RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW156 2116675-1 SpruchW156 2116675-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. FXXXX FXXXX, XXXX XXXX 54, XXXX XXXX XXXX XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich vom 19.08.2015, Zl. XXXX-XXXX 2B1, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz Alexandra als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. FXXXX FXXXX, römisch 40 römisch 40 54, römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich vom 19.08.2015, Zl. XXXX-XXXX 2B1, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 19.8.2015, Zahl: XXXX-XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.06.2011 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern versichert sei. Im Spruchpunkt II. wird der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung folgendes zugrunde gelegt:Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 19.8.2015, Zahl: XXXX-XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.06.2011 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern versichert sei. Im Spruchpunkt römisch zwei. wird der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung folgendes zugrunde gelegt: von 01.06.2011 – 31.12.2011 monatlich EUR 2.164,14 von 1.1.2012 - 31.12.2012 - monatlich EUR 2.177,12 und von 01.01.2013 – 31.12.2013 monatlich 2.238,
- Begründend wird nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass mit E-Mail vom 18.11.2014 die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem BSVG ab 01.06.2011 erfolgt sei. In Anmeldeformular sei angegeben worden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit CXXXX FXXXX ab dem 01.06.2011 Flächen im Ausmaß von 210,9406 ha von JXXXX FXXXX zugepachtet hätten. Die Liegenschaften in der KG XXXX RXXXX und KG XXXX UXXXX habe Herr JXXXX FXXXX mit Kaufvertrag vom 25.11.2008 zum 31.1.2009 erworben. Der Einheitswert diese Flächen betrage EUR 27.500.Die Liegenschaften in der KG römisch 40 RXXXX und KG römisch 40 UXXXX habe Herr JXXXX FXXXX mit Kaufvertrag vom 25.11.2008 zum 31.1.2009 erworben. Der Einheitswert diese Flächen betrage EUR 27.
- Mit Schenkungsvertrag vom
- Juli 2013 seien diese Flächen je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und CXXXX FXXXX ins Eigentum übertragen worden. Der ursprüngliche Eigentümer habe für seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 2.3.2007 ab dem 1.4.2006 einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG gestellt.Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG gestellt. Dieser Optionsantrag bewirke, dass die Beitragsgrundlage des ursprünglichen Eigentümers nicht mehr auf Basis des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswertes berechnet, sondern anhand des Einkommensteuerbescheides ermittelt worden sei. Die vom ursprünglichen Eigentümer gewählte Form der Bildung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage (Beitragsgrundlagenoption) sei von ihm als Betriebsführer für seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beantragt worden und gelte nicht "automatisch" auch für den Käufer von betrieblichen Grundstücken. Sowohl Herr Josef Fuchsluger als auch der Beschwerdeführer hätten eigenständig innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist einen Antrag auf diese Beitragsgrundlagenoption stellen müssen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsgrundlagenoption für die Jahre 2011-2013 sei bereits mit Bescheid vom 05.06.2013 wegen Verspätung rechtskräftig zurückgewiesen worden. Für diese Jahre sei die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG auf Basis des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswertes zu ermitteln. Das für Zweck der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für Zweck der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage: von Juni 2011 bis Juli 2013 210,9406 ha an Pachtgrund mit Einheitswert von EUR 27.500,00 und ab August 2013 210,9406 ha an Eigengrund mit Einheitswert von EUR 27.500,
- Für die Unfallversicherung seien als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung von 01.06.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 3.231,81, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 von EUR 3.251,21 und von 01.01.2013 bis 31.12 2013 von EUR 3.342,25 zugrunde zu legen, wobei in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung der ¿ Einheitswert in Höhe von EUR 13.750,00 zu berücksichtigen sei. Für die Kranken- und Pensionsversicherung seien als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung von 01.06.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 2.164,14, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 von EUR 2.177,12 und von 01.01.2013 bis 31.12 2013 von EUR 2.238,08 zugrunde zu legen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt aus, dass Herr JXXXX XXXX mit Kaufvertrag vom 25.11.2008 zum 31.1.2009 die oben genannten Liegenschaften erworben habe, der erworbene Forstbetrieb aber sowohl mit Weide- als auch mit Holzservituten belastet war und sei. Da sich die Servitutsnehmer durch den Verkauf benachteiligt gefühlt hätten, hätten sie diesen beeinsprucht und nach Jahren gerichtliche Auseinandersetzung mit den Servitutsnehmern habe die Angelegenheit so weit geklärt werden können, dass die Eintragung im Grundbuch möglich gewesen sei und der Kaufvertrag endgültig vollzogen habe werden können. Durch die vorgenannten Gründe sei die Anmeldung bei der SVB auch erst danach erfolgt. Im Zuge seines Pensionsantretens habe er den Betrieb an den Beschwerdeführer und seinen Bruder verpachtet, dann verschenkt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt aus, dass Herr JXXXX römisch 40 mit Kaufvertrag vom 25.11.2008 zum 31.1.2009 die oben genannten Liegenschaften erworben habe, der erworbene Forstbetrieb aber sowohl mit Weide- als auch mit Holzservituten belastet war und sei. Da sich die Servitutsnehmer durch den Verkauf benachteiligt gefühlt hätten, hätten sie diesen beeinsprucht und nach Jahren gerichtliche Auseinandersetzung mit den Servitutsnehmern habe die Angelegenheit so weit geklärt werden können, dass die Eintragung im Grundbuch möglich gewesen sei und der Kaufvertrag endgültig vollzogen habe werden können. Durch die vorgenannten Gründe sei die Anmeldung bei der SVB auch erst danach erfolgt. Im Zuge seines Pensionsantretens habe er den Betrieb an den Beschwerdeführer und seinen Bruder verpachtet, dann verschenkt. Der ursprüngliche Eigentümer habe bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG gestellt.Der ursprüngliche Eigentümer habe bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG gestellt. In seinem Schreiben vom 8.7.2015 habe der Beschwerdeführer die SVB um Feststellung mit Bescheid gebeten, dass die vom ursprünglichen Besitzer gewählte und nicht widerrufene Beitragsgrundlagenoption weiterhin aufrecht bleibe und deshalb auch für ihn anzuwenden sei. In angefochtenen Bescheid sei erst in den Erläuterungen des zu Grunde liegenden Sachverhalt erwähnt, dass der vom ursprünglichen Besitzer gestellte Antrag auf Beitragsgrundlagenoption, trotz nicht erfolgten Widerruf, aufgehoben worden sei und neu gestellt hätte werden müssen. Gemäß § 23 Abs. 1 ASVG sei die Beitragsgrundlagenoption bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen und ein solcher Antrag könne nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs eintrete. Laut den vorliegenden Unterlagen habe der ursprüngliche Eigentümer für den Betrieb bereits im Jahre 2006 optioniert und ein Widerruf sei weder durch diesen, den Beschwerdeführer, seinen Vater oder seinen Bruder erfolgt.In angefochtenen Bescheid sei erst in den Erläuterungen des zu Grunde liegenden Sachverhalt erwähnt, dass der vom ursprünglichen Besitzer gestellte Antrag auf Beitragsgrundlagenoption, trotz nicht erfolgten Widerruf, aufgehoben worden sei und neu gestellt hätte werden müssen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ASVG sei die Beitragsgrundlagenoption bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen und ein solcher Antrag könne nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs eintrete. Laut den vorliegenden Unterlagen habe der ursprüngliche Eigentümer für den Betrieb bereits im Jahre 2006 optioniert und ein Widerruf sei weder durch diesen, den Beschwerdeführer, seinen Vater oder seinen Bruder erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Herr JXXXX FXXXX erwarb mit Kaufvertrag vom 25.11.2008 zum 31.01.2009 von Herrn LXXXXJXXXX CXXXX-MXXXX die Liegenschaften EZ XXXX im Ausmaß von 63,4088 ha in der KG XXXX RXXXX und EZXXXXim Ausmaß von 147,5318 ha in der KG XXXX UXXXX im Gesamtausmaß von 210,9406 ha erworben. Der Einheitswert der erworbenen Liegenschaften beträgt EUR 27.500,00.Herr JXXXX FXXXX erwarb mit Kaufvertrag vom 25.11.2008 zum 31.01.2009 von Herrn LXXXXJXXXX CXXXX-MXXXX die Liegenschaften EZ römisch 40 im Ausmaß von 63,4088 ha in der KG römisch 40 RXXXX und EZXXXXim Ausmaß von 147,5318 ha in der KG römisch 40 UXXXX im Gesamtausmaß von 210,9406 ha erworben. Der Einheitswert der erworbenen Liegenschaften beträgt EUR 27.500,
- Mit 01.06.2011 wurden die zugekauften Liegenschaften an den Beschwerdeführer sowie CXXXX FXXXX verpachtet und mit Schenkungsvertrag vom 16.07.2013 in deren Eigentum übertragen. Der ursprüngliche Eigentümer LXXXX JXXXX CXXXX-MXXXX stellte am 02.03.2007 einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ab dem 01.04.
- Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2015 einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption für die Jahre 2011 bis 2013, welcher mit rechtskräftigen Bescheid vom 05.06.2015, als verspätet zurückgewiesen wurde. Das für Zweck der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:Das für Zweck der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG beträgt: von Juni 2011 bis Juli 2013 210,9406 ha an Pachtgrund mit Einheitswert von EUR 27.500,00 und ab August 2013 210,9406 ha an Eigengrund mit Einheitswert von EUR 27.500,
- Für die Unfallversicherung sind als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung von 01.06.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 3.231,81, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 von EUR 3.251,21 und von 01.01.2013 bis 31.12 2013 von EUR 3.342,25 zugrunde zu legen. Für die Kranken- und Pensionsversicherung sind als Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung von 01.06.2011 bis 31.12.2011 eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 2.164,14, von 01.01.2012 bis 31.12.2012 von EUR 2.177,12 und von 01.01.2013 bis 31.12 2013 von EUR 2.238,08 zugrunde zu legen, wobei in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung der ¿ Einheitswert in Höhe von EUR 13.750,00 zu berücksichtigen ist.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1: Matriellrechtliche Grundlagen: § 2 BSVG, BGBl. I. Nr. 0/2105 lautete:Paragraph 2, BSVG, BGBl. römisch eins. Nr. 0/2105 lautete: "§2
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden." § 23 BSG, BGBl. I. Nr. 0/2105, lautet:Paragraph 23, BSG, BGBl. römisch eins. Nr. 0/2105, lautet: "Beitragsgrundlage § 23.
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23,
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Absatz 4 b, als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
- Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt:
- bei Einheitswerten bis zu 5 000 € . . ............. 18,28472,
- für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten von 5 100 € bis 8 700 € . .. 20,31637, von 8 800 € bis 10 900 € . .. 16,50702, von 11 000 € bis 14 500 € .. 11,42799, von 14 600 € bis 21 800 € .. .... 9,26936, von 21 900 € bis 29 000 € .. 6,85679, von 29 100 € bis 36 300 € .. 5,07910, von 36 400 € bis 43 600 € .. 3,80934, ab 43 700 € . 2,
- Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
- Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab
- Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
(3)
(3a)
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
(3)
(3a)
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
(4a)bis
(8)
(9)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
- a)für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
- a)für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
- b)für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;
- b)für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;
- c)für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.
- c)für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent. Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
- en)nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
- en)nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
(10)Zu A) Abweisung der Beschwerde Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Zugrundelegung des Einheitswertes seiner land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften als Bemessungsgrundlage der Beitragsgrundlage und bringt vor, dass der Voreigentümer einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1aBSCG gestellt habe und mangels Widerruf, diese auch für ihn – und infolge auch für seine Betriebsnachfolger - zu gelten habe.Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Zugrundelegung des Einheitswertes seiner land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften als Bemessungsgrundlage der Beitragsgrundlage und bringt vor, dass der Voreigentümer einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, B, S, C, G, gestellt habe und mangels Widerruf, diese auch für ihn – und infolge auch für seine Betriebsnachfolger - zu gelten habe. Gemäß § 23 Abs. 1a BSVG kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte dem Betriebsführer die Möglichkeit gegeben werden, zwischen der pauschalierten Bindung an den Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften und den tatsächlichen Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid als Grundlage für die Beitragsbildung zu wählen. Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung geht eindeutig hervor, dass der (jeweilige) Betriebsführer einen diesbezüglichen Antrag innerhalb der gesetzlichen normierten Frist stellen kann. Nur diesem steht das Recht zu, zu beantragen, dass als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind. Eine dingliche Wirkung eines solchen Antrages auf nachfolgende Betriebsführer kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Der Widerruf dieser Beitragsgrundlagenoption ist nur möglich, wenn eine Änderung in der Betriebsführung eintritt, so z.B. wenn ein zusätzlicher Betriebsführer aufgenommen wird. Auch der Widerruf dieser Beitragsgrundlagenoption kann nur für denjenigen eine Wirkung entfalten, der den dem Widerruf zugrundeliegenden Antrag gestellt hat. Die Möglichkeit der Beitragsgrundlagenoption ist somit eindeutig mit der Person des jeweiligen Betriebsführers verbunden. Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2015 einen Antrag auf Beitragsgrundlagenoption für die Jahre 2011 bis 2013, welcher mit Bescheid vom 05.06.2015, als verspätet zurückgewiesen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. In seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 38 AVG nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) besteht, wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat.In seinem Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 38, AVG nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) besteht, wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat. Der innere Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht als Hauptfrage im angefochtenen Bescheid und der bereits beurteilten Beitragsgrundlagenoption als Vorfrage der Beitragsbemessungsgrundlage schließt aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an den bereits durch die belangte Behörde erlassenen Hauptfragenbescheid gebunden, zumal dieser bereits durch Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde legte daher der Beitragsbemessung den Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften zu Recht zugrunde. Ein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Höhe des der Bemessung zugrunde gelegten Einheitswertes und der Berechnungsmethode ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und erfolgte die Berechnung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Recht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 23 Abs. 1a BSVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2116675.1.00