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{'item': 'W183 2140752-1'}

Obsah (16)§ 28§ 31Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 3§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW183 2140752-1 SpruchW183 2140752-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 18 GebAG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) wurde mit Ladung vom 02.03.2016 (zugestellt am 14.03.2016) als Zeuge zur Verhandlung am 18.05.2016, 12 Uhr bis voraussichtlich 15 Uhr, am LGZRS Graz geladen. Die Ladung enthielt unter anderem die Hinweise betreffend den Gebührenanspruch (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Geltendmachung und Bescheinigung).
  2. Der BF beantragte in der Folge EUR 300 an Reisekosten für seine Anreise mit PKW sowie einen Einkommensentgang in Höhe von EUR 900 für 7 Stunden. Bescheinigungsmittel waren nicht angeschlossen. Im Ermittlungsverfahren wurde der BF aufgefordert, seinen konkreten Einkommensentgang zu bestimmen und zu bescheinigen und wurde ihm eine Rechtsbelehrung zu den Reisekosten erteilt. Der BF teilte daraufhin mit, ganztägig von der Kanzlei abwesend gewesen zu sein und er habe folglich Stellvertreterkosten für Besprechungen und dringenden Schriftverkehr gehabt. Die Substitutionspauschale betrage EUR
  3. Auch habe er für einen Termin in Tirol einen Substituten beauftragt, womit Kosten von EUR 240 angefallen seien. Die Anreise mit dem Zug hätte 7,5 Stunden in Anspruch genommen, jene mit dem Auto hingegen nur die Hälfte. Es werden pauschal EUR 1.200 beantragt. Der Stellungnahme waren die Terminausschreibung für die Besichtigung in Tirol, eine Bestätigung des substituierenden Anwalts in Wien sowie dessen Honorarnote über EUR 900 angeschlossen. Auf nochmalige Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte der BF mit Schreiben vom 16.08.2016 eine Bestätigung des substituierenden Anwalts, wonach das Honorar auf dessen Kanzleikonto gutgebucht worden sei, und teilte der BF mit, dass er einen Stundesatz von EUR 350 + USt verrechne und eine Terminverschiebung im Verfahren in Tirol nicht möglich gewesen sei. Nach erneuter Aufforderung durch die belangte Behörde, Bescheinigungsmittel zur Vertretung im Verfahren in Tirol zu übermitteln, teilte der BF telefonisch am 16.09.2016 mit, auf die Kosten in Höhe von EUR 240 zu verzichten, nicht jedoch auf die EUR 900 Stellvertreterkosten sowie das Kilometergeld. Nach Durchführung eines Parteiengehörs teilte der Vertreter der beklagten Partei mit, dass Reisekosten lediglich in einer Höhe von EUR 80,60 zuzusprechen seien und ein Verdienstentgang nicht habe bescheinigen können.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem BF zugestellt am 17.10.2016) wurden dem BF Reisekosten in Höhe von EUR 80,60, Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 17 sowie für die Zeitversäumnis eine Entschädigung von EUR 170,40 (Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 12 Stunden) zugesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels eine Abreise vom Wohnort um 8:18 Uhr und eine Rückkehr um 19:30 Uhr möglich gewesen sei und dies zumutbar sei. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde begründend ausgeführt, dass auf die Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 240 verzichtet worden sei. Zu den beantragten EUR 900 Stellvertreterkosten wurde unter Verweis auf die einschlägige Literatur ausgeführt, dass ein konkreter Verdienstentgang sowie die Tatsache, dass der BF das Geschäft nicht zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachholen können, nicht nachweisen konnte. Es gebühre ihm somit die Pauschalentschädigung.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem BF zugestellt am 17.10.2016) wurden dem BF Reisekosten in Höhe von EUR 80,60, Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 17 sowie für die Zeitversäumnis eine Entschädigung von EUR 170,40 (Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 12 Stunden) zugesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels eine Abreise vom Wohnort um 8:18 Uhr und eine Rückkehr um 19:30 Uhr möglich gewesen sei und dies zumutbar sei. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde begründend ausgeführt, dass auf die Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 240 verzichtet worden sei. Zu den beantragten EUR 900 Stellvertreterkosten wurde unter Verweis auf die einschlägige Literatur ausgeführt, dass ein konkreter Verdienstentgang sowie die Tatsache, dass der BF das Geschäft nicht zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachholen können, nicht nachweisen konnte. Es gebühre ihm somit die Pauschalentschädigung.
  6. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Honorarnote seines Stellvertreters vorgelegt habe. Der Stellvertreter sei aufgrund der Dringlichkeit in den diversen zu bearbeitenden Causen notwendig gewesen, um eine bestmögliche Vertretung der Mandanten zu gewährleisten und um sohin auch aus wirtschaftlicher Sicht die Mandanten zu betreuen und sie nicht möglicherweise an einen Konkurrenten bzw. Mitbewerber zu verlieren. Diese allgemein bekannte Tatsache werde hier seitens der bescheiderstellenden Behörde nicht berücksichtigt. Zum Beweis wurden die Honorarnote des Vertreters, eine Übernahmebestätigung der Bank, eine Bestätigung des Vertreters sowie die Stellungnahme des BF vom 16.08.2016 und der angefochtene Bescheid beigeschlossen. Der BF stellte den Antrag, einen Differenzbetrag in Höhe von EUR 729,60 auszubezahlen, in eventu die Angelegenheit zurückzuverweisen und die Kosten der belangten Behörde aufzuerlegen.
  7. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 (eingelangt am 28.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdemitteilung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Zeugeneinvernahme geladen. Der zeitliche Abstand zwischen Ladung und Vernehmung betrug mehr als zwei Monate. Im Rahmen der Ladung wurde der BF ausführlich über die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung für Zeitversäumnis bzw. Stellvertreterkosten belehrt. Der BF ist als Rechtsanwalt rechtskundig. 1.
  10. Der BF beantragte vor der belangten Behörde – nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens – EUR 900 als Stellvertreterkosten sowie Reisekosten in Höhe von EUR
  11. Auf die Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 240 EUR verzichtete der BF. Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der EUR 729,60 (Honorar von EUR 900 minus der gewährten Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 170,40). 1.
  12. Der BF legte zwecks Bescheinigung eine Honorarnote seines Stellvertreters sowie eine Bestätigung über den Zahlungseingang des Honorars vor. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel für die Notwendigkeit, einen Stellvertreter zu bestellen, vor, sondern behauptet lediglich in allgemeiner Weise, dass dringende Tätigkeiten angefallen seien.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Zeugenladung vom 02.03.2016 samt Eingangsstempel sowie die Schriftsätze des BF und seine Beschwerde. Aus der vorgelegten Honorarnote und den Zahlungsbestätigungen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF seinem Vertreter ein Honorar in Höhe von EUR 900 überwies. Nicht bescheinigt ist aber die Notwendigkeit der Stellvertretung. Die Begründung für die Stellvertretung an dem Tag der Zeugeneinvernahme ist sehr allgemein gehalten (arg: diverse zu bearbeitende Causen, bestmögliche Vertretung, möglicherweise an Konkurrenten verlieren). Gerade diese Begründung trifft aber auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes generell zu. Es liegt in der Natur des Rechtsanwaltsberufes, diverse Causen zu behandeln, welche eine Dringlichkeit haben und ist der Rechtsanwalt bestrebt, seine Mandanten bestmöglich zu versorgen, um sie nicht an die Konkurrenz zu verlieren. Das Gesetz verlangt aber – um einen Ersatz für Stellvertreterkosten geltend zu machen – die Notwendigkeit der Stellvertretung für den Tag der Zeugeneinvernahme. Diesbezüglich wurden jedoch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen etwa ersichtlich wäre, dass am Tag der Zeugeneinvernahme Verhandlungen in konkreten Verfahren, unaufschiebbare Termine oder (unaufschiebbare) Fristenden in konkreten Verfahren gelegen wären. Es wurde nichts derart Konkretes behauptet – auch aus der Honorarnote des Stellvertreters sind keine näheren Informationen zu gewinnen, sondern begnügt sich diese in der Nennung der "substitutionsweisen Vertretung, Konferenzen und Korrespondenzen am 18.05.2016". Es wurden des Weiteren keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass dem BF Einkommen verloren gegangen wäre, hätte er keinen Stellvertreter bestellt.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) Zu Spruchteil I.Zu Spruchteil römisch eins. 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.2.2.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst nach § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst nach Paragraph 6, Absatz eins, GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Nach § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,Nach Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
  3. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  4. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  5. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  6. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. Nach § 13 GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1)Nach Paragraph 13, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,)
  7. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  8. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Nach § 14 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenNach Paragraph 14, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  9. für das Frühstück 4,00 €
  10. für das Mittagessen 8,50 €
  11. für das Abendessen 8,50 €

(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

§ 20Abs. 2 Geb

AG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

§ 20Abs. 3 Geb

AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.

§ 21Abs. 2 Geb

AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

§ 22Abs. 1 Geb

AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.

  1. Zu den im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Übrigen wird angemerkt, dass in der Beschwerde lediglich die Gewährung von EUR 729,60 beantragt wird und dafür auch in der Beschwerde eine Begründung dargeboten wird. 3.2.
  2. Zu den vom BF begehrten Stellvertreterkosten hält das Bundesverwaltungsgericht wie folgt fest: Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 GebAG Anm. 6).Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 Paragraph 18, GebAG Anmerkung 6). Unter einem Stellvertreter nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG versteht die Judikatur eine Person, die den Zeugen während seiner Abwesenheit von seiner Kanzlei etc. vertritt (VwGH 08.09.2009, 2008/17/0235; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 5 m.w.N.). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (Hinweis E
  3. Oktober 2005, 2005/17/0207). Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (VwGH 28.04.2003, 99/17/0202).Unter einem Stellvertreter nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG versteht die Judikatur eine Person, die den Zeugen während seiner Abwesenheit von seiner Kanzlei etc. vertritt (VwGH 08.09.2009, 2008/17/0235; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 Paragraph 18, Rz 5 m.w.N.). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (Hinweis E
  4. Oktober 2005, 2005/17/0207). Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (VwGH 28.04.2003, 99/17/0202). In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099): "Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis E
  5. März 1995, 95/17/0063; E
  6. Mai 1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen."In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099): "Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis E
  7. März 1995, 95/17/0063; E
  8. Mai 1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen." 3.2.
  9. Im gegenständlichen Fall wies der BF zwar die Bezahlung eines Stellvertreterhonorars nach, er konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass es notwendig war, einen Stellvertreter zu bestellen und legte er auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vor. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, beschränkt sich der BF auf eine allgemeine Begründung der Notwendigkeit, welche aber nicht ansatzweise nachvollziehbar macht, warum gerade an diesem Tag unaufschiebbare Termine bzw. Fristen waren. Wenngleich es nicht unbedingt erforderlich ist, Mandanten beim Namen zu nennen, so sind zum Zwecke der Glaubhaftmachung dennoch hinreichend konkrete Tätigkeiten anzuführen – was gegenständlich aber nicht der Fall war. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa, dass im Falle der Berufung auf unaufschiebbare Termine, es am Antragsteller liege, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 28.04.2003, 2000/17/0065). Auch ist festzuhalten, dass zwischen der Ladung und der Zeugeneinvernahme ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten lag, es dem BF somit zumutbar war, Termine entsprechend zu koordinieren. Indem der BF die Notwendigkeit einer Stellvertretung nicht bescheinigen konnte, ist es gerechtfertigt, lediglich die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gem. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 18 GebAG abzuweisen war.Indem der BF die Notwendigkeit einer Stellvertretung nicht bescheinigen konnte, ist es gerechtfertigt, lediglich die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG abzuweisen war. 3.2.6. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.2.6. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu Spruchteil I.Zu Spruchteil römisch eins. 3.2.7.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.3.2.7.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher

§ 31Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückzuweisen.3.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140752.1.00

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