Obsah (8)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§§ 56§ 77§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW186 2150057-1 SpruchW186 2150057-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte zunächst Dublin-Konsultationen mit Italien; Italien stimmte am 14.12.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte zunächst Dublin-Konsultationen mit Italien; Italien stimmte am 14.12.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Der Antrag des BF wurde letztlich dennoch inhaltlich entschieden: mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.
- 2016 wurde der Antrag des BF gem §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft: mit hg. Erkenntnis vom 11.01.2017 wurde die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.
- 2016 wurde der Antrag des BF gem Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft: mit hg. Erkenntnis vom 11.01.2017 wurde die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF befand sich zu dieser Zeit (noch) in Strafhaft; er war (zuletzt) mit Urteil des LG Wien vom 21.12.2016 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (am 10.03.2016) wurde der BF auf Grund eines Festnahmeauftrages der "nigerianischen Delegation" vorgeführt und als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert. 1.
- Die niederschriftliche Einvernahme des BF am selben Tag gestaltete sich wie folgt: "Sie stellten am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde zuerst ein Dublinverfahren geführt, und stimmte Italien mit Schreiben vom 14.12.2015 ihrer Übernahme zu. Es wurde dann jedoch entschieden ein inhaltliches Verfahren zu führen, und haben sie Ladungen für den 09.12.2015, 07.01.2016 und 16.03.2016 unentschuldigt keine Folge geleistet, bis es am 12.05.2016 letztendlich möglich war sie niederschriftlich einzuvernehmen. Ihre Grundversorgung wurde 3 Mal eingestellt, da sie unbekannten Aufenthalts waren. Mit Bescheid vom 12.05.2016 wurde ihr Antrag gem. § 3 und 8 AsylG abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde auch festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid vom 12.05.2016 wurde ihr Antrag gem. Paragraph 3 und 8 AsylG abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde auch festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Urteil des LG Wien vom 30.09.2016 Zahl 154 HV 77/16x wurden sie wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Wien vom 30.09.2016 Zahl 154 HV 77/16x wurden sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss vom 02.12.2016 wurde gegen sie die Untersuchungshaft angeordnet, da Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr vermutet wurde. Mit Urteil des LG Wien vom 21.12.2016 zur Zahl 162 HV 139/2016y wurden sie wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Wien vom 21.12.2016 zur Zahl 162 HV 139/2016y wurden sie wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des BVwG Zahl I403 2136961-1/3E, zugestellt am 11.01.2017 wurde ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde daraufhin das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments noch während ihrer Anhaltung in Strafhaft gestartet und war vorerst ein Vorführungsauftrag für den 10.03.2017 beabsichtigt. Da sie jedoch an diesem Tag aus der Strafhaft entlassen wurden, wurden sie auf Grund eines Festnahmeauftrags der nigerianischen Delegation vorgeführt. Sie wurden als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, und wurde auch gleich die Ausstellung eines Reisedokuments zugesichert. Ursprünglich wurde nicht davon ausgegangen, dass nach erfolgter Vorführung ein weiterer Sicherungsbedarf besteht, jedoch konnte auch nicht vermutet werden, dass Identifizierung und Zusicherung der Ausstellung eines Reisedokuments sofort erfolgen. Da sie nun in Kenntnis sind, dass sie identifiziert wurden, kann die Behörde begründet davon ausgehen, dass sie sich jetzt dem Verfahren entziehen werden, obwohl sie bislang gemeldet waren und Grundversorgung bezogen haben, da sie nun jederzeit mit der Durchsetzung ihrer Ausreiseverpflichtung zu rechnen haben. Auch ihr strafbares Verhalten, ihre fehlenden familiären Bindungen, und der Umstand, dass sie über keinen eigenen Wohnsitz verfügen lassen nicht darauf schließen, dass sie dem Verfahren ab jetzt zur Verfügung stehen werden. Es ist aus diesem Grund beabsichtigt gegen sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Ihnen wurde am 10.03.2017 niederschriftlich Parteiengehör gewährt, und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt: Meinen Lebensunterhalt finanzierte ich durch die Grundversorgung. Derzeit habe ich ca. € 350,-, und habe ich das Geld in Strafhaft verdient. Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Meine Familie (Eltern und 6 Geschwister) lebt in Nigeria. Ich wohnte bis zu meiner letzten Festnahme in der Erdbergstraße 186-190 beim Samariterbund. Ich habe dort noch persönliche Gegenstände, die wurden mir während der Strafhaft nicht gebracht. Ich glaube meine Raumnummer war 635, und würde ich meine Sachen benötigen. Ich dachte eigentlich, dass ich nach Italien gehen muss. Ich möchte mit meinem Rechtsberater sprechen. Ich habe sonst nichts anzugeben. Ich möchte nur einen Freund anrufen. Wenn sie mich entlassen würde ich vielleicht selbst fahren. Ich habe auch in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird eine Organisation zugewiesen werden. Ich habe
§ 22a
BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.Ich habe
Paragraph 22 a, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Ich habe alles verstanden und nichts hinzuzufügen." 1.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid, Zl. 1095117409/170307995, wurde über den BF
§ 76Absatz 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.1.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid, Zl. 1095117409/170307995, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft folgenderweise: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: ( Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind nigerianischer Staatsbürger und steht nach erfolgter Vorführung zur Delegation jetzt ihre Identität fest. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen und lebet ihre Familie in Nigeria. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein, und wurde gegen sie eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Durch die Anhaltung in Strafhaft konnten sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und ist ihre Abschiebung beabsichtigt. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Gegen sie wurde eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. -Strichaufzählung Sie wurden 3 Mal aus der Grundversorgung entlassen und verfügen derzeit über einen Versicherungsschutz. -Strichaufzählung Sie haben an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, indem sie drei Mal ohne Entschuldigung nicht auf Ladung erschienen sind. -Strichaufzählung Obwohl sie Grundversorgung bezogen haben verstießen sie gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes, um sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. -Strichaufzählung Sie wurden aus diesem Grund zwei Mal rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden in der Erdbergstraße abgemeldet und verfügen über keinen eigenen Wohnsitz. -Strichaufzählung Sie sind nicht in der Lage Aufenthalt oder Ausreise auf legale Art und Weise zu finanzieren. Die Barmittel über die sie verfügen wurden in Strafhaft erwirtschaftet. Es besteht somit die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte bzw. hat ihr Aufenthalt schon zu dieser Belastung geführt. Sie haben auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere. -Strichaufzählung Familiäre Bindungen bestehen nur zu ihrem Heimatland, und gibt es auch keine beruflichen Bindungen zu Österreich Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und haben keine relevanten familiären Bindungen zu Österreich." Und des Weiteren: "Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 3 und Gegen sie wurde eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Sie wurden 3 Mal aus der Grundversorgung entlassen und haben im Asylverfahren 3 Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet. Relevante soziale Bindungen in Österreich sind nicht feststellbar. Es bestehen weder familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet, und sind sie obwohl sie über Barmittel verfügen als mittellos anzusehen, da diese Mittel nicht ausreichend sind. Sie verfügen derzeit über keinen Wohnsitz und verfügten auch vor ihrer Haftstrafe über keinen eigenen, sondern nur über einen zur Verfügung gestellten Wohnsitz. Das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments wurde schon während ihrer Anhaltung in Strafhaft begonnen, und wurden sie der nigerianischen Delegation vorgeführt. Da sie nun in Kenntnis sind, dass sie identifiziert wurden, kann die Behörde begründet davon ausgehen, dass sie sich jetzt dem Verfahren entziehen werden, obwohl sie bislang gemeldet waren und Grundversorgung bezogen haben, da sie nun jederzeit mit der Durchsetzung ihrer Ausreiseverpflichtung zu rechnen haben. Auch ihr strafbares Verhalten, ihre fehlenden familiären Bindungen, und der Umstand, dass sie über keinen eigenen Wohnsitz verfügen lassen nicht darauf schließen, dass sie dem Verfahren ab jetzt zur Verfügung stehen werden. Es ist verstärkt zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuße belassen für das weitere Verfahren nicht greifbar sind, sondern jetzt im Bundesgebiet untertauchen oder in einen anderen Vertragsstaat reisen werden. Die Schubhaft wird zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt. Sie wurden der nigerianischen Delegation vorgeführt, von dieser als Staatsbürger identifiziert, und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert. Somit ist mit einer zügigen Ausstellung eines Reisedokumentes und einer zügigen Abschiebung zu rechnen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden zwei Mal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt auch Grundversorgung bezogen haben. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Dies trifft auf sie nicht zu. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind nicht im Besitz ausreichender Barmittel, welche auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen, und auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Da sie nun in Kenntnis sind, dass sie identifiziert wurden, kann die Behörde begründet davon ausgehen, dass sie sich jetzt dem Verfahren entziehen werden, obwohl sie bislang gemeldet waren und Grundversorgung bezogen haben, da sie nun jederzeit mit der Durchsetzung ihrer Ausreiseverpflichtung zu rechnen haben. Auch ihr strafbares Verhalten, ihre fehlenden familiären Bindungen, und der Umstand, dass sie über keinen eigenen Wohnsitz verfügen lassen nicht darauf schließen, dass sie dem Verfahren ab jetzt weiter zur Verfügung stehen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben auch nichts Gegenteiliges behauptet. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist". 1.
- Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde rügt in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass die Behörde fälschlicherweise vom Bestehen einer "Fluchtgefahr" ausgegangen sei. Zwar treffe zu, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe; dieser Umstand alleine sei jedoch nicht ausreichend für die Begründung eines Sicherungsbedarfes. Der BF habe nämlich nach wies vor (nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens) einen Anspruch auf Grundversorgung und er sei auch – vor Antritt seiner Strafhaft – in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung gemeldet gewesen. Er habe auch den Schlüssel dazu. Es sei weiters – so die Beschwerde – nicht nachvollziehbar, dass der BF nun, da er von den Behörden seines Heimatstaates identifiziert worden sei, sich weiteren Verfahrensschritten entziehen würde. Zudem sei der BF nahegehend durchgängig im Rahmen der Grundversorgung gemeldet gewesen sei. Ferner sei der strafrechtliche Hintergrund des BF für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr nicht von Relevanz. Bezüglich des Verweises der belangten Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser einmaligen Verurteilung des BF nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz handle, das im Sinne des im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (Zl. 2009/21/0276) zu Lasten des BF ins Gewicht fallen würde. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle des BF nicht das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu Anwendung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, welcher die fehlende soziale Verankerung aufwiegen würde. Sohin wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszweckes hinreichend. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektion
§ 77Abs.
9 FPG Vorsorge für derartige Räumlichkeiten getroffen hat.Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle des BF nicht das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu Anwendung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, welcher die fehlende soziale Verankerung aufwiegen würde. Sohin wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszweckes hinreichend. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektion
Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge für derartige Räumlichkeiten getroffen hat. 1.
- Die Behörde gab zu der vorliegenden Beschwerde folgende Stellungnahme ab: "Herr YOUNG Joel ( BF) wurde am 10.03.2017, um 08:00 Uhr in Wien 8., Wickenburggasse 18-22 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des PAZ Hernalser Gürtel und nach den Bestimmungen des BFA-VG."Herr YOUNG Joel ( BF) wurde am 10.03.2017, um 08:00 Uhr in Wien 8., Wickenburggasse 18-22 aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des PAZ Hernalser Gürtel und nach den Bestimmungen des BFA-VG. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG in
- Instanz rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung am 11.01.2017 beschieden.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 wurde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in
- Instanz rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung am 11.01.2017 beschieden. Aufgrund des Ansuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates seit 02.02.2017 wurde die Identität des BF am 10.03.2017 von der nigerianischen Delegation geklärt und der Ausstellung eines HRZ für die Kalenderwoche 12 zugestimmt. An diesem Tag wurde der BF aus der Strafhaft mittels eines Festnahmeauftrages zur Delegation im PAZ HG vorgeführt und hat an diesem Tag die Strafhaft geendet. Am 10.03.2017, um 11:45 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 10.03.2017, um 12:55 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid zugestellt. Am 14.03.2017, um 14:22 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. In der Vergangenheit musste bereits festgestellt werden, dass der BF sich während seines offenen Asylverfahren mehrmals entzogen hat und es erst nach mehr als einem halben Jahr möglich war eine Einvernahme bezüglich seines Asylantrages zu tätigen. Der BF wurde zweimalig vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt. Wobei der BF am 10.03.2017 aus der Strafhaft vorgeführt wurde, jedoch diese an dem Tag endete. Nach Vorführung vor die nigerianische Delegation wurde bereits die Identität des BF geklärt und einer Ausstellung eines HRZ für die KW 12 zugestimmt. Der BF kann somit für den Charter am 06.04.2017 angemeldet werden. Eine Information über die bevorstehende Abschiebung wurde den BF am 14.03.2017, um 15:40 Uhr zugestellt. Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Im Falle einer Entlassung wird der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den BF nicht in Frage kommt. Der BF hält sich seit 11.01.2017 illegal in Österreich auf und hätte aus eigenen jederzeit Österreich verlassen können. Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung nach Nigeria erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss. Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Er stellte erstmals am 18.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der – rechtskräftig mit 11.01.2017 – abgewiesen wurde. Gegen den BF besteht eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Im Rahmen der Führung dieses Verfahrens – Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz – hat der BF Ladungen der Behörde nicht Folge geleistet, obwohl er im Rahmen der Grundversorgung einen melderechtlich relevanten Wohnsitz hatte. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 154 HV 77/16x, vom 30.09.2016, § 27 Abs 1 Z1
- Fall und § 27 Abs 2a
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 154 HV 77/16x, vom 30.09.2016, Paragraph 27, Absatz eins, Z1
- Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Des Weiteren: mit Urteil vom 21.12.2016 zur Zahl HV 139/2016y wegen §§ 27 Abs 1 Z1
- Fall und 27 Abs 2a sowie §27 Abs 3 SMG zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von fünf Monaten.Des Weiteren: mit Urteil vom 21.12.2016 zur Zahl HV 139/2016y wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1
- Fall und 27 Absatz 2 a, sowie §27 Absatz 3, SMG zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Der BF wurde von den Behörden seines Heimatsstaates als eigener Staatsangehöriger identifiziert. Der Termin für die Abschiebung ist mit
- April 2017 festgesetzt. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr): Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Der BF hat gelegentlich seiner Einvernahme am 10.03.2017 vor der belangten Behörde angegeben, "eventuell" nach Italien zu wollen; dort habe er Freunde und dorthin würde er freiwillig ausreisen. Der BF verfügt im Inland weder über eine berufliche, familiäre noch über eine soziale Integration.
- Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 10.03.
- Dass der BF sich mehreren Kontaktversuchen der Behörde entzogen hat und Ladungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – dies trotz seiner Meldung im Rahmen der Grundversorgung. Die Feststellung wonach der BF strafrechtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister-Auszug. Es trifft nicht zu, dass wie in der Beschwerde gerügt, lediglich von einem "einmaligen" strafrechtlich relevanten Vorfall auszugehen ist. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2017, sowie andererseits aus der Tatsache, dass diesbezüglich in der Beschwerde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet wurde. Familiäre/soziale Komponente: Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der vorangegangenen Verfahren sowie in der Einvernahme vom 10.03.2017, wonach er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfüge und auch nicht legal erwerbstätig ist. Von einer "örtlichen" Anbindung kann auch nicht ausgegangen werden, da auch die Meldung des BF im Rahmen der Grundversorgung ihn für die Behörde nicht erreichbar/greifbar gemacht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das erkennende Gericht von Fluchtgefahr im Sinne von § 76 FPG aus:3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das erkennende Gericht von Fluchtgefahr im Sinne von Paragraph 76, FPG aus: Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ausreichend existenzsichernde Mittel noch über eine berufliche, familiäre oder soziale Integration im Bundesgebiet. Aufgrund seiner Angaben, wonach sein Zielland eventuell Italien sei, ist davon auszugehen, dass sich der BF seinem aktuellen Verfahren (Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) im Bundesgebiet entziehen werde, um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Der BF stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid abgewiesen wurde. Dieser erwuchs infolge abweisenden Erkenntnisses des BVwG in Rechtskraft. (Auch) aufgrund des Verhaltens des BF während seines Asylverfahren – mehrmaligen Ladungen hat er nicht Folge geleistet- gibt der BF klar zu erkennen, dass er nicht gewillt gewesen ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 b Z 9 (im Bescheid durch Fettdruck hervorgehoben): es besteht gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem lässt sich aus dem bisherigen Gang des Verfahrens schließen, dass der BF – im Fall der Aufhebung der Schubhaft – nicht gewillt wäre, einer (weiteren) Ladung der Behörde Folge zu leiste; dies zumal es um die Beendung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet geht.Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, b Ziffer 9, (im Bescheid durch Fettdruck hervorgehoben): es besteht gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem lässt sich aus dem bisherigen Gang des Verfahrens schließen, dass der BF – im Fall der Aufhebung der Schubhaft – nicht gewillt wäre, einer (weiteren) Ladung der Behörde Folge zu leiste; dies zumal es um die Beendung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet geht. In Bezug auf die Subsumtion unter Z 9 leg. cit. ist der Argumentation der Verwaltungsbehörde ebenso zu folgen und daraus, wie zuvor bereits dargelegt, Fluchtgefahr abzuleiten: auch aus dem Umstand, dass der BF im Rahmen der Grundversorgung melderechtlich erfasst war, ist auf Grund seines bisherigen Verhaltens gerade nicht darauf zu schließen, er würde weiteren behördlichen Anordnungen Folge leisten.In Bezug auf die Subsumtion unter Ziffer 9, leg. cit. ist der Argumentation der Verwaltungsbehörde ebenso zu folgen und daraus, wie zuvor bereits dargelegt, Fluchtgefahr abzuleiten: auch aus dem Umstand, dass der BF im Rahmen der Grundversorgung melderechtlich erfasst war, ist auf Grund seines bisherigen Verhaltens gerade nicht darauf zu schließen, er würde weiteren behördlichen Anordnungen Folge leisten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich daher im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen hat. Anhand des gegenständlichen Verfahrensganges, sowie unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Verfahren im Inland zeigt sich eindeutig, dass der BF weder gewillt ist sich an gesetzliche Vorschriften zu halten und diese in vielfacher Weise bereits negiert und übertreten hat.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich daher im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Gericht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen hat. Anhand des gegenständlichen Verfahrensganges, sowie unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Verfahren im Inland zeigt sich eindeutig, dass der BF weder gewillt ist sich an gesetzliche Vorschriften zu halten und diese in vielfacher Weise bereits negiert und übertreten hat. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- den persönlichen Interessen des BF kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt, zumal der BF mit seinem Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist sich an gesetzliche Vorschriften und Anordnungen zu halten. 3.1.
- Eine Verhängung von gelinderen Mitteln kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der großen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, trotz seines Anspruches auf Grundversorgung, nicht untertauchen und somit eine nahende Abschiebung verhindern würde, zumal er bereits in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht ist. Mangels ausreichender Barmittel kommt auch nicht das gelinder Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio": Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527). Die belangte Behörde führte das Asylverfahren des BF zügig: Mit hg. Erkenntnis vom 11.01.2017 erwuchs die Abweisung seines der Antrag auf internationalen Schutz in Rechtskraft; ebenso die gegen ihn getroffene Rückkehrentscheidung. Die Behörde hat umgehend bei Entlassung des BF aus der Strafhaft (10.03.2017) mit der nigerianischen Behörde Kontakt aufgenommen; der BF wurde als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert. Ein Termin für die Abschiebung des BF nach Nigeria (Anfang April) ist in Aussicht genommen und es ist sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesem überschaubaren Zeitraum umgesetzt werden kann. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte. Zu dem in der Beschwerde gerügten Umstand, die Behörde hätte ihren Bescheid mangelhaft begründet (Zitat aus der Rspr des VwGH zu § 60 AVG beigefügt) ist anzuführen: die Begründungselemente (iS des § 60 AVG) sind im angefochtenen Bescheid – wenngleich durch das Mandatsverfahren bedingt kursorisch – ausreichend nachvollziehbar und aufeinander bezogen, sodass auf dieser Grundlage eine nachprüfende Kontrolle im Beschwerdeverfahren stattfinden konnte.Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte. Zu dem in der Beschwerde gerügten Umstand, die Behörde hätte ihren Bescheid mangelhaft begründet (Zitat aus der Rspr des VwGH zu Paragraph 60, AVG beigefügt) ist anzuführen: die Begründungselemente (iS des Paragraph 60, AVG) sind im angefochtenen Bescheid – wenngleich durch das Mandatsverfahren bedingt kursorisch – ausreichend nachvollziehbar und aufeinander bezogen, sodass auf dieser Grundlage eine nachprüfende Kontrolle im Beschwerdeverfahren stattfinden konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2150057.1.00