4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Mit Bekanntmachung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA, belangte Behörde) der Öffentlichkeit
7
Paragraph 4, Absatz 7,
Vm § 17 VwGVG an die FMA weitergeleitet. Diese leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren
G vom 06.11.2014 wurde das Anbringen der Beschwerdeführerin
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die FMA weitergeleitet. Diese leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren
Paragraph 4, Absatz 7, BWG ein.
7 BWG, die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens, die Richtigstellung der Veröffentlichung sowie den Widerruf des Inhaltes der Kundmachung. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Richtlinien geändert, ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG könne somit nicht vorliegen.8. Mit Schreiben vom 12.07.2016, protokolliert bei der FMA am 13.07.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40
Paragraph 4, Absatz 7, BWG, die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens, die Richtigstellung der Veröffentlichung sowie den Widerruf des Inhaltes der Kundmachung. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Richtlinien geändert, ein Einlagengeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG könne somit nicht vorliegen. 9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2016, GZ: FMA- XXXX , wurden die oben angeführten Anträge der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die beeinspruchte Kundmachung sei am XXXX erfolgt, ein Überprüfungsverfahren dazu sei von der belangten Behörde eingeleitet und durchgeführt worden, darüber sei mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ FMA- XXXX , abgesprochen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abgewiesen worden. Es liege daher ein rechtskräftiger Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundmachung vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2016, GZ: FMA- römisch 40 , wurden die oben angeführten Anträge der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die beeinspruchte Kundmachung sei am römisch 40 erfolgt, ein Überprüfungsverfahren dazu sei von der belangten Behörde eingeleitet und durchgeführt worden, darüber sei mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ FMA- römisch 40 , abgesprochen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abgewiesen worden. Es liege daher ein rechtskräftiger Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundmachung vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.
7 1. Satz BWG mit, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist. Die belangte Behörde veröffentlichte diese Bekanntmachung auf ihrer Homepage unter "Investorenwarnungen > Nationale Warnmeldungen" ebenfalls mit Datum vom XXXX (FMA-Akt, ON 03 bis ON5).Mit Bekanntmachung vom römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. römisch 40 , teilte die FMA der Öffentlichkeit
Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG mit, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) nicht gestattet ist. Die belangte Behörde veröffentlichte diese Bekanntmachung auf ihrer Homepage unter "Investorenwarnungen > Nationale Warnmeldungen" ebenfalls mit Datum vom römisch 40 (FMA-Akt, ON 03 bis ON5). Gegen diese Veröffentlichung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.10.2014 Maßnahmenbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Beantragt wurden die sofortige Löschung und der Widerruf der kundgemachten Warnmeldung, andernfalls die Erlassung einer Investorenwarnung für sämtliche Pensionskassen in Österreich wegen fehlender Bankkonzession, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Maßnahmenbeschwerde wurde vom BVwG zuständigkeitshalber an die FMA weitergeleitet, woraufhin diese ein Überprüfungsverfahren
G zuständigkeitshalber an die FMA weitergeleitet, woraufhin diese ein Überprüfungsverfahren
Paragraph 4, Absatz 7, BWG einleitete. Mit Schreiben vom 05.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX und beantragte die sofortige Löschung sowie den Widerruf der Kundmachung.Mit Schreiben vom 05.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 und beantragte die sofortige Löschung sowie den Widerruf der Kundmachung. Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der
7 1. Satz BWG am XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( § 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist (FMA-Akt, ON 06).Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der
Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG am römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) nicht gestattet ist (FMA-Akt, ON 06). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte (FMA-Akt, ON 07). Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, wurde in weiterer Folge nicht erhoben. Mit Schreiben vom 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geänderten Richtlinien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX
7 BWG, welchen die FMA aufgrund entschiedener Sache
1 AVG zurückwies.Mit Schreiben vom 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geänderten Richtlinien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40
Paragraph 4, Absatz 7, BWG, welchen die FMA aufgrund entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies. § 11 der Richtlinien der Beschwerdeführerin idF 01/2016 lautet:Paragraph 11, der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01 aus 2016, lautet: "§ 11 Altersvorsorge (ArbeitnehmervorsorgeBrief) Für ArbeitnehmerInnen, die dem Versorgungsplan ArbeitnehmervorsorgeBrief beitreten, wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Versicherungsunternehmer ist die Unterstützungskasse, versicherte Person der/die jeweilige ArbeitnehmerIn. Leistungen werden im Leistungsfall durch die Kasse
dieser Richtlinien und
Betriebspensionsgesetz freiwillig, einmalig oder durch regelmäßige Zahlungen, oder durch Übertragung des Rückdeckungsvertrages auf den/die Begünstigte/n erbracht."
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
F BGBl. 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet: 3.2. Zu A) I. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde: Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vom 01.08.2016 zu GZ FMA- XXXX , mit welchem der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX (Investorenwarnung), wonach die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1) daher nicht gestattet ist, wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückgewiesen wurde.Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vom 01.08.2016 zu GZ FMA- römisch 40 , mit welchem der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 (Investorenwarnung), wonach die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) daher nicht gestattet ist, wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)."Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Wird der Antrag von der Behörde aufgrund bereits entschiedener Sache zurückgewiesen, ist somit allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache zu Recht erfolgt ist. Wie festgestellt, veröffentlichte die belangte Behörde am XXXX gegenständliche Investorenwarnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf ihrer Homepage.
7 1. Satz BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Wie festgestellt, veröffentlichte die belangte Behörde am römisch 40 gegenständliche Investorenwarnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf ihrer Homepage.
Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Eine Veröffentlichung
F 2009/I/066 hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012 mit Verweisen auf RV 641 BlgNR 21. GP, 75; RV 207 BlgNR 24. GP, 56; E VfGH 12.03.2009, G 164/08).Eine Veröffentlichung
Paragraph 4, Absatz 7, BWG 1993 in der Fassung 2009/I/066 hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012 mit Verweisen auf Regierungsvorlage 641 BlgNR 21. GP, 75; Regierungsvorlage 207 BlgNR 24. GP, 56; E VfGH 12.03.2009, G 164/08).
7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in Folge die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen diese entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Paragraph 4, Absatz 7, 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in Folge die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen diese entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX mit Schreiben vom 05.12.2014, worauf hin die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 05.01.2015 die Rechtmäßigkeit der
7 1. Satz BWG am XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin feststellte sowie aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( § 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist.Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 mit Schreiben vom 05.12.2014, worauf hin die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 05.01.2015 die Rechtmäßigkeit der
Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG am römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin feststellte sowie aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) nicht gestattet ist. Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 21.03.2016 als unbegründet abwies. Gegen die Entscheidung des BVwG wurde keine Revision erhoben. Der Bescheid vom 05.01.2015, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX festgestellt wurde, erwuchs somit in Rechtskraft.Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 21.03.2016 als unbegründet abwies. Gegen die Entscheidung des BVwG wurde keine Revision erhoben. Der Bescheid vom 05.01.2015, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 festgestellt wurde, erwuchs somit in Rechtskraft. Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.07.2016 erneut eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom XXXX aufgrund ihrer geänderten Richtlinien. Dieser Antrag wurde von der FMA
1 AVG wegen entschiedener Sache mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zurückgewiesen.Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.07.2016 erneut eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom römisch 40 aufgrund ihrer geänderten Richtlinien. Dieser Antrag wurde von der FMA
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zurückgewiesen.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung
G vom 21.03.2016, W 107 2013496-2).Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung
Paragraph 4, Absatz 7, BWG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veröffentlichung (BVwG vom 21.03.2016, W 107 2013496-2). Durch die nachträgliche Änderung der Richtlinien der Beschwerdeführerin (§ 11 der Richtlinien der Beschwerdeführerin idF 01/2016 siehe oben Punkt II.1) haben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde liegenden Umstände geändert. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nun eine Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG - § 4 Abs. 7 BWG dient der Warnung vor dem konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften – hält.Durch die nachträgliche Änderung der Richtlinien der Beschwerdeführerin (Paragraph 11, der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01 aus 2016, siehe oben Punkt römisch zwei.1) haben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde liegenden Umstände geändert. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nun eine Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG - Paragraph 4, Absatz 7, BWG dient der Warnung vor dem konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften – hält. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX zurückzuweisen, erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung und Widerruf der Kundmachung zu Recht zurückgewiesen.Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 zurückzuweisen, erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung und Widerruf der Kundmachung zu Recht zurückgewiesen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das BVwG möge die belangte Behörde anhalten, sämtliche Kundmachungen und Veröffentlichungen betreffend die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Internetseiten sofort zu löschen oder zu korrigieren, war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen. II. Zur Zurückweisung des Abtretungsantrages:römisch zwei. Zur Zurückweisung des Abtretungsantrages: Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist auszuführen, dass eine Abtretung von Rechtssachen von Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof rechtlich nicht vorgesehen ist und eine allfällige Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
GG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund ist dieser Antrag zurückzuweisen.Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist auszuführen, dass eine Abtretung von Rechtssachen von Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof rechtlich nicht vorgesehen ist und eine allfällige Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
GG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund ist dieser Antrag zurückzuweisen. Zudem konnte bei diesem Ergebnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist sowie lediglich Rechtsfragen aufwarf und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).Zudem konnte bei diesem Ergebnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist sowie lediglich Rechtsfragen aufwarf und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig (vgl. zitierte Judikatur der Höchstgerichte oben Punkt II. 3.2.), sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig vergleiche zitierte Judikatur der Höchstgerichte oben Punkt römisch zwei. 3.2.), sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2133701.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.