RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW118 2150207-1 SpruchW118 2150207-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter ü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nach vorgängigem Bescheid und Beschwerde gewährte die AMA dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173975010, Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.576,
- Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie zuletzt im Ausmaß von 11,91 % wegen Übererklärungen gekürzt. Konkret führte die AMA aus, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle seien sanktionsrelevante Abweichungen festgestellt worden. Auf dem Feldstück 8, Schlag 3 sei eine Fläche ermittelt worden, die außerhalb der Referenzfläche zu liegen gekommen sei. Außerdem sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der BF Tiere aufgetrieben hatte, eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt worden.Nach vorgängigem Bescheid und Beschwerde gewährte die AMA dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173975010, Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.576,
- Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie zuletzt im Ausmaß von 11,91 % wegen Übererklärungen gekürzt. Konkret führte die AMA aus, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle seien sanktionsrelevante Abweichungen festgestellt worden. Auf dem Feldstück 8, Schlag 3 sei eine Fläche ermittelt worden, die außerhalb der Referenzfläche zu liegen gekommen sei. Außerdem sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die der BF Tiere aufgetrieben hatte, eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt worden. Mit Beschwerde vom 06.06.2016 und Vorlageantrag vom 23.09.2016 wandte sich der BF gegen die Verhängung der ausgesprochenen Sanktion. Dazu führte er im Wesentlichen aus, beim FS 8 handle es sich laut Luftbild eindeutig um landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Hinblick auf die Flächenabweichung auf der Alm legte der BF eine Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 vor. Ferner verwies der BF auf eine vermeintliche Nachkontrolle der Alm vom Juni 2016.Mit Beschwerde vom 06.06.2016 und Vorlageantrag vom 23.09.2016 wandte sich der BF gegen die Verhängung der ausgesprochenen Sanktion. Dazu führte er im Wesentlichen aus, beim FS 8 handle es sich laut Luftbild eindeutig um landwirtschaftliche Nutzfläche. Im Hinblick auf die Flächenabweichung auf der Alm legte der BF eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 vor. Ferner verwies der BF auf eine vermeintliche Nachkontrolle der Alm vom Juni
- Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, wenn sie noch für diesen Fall zuständig wäre, würde es voraussichtlich zu einem neuen Bescheid kommen, in dem die inzwischen geänderte Beurteilung des gestellten Referenzflächenänderungsantrages sowie die Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 berücksichtigt würden.Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, wenn sie noch für diesen Fall zuständig wäre, würde es voraussichtlich zu einem neuen Bescheid kommen, in dem die inzwischen geänderte Beurteilung des gestellten Referenzflächenänderungsantrages sowie die Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 berücksichtigt würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Nach vorgängigem Bescheid und Beschwerde gewährte die AMA dem BF mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173975010, Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.576,
- Dabei wurde der Auszahlungsbetrag im Rahmen der Basisprämie zuletzt im Ausmaß von 11,91 % wegen Übererklärungen gekürzt. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, wenn sie noch für diesen Fall zuständig wäre, würde es voraussichtlich zu einem neuen Bescheid kommen.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.2. In der Sache: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Der BF beklagt die Verhängung von Sanktionen für seitens der AMA festgestellte Flächenabweichungen. Im vorliegenden Fall hat die AMA zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf den Bezug habenden Antrag des BF in der Vergangenheit nicht hinreichend ermittelt hat. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und dem BF bescheidförmig mitzuteilen haben. Dabei wird auch auf die behauptete Nachkontrolle einzugehen sein. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2150207.1.00