RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlI413 2013951-1 SpruchI413 2013951-1/18.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin AT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und stellte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit wirtschaftlichen Gründen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, auch aufgrund einer religiösen Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen zu haben.
- Mit Bescheid vom 17.10.2014, Zl. 831.184.700 - 1705805, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) Des Weiteren erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zudem erkannte sie ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 17.10.2014, Zl. 831.184.700 - 1705805, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) Des Weiteren erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zudem erkannte sie ihm eine Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.10.2014, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Regierung den Beschwerdeführer wegen Ausübung seiner religiösen Rechte 2009 und 2011 grundlos inhaftiert und er daraufhin das Verlassen seines Herkunftsstaates beschlossen habe.
- Am 09.01.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigung die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und übte zuletzt Hilfstätigkeiten als Gärtner, Maler und als Baugehilfe aus, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdiente Der Beschwerdeführer hat Familie in Algerien (Vater, vier Brüder und eine Schwester). In Österreich hat er keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine maßgeblichen sozialen und integrativen Verfestigungen. Der Beschwerdeführer lernte Ende 2015 XXXX kennen. Sie leben getrennt und nicht in einem gemeinsamen Haushalt. XXXX lebt in Maishofen. Der Kontakt erfolgt über Whats App und gelegentliche Treffen. Eine Frau mit dem Namen XXXX ist unter der Adresse XXXX nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer lernte Ende 2015 römisch 40 kennen. Sie leben getrennt und nicht in einem gemeinsamen Haushalt. römisch 40 lebt in Maishofen. Der Kontakt erfolgt über Whats App und gelegentliche Treffen. Eine Frau mit dem Namen römisch 40 ist unter der Adresse römisch 40 nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. Er hatte keine Arbeit und wollte er seiner Familie helfen, der es finanziell sehr schlecht geht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus religiösen Gründen in Algerien verfolgt wird. Der Beschwerdeführer war in Algerien nicht politisch aktiv und wird auch in Algerien nicht aus politischen Gründen verfolgt. Er hat keine Probleme mit den dortigen Behörden. Im Falle der Rückkehr nach Algerien hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung zu befürchten. Er befürchtet dort keine Arbeit und ein schlechtes Leben zu haben. Der Beschwerdeführer befürchtet nicht, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe oder sonst irgendwelche Sanktionen drohen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe oder sonst Sanktionen drohen. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Sicherheitslage in Algerien ist in der Sahararegion und im Norden und Nordosten des Landes immer wieder von terroristischen Aktivitäten, Entführungen und Anschlägen geprägt. Das Land ist eine Basis für den in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus, wobei sich dieser Terrorismusvornehmlich gegen militärische Ziele in Algerien richtet. Weite Teile des Landes, insbesondere die Bergregion Kabylei in der Umgebung von Boumerdes, Tizi Ouzou, Bejaia und Jijel, die Bergregionen im Westen um Tiaret, Sidi bel Abbès, Ain Defla und die Grenzregionen zu Tunesien und Libyen sowie die Grenzregionen zu Niger, Mali und Mauretanien und zur Westsahara, zu Marokko im südlichen Teil und die algerischen Saharagebiete geltend als gefährdet. Die häufigen Entführungen, insbesondere in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell motiviert. Es kommt häufig zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die weite Teile der Gesellschaft erfassen. Dennoch ist der Staat in der Bevölkerung weithin anerkannt. Die algerische Armee ist gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen. Die in der algerischen Verfassung gewährleistete Unabhängigkeit der Justiz ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Die Exekutive beschränkte die Unabhängigkeit der Justiz, wobei der Präsident Vorsitzender des für die richterliche Disziplin und Ernennung und Entlassung aller Richter zuständigen Obersten Justizrates ist. Richter werden befristet ernannt und können bei Vorliegen bestimmter Umstände abgelöst werden. Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor, dennoch ermöglichen manche Strafvorschriften eine politisch motivierte Strafverfolgung, insbesondere auf dem Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit. Das Recht auf einen fairen Prozess ist durch die algerische Verfassung gewährleistet. In der Praxis werden mitunter die rechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht respektiert. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben ein Recht auf einen Verteidiger, notfalls auf einen Verfahrenshilfeverteidiger. Bürgern fehlt das Vertrauen in die Justiz, zumal nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen die Exekutive in politisch relevanten Strafverfahren Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts nimmt. Die wesentlichste Sicherheitsbehörde ist die Armee, die den Zusammenhalt des Landes garantiert, Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Daneben existieren die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit und die Gendarmerie, die außerhalb der Städte präsent ist. Daneben besteht in der Gendarmerie locale eine Art Bürgerwehr zur Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten. Übergriffe und Rechtsverletzungen von Sicherheitsbehörden werden nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlicher Verfahren. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht gesetzlich angedroht und sind nach der Verfassung verboten. Das traditionelle islamische Strafrecht findet in Algerien keine Anwendung. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakte zur Außenwelt nicht regulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung. Folter ist mit einem Strafmaß von 10 bis 20 Jahren strafbar, wobei es keine Verurteilungen oder staatliche Untersuchungen während des Jahres 2016 gab. Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung gewährleistet die Grundrechte. Dennoch gibt es in Algerien, wenn auch gegenüber den 1990-er Jahren in abnehmendem Ausmaß, Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auf Folter und Misshandlungen durch den Geheimdienst in bestimmten Gefängnissen. In Algerien besteht seit 1993 ein Moratorium der Todesstrafe, sodass die für zahlreiche Delikte vorgesehene und in der Praxis auch verhängte Todesstrafe nicht exekutiert wird. Meinungs- und Versammlungsfreiheit besteht nur auf dem Papier. Die Kritik an der Regierung ist Bürgern Algeriens nicht umfassend möglich, da Belästigungen und Verhaftungen durch die Exekutive drohen. Der Presse wird ein gewisser Spielraum zugebilligt; sie ist aber auch durch die Regierung bedroht. Versammlungen und Demonstrationen sind verboten. Weitere Menschenrechtsprobleme bestehen in der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz, der übermäßigen Anwendung der Untersuchungshaft, der übermäßigen Gewaltanwendung der Polizei und schlechten Haftbedingungen. Die Haftbedingungen entsprechen grundsätzlich internationalen Standards, wobei von Überbelegungen in den Gefängnissen berichtet wird. Die Zustände in den Gefängnissen wurden in den letzten Jahren verbessert. Es wurden neue Gefängnisbauten errichtet und die medizinische Versorgung verbessert. Für ein Strafausmaß bis zu drei Jahren sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Gemäß der algerischen Verfassung ist der Islam Staatsreligion. 99% der Algerier sind Moslems. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen ist verboten. Religionsausübung gleich welcher Anschauung ist einem Genehmigungsvorbehalt durch das Innenministerium unterworfen. Politische Parteien auf Grundlage religiöser Überzeugungen sind verboten. Solange die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist, ist es gestattet, seine Religion auszuüben, wobei der Staat umfassende Kontrolle religiöser Institutionen anstrebt. In der Praxis bestehen Berichte über religiöse Diskriminierungen, insbesondere seitens Extremisten, die spezifische Interpretationen des Islam durchsetzen möchten. Staatliche Repressionen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind in Algerien nicht feststellbar. Es existiert keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Neben der arabischen Bevölkerung, die die Mehrheit stellt, leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die kulturelle Identität der im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen ist nach der Verfassung Teil der algerischen Identität und die Berbersprache seit 2002 als nationale Sprache anerkannt. Araber bilden aber die Elite des Landes. Die im Süden des Landes lebenden ethnischen Minderheiten beklagen diskriminierende Verhaltensweisen der Sicherheitskräfte. Algeriens Wirtschaft ist stark vom Export von Erdöl und Erdgas abhängig. Aus den Gas- und Ölexporten wird ein aufwändiges Sozialsystem, einschließlich des kostenlosten Schulbesuchs und der kostenlosen Gesundheitsfürsorge finanziert. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftigen wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Bedingt durch den Niedergang des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft beträgt die Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen über 20%. Die algerische Wirtschaft ist eine Konsumwirtschaft, die nichts produziert und daher auch wenige Arbeitsplätze bietet. Nach Rückkehr werden Personen, die das Land ohne gültige Papiere verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die illegale Ausreise ohne gültige Papiere ist gesetzlich verboten. Für Bootsflüchtlinge bestehen zusätzliche Strafen. Eine behördliche oder private Rückkehrhilfe besteht nicht. Rückkehrer greifen zumeist auf ihre Familien zurück. Algerien nimmt Rückkehrer, die algerische Staatsbürger sind, jederzeit zurück.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der Erstbefragung vom 14.08.2013, im Protokoll seiner Einvernahme im Asylverfahren vom 19.08.2013 sowie vom 20.11.2013, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 sowie durch Einsicht in das Strafregister und in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Identitätsdokument verfügt und daher seine Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Befund der Universitätsklink für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie XXXX (AS 191), dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.11.2013 (AS 195) und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Christoph R [ ] vom 04.01.2014 (AS 203 ff). Danach leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, die sich auf den unklaren Ausgang des Asylverfahrens zurückführen lasse. Dieses Krankheitsbild sistiere nach Klärung der zugrundeliegenden Faktoren (psychosoziale Situation, Lebensumstände etc.) und könne mit allen gängigen Antidepressiva behandelt werden. Ein lebensbedrohlicher Zustand oder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Krankheitszustandes bestehe im Falle der Abschiebung nach Algerien nicht. Diese Schlussfolgerungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2014 als gesund und arbeitsfähig (AS 259). Daher ist der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und aufgrund seiner Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 als gesund einzustufen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Befund der Universitätsklink für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie römisch 40 (AS 191), dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.11.2013 (AS 195) und dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Christoph R [ ] vom 04.01.2014 (AS 203 ff). Danach leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, die sich auf den unklaren Ausgang des Asylverfahrens zurückführen lasse. Dieses Krankheitsbild sistiere nach Klärung der zugrundeliegenden Faktoren (psychosoziale Situation, Lebensumstände etc.) und könne mit allen gängigen Antidepressiva behandelt werden. Ein lebensbedrohlicher Zustand oder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Krankheitszustandes bestehe im Falle der Abschiebung nach Algerien nicht. Diese Schlussfolgerungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2014 als gesund und arbeitsfähig (AS 259). Daher ist der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage und aufgrund seiner Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 als gesund einzustufen. Dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung aufweist, er seinen Lebensunterhalt zuletzt durch diverse Hilfstätigkeiten bestritt und die Angaben zu seiner Familiensituation in Algerien resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat und er zudem keine maßgebliche soziale und integrative Verfestigung aufweist, erschließt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Die Beziehung zu XXXX basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, das XXXX nicht in XXXX gemeldet ist, ergibt sich durch Einsicht in das Zentrale Melderegister.Dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung aufweist, er seinen Lebensunterhalt zuletzt durch diverse Hilfstätigkeiten bestritt und die Angaben zu seiner Familiensituation in Algerien resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat und er zudem keine maßgebliche soziale und integrative Verfestigung aufweist, erschließt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Die Beziehung zu römisch 40 basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, das römisch 40 nicht in römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich durch Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus dem Strafregister ab. 2.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Die Feststellungen über die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Algerien verlassen hat (Fluchtgründe), beruhen auf seinen Angaben anlässlich der Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion Tirol am 14.08.2013, anlässlich seiner Einvernahme im Asylverfahren vom 19.08.
- Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass dieser Algerien lediglich aufgrund wirtschaftlicher Perspektivenlosigkeit und Armut verlassen hatte. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv und hatte keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates (Einvernahmeprotokoll vom 19.08.2013, AS 75 und Einvernahmeprotokoll vom 20.11.2013, AS 185). Die in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussage, er werde von den Behörden immer gesucht und geholt, wenn es "irgendein Problem in der Nähe" gäbe (AS 185), erscheint nicht glaubwürdig und konnte auch aufgrund eingehender Nachfrage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 nicht erhärtet werden, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass diese Aussage nicht zutrifft. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Algerien nicht verfolgt wird, beruht zudem auf den Feststellungen des Länderberichts vom 09.02.2016 (Kapitel 11., S 15 f, Kapitel
- S 20 f, jeweils mwN). Danach sind staatliche Repressionen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht nachweisbar (Länderbericht, S 15). Islam ist Staatsreligion. Die Freiheit, die Religion auszuüben, ist Muslimen wie Nicht-Muslimen gestatte, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte und die Grundfreiheiten anderer gewahrt bleiben (USDOS 14.10.2015, Länderbericht S 20). Eine Verfolgung von Muslimen, die sich zu ihrem Glauben bekennen, ist demnach nicht nachweisbar, es sei denn dieses Bekenntnis ist als Form des islamischen Extremismus zu interpretieren, was im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet und in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 ausdrücklich verneint wurde. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2013 (AS 183) angedeutete, in weiterer Folge aber verneinte (AS 187) und in der Beschwerde nunmehr behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen nicht gegeben war. Anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2013 spricht der Beschwerdeführer erstmal an, die Salafisten hätten protestiert und er sei inhaftiert worden. Im Weiteren gibt er an, Religionsfreiheit haben zu wollen und dagegen zu sein, was die jungen Leute jetzt täten (AS 183), um dann aber auf seine schlechte Gesundheit und die Armut zu sprechen zu kommen (AS 183). Eine genaue Schilderung der behaupteten Ereignisse fehlt, was den Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt. Diesen Eindruck gewann das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017, in der der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nur vage, ausweichende Antworten hierzu gab. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er verhaftet wurde und brachte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nunmehr erstmalig vor, dass er zudem von Anhängern einer bewaffneten, vermutlich der Al Kaida nahestehenden Gruppierung verfolgt werde. Diese hätten ihn zum Anschluss an die Gruppierung aufgefordert, ihn geschlagen und im Falle seiner Weigerung die Ermordung angedroht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht religiös verfolgt wurde, sondern Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht religiös verfolgt wurde, sondern Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Überdies ist ein gegenüber der Ersteinvernahme gesteigertes Vorbringen wenig glaubhaft, weil gerade die Verfolgung aus religiösen Gründen ein zentraler Fluchtgrund ist und – würde diese tatsächlich bestehen – selbst von einer nicht juristisch gebildeten, mit den österreichischen Vorschriften des Asylrechts nicht vertrauten und unbetretenen Person wohl bereits bei der Ersteinvernahme klar zum Ausdruck gebracht würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Daher erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer religiös motivierten Verfolgung bzw. seiner Verfolgung durch eine terroristische Gruppierung nicht glaubhaft. Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe oder sonst irgendwelche Sanktionen drohen und dieser auch keine solchen Bedrohungen fürchtet, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion Tirol vom 14.08.2013 und den diesbezüglichen Feststellungen im Länderbericht Algerien vom 09.02.
- Danach steht fest, dass unmenschliche oder erniedrigende Strafen nicht gesetzlich angedroht werden und die Verfassung unmenschliche Behandlung verbietet (AA 18.01.2016, USDOS 25.06.2015, ÖB 03.2015), das islamische Strafrecht nicht angewendet wird (Länderbericht 09.02.2016, Kapitel 6., S 11 mwN). 2.
- Zur Lage in Algerien: Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 09.02.2016) samt den dort angegebenen Quellen, welches dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht, ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt und zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihm erörtert wurden. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung dem Länderinformationsbericht pauschal die Unwahrheit unterstellt, konnte aber keine Angaben dazu machen, welche Teile dieses Berichts nicht der Wahrheit entsprechen. Über die Frage hierzu teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst lapidar mit, er sei seit 3,5 Jahren in Österreich und habe keine Probleme, er wolle nur eine Arbeitserlaubnis (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9 f). Damit vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, welche Passagen dieses Berichts unrichtig seien, sodass mangels substantiierter Einwände das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit des Länderinformationsberichts ausgeht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Gewährung von internationalem Schutz ist eine die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen. Ein solcher Eingriff ist geeignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Im vorliegenden Fall mangelt es an einer solchen Verfolgung. Der einen roten Faden in den Einvernahmeprotokollen darstellende Grund für das Verlassen Algeriens ist ein wirtschaftlicher, die dort bestehende Armut und wirtschaftliche Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers. Ein solcher wirtschaftlicher Grund ist im Sinne der GFK und des AsylG nicht asylrelevant.Zentraler Anknüpfungspunkt für die Gewährung von internationalem Schutz ist eine die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen. Ein solcher Eingriff ist geeignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Im vorliegenden Fall mangelt es an einer solchen Verfolgung. Der einen roten Faden in den Einvernahmeprotokollen darstellende Grund für das Verlassen Algeriens ist ein wirtschaftlicher, die dort bestehende Armut und wirtschaftliche Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers. Ein solcher wirtschaftlicher Grund ist im Sinne der GFK und des AsylG nicht asylrelevant. Das Beschwerdevorbringen einer religiösen Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seiner Verfolgung durch die Mitglieder einer terroristischen Organisation sind wie umseits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist islamischen Glaubens in einem Land, in dem die weitaus überwiegende Mehrheit Muslime sind. Die Darstellung, er könne seinen Glauben wegen salfistischer Strömungen nicht mehr in Algerien ungestört ausüben, ist nicht glaubhaft, da in Algerien der Staat religiöse Institutionen kontrolliert und Vorbeter vom Staat bestellt werden. Eine wohlbegründete Furcht, wegen seiner Religionsausübung verfolgt zu werden, ist nicht gegeben. Eine mit Vernunft begabte Person würde sich in der Situation des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen nicht fürchten. Es ist unwahrscheinlich, dass sich in einem Land, in dem sich 99% der Bevölkerung zum Islam bekennen, die Ausübung des muslimischen Glaubens in Algerien zu einer Verfolgung führt. Ebenso ist seinem gesteigerten Vorbringen einer Verfolgung durch die Mitglieder einer terroristischen Organisation die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine Verfolgungsgefahr ist daher nicht anzunehmen. Mangels Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe war daher zu Recht von der belangten Behörde die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu verwehren. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Asylwerber der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat gleichwohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird einem Asylwerber der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat gleichwohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall liegen, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Im Falle einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer keiner ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Leben, in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung, in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten ausgesetzt sein. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt durch diverse Hilfstätigkeiten als Gärtner, Maler und Bauarbeiter seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben sein Vater und seine fünf Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Wie umseits in der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt, steht auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung einer Rückführung nach Algerien nicht im Wege und steht es ihm frei, die ihm attestierte Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion in Algerien einer weiteren Behandlung zu unterziehen.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt durch diverse Hilfstätigkeiten als Gärtner, Maler und Bauarbeiter seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben sein Vater und seine fünf Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Wie umseits in der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt, steht auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung einer Rückführung nach Algerien nicht im Wege und steht es ihm frei, die ihm attestierte Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion in Algerien einer weiteren Behandlung zu unterziehen. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., erster Teil, zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil, zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 14.08.2013 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Seine Familie in Form seines Vaters und seiner fünf Geschwister lebt in Algerien. Seine Bindung an den Herkunftsstaat erscheint vor diesem Hintergrund ausgeprägter als jene zu Österreich.Schließlich hält sich der Beschwerdeführer seit (spätestens) 14.08.2013 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Seine Familie in Form seines Vaters und seiner fünf Geschwister lebt in Algerien. Seine Bindung an den Herkunftsstaat erscheint vor diesem Hintergrund ausgeprägter als jene zu Österreich. Sofern er behauptet, dass er mit der mit der syrischen Staatsangehörigen XXXX seit Ende 2015 eine Beziehung führe und er sie zu heiraten beabsichtige, ist anzumerken, dass eine Person diesen Namens weder an der von ihm bekanntgegebenen Adresse, noch in dem von ihm genannten Ort XXXX aufhältig ist. Zudem ergab eine Abfrage des Zentralen Melderegister, dass eine Person dieses Namens oder eines allenfalls ähnlichen Namens in Österreich gar nicht gemeldet ist. Ungeachtet dessen ist diese als wahr unterstellte Beziehung zu relativieren, da diese zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Zudem führt er mit dieser Person weder einen gemeinsamen Wohnsitz, sondern lebt weit von ihr weg – sie in XXXX, er in XXXX – und erschöpft sich die Beziehung seinen Angaben nach in gelegentlichen Treffen und der Kommunikation über Whats App.Sofern er behauptet, dass er mit der mit der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 seit Ende 2015 eine Beziehung führe und er sie zu heiraten beabsichtige, ist anzumerken, dass eine Person diesen Namens weder an der von ihm bekanntgegebenen Adresse, noch in dem von ihm genannten Ort römisch 40 aufhältig ist. Zudem ergab eine Abfrage des Zentralen Melderegister, dass eine Person dieses Namens oder eines allenfalls ähnlichen Namens in Österreich gar nicht gemeldet ist. Ungeachtet dessen ist diese als wahr unterstellte Beziehung zu relativieren, da diese zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Zudem führt er mit dieser Person weder einen gemeinsamen Wohnsitz, sondern lebt weit von ihr weg – sie in römisch 40 , er in römisch 40 – und erschöpft sich die Beziehung seinen Angaben nach in gelegentlichen Treffen und der Kommunikation über Whats App. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines kurzen Aufenthaltes – einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die Aufenthaltsdauer von ca dreieinhalb Jahren vermag nichts daran zu ändern, dass das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt, anderenfalls könnte durch bloßen faktischen Aufenthalt ein Recht auf subsidiären Schutz "ersessen" werden, was den Intentionen des Gesetzgebers des Asylgesetzes klar widerspricht. Die Aufenthaltsbeendigung greift in das Privatleben des Beschwerdeführers ein, jedoch nicht unzulässig, da es für den Beschwerdeführer klar sein musste, dass – sollte sein Asylantrag abgewiesen werden – sein Bleiberecht in Österreich beendet werden würde. Unter Berücksichtigung seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes brachte der Beschwerdeführer bislang einen Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (den er seit November 2016 besucht), zwei Unterstützungserklärungen einer Privatperson sowie einen Tätigkeitsbericht der Caritas Salzburg vom Jänner 2017in Vorlage. Auch die von ihm vorgelegte Einstellungszusage vom 25.09.2014 vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Der Arbeitsvorvertrag ist lediglich allgemein gehalten und an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung geknüpft. Aus der Einstellungszusage lässt sich nicht ableiten, ob es sich um eine Voll- oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch finden sich keinerlei Angaben zu dem vereinbarten Entgelt. Ungeachtet dessen, lässt sich aus einem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Auch die von ihm vorgelegte Einstellungszusage vom 25.09.2014 vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Der Arbeitsvorvertrag ist lediglich allgemein gehalten und an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung geknüpft. Aus der Einstellungszusage lässt sich nicht ableiten, ob es sich um eine Voll- oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch finden sich keinerlei Angaben zu dem vereinbarten Entgelt. Ungeachtet dessen, lässt sich aus einem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Vor diesem Hintergrund bestand kein Vertrauenstatbestand auf ein Bleiberecht in Österreich, weshalb der mit der Aufenthaltsbeendigung einhergehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls gerechtfertigt erscheint. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001,d vom 21.07.1994, Zl. 94/18/0392, vom 23.06.1994, 94/18/0313 u.a.).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001,d vom 21.07.1994, Zl. 94/18/0392, vom 23.06.1994, 94/18/0313 u.a.). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
- zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
- zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ersten Teiles des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.3.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2013951.1.00