3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 30.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er benötige jedoch ständig Medikamente und Blut, da er an einer seltenen Bluterkrankung leide. Diesbezüglich legte er einen ungarischen Arztbrief vor. Zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer an, dass er den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2016 gefasst habe. Er sei selbstständig ohne Zuhilfenahme eines Schleppers über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gelangt und von dort anschließend ins Bundesgebiet eingereist. In Griechenland habe er sich etwa zwei Monate aufgehalten, durch Mazedonien sei er nur durchgereist, in Serbien sei er etwa 25 Tage gewesen und in Ungarn, wo er von der Polizei auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er sich etwa ein Monat lang aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn sehr schlecht behandelt worden, obwohl man gewusst habe, dass er schwer krank sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Algerien mit dem Ziel Österreich verlassen habe, weil er in seiner Heimat keine Behandlung für seine Krankheit erhalte. Er sei täglich mit Penizillin über Wasser gehalten worden. Er könne kaum noch alleine selbstständig leben und benötige medizinische Unterstützung. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, mangels medizinischer Behandlungsmöglichkeiten sterben zu müssen. Betreffend den Beschwerdeführer liegt zu Ungarn ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 07.05.2016 und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 08.05.2016 vor. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn ließ das Gesuch unbeantwortet.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn ließ das Gesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 27.06.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs
2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Überprüfung des gegenständlichen Asylantrages nunmehr auf Ungarn übergegangen sei.Mit Schreiben vom 27.06.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs
, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Überprüfung des gegenständlichen Asylantrages nunmehr auf Ungarn übergegangen sei. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 08.08.2016 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei jedoch nicht gesund. Er leide an einer Blutkrankheit. Außerdem habe er am linken Auge eine Seheinschränkung. Diesbezüglich werde er am 11.08.2016 imXXXX einer Laseroperation unterzogen. Er stehe auch auf der Warteliste für eine Knochenmarkstransplantation. Die Ärzte hätten ihn darüber informiert, dass ein geeigneter Spender gesucht werde. Nachgefragt, um welche Krankheit es sich genau handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er unter Aplastischer Anemie leide. Das sei ein Mangel an Thrombozyten. Er könne dazu einen Untersuchungsbericht des XXXX vorlegen. Er habe sich diesbezüglich im Bundesgebiet bereits Untersuchungen unterzogen, und zwar wie gesagt sowohl im XXXX als auch im XXXX. Zur Behandlung der Erkrankung habe er Blutkonserven bekommen, die er gut vertragen habe.Nachgefragt, um welche Krankheit es sich genau handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er unter Aplastischer Anemie leide. Das sei ein Mangel an Thrombozyten. Er könne dazu einen Untersuchungsbericht des römisch 40 vorlegen. Er habe sich diesbezüglich im Bundesgebiet bereits Untersuchungen unterzogen, und zwar wie gesagt sowohl im römisch 40 als auch im römisch 40 . Zur Behandlung der Erkrankung habe er Blutkonserven bekommen, die er gut vertragen habe. Betreffend etwaige Dokumente führte der Beschwerdeführer aus, dass er Befunde aus Ungarn und aus Österreich bereits vorgelegt habe. Alle seine Dokumente seien in Algerien verblieben, sein algerischer Führerschein, sein algerischer Reisepass sowie sein Personalausweis. Zum Blutbefund aus Ungarn schilderte der Beschwerdeführer, dass dieser in den ersten drei Tagen seines Aufenthaltes in Ungarn gemacht worden sei. Er sei insgesamt etwa einen Monat lang in Ungarn gewesen. Er habe seine Krankheit dort angegeben und es sei dann eine Untersuchung veranlasst worden. In Ungarn sei er sehr krank gewesen, er sei ohnmächtig geworden, gestürzt und daraufhin habe die Lagerleitung die Rettung verständigt. Man habe ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei dann die Blutuntersuchung gemacht worden. Er habe sich zwei bis drei Tage im Krankenhaus aufgehalten und sei dann wieder ins Lager gebracht worden. Im Krankenhaus sei er mit Blutkonserven versorgt worden, die Gesundheitslage habe sich stabilisiert und nach einem Monat habe er Ungarn verlassen und sei nach Österreich gekommen. Nachgefragt, ob er in Österreich oder sonst in Europa Familienangehörige, Verwandte oder andere Personen habe, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich niemanden zu haben. Der Onkel seiner Mutter lebe in Frankreich. Zu seinem Privat- und Familienleben erstattete der Beschwerdeführer sonst kein weiteres Vorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit Ungarn mitgeteilt, woraufhin er ausführte, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe. Sie hätten ihn dazu gezwungen und ihm gesagt, entweder stelle er einen Antrag oder er werde verhaftet. Auf die Möglichkeit, in die Länderinformationen zu Ungarn Einsicht zu nehmen, Kopien davon zu erhalten oder sich diese übersetzen zu lassen, verzichtete der Beschwerdeführer. Abschließend ergänzte er, dass in Ungarn Rassismus herrsche. Die anwesende Rechtsberatung erstattete kein weiteres Vorbringen. Vom Beschwerdeführer vorgelegt und zum Akt genommen wurden folgende medizinische Unterlagen: -Strichaufzählung Ungarischer Befundbericht vom 13.05.2016, Diagnose: Aplastische Anämie; der Zusammenfassung in englischer Sprache lässt sich entnehmen, dass neben der täglichen medikamentösen Behandlung eine Knochenmarkstransplantation nötig sei. -Strichaufzählung Befundbericht des XXXX vom 07.08.2016, Diagnose: Schwere Aplastische Anämie; dem Beschwerdeführer seien am 07.08.2016 zwei Thrombozytenkonzentrate verabreicht worden, die er gut vertragen habe; geplant sei die Verabreichung weiterer zwei Thrombozytenkonzentrate für den nächsten Tag.Befundbericht des römisch 40 vom 07.08.2016, Diagnose: Schwere Aplastische Anämie; dem Beschwerdeführer seien am 07.08.2016 zwei Thrombozytenkonzentrate verabreicht worden, die er gut vertragen habe; geplant sei die Verabreichung weiterer zwei Thrombozytenkonzentrate für den nächsten Tag. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Bezüglich des Gesundheitszustandes stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an Aplastischer Anämie (Mangel an Thrombozyten) leide. Dazu führte das BFA näher aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Ungarn zwecks Behandlung stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden zu sein, wobei entsprechende Untersuchungen veranlasst und Befunde erstellt worden seien. Er habe auch angegeben, dass sich sein Zustand nach Verabreichung von Blutkonserven wieder stabilisiert habe. Dem Beschwerdeführer sei es anschließend möglich gewesen, nach Österreich weiterzureisen. Aus diesen Tatsachen sei die medizinische Behandlungsmöglichkeit der Krankheit des Beschwerdeführers zweifelsfrei ableitbar und es sei klar ersichtlich, dass der ungarische Staat nicht nur willens sondern auch in der Lage dazu sei, für eine fachgerechte und notwendige medizinische Versorgung zu sorgen. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFA unter Hinweis auf entsprechende Judikatur fest, es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung der gesundheitliche Leideszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK verletzt wäre. Beim Beschwerdeführer sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich nicht in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinde.Bezüglich des Gesundheitszustandes stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an Aplastischer Anämie (Mangel an Thrombozyten) leide. Dazu führte das BFA näher aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Ungarn zwecks Behandlung stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden zu sein, wobei entsprechende Untersuchungen veranlasst und Befunde erstellt worden seien. Er habe auch angegeben, dass sich sein Zustand nach Verabreichung von Blutkonserven wieder stabilisiert habe. Dem Beschwerdeführer sei es anschließend möglich gewesen, nach Österreich weiterzureisen. Aus diesen Tatsachen sei die medizinische Behandlungsmöglichkeit der Krankheit des Beschwerdeführers zweifelsfrei ableitbar und es sei klar ersichtlich, dass der ungarische Staat nicht nur willens sondern auch in der Lage dazu sei, für eine fachgerechte und notwendige medizinische Versorgung zu sorgen. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFA unter Hinweis auf entsprechende Judikatur fest, es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung der gesundheitliche Leideszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK verletzt wäre. Beim Beschwerdeführer sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich nicht in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinde. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. 3. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2016, zugestellt am 25.09.2016, erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig stellte er den Antrag der Beschwerde
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2016, zugestellt am 25.09.2016, erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig stellte er den Antrag der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Aplastischen Anämie und benötige eine Knochenmarkstransplantation. Diesbezüglich stehe er auf einer Warteliste und warte darauf, dass ein Spender für ihn gefunden werde. In Ungarn sei die medizinische Versorgung zur Behandlung dieser speziellen Krankheit nicht gegeben, eine Knochenmarkstransplantation werde er dort nicht so schnell erhalten. Außerdem sei in den Länderfeststellungen von Sprachbarrieren im Gesundheitssystem Ungarns die Rede, weil Dolmetscher nicht zur Verfügung stünden. Das Selbsteintrittsrecht Österreichs sei zwingend auszuüben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn seine in Art. 3 EMRK festgelegten Grundrechte bedrohe.Ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Aplastischen Anämie und benötige eine Knochenmarkstransplantation. Diesbezüglich stehe er auf einer Warteliste und warte darauf, dass ein Spender für ihn gefunden werde. In Ungarn sei die medizinische Versorgung zur Behandlung dieser speziellen Krankheit nicht gegeben, eine Knochenmarkstransplantation werde er dort nicht so schnell erhalten. Außerdem sei in den Länderfeststellungen von Sprachbarrieren im Gesundheitssystem Ungarns die Rede, weil Dolmetscher nicht zur Verfügung stünden. Das Selbsteintrittsrecht Österreichs sei zwingend auszuüben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn seine in Artikel 3, EMRK festgelegten Grundrechte bedrohe. Der Beschwerde beigelegt waren folgende medizinische Unterlagen: -Strichaufzählung Stationärer Patientenbrief des XXXX vom 28.07.2016 (stationärer Aufenthalt vom 23.06.2016 bis zum 27.07.2016 an der Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie der Klinik für Innere Medizin); als weitere empfohlene Maßnahmen wurden unter anderem festgehalten:Stationärer Patientenbrief des römisch 40 vom 28.07.2016 (stationärer Aufenthalt vom 23.06.2016 bis zum 27.07.2016 an der Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie der Klinik für Innere Medizin); als weitere empfohlene Maßnahmen wurden unter anderem festgehalten: Vorstellung an einer onkologischen Tagesklinik zur Blutbildkontrolle und zur klinischen Begutachtung, regelmäßige Blutbildkontrollen (2x/Woche), Wiederaufnahme bei Vorliegen der Befunde der Fanconi-Diagnostik zur Durchführung einer Therapie mit ATG, CSA geplant. -Strichaufzählung Bestätigung des XXXX vom 18.09.2016 über die Verabreichung von 1 TK [Thrombozytenkonzentrat], nächste Laborkontrolle am 20.09.2016.Bestätigung des römisch 40 vom 18.09.2016 über die Verabreichung von 1 TK [Thrombozytenkonzentrat], nächste Laborkontrolle am 20.09.2016. 4. Die Beschwerdevorlage langte am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde der Beschwerde
Die Beschwerdevorlage langte am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Im vorliegenden Fall ist
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Im vorliegenden Fall ist
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
GH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2136498.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.