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{'item': 'W239 2136498-1'}

Obsah (21)§ 21Art. 133Art. 25§ 5Art. 18§ 61Art. 17§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW239 2136498-1 SpruchW239 2136498-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzel

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 30.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er benötige jedoch ständig Medikamente und Blut, da er an einer seltenen Bluterkrankung leide. Diesbezüglich legte er einen ungarischen Arztbrief vor. Zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer an, dass er den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2016 gefasst habe. Er sei selbstständig ohne Zuhilfenahme eines Schleppers über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gelangt und von dort anschließend ins Bundesgebiet eingereist. In Griechenland habe er sich etwa zwei Monate aufgehalten, durch Mazedonien sei er nur durchgereist, in Serbien sei er etwa 25 Tage gewesen und in Ungarn, wo er von der Polizei auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er sich etwa ein Monat lang aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn sehr schlecht behandelt worden, obwohl man gewusst habe, dass er schwer krank sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Algerien mit dem Ziel Österreich verlassen habe, weil er in seiner Heimat keine Behandlung für seine Krankheit erhalte. Er sei täglich mit Penizillin über Wasser gehalten worden. Er könne kaum noch alleine selbstständig leben und benötige medizinische Unterstützung. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, mangels medizinischer Behandlungsmöglichkeiten sterben zu müssen. Betreffend den Beschwerdeführer liegt zu Ungarn ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 07.05.2016 und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 08.05.2016 vor. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn ließ das Gesuch unbeantwortet.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn ließ das Gesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 27.06.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs

Art. 25Abs.

2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Überprüfung des gegenständlichen Asylantrages nunmehr auf Ungarn übergegangen sei.Mit Schreiben vom 27.06.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs

Artikel 25

, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Überprüfung des gegenständlichen Asylantrages nunmehr auf Ungarn übergegangen sei. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 08.08.2016 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei jedoch nicht gesund. Er leide an einer Blutkrankheit. Außerdem habe er am linken Auge eine Seheinschränkung. Diesbezüglich werde er am 11.08.2016 imXXXX einer Laseroperation unterzogen. Er stehe auch auf der Warteliste für eine Knochenmarkstransplantation. Die Ärzte hätten ihn darüber informiert, dass ein geeigneter Spender gesucht werde. Nachgefragt, um welche Krankheit es sich genau handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er unter Aplastischer Anemie leide. Das sei ein Mangel an Thrombozyten. Er könne dazu einen Untersuchungsbericht des XXXX vorlegen. Er habe sich diesbezüglich im Bundesgebiet bereits Untersuchungen unterzogen, und zwar wie gesagt sowohl im XXXX als auch im XXXX. Zur Behandlung der Erkrankung habe er Blutkonserven bekommen, die er gut vertragen habe.Nachgefragt, um welche Krankheit es sich genau handle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er unter Aplastischer Anemie leide. Das sei ein Mangel an Thrombozyten. Er könne dazu einen Untersuchungsbericht des römisch 40 vorlegen. Er habe sich diesbezüglich im Bundesgebiet bereits Untersuchungen unterzogen, und zwar wie gesagt sowohl im römisch 40 als auch im römisch 40 . Zur Behandlung der Erkrankung habe er Blutkonserven bekommen, die er gut vertragen habe. Betreffend etwaige Dokumente führte der Beschwerdeführer aus, dass er Befunde aus Ungarn und aus Österreich bereits vorgelegt habe. Alle seine Dokumente seien in Algerien verblieben, sein algerischer Führerschein, sein algerischer Reisepass sowie sein Personalausweis. Zum Blutbefund aus Ungarn schilderte der Beschwerdeführer, dass dieser in den ersten drei Tagen seines Aufenthaltes in Ungarn gemacht worden sei. Er sei insgesamt etwa einen Monat lang in Ungarn gewesen. Er habe seine Krankheit dort angegeben und es sei dann eine Untersuchung veranlasst worden. In Ungarn sei er sehr krank gewesen, er sei ohnmächtig geworden, gestürzt und daraufhin habe die Lagerleitung die Rettung verständigt. Man habe ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei dann die Blutuntersuchung gemacht worden. Er habe sich zwei bis drei Tage im Krankenhaus aufgehalten und sei dann wieder ins Lager gebracht worden. Im Krankenhaus sei er mit Blutkonserven versorgt worden, die Gesundheitslage habe sich stabilisiert und nach einem Monat habe er Ungarn verlassen und sei nach Österreich gekommen. Nachgefragt, ob er in Österreich oder sonst in Europa Familienangehörige, Verwandte oder andere Personen habe, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich niemanden zu haben. Der Onkel seiner Mutter lebe in Frankreich. Zu seinem Privat- und Familienleben erstattete der Beschwerdeführer sonst kein weiteres Vorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit Ungarn mitgeteilt, woraufhin er ausführte, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe. Sie hätten ihn dazu gezwungen und ihm gesagt, entweder stelle er einen Antrag oder er werde verhaftet. Auf die Möglichkeit, in die Länderinformationen zu Ungarn Einsicht zu nehmen, Kopien davon zu erhalten oder sich diese übersetzen zu lassen, verzichtete der Beschwerdeführer. Abschließend ergänzte er, dass in Ungarn Rassismus herrsche. Die anwesende Rechtsberatung erstattete kein weiteres Vorbringen. Vom Beschwerdeführer vorgelegt und zum Akt genommen wurden folgende medizinische Unterlagen: -Strichaufzählung Ungarischer Befundbericht vom 13.05.2016, Diagnose: Aplastische Anämie; der Zusammenfassung in englischer Sprache lässt sich entnehmen, dass neben der täglichen medikamentösen Behandlung eine Knochenmarkstransplantation nötig sei. -Strichaufzählung Befundbericht des XXXX vom 07.08.2016, Diagnose: Schwere Aplastische Anämie; dem Beschwerdeführer seien am 07.08.2016 zwei Thrombozytenkonzentrate verabreicht worden, die er gut vertragen habe; geplant sei die Verabreichung weiterer zwei Thrombozytenkonzentrate für den nächsten Tag.Befundbericht des römisch 40 vom 07.08.2016, Diagnose: Schwere Aplastische Anämie; dem Beschwerdeführer seien am 07.08.2016 zwei Thrombozytenkonzentrate verabreicht worden, die er gut vertragen habe; geplant sei die Verabreichung weiterer zwei Thrombozytenkonzentrate für den nächsten Tag. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

Bezüglich des Gesundheitszustandes stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an Aplastischer Anämie (Mangel an Thrombozyten) leide. Dazu führte das BFA näher aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Ungarn zwecks Behandlung stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden zu sein, wobei entsprechende Untersuchungen veranlasst und Befunde erstellt worden seien. Er habe auch angegeben, dass sich sein Zustand nach Verabreichung von Blutkonserven wieder stabilisiert habe. Dem Beschwerdeführer sei es anschließend möglich gewesen, nach Österreich weiterzureisen. Aus diesen Tatsachen sei die medizinische Behandlungsmöglichkeit der Krankheit des Beschwerdeführers zweifelsfrei ableitbar und es sei klar ersichtlich, dass der ungarische Staat nicht nur willens sondern auch in der Lage dazu sei, für eine fachgerechte und notwendige medizinische Versorgung zu sorgen. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFA unter Hinweis auf entsprechende Judikatur fest, es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung der gesundheitliche Leideszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK verletzt wäre. Beim Beschwerdeführer sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich nicht in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinde.Bezüglich des Gesundheitszustandes stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an Aplastischer Anämie (Mangel an Thrombozyten) leide. Dazu führte das BFA näher aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Ungarn zwecks Behandlung stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden zu sein, wobei entsprechende Untersuchungen veranlasst und Befunde erstellt worden seien. Er habe auch angegeben, dass sich sein Zustand nach Verabreichung von Blutkonserven wieder stabilisiert habe. Dem Beschwerdeführer sei es anschließend möglich gewesen, nach Österreich weiterzureisen. Aus diesen Tatsachen sei die medizinische Behandlungsmöglichkeit der Krankheit des Beschwerdeführers zweifelsfrei ableitbar und es sei klar ersichtlich, dass der ungarische Staat nicht nur willens sondern auch in der Lage dazu sei, für eine fachgerechte und notwendige medizinische Versorgung zu sorgen. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFA unter Hinweis auf entsprechende Judikatur fest, es sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung der gesundheitliche Leideszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK verletzt wäre. Beim Beschwerdeführer sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sich nicht in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinde. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. 3. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2016, zugestellt am 25.09.2016, erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig stellte er den Antrag der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2016, zugestellt am 25.09.2016, erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig stellte er den Antrag der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Aplastischen Anämie und benötige eine Knochenmarkstransplantation. Diesbezüglich stehe er auf einer Warteliste und warte darauf, dass ein Spender für ihn gefunden werde. In Ungarn sei die medizinische Versorgung zur Behandlung dieser speziellen Krankheit nicht gegeben, eine Knochenmarkstransplantation werde er dort nicht so schnell erhalten. Außerdem sei in den Länderfeststellungen von Sprachbarrieren im Gesundheitssystem Ungarns die Rede, weil Dolmetscher nicht zur Verfügung stünden. Das Selbsteintrittsrecht Österreichs sei zwingend auszuüben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn seine in Art. 3 EMRK festgelegten Grundrechte bedrohe.Ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Aplastischen Anämie und benötige eine Knochenmarkstransplantation. Diesbezüglich stehe er auf einer Warteliste und warte darauf, dass ein Spender für ihn gefunden werde. In Ungarn sei die medizinische Versorgung zur Behandlung dieser speziellen Krankheit nicht gegeben, eine Knochenmarkstransplantation werde er dort nicht so schnell erhalten. Außerdem sei in den Länderfeststellungen von Sprachbarrieren im Gesundheitssystem Ungarns die Rede, weil Dolmetscher nicht zur Verfügung stünden. Das Selbsteintrittsrecht Österreichs sei zwingend auszuüben, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn seine in Artikel 3, EMRK festgelegten Grundrechte bedrohe. Der Beschwerde beigelegt waren folgende medizinische Unterlagen: -Strichaufzählung Stationärer Patientenbrief des XXXX vom 28.07.2016 (stationärer Aufenthalt vom 23.06.2016 bis zum 27.07.2016 an der Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie der Klinik für Innere Medizin); als weitere empfohlene Maßnahmen wurden unter anderem festgehalten:Stationärer Patientenbrief des römisch 40 vom 28.07.2016 (stationärer Aufenthalt vom 23.06.2016 bis zum 27.07.2016 an der Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie der Klinik für Innere Medizin); als weitere empfohlene Maßnahmen wurden unter anderem festgehalten: Vorstellung an einer onkologischen Tagesklinik zur Blutbildkontrolle und zur klinischen Begutachtung, regelmäßige Blutbildkontrollen (2x/Woche), Wiederaufnahme bei Vorliegen der Befunde der Fanconi-Diagnostik zur Durchführung einer Therapie mit ATG, CSA geplant. -Strichaufzählung Bestätigung des XXXX vom 18.09.2016 über die Verabreichung von 1 TK [Thrombozytenkonzentrat], nächste Laborkontrolle am 20.09.2016.Bestätigung des römisch 40 vom 18.09.2016 über die Verabreichung von 1 TK [Thrombozytenkonzentrat], nächste Laborkontrolle am 20.09.2016. 4. Die Beschwerdevorlage langte am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.

Die Beschwerdevorlage langte am 06.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer leidet unter Aplastischer Anämie, steht diesbezüglich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und benötigt eine Knochenmarkstransplantation. Festgestellt wird, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid keine individuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum konkreten Behandlungsbedarf und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die aktuelle ihn treffende Lage in Ungarn getroffen wurden. Auch zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Asylhaft in Ungarn wurden keine individuellen Feststellungen getroffen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers sowie zur Notwendigkeit, eine Knochenmarkstransplantation durchzuführen, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen im Einklang steht. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass keine individuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum konkreten Behandlungsbedarf und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die aktuelle ihn treffende Lage in Ungarn sowie zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Asylhaft getroffen wurden, ergeben sich aus den Akten des BFA.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Im vorliegenden Fall ist

Art. 49(Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Im vorliegenden Fall ist

Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Erkrankung vor, dass seine Abschiebung nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährten Grundrechte bedeute, und strebt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der österreichischen Asylbehörden an.Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Erkrankung vor, dass seine Abschiebung nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährten Grundrechte bedeute, und strebt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der österreichischen Asylbehörden an. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht ausüben (vgl. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Im zwingenden Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste/existenzbedrohende Verschlechterung einer schweren (physischen oder psychischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 5 AsylG 2005 K12).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht ausüben vergleiche VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Im zwingenden Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste/existenzbedrohende Verschlechterung einer schweren (physischen oder psychischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 5, AsylG 2005 K12). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In seiner rezenten Entscheidung vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 hielt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC darstellt, wenn sie ein reales und nachweisliches Risiko einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Asylwerbers bewirkt, der ein besonders schweres geistiges oder körperliches Leiden aufweist. Die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO darf nur dann durchgeführt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Überstellung ein reales und nachweisliches Risiko für den Betroffenen darstellt, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC unterworfen zu werden. Gegebenenfalls obliegt es den Behörden eines Mitgliedstaates vor Durchführung der Überstellung alle ernsthaften Zweifel betreffend den Einfluss der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auszuräumen, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Überstellung unter Umständen erfolgt, die in angemessener und hinreichender Weise den Schutz des Gesundheitszustands dieser Person gewährleisten.In seiner rezenten Entscheidung vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 hielt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC darstellt, wenn sie ein reales und nachweisliches Risiko einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Asylwerbers bewirkt, der ein besonders schweres geistiges oder körperliches Leiden aufweist. Die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO darf nur dann durchgeführt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Überstellung ein reales und nachweisliches Risiko für den Betroffenen darstellt, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC unterworfen zu werden. Gegebenenfalls obliegt es den Behörden eines Mitgliedstaates vor Durchführung der Überstellung alle ernsthaften Zweifel betreffend den Einfluss der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auszuräumen, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Überstellung unter Umständen erfolgt, die in angemessener und hinreichender Weise den Schutz des Gesundheitszustands dieser Person gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Sachverhalt aus folgenden Gründen als nicht hinreichend geklärt, um die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn beantworten zu können:Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Sachverhalt aus folgenden Gründen als nicht hinreichend geklärt, um die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn beantworten zu können: Im gegenständlichen Fall stellte das BFA richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer an der Blutkrankheit Aplastische Anämie (Mangel an Thrombozyten) leidet. In weiterer Folge ging das BFA alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Voraufenthalt in Ungarn und unter Heranziehung der allgemeinen Länderfeststellungen davon aus, dass Ungarn willens und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ausreichende medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen. Entsprechende Feststellungen, welche konkreten medizinischen Maßnahmen zur Versorgung des Beschwerdeführers nötig sind, wurden seitens des BFA jedoch nicht getroffen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine bereits erfolgte Behandlung in Ungarn berichtete, doch ließ das BFA bei der Würdigung des Vorbringens völlig außer Acht, dass es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers dabei nur um eine akut benötigte Notversorgung handelte. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer auch vor, in Ungarn schlecht behandelt worden zu sein, obwohl seine Erkrankung bekannt gewesen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer plötzlich ohnmächtig war, wurde er in ein Krankenhaus gebracht und dort notversorgt. Davon, dass nach erfolgter Stabilisierung etwa eine weitergehende Therapie begonnen worden sei, um etwaige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes vorzubeugen bzw. die Stabilisierung aufrecht zu erhalten, sprach der Beschwerdeführer nicht. Die dargelegten Erwägungen des BFA greifen daher zu kurz. Weiters hielt das BFA lapidar fest, es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinde. Konkrete Ermittlungen, aus deren Ergebnis sich diese Annahme hätte ableiten lassen, finden sich ebenso wenig. Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (W125 2136124-1/15E vom 16.11.2016; W125 2135881-2/6E vom 08.02.2017) die Verpflichtung der Behörde, bei vulnerablen Antragstellern wie der Beschwerdeführer unbestrittener Maßen einer ist, die in Ungarn bereits negative Erlebnisse durchgemacht haben, die Frage der Wahrscheinlichkeit der Asylhaft individuell zu prüfen, da es dort Mängel in der Identifizierung von Vulnerablen gibt, was sich aus notorischen Hinweisen aus der Berichtslage zu Ungarn ergibt. Auch aus diesen Erwägungen hätte die belangte Behörde weitere individuelle Feststellungen treffen müssen, was im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA unter Miteinbeziehung aller bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen konkrete Ermittlungsschritte setzen müssen, um gesicherte Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum konkreten Behandlungsbedarf und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die aktuelle ihn treffende Lage in Ungarn treffen zu können. Diesbezüglich wird zur Klärung der aufgeworfenen Fragen ein entsprechendes medizinisches Fachgutachten einzuholen sein. Nach Klärung des Gesundheitszustandes wird die Erhebung der Umstände einer möglichen Haft unter Berücksichtigung auf die erhöhte Vulnerabilität des Beschwerdeführers erforderlich sein. Um eine gesicherte Aussage darüber treffen zu können, ob die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung in Ungarn im konkreten Fall gewährleistet ist, wird die belangte Behörde daher in einem ersten Schritt ermitteln müssen, welche konkreten Medikamente/Behandlungen/Therapien in welcher Regelmäßigkeit überhaupt von Nöten sind. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben sich Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer neben einer medikamentösen Behandlung auch Blutbildkontrollen zu unterziehen hat und auf die Verabreichung von Thrombozytenkonzentrat angewiesen ist. Weiters lässt sich den Unterlagen eindeutig die Notwendigkeit einer Knochenmarkstransplantation entnehmen. Hier wäre ergänzend zu ermitteln, in welchem Zeitraum diese zu erfolgen hat bzw. welche Folgen mit einem Ausbleiben bzw. einer zeitlichen Verzögerung der Transplantation einhergehen. In einem zweiten Schritt wird die belangte Behörde auch unter Einbeziehung aktueller Lageberichte ermitteln müssen, ob die im Bundesgebiet begonnene medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Ungarn fortgesetzt werden kann, also ob die benötigten Medikamente/Behandlungen/Therapien in Ungarn verfügbar und für den Beschwerdeführer auch tatsächlich zugänglich sind. In einem dritten Schritt wird die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt - die Frage der Wahrscheinlichkeit der Asylhaft individuell zu prüfen haben. Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (Vw

GH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2136498.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.