Obsah (9)
Art 133§ 66§ 6§ 17Art. 130§ 2§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlG302 2009740-1 SpruchG302 2009740-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al
Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (im Folgenden: LH) vom 16.12.2013, Zl. XXXX, wurde dem Einspruch des Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: SVB), vom 04.11.2011, ZI. XXXX,
§ 66Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 idg
F iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG, in der für den Einspruchszeitraum geltenden Fassung keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid bestätigt und festgestellt, dass der BF von 04.05.2010 bis 20.09.2011 in der Kranken- und Unfallversicherung der Bauern und von 01.05.2010 bis 30.09.2011 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (im Folgenden: LH) vom 16.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde dem Einspruch des Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: SVB), vom 04.11.2011, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, in der für den Einspruchszeitraum geltenden Fassung keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid bestätigt und festgestellt, dass der BF von 04.05.2010 bis 20.09.2011 in der Kranken- und Unfallversicherung der Bauern und von 01.05.2010 bis 30.09.2011 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war. Begründend führt der LH an, dass die im Notariatsakt vom 04.05.2010 definierte Nutzungsvereinbarung eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Zurechnung der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft in der Weise bewirkte, dass der BF als derjenige anzusehen sei, auf dessen Rechnung und Gefahr die forstwirtschaftlichen Flächen von 04.05.2010 bis 30.09.2011 geführt wurden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.01.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem führte der BF aus, dass, wenn der LH in seiner rechtlichen Beurteilung davon spreche, dass selbstredend davon auszugehen sei, dass der Pachtvertrag vom 08.07.2005, mit dem der Sohn des BF Herr XXXX (im Folgenden: WP) die gesamte landwirtschaftlich genutzten Flächen gepachtet hätte und der Pachtvertrag vom 01.01.2010, mit dem WP auch die gesamten forstwirtschaftlichen Flächen von ihm zur Pachtung erhalten habe, durch die Regelungen im Übergabevertrag und Übergabevertrag auf den Todesfall ihre Wirksamkeit verloren hätten und ersetzt worden wären, so beziehe sich dies lediglich auf Spekulationen der Behörde. Diesen Ausführungen würden keinerlei Beweise oder Tatsachen zu Grunde liegen. Dass sein Sohn WP auch bisher den forstwirtschaftlichen Teil der Liegenschaften auf eigene Gefahr und Rechnung geführt habe, zeige sich auch in den getätigten Geschäften im Verhältnis nach außen. Auch sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die forstwirtschaftlichen Flächen seien von seinem Sohn geleistet worden. Sein Sohn WP habe ihm auch jährlich den Pachtzins von € 300,- bezahlt. Die Nutzung sei wie von ihm beschrieben anzuerkennen, er habe daher zumindest im fraglichen Zeitraum von 01.05.2010 bis 30.09.2011 keinerlei land- oder forstwirtschaftlichen Flächen mehr bewirtschaftet oder in sonstiger Weise genutzt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.01.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem führte der BF aus, dass, wenn der LH in seiner rechtlichen Beurteilung davon spreche, dass selbstredend davon auszugehen sei, dass der Pachtvertrag vom 08.07.2005, mit dem der Sohn des BF Herr römisch 40 (im Folgenden: WP) die gesamte landwirtschaftlich genutzten Flächen gepachtet hätte und der Pachtvertrag vom 01.01.2010, mit dem WP auch die gesamten forstwirtschaftlichen Flächen von ihm zur Pachtung erhalten habe, durch die Regelungen im Übergabevertrag und Übergabevertrag auf den Todesfall ihre Wirksamkeit verloren hätten und ersetzt worden wären, so beziehe sich dies lediglich auf Spekulationen der Behörde. Diesen Ausführungen würden keinerlei Beweise oder Tatsachen zu Grunde liegen. Dass sein Sohn WP auch bisher den forstwirtschaftlichen Teil der Liegenschaften auf eigene Gefahr und Rechnung geführt habe, zeige sich auch in den getätigten Geschäften im Verhältnis nach außen. Auch sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die forstwirtschaftlichen Flächen seien von seinem Sohn geleistet worden. Sein Sohn WP habe ihm auch jährlich den Pachtzins von € 300,- bezahlt. Die Nutzung sei wie von ihm beschrieben anzuerkennen, er habe daher zumindest im fraglichen Zeitraum von 01.05.2010 bis 30.09.2011 keinerlei land- oder forstwirtschaftlichen Flächen mehr bewirtschaftet oder in sonstiger Weise genutzt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom LH vorgelegt und am 16.07.2014 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
- Am 15.03.2017 teilte der BF mit, dass er nicht mehr rechtsfreundlich vertreten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF war zunächst Alleineigentümer der Liegenschaft XXXXim Ausmaß von 61,5338 ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche und einem Einheitswert von € 61.500,
- Mit Pachtvertrag vom 01.05.2005 hat der BF sämtliche land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an seinen Sohn WP verpachtet. Mit einem neuen Pachtvertrag vom 08.07.2005 wurde dieser dahingehend abgeändert, dass ab diesem Zeitpunkt WP die gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen und Herr XXXX (im Folgenden: HP) die gesamten forstwirtschaftlich genutzten Flächen gepachtet haben. Weiters wurden mit Pachtvertrag vom 01.01.2010 die gesamten forstwirtschaftlich genutzten Flächen wieder an WP verpachtet.Mit Pachtvertrag vom 01.05.2005 hat der BF sämtliche land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an seinen Sohn WP verpachtet. Mit einem neuen Pachtvertrag vom 08.07.2005 wurde dieser dahingehend abgeändert, dass ab diesem Zeitpunkt WP die gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen und Herr römisch 40 (im Folgenden: HP) die gesamten forstwirtschaftlich genutzten Flächen gepachtet haben. Weiters wurden mit Pachtvertrag vom 01.01.2010 die gesamten forstwirtschaftlich genutzten Flächen wieder an WP verpachtet. Mit Übergabevertrag und Übergabevertrag auf den Todesfall vom 04.05.2010 (Notariatsakt) hat der BF seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn WP übergeben. Bei der ersten Miteigentumshälfte erfolgte die Übergabe mit Vertragsunterfertigung am 04.05.2010 und die zweite Miteigentumshälfte wurde auf den Todesfall übergeben. Im gegenständlichen Notariatsakt wird unter Punkt Neuntens wortwörtlich angeführt: "Die Herren XXXX als künftige Miteigentümer an den in Punkt Erstens beziehungsweise Punkt Drittens a) dieses Vertrages genannten Liegenschaften treffen hiemit eine Nutzungsregelung hinsichtlich dieses Vertragsobjektes dahingehend, dass Herrn XXXXdie forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zur alleinigen Nutzung und Herrn XXXX die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zur alleinigen Nutzung zustehen". Unter Zehntes wird ausgeführt: "Der Übernehmer war bisher Pächter der vertragsgegenständlichen Landwirtschaft". Der Punkt Elftens besagt:Im gegenständlichen Notariatsakt wird unter Punkt Neuntens wortwörtlich angeführt: "Die Herren römisch 40 als künftige Miteigentümer an den in Punkt Erstens beziehungsweise Punkt Drittens a) dieses Vertrages genannten Liegenschaften treffen hiemit eine Nutzungsregelung hinsichtlich dieses Vertragsobjektes dahingehend, dass Herrn XXXXdie forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zur alleinigen Nutzung und Herrn römisch 40 die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zur alleinigen Nutzung zustehen". Unter Zehntes wird ausgeführt: "Der Übernehmer war bisher Pächter der vertragsgegenständlichen Landwirtschaft". Der Punkt Elftens besagt: "....Hierüber wurde dieser Notariatsakt aufgenommen, den Vertragsteilen vorgelesen, von ihnen als ihrem Willen vollkommen entsprechend genehmigt...". Laut Einheitswert des Finanzamtes XXXX beträgt der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallende Einheitswert € 9.472,14.Laut Einheitswert des Finanzamtes römisch 40 beträgt der auf die forstwirtschaftlichen Flächen entfallende Einheitswert € 9.472,
- Dem BF standen im verfahrensrelevanten Zeitraum die forstwirtschaftlich genutzten Flächen zur alleinigen Nutzung und WP die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur alleinigen Nutzung zu. Die SVB hat erst aufgrund der Übermittlung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides des Finanzamtes XXXX vom 01.01.2011, Einheitswertaktenzeichen XXXX, Erstelldatum 22.02.2011 durch das Bundesrechenamt erfahren, dass eine Eigentumsänderung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eingetreten ist. Am 02.03.2011 wurde der BF um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen ersucht. Erst nach einer Urgenz vom 06.05.2011 hat der BF am 18.07.2011 den Notariatsakt vom 04.05.2010 der SVB vorgelegt.Die SVB hat erst aufgrund der Übermittlung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides des Finanzamtes römisch 40 vom 01.01.2011, Einheitswertaktenzeichen römisch 40 , Erstelldatum 22.02.2011 durch das Bundesrechenamt erfahren, dass eine Eigentumsänderung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eingetreten ist. Am 02.03.2011 wurde der BF um Vorlage diesbezüglicher Unterlagen ersucht. Erst nach einer Urgenz vom 06.05.2011 hat der BF am 18.07.2011 den Notariatsakt vom 04.05.2010 der SVB vorgelegt. Ab 01.10.2011 wurden laut neuerlicher Nutzungsvereinbarung vom 27.10.2011 die gesamten land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft im Ausmaß von 61,5338 ha auf alleinige Rechnung und Gefahr vom Miteigentümer WP geführt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
§ 2Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach den Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert den Betrag von € 1.500,00 in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung € 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.3.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach den Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert den Betrag von € 1.500,00 in der Kranken- und Pensionsversicherung erreicht oder übersteigt sowie in der Unfallversicherung € 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
§ 16Abs.
1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Meldepflichtigen haben nach Abs. 2 leg. cit. während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 16, Absatz eins, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Meldepflichtigen haben nach Absatz 2, leg. cit. während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden. 3.
- Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an. Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (VwGH vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094). Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach den Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090). Wie die SVB und der LH Kärnten zutreffend ausführen, wurde im Notariatsakt vom 04.05.2010 hinsichtlich der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Nutzungsregelung vereinbart (Punkte Neuntens und Zehntens) und von allen anerkannt (Punkt Elftens.) Die im Notariatsakt vom 04.05.2010 definierte Nutzungsvereinbarung ist unmissverständlich und lässt für Interpretationen, wie sie nachträglich angestellt wurden, keinen Raum. Die Begründung des Bescheides des LH Kärnten beruht nicht, wie vom BF behauptet auf Spekulationen der Behörde, sondern auf der rechtsrichtigen Auslegung des Übergabevertrags und Übergabevertrags auf den Todesfall vom 04.05.
- Aus den Punkten Neuntens und Zehntens ergibt sich eindeutig, dass die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Wirtschaftsführung (Pachtverträge) zwischen den identen Vertragsparteien aufgehoben und durch andere Bewirtschaftungsregelungen ersetzt wurden. Somit ist der BF als derjenige anzusehen ist, auf dessen Rechnung und Gefahr die forstwirtschaftlichen Flächen von 04.05.2010 bis 30.09.2011 geführt wurden. Insofern der BF in der Beschwerde ausführt, dass eine Führung auch der forstwirtschaftlichen Flächen bereits zum Übergabezeitpunkt durch WP beabsichtigt war, fehlt dazu im Notariatsakt jeglicher Anhaltspunkt und ist es nicht nachvollziehbar, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mündlich eine dem Vertragsinhalt widersprechende Willenseinigung getroffen wurde. Darüber hinaus ist auf den § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG zu verweisen, der besagt, dass dabei vermutet wird, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Darüber hinaus ist auf den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG zu verweisen, der besagt, dass dabei vermutet wird, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Zum Vorbringen, dass WP auch die Sozialversicherungsbeiträge für den forstwirtschaftlichen Teil der Liegenschaften abgeführt hätte, ist auszuführen dass der BF den ab 04.05.2010 eingetretenen Sachverhalt entgegen der im § 16 BSVG normierten gesetzlichen Verpflichtung der Meldung von der Änderung von Verhältnissen nicht bekanntgegeben hat.Zum Vorbringen, dass WP auch die Sozialversicherungsbeiträge für den forstwirtschaftlichen Teil der Liegenschaften abgeführt hätte, ist auszuführen dass der BF den ab 04.05.2010 eingetretenen Sachverhalt entgegen der im Paragraph 16, BSVG normierten gesetzlichen Verpflichtung der Meldung von der Änderung von Verhältnissen nicht bekanntgegeben hat. Ob der BF die forstwirtschaftlichen Flächen tatsächlich selbst bewirtschaftet hat oder ob dies durch seinen Sohn geschehen ist, ist unerheblich, weil es auf die tatsächliche Betriebsführung nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH nicht ankommt und sich die rechtlichen Gegebenheiten dadurch nicht hätten ändern können. 3.
- Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2009740.1.00