3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung der Aufnahmegesuche seit dem 11.06.2016 zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist.Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien
, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung der Aufnahmegesuche seit dem 11.06.2016 zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist. 1.4. Mit Verfahrensanordnungen
G vom 20.09.2016 wurde den Beschwerdeführern
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 20.09.2016 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens betreffend alle vier Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sichergestellt worden seien. Es seien am 09.04.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gestellt worden und habe Kroatien diesen
1 Dublin III-VO zugestimmt. Die Feststellungen zu den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Einreise nach Kroatien und ihrer Weiterreise nach Österreich seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch stünden sie im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den im Akt einliegenden Dokumenten.Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens betreffend alle vier Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sichergestellt worden seien. Es seien am 09.04.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gestellt worden und habe Kroatien diesen
Die Feststellungen zu den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Einreise nach Kroatien und ihrer Weiterreise nach Österreich seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch stünden sie im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den im Akt einliegenden Dokumenten. 3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjähren Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam über die Balkanroute sowie über Kroatien im Feber 2016 nach Österreich eingereist seien. Es bestehe ein Familienleben zur Schwester des Erstbeschwerdeführers, die mittlerweile über Asylstatus verfüge. Die Schwester habe gesundheitliche Probleme und sei auf die Hilfe der Familienmitglieder angewiesen. Letztlich bestünden auch finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse. Ferner sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Depression und ihrer Angststörung auf weiterführende ärztliche Untersuchungen angewiesen sei. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit zwei Kleinkindern. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland, Griechenland zuständig sei und eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise nach Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebietes der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Europäische Union verlassen hätten wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebietes der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens
2 Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe. In den konkreten Fällen könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein "real risk" für die Beschwerdeführer bestehe, bei einer Abschiebung nach Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein und könne auch eine Kettenabschiebung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjähren Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam über die Balkanroute sowie über Kroatien im Feber 2016 nach Österreich eingereist seien. Es bestehe ein Familienleben zur Schwester des Erstbeschwerdeführers, die mittlerweile über Asylstatus verfüge. Die Schwester habe gesundheitliche Probleme und sei auf die Hilfe der Familienmitglieder angewiesen. Letztlich bestünden auch finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse. Ferner sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Depression und ihrer Angststörung auf weiterführende ärztliche Untersuchungen angewiesen sei. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit zwei Kleinkindern. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland, Griechenland zuständig sei und eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise nach Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebietes der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Europäische Union verlassen hätten wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebietes der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz 2, Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe. In den konkreten Fällen könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein "real risk" für die Beschwerdeführer bestehe, bei einer Abschiebung nach Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein und könne auch eine Kettenabschiebung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerde beigelegt war ein (schlecht leserlicher) ärztlicher Befundbericht vom XXXX .10.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Depressio b. psychischer Belastungssituation, Angststörung".Der Beschwerde beigelegt war ein (schlecht leserlicher) ärztlicher Befundbericht vom römisch 40 .10.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Depressio b. psychischer Belastungssituation, Angststörung". 4. Am 02.12.2016 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt illegal in die EU eingereist seien, da sie von den kroatischen Behörden mit dem "Flüchtlingsstrom" durch Kroatien geleitet worden seien. Auch seien sie nicht aus Kroatien ausgewiesen oder an der Ein- bzw. Durchreise gehindert worden, sondern seien von den serbischen Behörden den kroatischen "übergeben" worden. Da sohin keine illegale Einreise in die EU vorliege, könne sich auch keine Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-VO ergeben. Ferner verwies die Beschwerdeergänzung auf das Vorabentscheidungsersuchen der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof und führte hierzu aus, dass die in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien und daher der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten gewesen wäre. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, verwiesen und das Vorbringen aus der Beschwerde wörtlich wiederholt. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016 wurde den Beschwerden
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016 wurde den Beschwerden
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen:
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.
1 Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Dies stützt die Behörde auf den unbedenklichen Akteninhalt, auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die von diesen vorgelegten Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass die Familie von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei. Von Kroatien seien sie schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Dies stützt die Behörde auf den unbedenklichen Akteninhalt, auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die von diesen vorgelegten Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass die Familie von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei. Von Kroatien seien sie schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist sind, wobei sich die Feststellungen in allen vier Bescheiden auf folgenden Wortlaut beschränken:2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist sind, wobei sich die Feststellungen in allen vier Bescheiden auf folgenden Wortlaut beschränken: "Sie stellten [bzw. in den Bescheiden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers: Ihre gesetzliche Vertreterin stellte für Sie] am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz vor Beamten des XXXX ."Sie stellten [bzw. in den Bescheiden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers: Ihre gesetzliche Vertreterin stellte für Sie] am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz vor Beamten des römisch 40 . Dabei wurden ein Registrierungsdokument der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien und ein Dokument aus Slowenien sichergestellt. Es wurde am 09.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen
der Dublin VO an Kroatien gestellt. Dem ho. eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien wurde am 09.04.2016 (wohl gemeint: 21.06.2016)
eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien wurde am 09.04.2016 (wohl gemeint: 21.06.2016)
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2139553.1.00
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