführer damit auch deshalb nicht erbringen, weil er anstelle des von der Agrarbezirksbehörde als rechnerisch richtig festgestellten Almfutterflächenausmaß von 19,40 ha bei seiner ursprünglichen Beantragung von 12 ha ausging. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dies als reine Vorsichtsmaßnahme getan zu haben um somit jedenfalls nicht zu viel Futterfläche zu beantragen, spricht sein Verhalten dafür, dass er auch selbst zumindest Zweifel an dem von der Agrarbezirksbehörde bestätigten Ausmaß der Almfutterfläche der W-Alm haben musste. Auch der Höhe nach erfolgte die Berechnung der Sanktionen zu Recht. 3.4.6. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil])
die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).3.4.6. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil])
die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist vergleiche VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.3.4.1.-II.3.4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.