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{'item': 'W176 2115629-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6a§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW176 2115629-1 SpruchW176 2115629-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (Vw

GVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides der Betrag EUR 36.600,-- durch den Betrag EUR 33.600,-- und der Betrag EUR 36.608,-- durch den Betrag EUR 33.608,-- ersetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides der Betrag EUR 36.600,-- durch den Betrag EUR 33.600,-- und der Betrag EUR 36.608,-- durch den Betrag EUR 33.608,-- ersetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit jeweils insgesamt 28 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 wurden zu den Zlen. XXXX über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen idHv jeweils insgesamt EUR 33.600,-
  2. Mit jeweils insgesamt 28 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 wurden zu den Zlen. römisch 40 über die Beschwerdeführer Zwangsstrafen idHv jeweils insgesamt EUR 33.600,- verhängt; diese wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig.
  3. Da diese Zwangsstrafen nicht gezahlt wurden, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 05.03.2014 jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 33.600,- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id

Hv EUR 8,-, somit jeweils insgesamt EUR 33.608,-- zur Zahlung vor.sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,-, somit jeweils insgesamt EUR 33.608,-- zur Zahlung vor.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 24.03.2014 beim Landesgericht Feldkirch eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Mit Bescheid vom 15.09.2014 wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung als unzulässig zurück.
  3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2015, Zl. W176 2017223-1/4E, Folge und hob den genannten Bescheid

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Vw

GVG auf.5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2015, Zl. W176 2017223-1/4E, Folge und hob den genannten Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG auf. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die unter Punkt 2. angeführten Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide)

§ 57Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), vor Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Kraft getreten waren.Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die unter Punkt 2. angeführten Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide)

Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), vor Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Kraft getreten waren.

  1. Daraufhin übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Verwaltungsunterlagen der Kostenbeamtin zwecks Erlassung neuer Zahlungsaufträge.
  2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 20.04.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern jeweils "die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 zur Zahl XXXX verhängte Zwangsstrafe im Betrag von 33.600 Euro" sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,-, somit jeweils insgesamt EUR 33.608,-- zur Zahlung vor.7. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 20.04.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern jeweils "die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 zur Zahl römisch 40 verhängte Zwangsstrafe im Betrag von 33.600 Euro" sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,-, somit jeweils insgesamt EUR 33.608,-- zur Zahlung vor.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie u.a. vorbrachten, das Landesgericht Feldkirch habe mit Beschluss vom 17.01.2014, Zl. XXXX, keine Zwangsstrafe im Betrag von EUR 33.600,-- verhängt. Der Zahlungsauftrag decke sich daher nicht mit dem Titel, weshalb er bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.
  2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie u.a. vorbrachten, das Landesgericht Feldkirch habe mit Beschluss vom 17.01.2014, Zl. römisch 40 , keine Zwangsstrafe im Betrag von EUR 33.600,-- verhängt. Der Zahlungsauftrag decke sich daher nicht mit dem Titel, weshalb er bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.
  3. Mit Bescheid vom 01.07.2015, Zl. Jv 2006-33/15 k (929 Rev 2069/15 i), gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Vorstellung Folge und hob die unter Punkt
  4. dargestellten Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) ersatzlos auf (Spruchpunkt I.) und schrieb der Erstbeschwerdeführerin die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 zu den Zlen. XXXX verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 33.600,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,-, somit insgesamt EUR 33.608,-- (Spruchpunkt II.) und dem Zweitbeschwerdeführer die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 zu den Zlen. 47 Fr 154/14 bis 181/14v verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von "EUR 36.600,--" sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-, somit insgesamt "EUR 36.608,--" (Spruchpunkt (III.) zur Zahlung vor.

  1. Mit Bescheid vom 01.07.2015, Zl. Jv 2006-33/15 k (929 Rev 2069/15 i), gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Vorstellung Folge und hob die unter Punkt
  2. dargestellten Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) ersatzlos auf (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb der Erstbeschwerdeführerin die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 zu den Zlen. römisch 40 verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 33.600,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,-, somit insgesamt EUR 33.608,-- (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Zweitbeschwerdeführer die mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 zu den Zlen. 47 Fr 154/14 bis 181/14v verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von "EUR 36.600,--" sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-, somit insgesamt "EUR 36.608,--" (Spruchpunkt (römisch drei.) zur Zahlung vor. In der Begründung wird zunächst (unter Angabe der Geschäftszahlen der betreffenden Gerichtsbeschlüsse) festgehalten, dass mit je insgesamt 28 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.01.2014 über die Beschwerdeführer jeweils Zwangsstrafen idHv EUR 33.600,-- verhängt worden seien, dass diese Verfügungen mangels Erhebung von Einsprüchen rechtskräftig geworden seien und dass diese Strafen nicht bezahlt worden seien. Sodann wird der Verfahrensgang dargestellt. In der rechtlichen Beurteilung wird die ersatzlose Behebung der Vorstellung damit begründet, dass die bekämpften Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) tatsächlich keine Deckung in den Gerichtsentscheidungen fänden, da irrigerweise nur ein Beschluss des Gerichtes angeführt worden sei. Zur Vorschreibung unter den Spruchpunkten II. und III. wird festgehalten, dass aufgrund der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen kein Zweifel an der Zahlungspflicht der Beschwerdeführer bestehe.Zur Vorschreibung unter den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wird festgehalten, dass aufgrund der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen kein Zweifel an der Zahlungspflicht der Beschwerdeführer bestehe.

  1. Gegen die Spruchpunkte II. und III. richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Die belangte Behörde habe Spruchpunkt I. der Zahlungsaufträge ersatzlos aufgehoben, weshalb es keinen Verfahrensgegenstand mehr gegeben habe. Daher seien die nunmehrigen Spruchpunkt II. und III. nicht als mit Beschwerde anzufechtende "normale" Bescheide, sondern als Mandatsbescheide zu erlassen gewesen, wodurch es für die Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hätte, dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben und ein Ermittlungsverfahren zu beantragen.Die belangte Behörde habe Spruchpunkt römisch eins. der Zahlungsaufträge ersatzlos aufgehoben, weshalb es keinen Verfahrensgegenstand mehr gegeben habe. Daher seien die nunmehrigen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. nicht als mit Beschwerde anzufechtende "normale" Bescheide, sondern als Mandatsbescheide zu erlassen gewesen, wodurch es für die Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hätte, dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben und ein Ermittlungsverfahren zu beantragen. Seien die angefochtenen Bescheidinhalte hingegen nicht in der Form eines Mandatsbescheides zu erlassen gewesen, hätten sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG vorgeschrieben werden müssen, welches eine verfahrenseinleitende Einladung zur Äußerung, ein nachfolgendes Ermittlungsverfahren und ein abschließendes Parteiengehör vorsehe. Nichts von alledem habe im vorliegenden Verfahren stattgefunden. Hinzu komme, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt II. den Betrag von EUR 33.608,-- vorschreibe, in seinem Spruchpunkt III. hingegen den Betrag von EUR 36.608,--, dies bei stets parallel verhängten Zwangsstrafen von gleicher Höhe.Hinzu komme, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. den Betrag von EUR 33.608,-- vorschreibe, in seinem Spruchpunkt römisch drei. hingegen den Betrag von EUR 36.608,--, dies bei stets parallel verhängten Zwangsstrafen von gleicher Höhe. In der Folge werden weitere Bedenken, welche sich insbesondere aus dem Unionsrecht ergäben, ausführlich dargelegt. Die Zahlungsaufträge gingen auf Strafbeschlüsse zurück, die erlassen worden seien, weil sich die Beschwerdeführer weigerten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche Daten sowie Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Alle Strafbeschlüsse seien von einem Rechtspfleger verhängt worden, über allfällige Rechtsmittel sei ohne mündliche Verhandlung oder kontradiktorische Erörterung des Sachverhalts entschieden worden. Eine Vorlage der aufgeworfenen Rechtsfragen habe der Oberste Gerichtshof pflichtwidrig abgelehnt. Inzwischen habe sich die Rechtslage und Rechtsprechung entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer geändert. Die Strafbeschlüsse seien absolut nichtig, weil sie in einem grundrechtswidrigen Verfahren erlassen worden seien. Es sei nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den ordre public verstoßen würden. Der Europäische Gerichtshof habe die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig erklärt, weil sie unverhältnismäßig in die Rechte privater Personen eingreife. Der Europäische Gerichtshof habe ausgesprochen, dass die Offenlegungsvorgaben eine österreichische Regelung in Durchführung des Unionsrechts darstelle. Daher seien auch die von der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte anwendbar. Da der Europäische Gerichtshof nunmehr ausgesprochen habe, dass das inländische Gericht überprüfen müsse, ob eine Strafe in eher geringer Höhe wegen Verletzung der Offenlegungspflichten noch angemessen sei, können die hier vorgeschriebenen Zwangsstrafen niemals angemessen sein und würden die Beschlüsse im Berichtigungsverfahren zu korrigieren sein. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  3. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Nach § 1 Z 2 GEG sind u.a. Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.2.
  2. Nach Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind u.a. Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

2 1. Satz GEG kann die nach Abs. 1 leg cit. zuständige Behörde (hier: der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch als Präsident jenes Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Gericht das Grundverfahren durchgeführt wurde) die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Paragraph 6, Absatz 2, 1. Satz GEG kann die nach Absatz eins, leg cit. zuständige Behörde (hier: der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch als Präsident jenes Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Gericht das Grundverfahren durchgeführt wurde) die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Bereits vor der GEG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG römisch zwei, E 11 mwN). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall liegen jeweils 28 – an die Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellte – rechtskräftige Zwangsstrafverfügungen im Gesamtbetrag von jeweils EUR 33.600,-- vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen waren diese Strafen im Justizverwaltungsweg einzuheben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer waren die bekämpften Zahlungsaufträge nicht als Mandatsbescheide zu erlassen. Dies ergibt sich schon aus § 6 Abs. 2 1. Satz GEG, wonach der zuständige Präsident des Gerichtshofes erster Instanz geeignete Bedienstete zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigen kann; der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz ist somit befugt, die geschuldeten Gebühren auch selbst (mit "Vollbescheid") vorzuschreiben (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, wo darauf abgestellt wird, ob die

§ 6Abs.

1 GEG zuständige Behörde im Vorstellungbescheid zum Ausdruck brachte, dass sie den Beschwerdeführer bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte oder dass sie den Mandatsbescheid – im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung – bestätige).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer waren die bekämpften Zahlungsaufträge nicht als Mandatsbescheide zu erlassen. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 6, Absatz 2, 1. Satz GEG, wonach der zuständige Präsident des Gerichtshofes erster Instanz geeignete Bedienstete zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigen kann; der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz ist somit befugt, die geschuldeten Gebühren auch selbst (mit "Vollbescheid") vorzuschreiben vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, wo darauf abgestellt wird, ob die

Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde im Vorstellungbescheid zum Ausdruck brachte, dass sie den Beschwerdeführer bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte oder dass sie den Mandatsbescheid – im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung – bestätige). Soweit die Beschwerde im Folgenden rügt, dass die Vorschreibungen andernfalls im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG erfolgen hätten müssen, was etwa ein Parteiengehör vorsehe, ist ihr zwar zuzustimmen; zugleich ist aber festzuhalten, dass eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Letzteres ist in Hinblick auf die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Erlassung der der Vorschreibung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen, deren Erwachsen in Rechtskraft und der Unterlassung der Bezahlung der Strafen getroffen wurden, zu bejahen.Soweit die Beschwerde im Folgenden rügt, dass die Vorschreibungen andernfalls im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nach dem AVG erfolgen hätten müssen, was etwa ein Parteiengehör vorsehe, ist ihr zwar zuzustimmen; zugleich ist aber festzuhalten, dass eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Letzteres ist in Hinblick auf die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Erlassung der der Vorschreibung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen, deren Erwachsen in Rechtskraft und der Unterlassung der Bezahlung der Strafen getroffen wurden, zu bejahen. Hingegen rügt die Beschwerde zu Recht, dass dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (in Abweichung vom Gesamtbetrag der verhängten StrafeN idHv EUR 33.600,--) ein Betrag von EUR 36.600,-- (zuzüglich der Gebühr

§ 6a

GEG) vorgeschrieben wurde.Hingegen rügt die Beschwerde zu Recht, dass dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (in Abweichung vom Gesamtbetrag der verhängten StrafeN idHv EUR 33.600,--) ein Betrag von EUR 36.600,-- (zuzüglich der Gebühr

Paragraph 6 a, GEG) vorgeschrieben wurde. Abgesehen von diesem – offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführenden – Umstand, dem durch die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung angeführten Maßgabe Rechnung getragen wird, ist dem Bescheid in den bekämpften Spruchpunkten eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, zumal eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden können.Abgesehen von diesem – offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführenden – Umstand, dem durch die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung angeführten Maßgabe Rechnung getragen wird, ist dem Bescheid in den bekämpften Spruchpunkten eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten, zumal eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden können. 3.2.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich weiters aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof sich bereits eingehend mit der Verfügung von Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht einer Gesellschaft befasst (vgl. VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.

  1. a)und erkannte, dass diese Zwangsstrafen keine Strafen im Sinne der EMRK, sondern Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der auch unionsrechtlich gebotenen Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen sind. Der Antrag, § 283 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (UGB), aufzuheben, wurde folglich abgewiesen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich weiters aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen vergleiche VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof sich bereits eingehend mit der Verfügung von Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht einer Gesellschaft befasst vergleiche VfGH 07.10.2015, G224/2015 u.
  2. a)und erkannte, dass diese Zwangsstrafen keine Strafen im Sinne der EMRK, sondern Maßnahmen zur effektiven Durchsetzung der auch unionsrechtlich gebotenen Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen sind. Der Antrag, Paragraph 283, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897, (UGB), aufzuheben, wurde folglich abgewiesen. In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht – ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen nicht vor.In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht – ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen nicht vor. 3.2.6.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.6.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2115629.1.00

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