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{'item': 'G303 2123396-1'}

Obsah (12)§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlG303 2123396-1 SpruchG303 2123396-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 1Abs.

2, 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 43, Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit 03.06.2013 wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vorgenommen.
  2. Mit 03.06.2013 wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vorgenommen.
  3. Der BF beantragte am 21.12.2015 die Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses. Im Zuge des Verfahrens hinsichtlich der Überprüfung der Verlängerung des befristeten Behindertenpasses wurden seitens der belangten Behörde von Amts wegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mitgeprüft. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 02.02.2016, eingeholt.Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 02.02.2016, eingeholt. Im Sachverständigengutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgestellt: * chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom * Kniegelenksprothese links * Zustand nach operierten Vorfußfrakturen links * wiederkehrende Darmbeschwerden * Sprunggelenksabnützung links. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird ausgeführt, dass beim BF eine leichte Gangerschwernis durch die linksseitige Knie-TEP-Implantation und die SGL-Arthrose vorliege. Diese würden jedoch keine höhergradigen Mobilitätseinschränkungen bewirken. Die mögliche Gehstrecke betrage anamnestisch rund einen Kilometer. Hilfsmittel würden nicht verwendet werden. Der BF könne Niveauunterschiede überwinden. Auch psychisch würden keine ausgeprägten Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, bestehen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2016 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim BF nicht mehr vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.02.2016, wonach beim BF keine höhergradige Mobilitätseinschränkung vorliege, Hilfsmittel nicht verwendet werden würden und die Gehstrecke anamnestisch rund einen Kilometer betrage. Das genannte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
  5. Mit E-Mail vom 09.03.2016 brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein. Darin brachte der BF vor, dass er sowohl Knieschmerzen als auch im Sprunggelenk Schmerzen habe, wegen derer er es vermeide längere Wegstrecken zu gehen. Der BF könne öffentliche Verkehrsmittel nicht sicher benutzen, da er Anfahrt- und Verzögerungskräften nicht sicher standhalten könne. Er habe im Rahmen der Untersuchung zwar angegeben, dass er einen Kilometer gehen könne; er glaube aber, dass dies nur unter entsprechenden Schmerzen möglich wäre; tatsächlich habe er dies noch nicht versucht. Zudem gehe er davon aus, dass sich seine altersentsprechenden Abnützungserscheinungen in Zukunft nicht verbessern werden würden.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.03.2016 vorgelegt und sind am 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  8. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.10.2016 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 29.09.2016, folgende Diagnosen festgehalten:6.
  9. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.10.2016 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 29.09.2016, folgende Diagnosen festgehalten: * Künstliches Kniegelenk links als Folgezustand nach operierten Trümmerbrüchen des linken Ober- und Unterschenkels mit mäßigen Funktionseinschränkungen * chronisches Lendenwirbelsyndrom ohne Wurzelreizzeichen mit geringen Funktionseinschränkungen * Folgezustand nach operierten Trümmerbrüchen des linken Mittel- und Vorfußes sowie eine Sprunggelenksabnützung links mit geringen Funktionseinschränkungen * Abnützung des rechten Schultereckgelenkes mit einer geringen Funktionseinschränkung Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF an posttraumatischen Beschwerden im linken Bein nach operativ sanierten Trümmerbrüchen und Implantation einer Knietotalendoprothese links sowie an Abnützungen der rechten Schulter und der Wirbelsäule leide. Eine maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit und der Beweglichkeit der Beingelenke sei nicht objektivierbar. Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachten ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes des BF. Beim BF würden demnach keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Es bestehe beim BF keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubbildheit. Das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 m, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen seien dem BF möglich. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung sei aufgrund einer Behinderung nicht gegeben.
  10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es wurden keine Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Verfahrensparteien erstattet.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es wurden keine Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Verfahrensparteien erstattet.

  1. Mit Eingabe vom 22.11.2016 brachte der BF einen radiologischen Befund in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor: * Künstliches Kniegelenk links mit mäßigen Funktionseinschränkungen * Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizzeichen mit geringen Funktionseinschränkungen * Folgezustand nach operierten Trümmerbrüchen des linken Mittel- und Vorfußes und Sprunggelenksabnützung links mit geringen Funktionseinschränkungen * Abnützung des rechten Schultereckgelenkes mit geringen Funktionseinschränkungen * Wiederkehrende Darmbeschwerden Beim BF liegt ein freies, sicheres linkshinkendes Gangbild vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung oder eine maßgebliche Einschränkung der Beweglichkeit der Beingelenke ist nicht objektivierbar. Insgesamt konnten beim BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist dem BF unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.10.
  4. Die Darmbeschwerden des BF konnten aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt werden, welches diesbezüglich auch in der Beschwerde unbestritten blieb. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom medizinischen Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass keine maßgeblichen Mobilitätseinschränkungen beim BF vorliegen.Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.10.
  5. Die Darmbeschwerden des BF konnten aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von römisch 40 festgestellt werden, welches diesbezüglich auch in der Beschwerde unbestritten blieb. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom medizinischen Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass keine maßgeblichen Mobilitätseinschränkungen beim BF vorliegen. Aus der Begutachtung ergibt sich, dass das Gangbild des BF frei und sicher, jedoch linkshinkend ist. Erhebliche Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nicht attestiert. Daher konnten derartige Einschränkungen und Erkrankungen auch nicht festgestellt werden, zudem dies auch vom BF nicht behauptet wurde.Erhebliche Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 nicht attestiert. Daher konnten derartige Einschränkungen und Erkrankungen auch nicht festgestellt werden, zudem dies auch vom BF nicht behauptet wurde. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der BF eine kurze Wegstrecke

(300m)selbstständig bewältigen kann. Ebenso konnte aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellt werden, dass das Ein- und Aussteigen für den BF selbstständig möglich ist. Es konnten keine Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, dass der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Der mit 22.11.2016 beim erkennende Gericht eingelangte Befund unterliegt der Neuerungsbeschränkung, wonach im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Tatsachen nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb dieses medizinische Beweismittel bei der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht miteinbezogen werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 17.10.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese

§ 43Abs.

1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese

Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  3. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen dieses Gutachten keine Einwendungen erhoben.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  4. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen dieses Gutachten keine Einwendungen erhoben. Der BF leidet zweifelsohne an Einschränkungen des Bewegungsapparates, doch erreichen die festgestellten Funktionseinschränkungen keinen im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung relevanten Grad an Erheblichkeit. Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.Der BF leidet zweifelsohne an Einschränkungen des Bewegungsapparates, doch erreichen die festgestellten Funktionseinschränkungen keinen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung relevanten Grad an Erheblichkeit. Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Der vom BF mit E-Mail vom 22.11.2016 in Vorlage gebrachte radiologische Befund ist von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und kann somit nicht mehr als Entscheidungsgrundlage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren herangezogen werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen daher beim BF nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2123396.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.