Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133§ 52§ 34§§ 56§ 57§ 77Art. 28§ 76§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW250 2147226-1 SpruchW250 2147226-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDER
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 10.01.2017 bis zum 16.02.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 10.01.2017 bis zum 16.02.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 14.06.2000 seinen ersten Asylantrag in Österreich, der rechtskräftig am 07.04.2005 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde der BF nach Nigeria ausgewiesen. 1.
- Am XXXX wurde der BF, der mit einem Linienbus aus Italien in Österreich angekommen war, aufgegriffen. Er händigte gefälschte italienische Dokumente aus. Am 22.01.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
- Am römisch 40 wurde der BF, der mit einem Linienbus aus Italien in Österreich angekommen war, aufgegriffen. Er händigte gefälschte italienische Dokumente aus. Am 22.01.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er im Zuge seiner Ersteinvernahme vom selben Tag im Wesentlichen an, dass er keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe und zuletzt in Rom neben einem Bahnhof gelebt habe. Er habe Rom am 17.01.2014 verlassen, sein Reiseziel sei Litauen. Er habe Österreich während seines Asylverfahrens verlassen und vier Jahre in Italien gelebt. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 14.04.2016 gab der BF – soweit es für das hier zu beurteilende Schubhaftverfahren von Relevanz ist – ergänzend an, dass er in Österreich seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgehe, keine eigenen finanziellen Mittel habe sondern in der Grundversorgung lebe, einen in Linz begonnenen Deutschkurs abgebrochen habe und in Österreich keine Freunde oder Bekannte habe. In dieser Einvernahme wurde der BF ausdrücklich über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern – insbesondere die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes – aufmerksam gemacht. 1.
- Der Antrag vom 22.01.2014 wurde vom Bundesamt am 17.04.2016 mit Bescheid abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) getroffen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise erteilt. Die Zustellung dieses Bescheides ist durch Hinterlegung im Akt erfolgt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde als verspätet zurückgewiesen, weshalb diese Entscheidung am 01.06.2016 in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar ist.1.3. Der Antrag vom 22.01.2014 wurde vom Bundesamt am 17.04.2016 mit Bescheid abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) getroffen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise erteilt. Die Zustellung dieses Bescheides ist durch Hinterlegung im Akt erfolgt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde als verspätet zurückgewiesen, weshalb diese Entscheidung am 01.06.2016 in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar ist. 1.4. Am 19.12.2016 hat das Bundesamt
§ 34Abs.
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte.1.4. Am 19.12.2016 hat das Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden sollte. Am 09.01.2017 wurde der BF auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr vorliege, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, da der BF illegal nach Österreich eingereist sei, über seinen Asylantrag negativ entschieden worden sei, er keinerlei persönliche Kontakte im Inland habe und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfüge. Es sei anzunehmen, dass sich der BF auf freiem Fuß belassen der Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Botschaft entziehen werde.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr vorliege, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, da der BF illegal nach Österreich eingereist sei, über seinen Asylantrag negativ entschieden worden sei, er keinerlei persönliche Kontakte im Inland habe und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfüge. Es sei anzunehmen, dass sich der BF auf freiem Fuß belassen der Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Botschaft entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft sei insofern verhältnismäßig, als auf Grund des Gesamtverhaltens des BF die Schonung seines Privatlebens hinter das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels könne der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden, da davon auszugehen sei, dass sich der BF seiner Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde und er nicht unverzüglich bei Zustimmung Nigerias in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden könne. 1.
- Am 20.01.2017 wurde der BF einer Delegation der nigerianischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt und am 01.02.2017 ein bis 01.03.2017 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. 1.
- Der BF befand sich vom 27.01.2017 bis 31.01.2017 im Hungerstreik. 1.
- Am 10.02.2017 hat der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid auf Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG und damit auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestützt worden sei, da im Fall des BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Darüber hinaus seien die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf Italien beziehen, aktenwidrig.1.
- Am 10.02.2017 hat der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid auf Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und damit auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestützt worden sei, da im Fall des BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Darüber hinaus seien die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf Italien beziehen, aktenwidrig. Bei der Anordnung der Schubhaft sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden und vom Bundesamt bewusst auf eine Einvernahme des BF verzichtet worden, obwohl seine letzte Einvernahme am 14.04.2016 in seinem Asylverfahren vorgenommen worden sei. Darüber hinaus liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor, da die einzige Begründung dafür die mangelnde soziale Verankerung des BF, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, keine ausreichenden finanziellen Mittel habe, dass er illegal eingereist sei und sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Allein aus diesen Umständen sei jedoch keine Fluchtgefahr ableitbar. Die Annahme, der BF würde sich seiner Abschiebung entziehen, sei insofern verfehlt, als der BF mehr als ein Mal von sich aus an das Bundesamt herangetreten sei – so habe er den abweisenden Bescheid in seinem Asylverfahren persönlich abgeholt und am 30.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt und dabei seiner Erinnerung nach auch seine Telefonnummer hinterlassen. Darüber hinaus verfüge der BF über eine Meldeadresse und sei dem Bundesamt seit 25.10.2016 die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters bekannt gewesen, weshalb der BF auch über eine Zustelladresse verfügt habe. Der BF sei daher für das Bundesamt erreichbar gewesen. Das Bundesamt zitiere Judikatur über massives strafrechtliches Verhalten, obwohl der BF unbescholten sei. Die Verhängung der Schubhaft allein unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte sei nicht zulässig. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Verhängung der Schubhaft irrelevant. Die Begründung des Bescheides sei auch deshalb mangelhaft, da ihr nicht zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage und in welchem Zeitraum das Bundesamt mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates rechne. Schubhaft sei nur dann zulässig, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erreicht werden könne. Der Bescheid enthalte keine Hinweise darauf, dass die nigerianische Vertretungsbehörde die Ausstellung von Heimreisezertifikaten tatsächlich vornehme. Vielmehr zweifle die Behörde selbst daran, dass der BF nigerianischer Staatsbürger sei, da sie lediglich von einer Verfahrensidentität ausgehe. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen worden. Die angeführte Verfahrensentziehung in Italien sei aktenwidrig und die sonst allgemein gehaltene Begründung gehe nicht auf den konkreten Sachverhalt des BF ein. Gegen den BF seien bisher noch keine gelinderen Mittel angeordnet worden, er verfüge über eine Meldeadresse und eine Zustelladresse. Bei der Interessenabwägung sei darüber hinaus abzuwägen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht abschätzbar sei sowie auf die Unbescholtenheit des BF Bedacht zu nehmen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. 1.
- Das Bundesamt hat am 13.02.2017 und 14.02.2017 die Verwaltungsakten vorgelegt und dabei eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass im vorliegenden Fall die Verhängung der Schubhaft die einzige Möglichkeit sei um sicherzustellen, dass die Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Hinsichtlich der Zitierung der falschen Rechtsgrundlage werde darauf hingewiesen, dass derartige Bescheide unter Zeitdruck zu verfassen seien und die vom BF in seiner Beschwerde aufgezeigten Fehler nicht geeignet seien, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen. Die Einvernahme des BF vor Verhängung der Schubhaft sei unterblieben, da diese nicht zwingend erforderlich sei und im Fall des BF keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer sozialen Verankerung in Österreich vorgelegen seien und er immer an einer Obdachlosenadresse gemeldet gewesen sei. Der BF habe einen Antrag auf Duldung gestellt, in welchem er angegeben habe, dass er auf der Straße lebe und es daher nicht gewährleistet sei, dass er jederzeit für die Behörde greifbar sei. Der Sachverhalt habe sich eindeutig aus der Aktenlage ergeben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- sowie den Schriftsatzaufwand zu verpflichten. 1.
- Der BF wurde am 16.02.2017 nach Nigeria abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der zu I.1.
- bis I.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1.
- bis römisch eins.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit. Er ist in Österreich unbescholten. 2.
- Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 wurde abgewiesen, unter einem eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) getroffen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise erteilt. Dieser Bescheid ist am 01.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.2.2. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 wurde abgewiesen, unter einem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) getroffen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise erteilt. Dieser Bescheid ist am 01.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. 2.
- Im Akt finden sich – abgesehen von den Folgen eines Hungerstreiks im Zuge der Schubhaft – keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Er war haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Der BF hat sich dem Verfahren über seinen am 22.01.2014 gestellten Asylantrag entzogen. Die Zustellung der abweisenden Entscheidung in diesem Verfahren ist durch Hinterlegung im Akt erfolgt. 3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. 3.
- Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine eigenen ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. 3.
- Der BF verfügte in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz. 3.
- Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz – er war obdachlos.
- Beweiswürdigung:
- Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellung wonach der BF haftfähig war ergibt sich aus dem im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachten vom 28.01.2017, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass der BF trotz seines Hungerstreiks haftfähig ist.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Dass sich der BF dem Verfahren über seinen am 22.01.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat, steht fest, da der dieses Verfahren abschließende Bescheid am 03.05.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde. Der BF war an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und ein neuer Aufenthaltsort des BF war dem Bundesamt nicht bekannt. Im Zentralen Melderegister scheint für diesen Zeitraum keine Meldeadresse des BF auf. Gegenteilige Angaben dazu werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Angaben über die familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vom 22.01.2014 und 14.04.2016, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Dass der BF in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz verfügt steht auf Grund seiner Angaben in der Niederschrift vom 14.04.2016 fest, in der er die Frage, ob er Freunde oder Bekannte in Österreich hat, verneint. Auch seinem Beschwerdevorbringen sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sozialen Netzes zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte und obdachlos war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in dem der BF als obdachlos gemeldet aufscheint. Das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes wird auch in der Beschwerde nicht behauptet und wird in der Argumentation, dass keine Fluchtgefahr vorliege, explizit auf die Obdachlosigkeit des BF Bezug genommen und diese nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, so muss die Abschiebung tatsächlich im Raum stehen.3.1.
- Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, so muss die Abschiebung tatsächlich im Raum stehen. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen. Der BF wies in Österreich weder familiäre noch soziale Bindungen auf, er ging keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Es lag daher kein gefestigtes soziales Netzwerk vor, welches es unwahrscheinlich erscheinen ließ, dass der BF nicht untertauchen werde um sich seiner Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Botschaft und in weiterer Folge seiner Abschiebung zu entziehen. Das beträchtliche Risiko des Untertauchens bestand aber auch auf Grund der Tatsache, dass sich der BF bereits dem mit seinem Antrag vom 22.01.2014 anhängig gewordenen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat. Im Ergebnis zeigt sich, dass auf Grund des Verhaltens des BF keine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde vorlag und von einem sehr hohen Risiko des weiteren Untertauchens auszugehen war. Im Fall des BF lag daher ein Sicherungsbedarf vor. 3.1.
- Das Gericht geht auch davon aus, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorlag. Der BF hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Auch seine mangelnde familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Bundesgebiet führten zu einer hohen Gefahr des Untertauchens. 3.1.
- Schließlich ist zu prüfen, ob im Fall des BF die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an einer effektiven Aufenthaltsbeendigung einerseits und das private Interesse des BF an einer Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits. Der BF hatte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut. Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass im Fall des BF auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt war. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Dass das Bundesamt hier eine zutreffende Prognoseentscheidung getroffen hat, wird auch durch den Umstand untermauert, dass der BF in der Schubhaft in Hungerstreik getreten ist, um seine Entlassung zu erzwingen. Dieses Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit war, mit der Behörde zu kooperieren.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung konnte auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Dass das Bundesamt hier eine zutreffende Prognoseentscheidung getroffen hat, wird auch durch den Umstand untermauert, dass der BF in der Schubhaft in Hungerstreik getreten ist, um seine Entlassung zu erzwingen. Dieses Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit war, mit der Behörde zu kooperieren. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Als Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wurden sowohl im Spruch als auch in der Begründung Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2003 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeführt. Art. 28 Dublin-III-VO enthält autonome Vorschriften zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat (vgl. VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075 und VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0065). Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft jedoch unzweifelhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angeordnet. Die Anwendung der Dublin-III-VO scheidet auf Grund der Tatsache aus, dass der BF in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da im angefochtenen Bescheid ausschließlich die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO geprüft wurden, die jedoch im Fall der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat nicht anwendbar sind, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114).3.1.
- Als Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wurden sowohl im Spruch als auch in der Begründung Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2003, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeführt. Artikel 28, Dublin-III-VO enthält autonome Vorschriften zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat vergleiche VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075 und VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0065). Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft jedoch unzweifelhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angeordnet. Die Anwendung der Dublin-III-VO scheidet auf Grund der Tatsache aus, dass der BF in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da im angefochtenen Bescheid ausschließlich die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO geprüft wurden, die jedoch im Fall der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat nicht anwendbar sind, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Der Argumentation des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 13.02.2017, wonach zwar auf Grund des bei der Erstellung des angefochtenen Schubhaftbescheides bestehenden Zeitdrucks Fehler unterlaufen seien, diese jedoch nicht geeignet seien, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen, kann im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden. Auch dem in dieser Stellungnahme angeführten Judikat des BVwG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, zumal in dem dort zu Grunde liegenden Schubhaftbescheid ein eindeutiger Bezug zu den anzuwendenden Rechtsgrundlagen gegeben war. Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass die auf den angefochtenen Bescheid gestützte Anhaltung rechtswidrig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG als gegeben erscheinen.Der Beschwerde war daher stattzugeben und festzustellen, dass die auf den angefochtenen Bescheid gestützte Anhaltung rechtswidrig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als gegeben erscheinen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Der BF ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2147226.1.00