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{'item': 'L524 2147530-2'}

Obsah (8)§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 29§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlL524 2147530-2 SpruchL524 2147530-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch persönliche Übernahme am 14.12.2016 ausgefolgt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.01.2017 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.
  2. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.02.2017, eingelangt am 15.02.2017, vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
  4. In der Stellungnahme vom 02.03.2017 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ihm der Bescheid am 19.12.2016 persönlich durch den Postboten im Büro der Heimleiterin zugestellt worden sei. Der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde sei daher der 16.01.
  5. Für den Fall, dass die Beschwerde verspätet sei, stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen damit, dass er im Laufe des Rechtsberatungsgesprächs am 22.12.2016 angegeben habe, den Bescheid am 19.12.2016 persönlich übernommen und daher zugestellt bekommen zu haben. Auf Grund der Bestimmtheit des Antragstellers und der hohen Arbeitsauslastung habe der Rechtsvertreter keinen Anlass gesehen, dem weiter nachzugehen. Somit liege auch bei Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Beurteilung des minderen Grades des Versehens im gegenständlichen Fall ein minderer Grad eines Versehens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurde dem (unvertretenen) Antragsteller am 14.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete damit am 11.01.
  7. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Antragsteller am 16.01.2017 - und somit verspätet - über seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017, zugestellt am 22.02.2017, wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei. Am 02.03.2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:Paragraph 33, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 02.03.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 02.03.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355;Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291; 27.01.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972).27.01.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972). Der Antragsteller machte geltend, dass er im Laufe des Rechtsberatungsgesprächs mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter angegeben habe, den Bescheid am 19.12.2016 persönlich vom Postboten übernommen zu haben. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe im konkreten Fall auf Grund der Bestimmtheit des Antragstellers und der hohen Arbeitsauslastung keinen Anlass gesehen, dem weiter nachzugehen. Auch bei Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Beurteilung des minderen Grades des Versehens liege somit ein Fall des minderen Grades eines Versehens vor. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Da somit den Beschwerdeführer ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages trifft, entspricht die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid dem Gesetz (vgl. VwGH 07.08.2001, 98/18/0068).In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages veranlassen müssen. Da somit den Beschwerdeführer ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages trifft, entspricht die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid dem Gesetz vergleiche VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des BFA vom Antragsteller am 14.12.2016 persönlich übernommen und damit zugestellt. Der Antragsteller hätte daher im Zuge des Rechtsberatungsgesprächs mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter diesen Tag als den Tag der Zustellung nennen müssen. Der Antragsteller nannte jedoch den 19.12.2016 als Tag der Zustellung. Er hätte der richtigen Mitteilung des Zustelltages besondere Aufmerksamkeit widmen müssen. Den Antragsteller trifft damit ein über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der unrichtigen Bekanntgabe des Zustelltages. Die Rechtsmittelbelehrung sowie der Spruch des Bescheides des BFA vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurden in die arabische Sprache übersetzt. Vor allem ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist.

§ 12Abs.

1 BFA-VG haben die Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht behauptet, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer unverständlichen Sprache abgefasst worden wären und durch eine allfällige unrichtige Übersetzung das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof legte § 29 Abs. 1 AsylG 1997 (nunmehr § 12 Abs. 1 BFA-VG) dahingehend aus, dass ein Bescheid, auch wenn er nur in deutscher Sprache abgefasst ist, mit der Zustellung dem Asylwerber gegenüber erlassen wird (VwGH 17.09.2003, 2003/20/0073).Die Rechtsmittelbelehrung sowie der Spruch des Bescheides des BFA vom 07.12.2016, Zl. IFA 1100719407 + VZ 160000060, wurden in die arabische Sprache übersetzt. Vor allem ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist.

Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG haben die Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht behauptet, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer unverständlichen Sprache abgefasst worden wären und durch eine allfällige unrichtige Übersetzung das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof legte Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG) dahingehend aus, dass ein Bescheid, auch wenn er nur in deutscher Sprache abgefasst ist, mit der Zustellung dem Asylwerber gegenüber erlassen wird (VwGH 17.09.2003, 2003/20/0073). Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann (vgl. VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN).Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann vergleiche VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG sowie § 71 AVG. Hinsichtlich des Unterlassens der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG sowie Paragraph 71, AVG. Hinsichtlich des Unterlassens der mündlichen Verhandlung wird auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2147530.2.00

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