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{'item': 'W235 2139553-1'}

Obsah (16)§ 21Art. 133Art. 22§ 29§ 5Art. 13§ 61Art. 3§ 17Art. 130§ 6§ 58§§ 4§ 10§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW235 2139553-1 SpruchW235 2139550-1/8E W235 2139548-1/8E W235 2139549-1/8E W235 2139553-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Vierbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.02.2016 für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 26.02.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrem Reiseweg übereinstimmend angaben, dass sie von Aleppo aus über die Türkei nach Griechenland eingereist seien, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Nach ca. ein bis zwei Tagen seien sie über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren, wo sie Behördenkontakt mit der Polizei gehabt hätten. Von Kroatien aus sei die Familie über Slowenien nach Österreich gelangt. Mit der Erstbefragung legten die Beschwerdeführer diverse Registrierungsdokumente von Slowenien, Serbien, Mazedonien und Kroatien vor. 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.04.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.04.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung der Aufnahmegesuche seit dem 11.06.2016 zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist.Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung der Aufnahmegesuche seit dem 11.06.2016 zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist. 1.4. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 20.09.2016 wurde den Beschwerdeführern

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 20.09.2016 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. 1.

  1. Am 20.09.2016 fand die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Schwester und ein Cousin in Österreich aufhältig seien. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester ausgereist und wolle nicht von ihr getrennt werden. Seiner Schwester gehe es psychisch nicht gut und der Beschwerdeführer wolle sie nicht im Stich lassen. Daher wolle er nicht zurück nach Kroatien. Seine bisherigen Angaben zum Reiseweg seien richtig. Er sei von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist. Von Kroatien sei er schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Einvernahme vor, dass sie mit ihrer in Österreich aufhältigen Schwägerin, die "nicht ganz fit" sei, im gemeinsamen Haushalt leben würden. Zu ihrem Reiseweg gab sie an, dass sie von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist seien. Von Kroatien sei die Familie schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens betreffend alle vier Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sichergestellt worden seien. Es seien am 09.04.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gestellt worden und habe Kroatien diesen

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zugestimmt. Die Feststellungen zu den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Einreise nach Kroatien und ihrer Weiterreise nach Österreich seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch stünden sie im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den im Akt einliegenden Dokumenten.Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens betreffend alle vier Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass bei den Beschwerdeführern Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sichergestellt worden seien. Es seien am 09.04.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gestellt worden und habe Kroatien diesen

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zugestimmt.

Die Feststellungen zu den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalten würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer Einreise nach Kroatien und ihrer Weiterreise nach Österreich seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch stünden sie im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den im Akt einliegenden Dokumenten. 3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjähren Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam über die Balkanroute sowie über Kroatien im Feber 2016 nach Österreich eingereist seien. Es bestehe ein Familienleben zur Schwester des Erstbeschwerdeführers, die mittlerweile über Asylstatus verfüge. Die Schwester habe gesundheitliche Probleme und sei auf die Hilfe der Familienmitglieder angewiesen. Letztlich bestünden auch finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse. Ferner sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Depression und ihrer Angststörung auf weiterführende ärztliche Untersuchungen angewiesen sei. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit zwei Kleinkindern. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland, Griechenland zuständig sei und eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise nach Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebietes der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Europäische Union verlassen hätten wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebietes der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens

Art. 3Abs.

2 Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe. In den konkreten Fällen könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein "real risk" für die Beschwerdeführer bestehe, bei einer Abschiebung nach Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein und könne auch eine Kettenabschiebung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjähren Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam über die Balkanroute sowie über Kroatien im Feber 2016 nach Österreich eingereist seien. Es bestehe ein Familienleben zur Schwester des Erstbeschwerdeführers, die mittlerweile über Asylstatus verfüge. Die Schwester habe gesundheitliche Probleme und sei auf die Hilfe der Familienmitglieder angewiesen. Letztlich bestünden auch finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse. Ferner sei festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Depression und ihrer Angststörung auf weiterführende ärztliche Untersuchungen angewiesen sei. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit zwei Kleinkindern. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland, Griechenland zuständig sei und eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten wäre. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise nach Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebietes der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Europäische Union verlassen hätten wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebietes der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe. In den konkreten Fällen könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein "real risk" für die Beschwerdeführer bestehe, bei einer Abschiebung nach Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein und könne auch eine Kettenabschiebung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerde beigelegt war ein (schlecht leserlicher) ärztlicher Befundbericht vom XXXX .10.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Depressio b. psychischer Belastungssituation, Angststörung".Der Beschwerde beigelegt war ein (schlecht leserlicher) ärztlicher Befundbericht vom römisch 40 .10.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Depressio b. psychischer Belastungssituation, Angststörung". 4. Am 02.12.2016 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt illegal in die EU eingereist seien, da sie von den kroatischen Behörden mit dem "Flüchtlingsstrom" durch Kroatien geleitet worden seien. Auch seien sie nicht aus Kroatien ausgewiesen oder an der Ein- bzw. Durchreise gehindert worden, sondern seien von den serbischen Behörden den kroatischen "übergeben" worden. Da sohin keine illegale Einreise in die EU vorliege, könne sich auch keine Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-VO ergeben. Ferner verwies die Beschwerdeergänzung auf das Vorabentscheidungsersuchen der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof und führte hierzu aus, dass die in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien und daher der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten gewesen wäre. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, verwiesen und das Vorbringen aus der Beschwerde wörtlich wiederholt. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016 wurde den Beschwerden

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2016 wurde den Beschwerden

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.

  1. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies – sofern maßgeblich – unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden.2.
  2. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies – sofern maßgeblich – unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Dies stützt die Behörde auf den unbedenklichen Akteninhalt, auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die von diesen vorgelegten Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass die Familie von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei. Von Kroatien seien sie schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Dies stützt die Behörde auf den unbedenklichen Akteninhalt, auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die von diesen vorgelegten Registrierungsdokumente der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute entnehmen, dass die Familie von Syrien aus über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei. Von Kroatien seien sie schließlich über Slowenien nach Österreich gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist sind, wobei sich die Feststellungen in allen vier Bescheiden auf folgenden Wortlaut beschränken:2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht davon aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist sind, wobei sich die Feststellungen in allen vier Bescheiden auf folgenden Wortlaut beschränken: "Sie stellten [bzw. in den Bescheiden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers: Ihre gesetzliche Vertreterin stellte für Sie] am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz vor Beamten des XXXX ."Sie stellten [bzw. in den Bescheiden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers: Ihre gesetzliche Vertreterin stellte für Sie] am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz vor Beamten des römisch 40 . Dabei wurden ein Registrierungsdokument der Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien und ein Dokument aus Slowenien sichergestellt. Es wurde am 09.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen

der Dublin VO an Kroatien gestellt. Dem ho. eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien wurde am 09.04.2016 (wohl gemeint: 21.06.2016)

Art. 13(1) der Dublin VO zugestimmt.Dem ho.

eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien wurde am 09.04.2016 (wohl gemeint: 21.06.2016)

Artikel 13,

(1)der Dublin VO zugestimmt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie seit Ihrer Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen haben." Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. In diesem Zusammenhang wird auf die von den Beschwerdeführern dem Bundesamt vorgelegten Registrierungsdokumente der Länder der sogenannten "Balkanroute" verwiesen. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Den angefochtenen Bescheiden haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. In den vorliegenden Fällen sind aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführer Erhebungsmängel zu erkennen, die durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden können. 2.
  1. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend das behauptete Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der Schwester des Erstbeschwerdeführers wird hingewiesen. Darüber hinaus wird auf das Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand verwiesen und wird diese im fortgesetzten Verfahren auch hierzu und zu allfälligen Behandlungen zu befragen sein bzw. werden auch diesbezüglich entsprechende Erhebungen zu tätigen sein, um feststellen zu können, ob eine etwaige Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit Art. 3 EMRK steht.2.
  2. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend das behauptete Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der Schwester des Erstbeschwerdeführers wird hingewiesen. Darüber hinaus wird auf das Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand verwiesen und wird diese im fortgesetzten Verfahren auch hierzu und zu allfälligen Behandlungen zu befragen sein bzw. werden auch diesbezüglich entsprechende Erhebungen zu tätigen sein, um feststellen zu können, ob eine etwaige Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit Artikel 3, EMRK steht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2139553.1.00

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