RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlI413 2141734-2 SpruchI413 2141734-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste am 03.07.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gab er an, dass sein Vater arbeitslos und seine Familie arm sei. Es gebe zu Hause für ihn keine Arbeit und deshalb sei er nach Österreich gekommen um hier Arbeit zu finden und seine Familie zu unterstützen.
- Mit Bescheid vom 09.09.2016, GZ 1024036810/14763268, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (III.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (V.) und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (VI.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2016 zugestellt.
- Mit Bescheid vom 09.09.2016, GZ 1024036810/14763268, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (römisch drei.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (römisch fünf.) und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2016 zugestellt.
- Mit Antrag von 20.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1.) und führte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid der BFA vom 09.09.2016 aus (2.). Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsberatungsorganisation den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Josefstadt am 16.09.2016 in der Annahme besucht habe, der Bescheid des BFA vom 09.09.2016 sei bereits zugestellt worden, was aber nicht zutraf. Die Rechtsberatung kündigte an, eine Woche darauf den Beschwerdeführer wieder zu besuchen. Der Beschwerdeführer sei sodann am 22.09.2016 aus der Strafhaft entlassen worden und in ein Suchtbehandlungszentrum überstellt worden. Hiervon hatte die Rechtsberatung keine Kenntnis, sodass ein Besuch durch die Rechtsberatung in der Justizanstalt Josefstadt am 23.09.2016 fehlgeschlagen sei. Erst am 14.10.2016 sei die Rechtsberatung vom Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches in der Therapieeinrichtung bevollmächtigt worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er von der Rechtsberatung wieder besucht werden würde und auch vom Aufsuchen von einem Rechtsberater abhängig gewesen. Es lägen daher ein unvorhergesehenes Ereignis und ein minderer Grad des Versehens vor, zumal er darauf vertrauen konnte, dass er Rechtsberatung innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erhalten würde.
- Mit Bescheid vom 05.12.2016, GZ IFA-1024036810/14763268, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zusammenfassend begründete das BFA diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die die mangelhafte Beweiswürdigung und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2017 eine mündliche Verhandlung zur Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und am 20.02.2017 eine mündliche Verhandlung zur Zeugenvernehmung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 22.09.2016 eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Josefstadt.
- Am 16.09.2016 erhielt er in der Justizanstalt Josefstadt Besuch durch den Vertreter des Rechtsberaters Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mag XXXX. Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH führt wöchentlich jeden Freitag Besuche der Fremden durch, die ihr zur Seite gestellt wurden und sich in der Justizanstalt Josefstadt aufhalten.
- Mag. XXXX hatte den Beschwerdeführer besucht, da er davon ausgegangen war, dass dieser bereits den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hatte. Diese Annahme erwies sich jedoch als unrichtig, da der Beschwerdeführer diesen Bescheid nicht erhalten hatte. Mag. XXXX kündigte daher an, den Beschwerdeführer in einer Woche wieder zu besuchen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Kürze den voraussichtlich negativen Bescheid vom 09.09.2016 des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten werde.
- Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er einen Bescheid des BFA erhalten werde.
- Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 22.09.2016 eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Josefstadt.
- Am 16.09.2016 erhielt er in der Justizanstalt Josefstadt Besuch durch den Vertreter des Rechtsberaters Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mag römisch 40 . Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH führt wöchentlich jeden Freitag Besuche der Fremden durch, die ihr zur Seite gestellt wurden und sich in der Justizanstalt Josefstadt aufhalten.
- Mag. römisch 40 hatte den Beschwerdeführer besucht, da er davon ausgegangen war, dass dieser bereits den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hatte. Diese Annahme erwies sich jedoch als unrichtig, da der Beschwerdeführer diesen Bescheid nicht erhalten hatte. Mag. römisch 40 kündigte daher an, den Beschwerdeführer in einer Woche wieder zu besuchen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Kürze den voraussichtlich negativen Bescheid vom 09.09.2016 des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten werde.
- Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er einen Bescheid des BFA erhalten werde.
- Am 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der abweislichen Bescheid des BFA vom 09.09.2016, GZ IFA-1024036810/14763268, zugestellt und übergeben.
- Der Beschwerdeführer las den am 20.09.2016 übernommenen Bescheid des BFA vom 09.09.2016 nicht durch, da er davon ausging, dass das am 20.09.2016 übernommene Schriftstück eine weitere Strafe sei und er der Meinung war, es sei nicht so wichtig. Der Beschwerdeführer las auch nicht den in arabischer Sprache verfassten Spruch und die in arabischer Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die arabische Schrift zu lesen.
- Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in die Suchttherapieeinrichtung "XXXX" überführt.
- Am 14.10.2016 besuchte den Beschwerdeführer in der Therapieeinrichtung ein Vertreter des Rechtsberaters, Mag. XXXX. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte anlässlich dieses Besuches die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit seiner Vertretung. Mag. XXXX erhielt vom Beschwerdeführer den Bescheid des BFA vom 09.09.
- Mag. XXXX stellte sodann fest, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war.
- Am 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der abweislichen Bescheid des BFA vom 09.09.2016, GZ IFA-1024036810/14763268, zugestellt und übergeben.
- Der Beschwerdeführer las den am 20.09.2016 übernommenen Bescheid des BFA vom 09.09.2016 nicht durch, da er davon ausging, dass das am 20.09.2016 übernommene Schriftstück eine weitere Strafe sei und er der Meinung war, es sei nicht so wichtig. Der Beschwerdeführer las auch nicht den in arabischer Sprache verfassten Spruch und die in arabischer Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die arabische Schrift zu lesen.
- Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in die Suchttherapieeinrichtung "XXXX" überführt.
- Am 14.10.2016 besuchte den Beschwerdeführer in der Therapieeinrichtung ein Vertreter des Rechtsberaters, Mag. römisch 40 . Der Beschwerdeführer bevollmächtigte anlässlich dieses Besuches die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit seiner Vertretung. Mag. römisch 40 erhielt vom Beschwerdeführer den Bescheid des BFA vom 09.09.
- Mag. römisch 40 stellte sodann fest, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Zeugen Mag. XXXX und Mag, XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 02.02.2017 und vom 20.02.2017.Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Zeugen Mag. römisch 40 und Mag, römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 02.02.2017 und vom 20.02.
- Die Feststellungen über den Besuch des Beschwerdeführers durch Mag. XXXX in der Justizanstalt Josefstadt vom 16.09.2016 basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 und des Zeugen Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.
- Danach steht fest, dass Mag. XXXX den Beschwerdeführer aufgesucht hatte, um mit ihm den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zu besprechen und feststellen musste, dass dieser Bescheid noch nicht zugestellt worden war. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 ist es glaubwürdig, dass ihm Mag. XXXX die Zustellung des negativen Bescheids des BFA ankündigte.Die Feststellungen über den Besuch des Beschwerdeführers durch Mag. römisch 40 in der Justizanstalt Josefstadt vom 16.09.2016 basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 und des Zeugen Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.
- Danach steht fest, dass Mag. römisch 40 den Beschwerdeführer aufgesucht hatte, um mit ihm den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zu besprechen und feststellen musste, dass dieser Bescheid noch nicht zugestellt worden war. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017 ist es glaubwürdig, dass ihm Mag. römisch 40 die Zustellung des negativen Bescheids des BFA ankündigte. Dass dem Beschwerdeführer klar war, dass er einen Bescheid des BFA erhalten werde, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017, in der er angab: "Der Bescheid wird kommen. Er [gemeint ist Mag. XXXX] hat nicht gesagt, ob er negativ oder positiv ist". Hieraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass er einen Bescheid vom BFA erhalten wird, wobei ihm nicht bekannt war, ob dieser für ihn positiv oder negativ sein wird. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 09.09.2016 am 20.09.2016 übernommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den übernommenen Bescheid nicht gelesen hat und auch nicht die in arabischer Sprache gefassten Teile des Bescheides, des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, gelesen hatte und hierauf nichts unternommen hatte, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer des Lesens der arabischen Sprache mächtig ist, ergeben sich unzweifelhaft aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.
- Diese Aussagen sind glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer offen zugibt, den Bescheid nicht gelesen zu haben, weil er glaubte, das Schreiben sei eine weitere Strafe und nicht so wichtig und er auch die arabisch verfasste Rechtsmittelbelehrung nicht gelesen habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2017, S 7) Die Feststellungen betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und seiner Überführung in das Therapiezentrum XXXX basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen Mag XXXX und Mag XXXX sowie dem Akteninhalt des Akts der belangten Behörde.Die Feststellungen betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und seiner Überführung in das Therapiezentrum römisch 40 basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen Mag römisch 40 und Mag römisch 40 sowie dem Akteninhalt des Akts der belangten Behörde. Dass Mag. XXXX den Beschwerdeführer am 14.09.2016 in der Therapieeinrichtung XXXX besucht hatte, dabei erstmals den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 erhalten hatte und feststellen musste, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen und der Aussage des Zeugen Mag. XXXX vom 20.02.2017 sowie der Aussage des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vom 02.02.2017 und vom 20.02.
- Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass zu diesem Zeitpunkt die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt wurde und in weiterer Folge auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde.Dass Mag. römisch 40 den Beschwerdeführer am 14.09.2016 in der Therapieeinrichtung römisch 40 besucht hatte, dabei erstmals den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 erhalten hatte und feststellen musste, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen und der Aussage des Zeugen Mag. römisch 40 vom 20.02.2017 sowie der Aussage des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vom 02.02.2017 und vom 20.02.
- Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass zu diesem Zeitpunkt die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt wurde und in weiterer Folge auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde. Die Feststellung über die am 14.10.2016 erfolgte Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollmacht und der Aussage des Zeugen Mag. XXXX.Die Feststellung über die am 14.10.2016 erfolgte Bevollmächtigung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollmacht und der Aussage des Zeugen Mag. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Gemäß § 33 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
- Gemäß Paragraph 33, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. In einem Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht §§ 71, 72 AVG die maßgebliche Bestimmung, sondern § 33 VwGVG.In einem Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Paragraphen 71, 72, AVG die maßgebliche Bestimmung, sondern Paragraph 33, VwGVG. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat gemäß § 33 Abs 4 VwGVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, nach Vorlage hat das BVwG mit Beschluss zu entscheiden. Im gegebenen Fall hat die belangte Behörde vor Beschwerdevorlage über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, sodass diese gemäß § 33 Abs 4 VwGVG zur bescheidmäßigen Erldigung dieses Antrages zuständig war.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, nach Vorlage hat das BVwG mit Beschluss zu entscheiden. Im gegebenen Fall hat die belangte Behörde vor Beschwerdevorlage über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden, sodass diese gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zur bescheidmäßigen Erldigung dieses Antrages zuständig war. Im gegebenen Fall vergriff sich die belangte Behörde in der Rechtsnorm, indem sie die Abweisung des Antrages über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 71 AVG stützte. Nachdem sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Beseitigung der Säumnisfolgen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet, ist maßgebliche Normgemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 33 VwGVG und nicht die des § 71 AVG (vgl dazu auch VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Im gegebenen Fall vergriff sich die belangte Behörde in der Rechtsnorm, indem sie die Abweisung des Antrages über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Paragraph 71, AVG stützte. Nachdem sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Beseitigung der Säumnisfolgen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet, ist maßgebliche Normgemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG und nicht die des Paragraph 71, AVG vergleiche dazu auch VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
- Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die
(1)die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und
(2)dass der Partei an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt. 2.1 Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie unter Bedachtnahme auf die nötige Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten durfte. Die hierfür vorgebrachten Gründe belegen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Dass die Rechtsberatung von der Haftentlassung des Beschwerdeführers keine Kenntnis hatte und damit auch keine Kenntnis vom Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016 erlangte, ist weder unvorhergesehen, noch unabwendbar. Für die Fristversäumnis ist im konkreten Fall ausschließlich das Verhalten des Beschwerdeführers ausschlaggebend, weil dieser durch die Rechtsberatungsorganisation zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vertreten war. Der Rechtsberatungsorganisation kommt nach § 52 Abs 2 BFA-Verfahrensgesetz lediglich eine unterstützende Funktion zu; Rechtsberater haben Fremde bei der Einbringung einer Beschwerde zu beraten und zu unterstützen. Da diese unterstützende Funktion keine Zustell- oder Vertretungsvollmacht umfasst, ist es für den Fristenlauf und für die Frage der Fristversäumnis nicht relevant, ob die Rechtsberatung Kenntnis von der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.09.2016 an den Beschwerdeführer und somit vom Beginn des Fristenlaufes hatte. Es kommt allein auf die Zustellung des Bescheides vom 09.09.2016 an den Beschwerdeführer an.Der Rechtsberatungsorganisation kommt nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz lediglich eine unterstützende Funktion zu; Rechtsberater haben Fremde bei der Einbringung einer Beschwerde zu beraten und zu unterstützen. Da diese unterstützende Funktion keine Zustell- oder Vertretungsvollmacht umfasst, ist es für den Fristenlauf und für die Frage der Fristversäumnis nicht relevant, ob die Rechtsberatung Kenntnis von der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.09.2016 an den Beschwerdeführer und somit vom Beginn des Fristenlaufes hatte. Es kommt allein auf die Zustellung des Bescheides vom 09.09.2016 an den Beschwerdeführer an. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 09.09.2016 seine Rechtsvertretung hiervon zu informieren und mit dieser ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Ergreifung eines allfälligen Rechtsmittels zu ergreifen. Aufgrund der auch in arabischer Sprache – der Muttersprache des Beschwerdeführers – abgefassten Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde hätte dieser, wäre er aufmerksam gewesen, subjektiv in der Lage gewesen zu erkennen, dass ein Rechtsmittel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu ergreifen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer die arabische Schrift zu lesen versteht, ist es ihm zumutbar, diese Rechtsmittelbelehrung zu lesen und entsprechend zu disponieren. 2.2 Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer überdies ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last zu legen. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des Besuches durch den Rechtsvertreter, den Zeugen XXXX, dass er von der belangten Behörde einen über seinen Asylantrag absprechenden Bescheid erhalten werde.2.2 Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer überdies ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last zu legen. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des Besuches durch den Rechtsvertreter, den Zeugen römisch 40 , dass er von der belangten Behörde einen über seinen Asylantrag absprechenden Bescheid erhalten werde. Er übernahm diesen Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016 auch in weiterer Folge, ohne diesen zu lesen. Hierin liegt ein auffallend sorgloses Verhalten vor, da es auch einer rechtsunkundigen Partei zugemutet werden kann, amtliche Schriftstücke zu lesen und die für die Einhaltung von Fristen und Terminen notwendigen Dispositionen zu treffen. Hätte der Beschwerdeführer das Erkenntnis der belangten Behörde gelesen, wäre es ihm aufgrund der in seiner Muttersprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung möglich gewesen, die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist nötigen Schritte zu tätigen, wie zB mit dem Rechtsberater in Kontakt zu treten. Indem der Beschwerdeführer aber den Bescheid der belangten Behörde nicht gelesen hatte, trifft den diesen an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein grobes Verschulden. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der belangten Behörde inhaltlich beizupflichten und war der Beschwerde somit der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049; 08.07.2015, Ra 2015/08/0005; 26.02.2016, Ra 2016/03/0026; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die ordentliche Revision nicht zulässig ist.Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049; 08.07.2015, Ra 2015/08/0005; 26.02.2016, Ra 2016/03/0026; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2141734.2.00