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{'item': 'W108 2117506-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130Art. 132§ 6§ 58§ 14§ 15§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW108 2117506-1 SpruchW108 2117506-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Zl. Jv 3253/15y-33 der Erledigung vom 13.08.2015 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Handelsgericht Wien Anträge auf Aufhebung von erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen bezüglich näher genannter Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des genannten Gerichtes, u.a. des Zahlungsauftrages vom 17.04.2013, Zl. 71 Fr 15697/12h, womit der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 96,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden waren.
  2. Die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien als zur Entscheidung über diese Anträge zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2015, u.a. zur Zahl Jv 3253/15y-33 (diese Zahl bezieht sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des unter Punkt
  3. genannten Zahlungsauftrages) mit, dass sie beabsichtige, die Entscheidung u.a. über diesen (die Zahl Jv 3253/15y-33 betreffenden) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bis zur Entscheidung eines (damals) beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen, und räumte ihr zugleich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
  4. Mit einem am 02.09.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen diese (oben unter Punkt
  5. angeführte) Erledigung Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Erledigung als "Bescheid des Handelsgerichtes Wien, vom

  1. August 2015” bezeichnet und vorgebracht wurde, dass keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliege, welche zur Aussetzung der Verfahren berechtige.
  2. Mit einem am 02.09.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen diese (oben unter Punkt
  3. angeführte) Erledigung Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die Erledigung als "Bescheid des Handelsgerichtes Wien, vom

  1. August 2015” bezeichnet und vorgebracht wurde, dass keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vorliege, welche zur Aussetzung der Verfahren berechtige.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015, Zl. Jv 3253/15y-33, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen ihr Schreiben vom 13.08.2015, Zl. Jv 3253/15y-33, als unzulässig zurück. In der Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 13.08.2015 sei lediglich die Mitteilung ergangen, dass beabsichtigt werde, die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen bis zur Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen. Dieses Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen eine Beschwerde zulässig sei. Ihm sei auch nicht zu entnehmen, dass das Verfahren bereits ausgesetzt worden sei. Da das genannte Schreiben somit kein Bescheid sei, Beschwerden an das Verwaltungsgericht aber nur gegen Bescheide zulässig seien, sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
  3. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass ein zulässiger Vorlageantrag vorliege, da das "Gericht mit seinem Bescheid vom
  4. August 2015 legalitätsprinzipwidrig agiert [..]" hätte, was schon der Bescheidbeschwerde "unwiderlegbar zu entnehmen" wäre.
  5. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
  7. Beweiswürdigung: Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit einen (wirksam erlassenen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde, voraus.3.1.2. Die Zulässigkeit einer Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit einen (wirksam erlassenen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde, voraus. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, stellt die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde bekämpfte Erledigung vom 13.08.2015 keinen Bescheid dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. z.B. Ro 2015/05/0008 vom 02.08.2016) ist für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, S 252, Rz 419 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, Slg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (vgl. z.B. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Bescheidcharakter kommt auch nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen zu, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2011/05/0017).Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, stellt die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde bekämpfte Erledigung vom 13.08.2015 keinen Bescheid dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. z.B. Ro 2015/05/0008 vom 02.08.2016) ist für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, S 252, Rz 419 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, Slg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist vergleiche z.B. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093). Bescheidcharakter kommt auch nicht als Bescheid bezeichneten Erledigungen zu, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte vergleiche z.B. VwGH 31.01.2012, 2011/05/0017). Aus der angefochtenen Erledigung vom 13.08.2015 geht eindeutig hervor, dass diese weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Inhalt der bekämpften Erledigung lässt keinen Zweifel aufkommen, dass damit nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Zahlungsauftrages vom 17.04.2013, Zl. 71 Fr 15697/12h, abgesprochen oder das bei der belangten Behörde zu Zl. Jv 3253/15y-33 geführte Verfahren ausgesetzt wurde, sondern dass lediglich Parteiengehör zur beabsichtigten Aussetzung u.a. dieses Verfahrens gewährt wurde. Damit kann die genannte Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, zumal ihr insbesondere ein normativer Gehalt, ein Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, nicht entnommen werden kann. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Erledigung vom 13.08.2015 (die sich u.a. auf das bei der belangten Behörde zu Zl. Jv 3253/15y-33 geführte Verfahren bezieht) keine Bescheidqualität zukommt. Die dagegen (hinsichtlich dieses Verfahrens) erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen; dies mit der Wirkung, dass der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Erledigung vom 13.08.2015 (die sich u.a. auf das bei der belangten Behörde zu Zl. Jv 3253/15y-33 geführte Verfahren bezieht) keine Bescheidqualität zukommt. Die dagegen (hinsichtlich dieses Verfahrens) erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen; dies mit der Wirkung, dass der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Soweit die mit der Beschwerde bekämpfte Erledigung andere (unter anderen Zahlen geführte) Verfahren der belangte Behörde wegen Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich Verfahren in anderen Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes anhängig sind bzw. waren. 3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2117506.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.