BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX und 4.) XXXX , geboren am XXXX jeweils
Vm § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 jeweils
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weiters wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab- und die Genannten
G nach Kirgisistan ausgewiesen.1.2. Diese Anträge wurden durch das Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 24.06.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, weiters wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab- und die Genannten
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Kirgisistan ausgewiesen. 1.
G als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
G wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Allfällige Revisionen wurden
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allesamt vom 13.05.2015, Zln. W147 1436583-1/13E (ad BF 1), W147 1436584-1/11E (ad BF 2), W147 1436585-1/10E (ad BF 3) und 1436586-1/10E, wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Allfällige Revisionen wurden
1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 01.06.2015 wurde den Beschwerdeführern
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 01.06.2015 wurde den Beschwerdeführern
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller
Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 15.11.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist wären und sich seither hier aufhalten würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass in casu die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht gegeben sei. Nennenswerte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet würden nicht bestehen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wären überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse stellte die belangte Behörde fest, dass der BF 1 und die BF 2 bloß marginale Kenntnisse der Deutschen Sprache aufweisen und der BF 3 und der BF 4 nur über Grundkenntnisse der Deutschen Sprache verfügen. Alle Beschwerdeführer würden keine regelmäßige legale Tätigkeit ausüben und müsse vor diesem Hintergrund die Selbsterhaltungsfähigkeit klar verneint werden. Ebensowenig hätte ein ehrenamtliches Engagement der Genannten in einer gemeinnützigen Organisation oder die Mitgliedschaft in einem Verein positiv festgestellt werden können. Da die Beschwerdeführer als Familie zudem den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland zugebracht habe, wären keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb an einer erfolgreichen Wiedereingliederung in der dortigen Gesellschaft gezweifelt werden müsste. Nachdem eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Familien- und Privatlebens eingreifen würde, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen. Da den Rechtsmittelwerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei
G die jeweilige Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. In den vorangegangenen Verfahren wäre bereits ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass den Genannten bei einer Rückkehr nach Kirgisistan keine Art. 2 bzw. 3 EMRK relevante oder gegen das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gerichtete Gefahr drohe. Insgesamt gesehen sei seine Abschiebung nach Kirgisistan demnach zulässig.Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 15.11.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist wären und sich seither hier aufhalten würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass in casu die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sei. Nennenswerte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet würden nicht bestehen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wären überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse stellte die belangte Behörde fest, dass der BF 1 und die BF 2 bloß marginale Kenntnisse der Deutschen Sprache aufweisen und der BF 3 und der BF 4 nur über Grundkenntnisse der Deutschen Sprache verfügen. Alle Beschwerdeführer würden keine regelmäßige legale Tätigkeit ausüben und müsse vor diesem Hintergrund die Selbsterhaltungsfähigkeit klar verneint werden. Ebensowenig hätte ein ehrenamtliches Engagement der Genannten in einer gemeinnützigen Organisation oder die Mitgliedschaft in einem Verein positiv festgestellt werden können. Da die Beschwerdeführer als Familie zudem den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland zugebracht habe, wären keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb an einer erfolgreichen Wiedereingliederung in der dortigen Gesellschaft gezweifelt werden müsste. Nachdem eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Familien- und Privatlebens eingreifen würde, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht gekommen. Da den Rechtsmittelwerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die jeweilige Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. In den vorangegangenen Verfahren wäre bereits ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass den Genannten bei einer Rückkehr nach Kirgisistan keine Artikel 2, bzw. 3 EMRK relevante oder gegen das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gerichtete Gefahr drohe. Insgesamt gesehen sei seine Abschiebung nach Kirgisistan demnach zulässig. 1.
G als unbegründet rechtskräftig abgewiesen und
G ihre Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt hat mit Bescheid jeweils vom 01.06.2015 den Beschwerdeführern
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Alle Antragsteller sind kirgisische Staatsangehörige, reisten am 15.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13.05.2015, Zln. W147 1436583-1/13E (ad BF 1), W147 1436584-1/11E (ad BF 2), W147 1436585-1/10E (ad BF 3) und 1436586-1/10E, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen und
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG ihre Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt hat mit Bescheid jeweils vom 01.06.2015 den Beschwerdeführern
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller
Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Sämtliche Rechtsmittelwerber verfügen zumindest über Deutschkenntnisse der Niveaustufe A 2, die Zweitbeschwerdeführerin hat darüber hinaus eine Prüfung des ÖSD über Deutsch, Niveaustufe B 1, positiv absolviert und sind alle vier Beschwerdeführer weiterhin um die Erlernung tiefergehender Deutschkenntnisse bemüht. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Genannten stets versucht, eine Arbeit zu bekommen und so ihre Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. So hat der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Sanierung des Pfarrheims und des Pfarrsaal der Industrie-Pfarre XXXX ehrenamtlich mitgeholfen. Die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum vom
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 3.2.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13.05.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dementsprechend ist in diesem Fall (§ 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005) der Erlassung der Rückkehrentscheidung (und die damit verbundene Zulässigkeitsprüfung entsprechend des § 9 BFA-VG) zwingend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vorgeschaltet. Gleiches muss sinngemäß für die Überprüfung des Vorliegens eines Falles der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Refoulementschutz) gelten. Aus § 10 Abs. 1 AsylG 2005 folgt andererseits, dass die [ ] zu beurteilende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in einem mit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K6 zu § 10 AsylG, Seite 721).Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13.05.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dementsprechend ist in diesem Fall (Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005) der Erlassung der Rückkehrentscheidung (und die damit verbundene Zulässigkeitsprüfung entsprechend des Paragraph 9, BFA-VG) zwingend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vorgeschaltet. Gleiches muss sinngemäß für die Überprüfung des Vorliegens eines Falles der Paragraph 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Refoulementschutz) gelten. Aus Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 folgt andererseits, dass die [ ] zu beurteilende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG in einem mit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K6 zu Paragraph 10, AsylG, Seite 721). Die in diesen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 57 AsylG 2005 lauten wie folgt:Die in diesen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 57, AsylG 2005 lauten wie folgt: § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G und ist auch keine Aberkennung
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.3. Wie bereits oben näher ausgeführt, normiert § 10 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Zif. 1 bis 5 jene Fälle, die mit einer Rückkehrentscheidung
G hat zuvor auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu erfolgen. Wie oben dargestellt, hat diese Prüfung ergeben, dass den Beschwerdeführern kein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist und liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor, sodass nunmehr die Prüfung einer Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer
G in den Fällen der Zif. 1 bis 5 jene Fälle, die mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu verbinden sind. Im Fall der hier relevanten Zif. 3 des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG hat zuvor auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erfolgen. Wie oben dargestellt, hat diese Prüfung ergeben, dass den Beschwerdeführern kein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist und liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor, sodass nunmehr die Prüfung einer Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer
Paragraph 52, FPG zu erfolgen hat. In welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 bis Abs. 4 FPG. Im Falle, dass bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 8 EMRK verletzt würde, ist eine solche gar nicht auszusprechen, weder im asylrechtlichen noch im fremdenpolizeilichen Bereich. Bezüglich einer Rückkehrentscheidung erfolgt allerdings in diesem Fall ein Ausspruch über die Dauer der Unzulässigkeit und – sollte die aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sein – die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K3 zu § 9 BFA-VG, Seite 94).In welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz eins bis Absatz 4, FPG. Im Falle, dass bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 8, EMRK verletzt würde, ist eine solche gar nicht auszusprechen, weder im asylrechtlichen noch im fremdenpolizeilichen Bereich. Bezüglich einer Rückkehrentscheidung erfolgt allerdings in diesem Fall ein Ausspruch über die Dauer der Unzulässigkeit und – sollte die aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig sein – die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K3 zu Paragraph 9, BFA-VG, Seite 94).
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als kirgisische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endete. Demnach wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die vier Beschwerdeführer im Grunde zulässig.Die Beschwerdeführer sind als kirgisische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endete. Demnach wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die vier Beschwerdeführer im Grunde zulässig. Wird allerdings durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind
2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird allerdings durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe § 58 Abs. 2).Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe Paragraph 58, Absatz 2,). § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht: 1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046), 2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00). 3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124), 5. Die Bindungen zum Heimatstaat 6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie 7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl: 265/07). Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände dieser Aspekt als nicht hinreichend zu beachten wäre.Schließlich sind alle Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände dieser Aspekt als nicht hinreichend zu beachten wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist den Beschwerdeführern die lange Dauer ihres Verfahrens nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist den Beschwerdeführern die lange Dauer ihres Verfahrens nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,). In Gesamtschau mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass diese Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass diese Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Da die Ausweisung der Genannten
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihnen
G ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen. Da den Rechtsmittelwerbern Aufenthaltstitel
G zu erteilen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisien nicht mehr vor; die angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben.Da die Ausweisung der Genannten
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihnen
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da den Rechtsmittelwerbern Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisien nicht mehr vor; die angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, lautet:Paragraph 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 14
2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1. ...
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 14b NAG lautet:Paragraph 14 b, NAG lautet:
2 Z 3 und Z 4 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 3,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Ziffer 4,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. § 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, lautet:Paragraph 7, IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF, lautet: § 7
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen. Die Beschwerdeführer verfügen allesamt zumindest über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 und konnten Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
NAG (ÖSD Zertifikat Deutsch auf Niveau A2 betreffend den BF 1, BF 3 und BF 4 bzw. Niveau B1 betreffend die BF 2) vorlegen.Die Beschwerdeführer verfügen allesamt zumindest über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 und konnten Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (ÖSD Zertifikat Deutsch auf Niveau A2 betreffend den BF 1, BF 3 und BF 4 bzw. Niveau B1 betreffend die BF 2) vorlegen. 3.5. Aufgrund all der obigen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihnen jeweils eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat den Genannten Aufenthaltstitel
G auszufolgen, die Rechtsmittelwerber haben hieran
G mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.5. Aufgrund all der obigen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihnen jeweils eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat den Genannten Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die Rechtsmittelwerber haben hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.1436585.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.