Kasachstan gefahren. Sein Zielland sei Russland gewesen, da er dort arbeiten habe wollen. Die Lage dort sei jedoch sehr schlecht gewesen, sodass er den Entschluss gefasst habe, weiterzureisen. Sein Reisedokument sei ihm von der russischen Polizei abgenommen worden. Er habe kein bestimmtes Zielland in Europa gehabt. Die Reise sei schlepperunterstützt organisiert worden. Zu den durchreisten Staaten könne er keine Angaben machen, da er sich auf der Ladefläche eines LKWs befunden habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.04.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.04.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen. Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 17.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der litauischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 17.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der litauischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Litauen nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei. Das Führen von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt.Das Führen von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt. Am 27.07.2016 erfolgte, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und
durchgeführter Rechtsberatung, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er sei wegen Tuberkulose in Behandlung gewesen und nehme deswegen Medikamente. Er habe auch Befunde, die er zur Vorlage bringen möchte. Sein Reisepass sei ihm in Russland abgenommen worden. Befragt, für welchen Zweck er sich ein Visum für Litauen habe ausstellen lassen, gab der Beschwerdeführer an, im Jänner 2015 ein Visum für ein europäisches Land beantragt zu haben, jedoch kein solches bekommen zu haben. Er sei illegal in Österreich eingereist. Sein Reisepass sei kopiert worden. Mit dem Schlepper sei kein bestimmtes Zielland, sondern nur Europa vereinbart worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur beabsichtigten Ausweisung
Litauen gab der Beschwerdeführer an, dass er dort
Tadschikistan abgeschoben würde, wo er eingesperrt und getötet würde. Litauen und Tadschikistan hätten gute Beziehungen, sodass er
Tadschikistan abgeschoben würde. Er sei nie in Litauen gewesen und habe auch kein Visum für dieses Land erhalten. Er habe allein in Österreich einen Asylantrag gestellt und wolle hier bleiben.
Aufklärung über die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Litauen übersetzen zu lassen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hievon keinen Gebrauch machen wolle. Es wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Ein radiologischer Befundbericht (Thoraxröntgen) vom 29.03.2016: Ein spezifisches Geschehen nicht auszuschließen - eine Ambulanzkarte einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 29.03.2016: Pat. kommt mit Vd.a. pulm.TBC aus Röntgenisnstitut keine TBC
weisbar - eine Ambulanzkarte einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 07.04.2016, der zu entnehmen ist, dass am 12.04.2017 eine Bronchoskopie durchgeführt werden sollEin spezifisches Geschehen nicht auszuschließen - eine Ambulanzkarte einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 29.03.2016: Pat. kommt mit römisch fünf d.a. pulm.TBC aus Röntgenisnstitut keine TBC
weisbar - eine Ambulanzkarte einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 07.04.2016, der zu entnehmen ist, dass am 12.04.2017 eine Bronchoskopie durchgeführt werden soll -Strichaufzählung ein Patientenbrief einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 10.05.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 12.04.2016-10.05.2016: Aufnahmegrund: Observanz
Bronchoskopie am 12.04.2016 bei Verdacht auf TBC; Diagnosen bei Entlassung: Pulm. Tuberkulose li OL (kulturell gesichert), St.p. Bronchoskopie am 12.04.2016; Durchgeführte Maßnahmen: Bronchoskopie am 12.04.2016, Meldung 1a, wiederholte Sputumdiagnostik, Röntgenkontrollen, Sonographie Oberbauch, Laborkontrollen, Physiotherapie; Empfohlene Medikation: - ein Entlassungsbrief Pflege vom 10.05.2016 zum stationären Krankenhausaufenthalt vom 12.04.2016-10.05.2016: Der Patient ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Pflege - Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).ein Patientenbrief einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 10.05.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 12.04.2016-10.05.2016: Aufnahmegrund: Observanz
Bronchoskopie am 12.04.2016 bei Verdacht auf TBC; Diagnosen bei Entlassung: Pulm. Tuberkulose li OL (kulturell gesichert), St.p. Bronchoskopie am 12.04.2016; Durchgeführte Maßnahmen: Bronchoskopie am 12.04.2016, Meldung 1a, wiederholte Sputumdiagnostik, Röntgenkontrollen, Sonographie Oberbauch, Laborkontrollen, Physiotherapie; Empfohlene Medikation: - ein Entlassungsbrief Pflege vom 10.05.2016 zum stationären Krankenhausaufenthalt vom 12.04.2016-10.05.2016: Der Patient ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Pflege - Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen für die Prüfung seines Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Litauen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): 1. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2013 Litauen 400 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 175 15 40 -Strichaufzählung 120 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Antragsteller 2014 Litauen 430 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 185 15 55 0 110 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden (USDOS 27.2.2014). Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, Aufenthalt, Asylgewährung, Beschwerde, Integration und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert (RoL 28.4.2015). Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszent-rum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben (MD 8.10.2014).
Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe können in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren. Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen. Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden (MD 25.1.2014). Asylwerber haben im Asylverfahren folgende Rechte: Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben; Notwendige medizinische Versorgung; Kostenlose Übersetzungen und Notariatsleistungen; Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; Kostenlose rechtliche Hilfe; Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade. Dafür müssen AW die Gesetze der Republik Litauen befolgen, verpflichtende medizinische Untersuchungen zulassen; alle verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise
Litauen bereitstellen und über Ihre Mittel in freier Form Auskunft geben (MD 27.1.2014). Beschleunigtes Verfahren Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, oder ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, gibt es die Möglichkeit die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Dann wird der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Das beschleunigte Verfahren wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet (MD 13.3.2015). Beschwerden Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Gegen negative Entscheidungen im inhaltlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt (MD 25.1.2014). Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden, beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen, können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:
Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015 3. Non-Refoulement Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt.
Angaben der Migrationsbehörde, verfügt Litauen über keine Liste sicherer Staaten, sondern definiert sie als solche, in denen das Leben oder die Freiheit einer Person nicht wegen der Konventionsgründe bedroht ist und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo eine Bedrohung wegen der Konventionsgrün-de droht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania, http://www.ecoi.net/local_link/270774/400879_de.html, Zugriff 15.6.2015
Unterkunft und Arbeit helfen. Die Gesamtdauer der Integration in Zentrum und Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann jedoch gesetzlich festgelegt 60 Monate nicht überschreiten. UMA können betreut werden, bis sie 18 Jahre alt sind. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und –training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfen für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (w2eu o.D. / RPPC 2013). Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (RPPC 2013). Quellen: -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla
Tadschikistan abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung verlassen und wäre in Litauen nicht vor dieser Verfolgung geschützt. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an Tuberkulose und nehme regelmäßig Medikamente ein. In diesem Zusammenhang habe das Bundesamt völlig vernachlässigt, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe jedenfalls ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Die belangte Behörde hätte zur Prüfung des vorliegenden Falles die Umstände des Einzelfalles erheben und eine individuelle Zusicherung von den litauischen Behörden einholen müssen, dass der Beschwerdeführer angemessen untergebracht werde und Schutz erhalte. In Österreich bestünde für den Beschwerdeführer im Unterscheid zu Litauen nicht die unmittelbare Gefahr einer sofortigen Abschiebung in sein Heimatland ohne faires Asylverfahren. In den Länderberichten der Behörde würden sich keinerlei Berichte bzw. Informationen betreffend die spezielle Situation des Beschwerdeführers finden. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien veraltet, obwohl die Zunahme der Flüchtlingszahlen notorisch bekannt sei. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 29.11.2016 setzte das BFA die litauische Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei, vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste unter Verwendung eines litauischen Schengen-Visums mit dem Gültigkeitszeitraum 02.03.2016 bis 15.04.2016 über Kasachstan, Russland und Weissrussland in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 12.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO an Litauen. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Verfahrens ein.Das BFA richtete am 12.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO an Litauen. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Verfahrens ein. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Litauen an. Es kann nicht erkannt werden, dass im litauischen Asyl- und Rechtssystem relevante systemische Mängel existieren würden. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Litauen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung im Endstadium. Einem Patientenbrief einer Lungenabteilung einer Krankenanstalt vom 10.05.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 12.04.2016-10.05.2016 zufolge litt der Beschwerdeführer im Entlassungszeitpunkt an Lungentuberkulose und wurde unter Empfehlung einer medikamentösen Therapie entlassen. Aus dem auf den stationären Krankenhausaufenthalt Bezug habenden Entlassungsbrief Pflege vom 10.05.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig war und keine Unterstützung durch professionelle Pflege benötigte. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen, Verwandten oder sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit Schreiben vom 29.11.2016 setzte das BFA die litauische Dublin-Behörde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate
weislich in Kenntnis. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des Vorliegens eines gültigen Schengen-Visums für Litauen im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich, ergeben sich aus Einsichtnahme in die österreichische Visa-Datenbank in Zusammenschau mit der vorliegenden Aktenlage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weder ein litauisches Visum beantragt noch ein solches erhalten zu haben, ist als mit dem Ergebnis der Abfrage der österreichischen Visa-datenbank in Widerspruch stehend, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Immerhin gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, ein Visum für ein europäisches Land beantragt zu haben, wenngleich er kein solches erhalten haben will. Der Beschwerdeführer hat
eigener Angabe zur Organisation seiner Reise die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen, sodass er sich auch hinsichtlich einer denkbaren Visumsbesorgung durch den Schlepper nicht auf Unwissenheit berufen kann. Schlussendlich konnte der Beschwerdeführer unter Verwendung des unzweifelhaft auf seine Person ausgestellten litauischen Schengen-Visums, dessen Existenz nunmehr in Abrede gestellt wird, offensichtlich unbeanstandet in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen. Die Führung des Konsultationsverfahrens mit Litauen ist aktenmäßig dokumentiert. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die fristgerechte Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers
Litauen ergibt sich aus einer an die litauische Dublin-Behörde übermittelten Mitteilung des BFA vom 29.11.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
dem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
Erhalt des Gesuchs.
gewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort
Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
dem die litauischen Behörden das Aufnahmeersuchen des BFA nicht beantwortet haben, auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Litauens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen litauischen Schengen-Visums war. Der im Spruch und den Bescheidausführungen heran gezogene Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO regelt demgegenüber den Tatbestand, dass ein Visum im Zeitpunkt der (ersten) Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits abgelaufen ist. Die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Verpflichtung Litauens zur Aufnahme des Beschwerdeführers beruht,
dem die litauischen Behörden das Aufnahmeersuchen des BFA nicht beantwortet haben, auf Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Litauens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist somit noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher Familienangehöriger oder sonstiger Verwandter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher Familienangehöriger oder sonstiger Verwandter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Litauen gemäß den §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Litauen gemäß den Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum litauischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Soweit ältere Quellen herangezogen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Litauen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Litauen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des litauische Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung in Litauen im Sinne des Art. 3 EMRK geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge niemals in Litauen gewesen. Der Beschwerdeführer hat in Litauen daher auch noch keinen Asylantrag gestellt und konnte demnach auch nicht in den Genuss der für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen kommen. Als Dublin-Rückkehrer hat der Beschwerdeführer
den Länderfeststellungen Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung sowie Verpflegung.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des litauische Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung in Litauen im Sinne des Artikel 3, EMRK geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge niemals in Litauen gewesen. Der Beschwerdeführer hat in Litauen daher auch noch keinen Asylantrag gestellt und konnte demnach auch nicht in den Genuss der für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen kommen. Als Dublin-Rückkehrer hat der Beschwerdeführer
den Länderfeststellungen Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung sowie Verpflegung. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Litauens ergeben. An dieser Stelle ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Dass Litauen hinsichtlich bestimmter Personengruppen Sonderrechtspositionen vertreten würde, kann hinsichtlich des Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht angenommen werden. Zur vorgebrachten Befürchtung einer Kettenabschiebung
Tadschikistan ist darauf zu verweisen, dass Litauen das Non-Refoulementgebot beachtet. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Litauen solche Staaten als sichere Staaten definiert, in denen Leben oder Freiheit einer Person nicht aus Konventionsgründen bedroht sind und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo dieser eine Bedrohung aus Konventionsgründen droht. In Hinblick auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In Hinblick auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer Lungentuberkulose in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde am 10.05.2016 unter Empfehlung einer entsprechenden Medikation aus der stationären Betreuung entlassen. Dem Entlassungsbrief Pflege zum damaligen Krankenhausaufenthalt vom 10.05.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Entlassungszeitpunkt selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurft hat. Aktuellere medizinische Unterlagen, die auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes, das Auftreten anderer Krankheitsbilder oder auf abermalige Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers hinweisen würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Mangels das Gegenteil dartuender geeigneter
weise ist somit davon auszugehen, dass das dem Patientenbrief über den stationären Aufenthalt und dem dazugehörigen Entlassungsbrief vom 10.05.2016 zu entnehmende gesundheitliche Zustandsbild, wonach der Beschwerdeführer unter Empfehlung einer medikamentösen Therapie in selbständigem und keiner professionellen Pflege bedürftigem Zustand entlassen habe können,
wie vor aufrecht ist. Die zum Entlassungszeitpunkt laut Patientenbrief vom 10.05.2016 vorgelegenen Diagnosen einer Lungentuberkulose und des Zustandes
einer Bronchoskopie in Verbindung mit der im Entlassungsbrief attestierten Selbständigkeit und fehlenden Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht von jener Schwere, dass diese
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Litauen als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" iSd zit. Judikatur, die einer Überstellung des Beschwerdeführers
Litauen entgegenstehen würden, ist daher zu verneinen. Aus den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen folgt zudem, dass in Litauen ausreichende kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Es ist somit davon auszugehen, dass bei Bedarf erforderliche ärztliche Untersuchungen und eine notwendige Behandlung auch in Litauen vorgenommen werden können.Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer Lungentuberkulose in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde am 10.05.2016 unter Empfehlung einer entsprechenden Medikation aus der stationären Betreuung entlassen. Dem Entlassungsbrief Pflege zum damaligen Krankenhausaufenthalt vom 10.05.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Entlassungszeitpunkt selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurft hat. Aktuellere medizinische Unterlagen, die auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes, das Auftreten anderer Krankheitsbilder oder auf abermalige Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers hinweisen würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Mangels das Gegenteil dartuender geeigneter
weise ist somit davon auszugehen, dass das dem Patientenbrief über den stationären Aufenthalt und dem dazugehörigen Entlassungsbrief vom 10.05.2016 zu entnehmende gesundheitliche Zustandsbild, wonach der Beschwerdeführer unter Empfehlung einer medikamentösen Therapie in selbständigem und keiner professionellen Pflege bedürftigem Zustand entlassen habe können,
wie vor aufrecht ist. Die zum Entlassungszeitpunkt laut Patientenbrief vom 10.05.2016 vorgelegenen Diagnosen einer Lungentuberkulose und des Zustandes
einer Bronchoskopie in Verbindung mit der im Entlassungsbrief attestierten Selbständigkeit und fehlenden Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht von jener Schwere, dass diese
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Litauen als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" iSd zit. Judikatur, die einer Überstellung des Beschwerdeführers
Litauen entgegenstehen würden, ist daher zu verneinen. Aus den zu Grunde gelegten Länderfeststellungen folgt zudem, dass in Litauen ausreichende kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Es ist somit davon auszugehen, dass bei Bedarf erforderliche ärztliche Untersuchungen und eine notwendige Behandlung auch in Litauen vorgenommen werden können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird Kranken eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Mangels familiärer und sonstiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet führt eine Außerlandesbringung
Litauen zu keiner Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens.Mangels familiärer und sonstiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet führt eine Außerlandesbringung
Litauen zu keiner Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens. Hinsichtlich des
EMRK zu schützenden Privatlebens ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vorliegen (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter Aufenthalt und ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Aus der Judikatur des VwGH ist erkennbar, dass etwa erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegen (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124).Hinsichtlich des
, EMRK zu schützenden Privatlebens ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vorliegen vergleiche VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter Aufenthalt und ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Aus der Judikatur des VwGH ist erkennbar, dass etwa erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegen (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hat nur sehr geringes Gewicht und tritt fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Daraus folgt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers
Litauen keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde.Daraus folgt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers
Litauen keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des BFA zu wecken, weshalb die angefochtene Entscheidung mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.
F konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2133268.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.