RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlI411 1421981-2 SpruchI411 1421981-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, war bereits 1990 nach Italien gereist, wo er sich den eigenen Angaben nach bis 2000 legal aufhielt. Im Jahr 2000 reiste er erstmals illegal nach Österreich, dann wieder zurück nach Italien. Im Oktober 2001 reiste er erneut nach Österreich ein, wo er eine österreichische Staatsbürgerin heiratete. Diese Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Bereits 2003 wurde er wegen Schlepperei verurteilt, wodurch sein Visum nicht mehr verlängert wurde und über ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt wurde.
- Am 30.03.2008 wurde der Beschwerdeführer inhaftiert und stellte erstmals am 04.04.2008 einen Asylantrag in Österreich. Infolge des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde da Asylverfahren am 13.06.2008 eingestellt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2011 in Wien wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Handel mit Marihuana und wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und Schubhaft verhängt. Am folgenden Tag stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.09.2011, Zahl 11 07.016 EAST-Ost, abwies und den ihn zugleich nach Tunesien auswies.
- Die gegen den Bescheid am 12.10.2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2014, Zahl: I403 1421981-1/8E, als unbegründet ab, verwies jedoch das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.
- Am 09.04.2016 heiratete der Beschwerdeführer die slowakische Staatsangehörige XXXX. Die belangte Behörde hat daraufhin die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) ersucht, Erhebungen gegen das Ehepaar durchzuführen aufgrund des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften ohne Bereicherung gemäß § 117 Abs. 1 FPG. Am 27.01.2017 wurde das Ehepaar als Beschuldigte zu den Vorwürfen bei der LPD Wien einvernommen.römisch 40 . Die belangte Behörde hat daraufhin die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) ersucht, Erhebungen gegen das Ehepaar durchzuführen aufgrund des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften ohne Bereicherung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG. Am 27.01.2017 wurde das Ehepaar als Beschuldigte zu den Vorwürfen bei der LPD Wien einvernommen. Der Beschwerdeführer bestritt in der Einvernahme vor der LPD Wien zuerst die Beschuldigung des Eingehens einer Aufenthaltsehe, nahm in weitere Folge sein Recht zur Aussageverweigerung wahr und beantwortete keine Fragen mehr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Slowakisch einvernommen und bestritt in der Beschuldigteneinvernahme vor der LPD Wien Anfangs ebenfalls das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Schließlich bat sie um eine Unterbrechung, da sie nunmehr die Wahrheit sagen wolle. Nach einer Unterbrechung von zwei Stunden wurde die Einvernahme, diesmal mit einer Dolmetscherin für Ungarisch, fortgeführt. Nunmehr gab sie an, dass sie seit drei Jahren eine Beziehung mit einem anderen Mann führe und gestand in weiterer Folge das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit dem Beschwerdeführer.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) erteilte dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2017, Zahl: 365764206/VZ 1934435 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). Zudem verhängte sie gegen den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) erteilte dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2017, Zahl: 365764206/VZ 1934435 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem verhängte sie gegen den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 22.02.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Im Wesentlichen wurde dies mit Verfahrensfehlern begründet. So hätte die belangte Behörde es verabsäumt festzuhalten, nach welchen Delikten er verurteilt worden wäre und hätten die bedingten Verurteilungen ausgereicht um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Weiters wurde das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten. Die vernehmenden Beamten hätten seine Ehefrau unter Druck gesetzt und wäre auch die Dolmetscherin für Slowakisch voreingenommen gewesen. Daher hätte sie ein Geständnis abgelegt. Auch sei die Muttersprache seiner Frau Ungarisch und hätte daher ein Dolmetsche für die ungarische Sprache beigezogen werden müssen.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2017, GZ: I411 1421981-2/5Z, die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Tunesien. Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Seit 09.04.05.2016 ist der Beschwerdeführer mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet.römisch 40 verheiratet. Der Beschwerdeführer hält sich mit mehreren Unterbrechungen seit 02.01.2001 in Österreich auf und wurde sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Pizzakoch. In Tunesien leben nach wie vor seine Eltern und seine vier Brüder. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich bislang weder Deutschkurse, noch hat er eine Deutschprüfung absolviert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht krankenund/oder unfallversichert und weist er keine soziale und integrative Verfestigung auf. Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.12.2003 wegen des Verbrechens des Anschlusses zu einer kriminellen Organisation sowie des Verbrechens der wiederkehrenden und geplanten Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei von Österreich nach Deutschland verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2006, Zahl: III-1078752/FrB/06, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Urteil vom 18.04.2008 befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 18.04.2008 befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 02.09.2011 befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens der des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 02.09.2011 befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens der des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Die Verhältnisse in Tunesien haben sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 10.02.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich und auch nicht nachteilig für den Beschwerdeführer verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Tunesien haben sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 10.02.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich und auch nicht nachteilig für den Beschwerdeführer verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.02.2017, Zahl: 365764206/VZ 1934435 und in den Beschwerdeschriftsatz, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, Zl. I403 1421981-1/8Z, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in das Zentralen Melderegister, dem Auszug des Versicherungsdatenträgers, das Strafregister der Republik Österreich sowie in die aktuellen Länderberichte zu Tunesien mit Stand 01.08.
- 2.
- Zum Sachverhalt: Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Durch eine sich im Akt befindliche Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ist seine Identität geklärt. Die Feststellung zu seinem Familienstand ergibt sich aus der im Beschwerdeakt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX vom 11.05.2016, Zahl: XXXX.Die Feststellung zu seinem Familienstand ergibt sich aus der im Beschwerdeakt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 vom 11.05.2016, Zahl: römisch 40 . Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers und der rechtskräftig negativ entschiedene Asylantrag leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig resultieren ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes sowie seinem familiären Anknüpfungspunkt in Tunesien gründen auf seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, dass er keinerlei Familienangehörige in Österreich habe. Zu seiner Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen ist anzumerken, dass diese in einer Beschuldigteneinvernehmung durch die Polizei vom 27.01.2017 angab, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt und ihr hierfür vom Beschwerdeführer Geld geboten worden sei, was sie aber nicht angenommen habe und sie tatsächlich seit drei Jahren mit einem anderen Mann zusammenleben und regelmäßig zwischen der Slowakei und Österreich pendle. Nach der Eheschließung habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihn nicht mehr sehen wolle. Die Landespolizeidirektion brachte mit Bericht vom 30.01.2017 unter der Zahl B6/384952/2016 wegen des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften ohne Bereicherung nach § 117 Abs. 1 FPG eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft ein. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach bei der Einvernahme der slowakischen Ehegattin ein falscher Dolmetsch herangezogen worden sei, ist anzumerken, dass der slowakische Ehegattin die Beschuldigtenprotokolle über die Einvernahme vom 27.01.2017 rückübersetzt wurden und sie die Richtigkeit des Inhaltes mit ihrer Unterschrift bestätigte. Überdies erfolgte die zweite Einvernahme der Beschwerdeführerführerin mit einer ungarischen Dolmetscherin, weshalb dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht.Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, dass er keinerlei Familienangehörige in Österreich habe. Zu seiner Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen ist anzumerken, dass diese in einer Beschuldigteneinvernehmung durch die Polizei vom 27.01.2017 angab, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt und ihr hierfür vom Beschwerdeführer Geld geboten worden sei, was sie aber nicht angenommen habe und sie tatsächlich seit drei Jahren mit einem anderen Mann zusammenleben und regelmäßig zwischen der Slowakei und Österreich pendle. Nach der Eheschließung habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihn nicht mehr sehen wolle. Die Landespolizeidirektion brachte mit Bericht vom 30.01.2017 unter der Zahl B6/384952/2016 wegen des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften ohne Bereicherung nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft ein. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach bei der Einvernahme der slowakischen Ehegattin ein falscher Dolmetsch herangezogen worden sei, ist anzumerken, dass der slowakische Ehegattin die Beschuldigtenprotokolle über die Einvernahme vom 27.01.2017 rückübersetzt wurden und sie die Richtigkeit des Inhaltes mit ihrer Unterschrift bestätigte. Überdies erfolgte die zweite Einvernahme der Beschwerdeführerführerin mit einer ungarischen Dolmetscherin, weshalb dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht. Die Feststellung, dass er über keinerlei maßgeblichen sozialen oder integrativen Verfestigungen verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, dass er bislang keinen Deutschkurs besucht und keinerlei Deutschprüfung abgeschlossen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht kranken- und/oder unfallversichert ist, ist durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Versicherungsdatenträgers vom 16.03.2016 belegt. Die Feststellung hinsichtlich des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren resultiert aus dem sich im Akt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 27.03.
- Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.03.2017 sowie der sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen ab. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."Paragraph 55,
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde." 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist," Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.1.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch eins., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.1.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):3.3.1.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 02.01.2001 rund sechzehn Jahre gedauert hat.Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 02.01.2001 rund sechzehn Jahre gedauert hat. Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich nach seiner Einreise im Jahr 2001 nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Erst im Zuge seiner ersten Ehe erhielt der Beschwerdeführer eine befristete Niederlassungsbewilligung für den Zeitraum vom 05.11.2002 bis 05.11.
- Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer immer wieder aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und sich dem Verfahren durch sein Untertauchen entzog, was unter anderem in einer Einstellung seines ersten Asylverfahrens endete. Überdies ist anzumerken, dass spätestens seit der Abweisung seines zweiten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011 – also bereits rund zweieinhalb Monate nach seiner zweiten Asylantragstellung – er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz im 03.03.2014 die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzte und sich bislang weigerte, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt und dieser Umstand bereits von der Staatsanwaltschaft zu Anzeige gebracht wurde.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt und dieser Umstand bereits von der Staatsanwaltschaft zu Anzeige gebracht wurde. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen mittlerweile sechzehn Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Überdies ist dahingehend auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, demnach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor arabisch spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch seine Familie in Form seiner beiden Eltern und den vier Brüdern nach wie vor in Tunesien lebt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine beiden Verurteilungen wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit zugrunde lagen. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf. Zuletzt verdiente er sich seinen Lebensunterhalt Pizzakoch und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Familie. Zudem besteht ganz allgemein Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf. Zuletzt verdiente er sich seinen Lebensunterhalt Pizzakoch und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Familie. Zudem besteht ganz allgemein Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Nach Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte. Mit zweitem Teil des Spruchpunkt II., des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2017 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war über diesen Spruchteil nicht mehr zu entscheiden.Mit zweitem Teil des Spruchpunkt römisch zwei., des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2017 der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war über diesen Spruchteil nicht mehr zu entscheiden. 3.3.
- Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, was der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG entgegensteht; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und wurde eine Aufenthaltsehe von der belangten Behörde festgestellt und diese von der Ehefrau bestätigt.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, was der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG entgegensteht; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und wurde eine Aufenthaltsehe von der belangten Behörde festgestellt und diese von der Ehefrau bestätigt. Das Heranziehen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG durch die belangte Behörde erfordert keine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 117 FPG und ist dies dem Gesetzgeber dem Wortlaut nach auch nicht zu unterstellen.Das Heranziehen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG durch die belangte Behörde erfordert keine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 117, FPG und ist dies dem Gesetzgeber dem Wortlaut nach auch nicht zu unterstellen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt – wie umseits unter Punkt A) 3.3.1.2 bereits ausführlich dargestellt – zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Herabsetzen der Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren kommt auf Grund seines fortwährenden und nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, seiner mehrfachen strafrechtlichen Delinquenz und der festgestellten Aufenthaltsehe nicht in Betracht. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.1421981.2.01