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{'item': 'W197 2150085-1'}

Obsah (7)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW197 2150085-1 SpruchW197 2150085-1/5E W197 2150087-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m.römisch eins. Die Beschwerden werden

Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag, die Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, die Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Die Beschwerdeführer (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) sind indische Staatsangehörige und reisten vor dem 11.07.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten hier Asylanträge. Ihre tatsächliche Identität steht nicht fest. Die BF reisten zuvor illegal jedenfalls in einen weiteren Mitgliedsstaat der EU ein. 1.
  2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2016 wurden mit Bescheiden der Behörde vom 10.10.2016 wegen der Zuständigkeit Italiens ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Dagegen haben die BF Beschwerde erhoben. 1.
  3. Am 28.07.2016 wurden Wiederaufnahmeersuchen gem. § 12 Abs. 2 Dublin-VO an Italien gerichtet, denen die italienische Behörde am 05.08.2016 zustimmte. Den italienischen Behörden wurde in der Folge das Untertauchen der BF mitgeteilt, wodurch sich die Überstellungsfrist bis 05.02 2018 verlängert.1.
  4. Am 28.07.2016 wurden Wiederaufnahmeersuchen gem. Paragraph 12, Absatz 2, Dublin-VO an Italien gerichtet, denen die italienische Behörde am 05.08.2016 zustimmte. Den italienischen Behörden wurde in der Folge das Untertauchen der BF mitgeteilt, wodurch sich die Überstellungsfrist bis 05.02 2018 verlängert. 1.
  5. Die BF haben am 28.10.2016 eigenmächtig das Grundversorgungsquartier verlassen und waren für die Behörde bis 10.03.2017 nicht greifbar. Sie wurden in der Folge von der Grundversorgung abgemeldet. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF das Bundesgebiet verlassen haben. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF freiwillig nach Italien begeben um von dort nach Russland zu fahren und sich dort drei Monate aufgehalten haben. 1.
  6. Die BF haben sich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Die Behörde konnte nach Abmeldung der BF aus der Grundversorgung die mit Verfahrensanordnung gem. § 15a AsylG ausgesprochene Meldeverpflichtung nicht realisieren, da die BF für die Behörde nicht greifbar waren.1.
  7. Die BF haben sich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Die Behörde konnte nach Abmeldung der BF aus der Grundversorgung die mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 15 a, AsylG ausgesprochene Meldeverpflichtung nicht realisieren, da die BF für die Behörde nicht greifbar waren. 1.
  8. Das BVwG hat mit Erkenntnissen vom 01.12.2016 die Beschwerden der BF als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidungen wurden mangels Abgabestelle durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. 1.
  9. Die Behörde erließ am 10.03.2017 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.5 BFA-VG, aufgrund dessen die BF am 10.03.2017 um 13.25 Uhr in der Betreuungsstelle Traiskirchen festgenommen und in der Folge der Behörde vorgeführt wurden. Die BF hatten sich zur Betreuungsstelle begeben, um einen Folgeantrag zu stellen. Anlässlich seiner Überstellung behauptete BF1 Herzschmerzen, der herbeigerufene Notarzt konnte jedoch keine Erkrankung feststellen. Bei folgenden Einvernahme gaben die BF an, gesund zu sein.1.
  10. Die Behörde erließ am 10.03.2017 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG, aufgrund dessen die BF am 10.03.2017 um 13.25 Uhr in der Betreuungsstelle Traiskirchen festgenommen und in der Folge der Behörde vorgeführt wurden. Die BF hatten sich zur Betreuungsstelle begeben, um einen Folgeantrag zu stellen. Anlässlich seiner Überstellung behauptete BF1 Herzschmerzen, der herbeigerufene Notarzt konnte jedoch keine Erkrankung feststellen. Bei folgenden Einvernahme gaben die BF an, gesund zu sein. 1.
  11. Die BF stellten am 10.03.2017 um 16.30 Uhr vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit Folgeanträge, die sie vor der Behörde wiederholten. 1.
  12. Aufgrund der Ersteinvernahme und der weiteren Einvernahme der BF am 16.03.2017 steht fest, dass die BF im Bundesgebiet weder familiär, sozial noch beruflich integriert und lediglich EURO 200 besitzen. Nach eigenen Angaben kennen die BF in Österreich vom Tempel her nur einen Inder, der sie angeblich unterstützen würde, wenn sie in Österreich bleiben dürften. Die BF sind in Österreich nicht gemeldet und besitzen hier auch keine gesicherte Unterkunft. Sie sind nicht in der Lage, ihren Unterhalt legal zu bestreiten. Die BF haben zudem ausdrücklich erklärt, freiwillig nicht nach Italien ausreisen zu wollen. 1.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheiden wurde über die BF gem. § 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs.2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Bescheide wurden den BF am 10.03.2017, um 16.55 bzw. 16.25 Uhr persönlich zugestellt.1.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheiden wurde über die BF gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Bescheide wurden den BF am 10.03.2017, um 16.55 bzw. 16.25 Uhr persönlich zugestellt. 1.
  15. Gegen die Festnahme, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter der BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die BF nach der Entscheidung des Behörde freiwillig nach Italien ausgereist seien und wegen Gefährdungen wieder nach Österreich flüchten mussten. Sie seien freiwillig in das Flüchtlingslager Traiskirchen gekommen, um einen weiteren Asylantrag zu stellen. Die Schubhaftnahmen seien unverhältnismäßig und es bestünde keine erhebliche Fluchtgefahr. Die BF seien im Bundesgebiet gut eingebettet und hätten einen Bekannten, der sich ihrer annähme. Sie könnten auch im Grundversorgungsquartier Unterkunft nehmen, sodass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne. Der Rechtsvertreter beantragte, die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine Verhandlung anzuberaumen und die Verfahrenskosten zu ersetzten 1.
  16. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren, am letzten Tag der Entscheidungsfrist eingebrachten Stellungnahme behauptete der Rechtsvertreter der BF neuerlich die Unzulässigkeit der Abschiebung. 1.
  17. Mit Aktenvermerk wurde gem. § 12a Abs.1 AsylG 2005 festgestellt, dass den BF faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme.1.
  18. Mit Aktenvermerk wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 festgestellt, dass den BF faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. 1.
  19. Die BF sind haftfähig. 1.
  20. Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 03.04.2017 festgesetzt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Überstellung nach Italien aus rechtlichen oder faktischen Gründen unzulässig ist. 1.
  21. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
  23. Beweiswürdigung 2.
  24. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
  25. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich die BF eigenmächtig aus der Grundversorgungsstelle entfernt haben, untergetaucht sind und sich dem Verfahren monatelang entzogen haben. Sie haben dadurch auch verhindert, dass ihnen die Behörde eine konkrete Meldeverpflichtung auferlegt. Sie haben sich im Bundesgebiet nicht angemeldet. Die BF sind im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert, besitzen keine Unterkunft, und sind auch nicht in der Lage, ihren Unterhalt legal sicherzustellen. Das Vorbringen, wonach sie in der Grundversorgungsstelle Unterkunft nehmen könnten zieht nicht, da sich die BF bereits einmal von dort eigenmächtig entfernt haben und untergetaucht sind. Im Hinblick darauf und angesichts ihres bisherigen Verhaltens ist die Behörde zutreffend von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen, es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig wäre und mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können.
  26. Rechtliche Beurteilung 3.
  27. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  28. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
  5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Festnahme der BF zu Unrecht erfolgt ist. Bzw die Abschiebung nach Italien rechtlich oder faktisch unzulässig wäre. 3.
  6. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  7. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.
  9. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, stünden ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da sie jedoch keine verzeichnet hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen und der Antrag der BF dementsprechend abzuweisen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.
  11. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der aus dem Kostenbegehren ableitbare Antrag der BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Verfahrenshilfe in diesem Ausmaß hat der BF auch nicht beantragt. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
  12. Zu Spruchpunkt B – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2150085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.