Obsah (18)
§ 6bArt. 133§ 6§ 7§ 46Art. 89Art. 135Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 19a§ 40§ 57§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW199 2116325-1 SpruchW 199 2116325-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN
§ 6bAbs.
4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt B 2 des angefochtenen Bescheides statt "wegen Unzulässigkeit gem § 6b Abs 4 GEG zurückgewiesen" lautet: "
§ 6bAbs.
4 GEG als unbegründet abgewiesen".Die Beschwerde wird
Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt B 2 des angefochtenen Bescheides statt "wegen Unzulässigkeit gem Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zurückgewiesen" lautet: "
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG als unbegründet abgewiesen". B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 20.4.2015, 37 E 1262/15v (zuvor 22 E 9534/14b), verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 50.000 Euro.
- Mit Beschluss vom 20.4.2015, 37 E 1262/15v (zuvor 22 E 9534/14b), verhängte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 50.000 Euro. Am 18.5.2015 verfügte der Richter des Bezirksgerichtes, der den Beschluss vom 20.4.2015 erlassen hatte, die Einhebung der Geldstrafe.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.5.2015, 37 E 1262/15v, forderte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.4.2015 verhängte Geldstrafe von 50.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.6.2015 zugestellt, und zwar nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, sondern an seiner Anschrift in XXXX.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.5.2015, 37 E 1262/15v, forderte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.4.2015 verhängte Geldstrafe von 50.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.6.2015 zugestellt, und zwar nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, sondern an seiner Anschrift in römisch 40 . In der Folge erhob der Beschwerdeführer eine mit 9.6.2015 datierte Vorstellung, die am 11.6.2015 beim Bezirksgericht einlangte. Darin führte er aus, das "erkennende Gericht" verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen. Weiters sei der Vorstellungsbescheid "nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden"; dies sei "rechtlich gesehen nicht möglich." Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, weshalb er das Glücksspielgesetz – das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte – für unionsrechtswidrig halte, und schloss aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken". Am 11.6.2015 legte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts die Vorstellung, die am selben Tag eingelangt war, der belangten Behörde vor, bei der sie am nächsten Tag einlangte. Am 17.6.2015 legte die Revisorin einen "Amtsvermerk" an, in dem sie festhielt, die Vorstellung sei rechtzeitig und das Gericht des Grundverfahrens (gemeint: der Kostenbeamte) werde ersucht, die Rechtskraftbestätigung und die Anordnung des Richters zur Einhebung der Geldstrafe vorzulegen. Am 25.6.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und ausführte, die Kostenbeamtin (gemeint: der Kostenbeamte) sei von der belangten Behörde am 23.12.2013
§ 6Abs.
2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Urfahr (gemeint: des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Linz) namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. – Aus dem Akt gehe hervor, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts entspreche. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch § 6b Abs. 4 GEG in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe.Am 25.6.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und ausführte, die Kostenbeamtin (gemeint: der Kostenbeamte) sei von der belangten Behörde am 23.12.2013
Paragraph 6, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Urfahr (gemeint: des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Linz) namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. – Aus dem Akt gehe hervor, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts entspreche. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Auf Grund dessen werde die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9.7.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, es stehe nicht fest, ob die angeforderte Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliege oder nicht. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer die Vollstreckbarkeitsbestätigung vorzulegen und ihm erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Mit Schreiben vom 3.8.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erwähnte Vollstreckbarkeitsbestätigung (bezogen auf den Beschluss vom 20.4.2015) und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung ein. Mit Schreiben vom 17.8.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und beantragte, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen (Spruchpunkt A), sprach aus, der am 27.5.2015 namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bleibe aufrecht (Spruchpunkt B1), und wies die Vorstellung zurück (Spruchpunkt B2). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und festgestellt, es seien innerhalb zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte gesetzt worden. Sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt. Die Frist des § 57 Abs. 3 AVG sei gewahrt worden und der Mandatsbescheid daher nicht außer Kraft getreten. Im Bescheid werden Ausführungen aus dem Schreiben vom 25.6.2015 wiederholt; die belangte Behörde bezieht sich auf das Erk. BVwG 19.8.2015, W188 2108787-1, und schließt daraus, auf den Großteil der Vorstellungsausführungen sei nicht näher einzugehen. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben worden sei, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, so sei der Berichtigungsantrag (nunmehr: die Vorstellung) wegen Unzulässigkeit
§ 7Abs. 1 letzter Satz GEG (nunmehr:§ 6b Abs. 4 GEG) zurückzuweisen (Hinweis auf Vw
GH 28.4.2003, 99/17/0025).3. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen (Spruchpunkt A), sprach aus, der am 27.5.2015 namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bleibe aufrecht (Spruchpunkt B1), und wies die Vorstellung zurück (Spruchpunkt B2). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und festgestellt, es seien innerhalb zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte gesetzt worden. Sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt. Die Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG sei gewahrt worden und der Mandatsbescheid daher nicht außer Kraft getreten. Im Bescheid werden Ausführungen aus dem Schreiben vom 25.6.2015 wiederholt; die belangte Behörde bezieht sich auf das Erk. BVwG 19.8.2015, W188 2108787-1, und schließt daraus, auf den Großteil der Vorstellungsausführungen sei nicht näher einzugehen. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben worden sei, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, so sei der Berichtigungsantrag (nunmehr: die Vorstellung) wegen Unzulässigkeit
Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG (nunmehr:§ 6b Absatz 4, GEG) zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 28.4.2003, 99/17/0025). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.9.2015 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 13.10.
- Begründend heißt es darin, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.
§ 46Abs. 2 VSt
G habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Im Übrigen werde auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) hingewiesen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.
Paragraph 46, Absatz 2, VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Im Übrigen werde auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach Paragraphen 46 und 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) hingewiesen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten. Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und – so sind seine Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,
Art. 89Abs.
2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (
Art. 135Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)
Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und – so sind seine Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,
Artikel 89
, Absatz 2, B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (
Artikel 135
, Absatz 4, B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Artikel 89, B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.) Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 100 Euro das Auslangen zu finden gewesen. 5.1. Mit Schreiben vom 29.12.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass Dr. Maschke im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Demgemäß sei Dr. Maschke
§ 6bAbs.
3 GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in XXXX zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. Maschke im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei.5.1. Mit Schreiben vom 29.12.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass Dr. Maschke im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Demgemäß sei Dr. Maschke
Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in römisch 40 zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. Maschke im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien des Verfahrens ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. 5.2.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich am 13.1.2017 und führte "zum Themengebiet falsche Zustellung (= Zustellung an den Beschwerdeführer statt an den ausgewiesenen Vertreter)" aus, da sich "die mangelhafte Zustellung auch auf die zu wahrende 14 Tages Frist zur Einleitung von Ermittlungsschritten" erstrecke, beantrage er, der Beschwerde Folge zu geben und den Mandatsbescheid zu beheben. Eine Heilung iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz (gemeint: ZustG) sei in diesen Fällen "unmöglich".5.2.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich am 13.1.2017 und führte "zum Themengebiet falsche Zustellung (= Zustellung an den Beschwerdeführer statt an den ausgewiesenen Vertreter)" aus, da sich "die mangelhafte Zustellung auch auf die zu wahrende 14 Tages Frist zur Einleitung von Ermittlungsschritten" erstrecke, beantrage er, der Beschwerde Folge zu geben und den Mandatsbescheid zu beheben. Eine Heilung iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz (gemeint: ZustG) sei in diesen Fällen "unmöglich". 5.2.
- Die belangte Behörde gab am 10.1.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren von Anfang an durch Rechtsanwalt Dr. Maschke vertreten worden sei und dass der vom Kostenbeamten namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer selbst und ihm nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden sei. Auf Grund des weiteren "Aktenverlaufes" könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Beschwerdeführers von der Zustellung in Kenntnis gesetzt worden sei. (Dass der Mandatsbescheid dem Vertreter tatsächlich zugekommen wäre, folgert die belangte Behörde aber nicht ausdrücklich.) Er habe fristgerecht eine Vorstellung eingebracht, der angefochtene Bescheid sei ihm nachweislich zugestellt worden, er habe dagegen Beschwerde erhoben. Ob und wie erstinstanzliche Entscheidungen, die dem Mandanten zugestellt worden seien, sodann seinem Anwalt zugekommen seien, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt zitiere und zudem selbst angebe, er (gemeint ist der nunmehr angefochtene Bescheid und nicht der bei der belangten Behörde seinerzeit angefochtene Mandatsbescheid, um den es aber hier geht) sei dem Rechtsvertreter am 18.9.2015 zugestellt worden, sei dieses Vorbringen dem Verfahren zugrundezulegen. Die Zustellung habe das Ziel, Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zu übermitteln. Diese Transportfunktion sei kein Selbstzweck. Erreiche die Sendung den Empfänger, dann träten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung sei (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liege die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen habe, ein zweites Mal zuzustellen, nur um alle Zustellvorschriften einzuhalten (Hinweis auf Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 II/2 § 7 ZustG Rz 2). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt
reagiert worden sei (Hinweis auf OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s). Eine unterbliebene Zustellung werde durch Verfügungen des Empfängers geheilt, insbesondere durch Einbringen eines Rechtsmittels (Hinweis auf OGH 30.3.2001, 1 Ob 66/01i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m; VwGH 19.9.1986, 86/17/0120). Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung kein Selbstzweck und dass ein allfälliger Mangel durch die sachgerechte Verfügung der Partei ("Einbringung einer Bescheidbeschwerde", gemeint einer Vorstellung, da es hier um die Reaktion auf den fehlerhaft zugestellten Mandatsbescheid geht) geheilt sei; alles andere "wäre nämlich ein inhaltsleerer Formalismus".5.2.2. Die belangte Behörde gab am 10.1.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren von Anfang an durch Rechtsanwalt Dr. Maschke vertreten worden sei und dass der vom Kostenbeamten namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag dem Beschwerdeführer selbst und ihm nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden sei. Auf Grund des weiteren "Aktenverlaufes" könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Beschwerdeführers von der Zustellung in Kenntnis gesetzt worden sei. (Dass der Mandatsbescheid dem Vertreter tatsächlich zugekommen wäre, folgert die belangte Behörde aber nicht ausdrücklich.) Er habe fristgerecht eine Vorstellung eingebracht, der angefochtene Bescheid sei ihm nachweislich zugestellt worden, er habe dagegen Beschwerde erhoben. Ob und wie erstinstanzliche Entscheidungen, die dem Mandanten zugestellt worden seien, sodann seinem Anwalt zugekommen seien, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt zitiere und zudem selbst angebe, er (gemeint ist der nunmehr angefochtene Bescheid und nicht der bei der belangten Behörde seinerzeit angefochtene Mandatsbescheid, um den es aber hier geht) sei dem Rechtsvertreter am 18.9.2015 zugestellt worden, sei dieses Vorbringen dem Verfahren zugrundezulegen. Die Zustellung habe das Ziel, Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zu übermitteln. Diese Transportfunktion sei kein Selbstzweck. Erreiche die Sendung den Empfänger, dann träten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung sei (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liege die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen habe, ein zweites Mal zuzustellen, nur um alle Zustellvorschriften einzuhalten (Hinweis auf Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 2). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt
reagiert worden sei (Hinweis auf OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s). Eine unterbliebene Zustellung werde durch Verfügungen des Empfängers geheilt, insbesondere durch Einbringen eines Rechtsmittels (Hinweis auf OGH 30.3.2001, 1 Ob 66/01i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m; VwGH 19.9.1986, 86/17/0120). Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung kein Selbstzweck und dass ein allfälliger Mangel durch die sachgerechte Verfügung der Partei ("Einbringung einer Bescheidbeschwerde", gemeint einer Vorstellung, da es hier um die Reaktion auf den fehlerhaft zugestellten Mandatsbescheid geht) geheilt sei; alles andere "wäre nämlich ein inhaltsleerer Formalismus". 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Äußerungen der jeweils anderen Partei zu. Die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 16.2.2017, das Schreiben des Beschwerdeführers werde zur Kenntnis genommen, die belangte Behörde erhalte ihre Rechtsmeinung "vollinhaltlich aufrecht" und teile die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.
§ 1Vw
GVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.
- § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.
- Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat
§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am
- Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
- Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am
- Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
- Dezember 2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.
- § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:1.
- Paragraph 355, EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet: "
(1)Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2)Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."
(2)Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 353,, Absatz 2." 1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise: "
(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist." Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form
§ 19aAbs. 11 GEG id
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat
§ 19aAbs. 14 GEG id
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.
- § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.
- Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise: "
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden." § 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat
§ 19aAbs. 11 GEG id
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert ("§ 1 Z 3" statt bisher "§ 1 Z 2"); dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert ("§ 1 Ziffer 3, statt bisher "§ 1 Ziffer 2,); dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 1.6.
- § 7 ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:1.6.
- Paragraph 7, ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet: "Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." Diese Gestalt erhielt § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 BGBl. I 5/2008; dadurch wurde Abs. 2 des § 7 ZustG aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Art. 3 Z 2 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war
§ 40Abs. 4 Zust
G idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat
§ 40Abs. 5 Zust
G idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)Diese Gestalt erhielt Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,; dadurch wurde Absatz 2, des Paragraph 7, ZustG aufgehoben und der bisherige Absatz eins, wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Artikel 3, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war
Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat
Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.) 1.6.
- § 9 ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:1.6.
- Paragraph 9, ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise: "
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)...
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist." Diese Gestalt erhielt § 9 Abs. 1 und 3 ZustG durch Art. 4 Z 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Abs. 1 des § 9 ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Abs. 3 eingefügt. Die Änderung trat
§ 40Abs. 5 Zust
G idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Art. 3 Z 4 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war
§ 40Abs. 4 Zust
G idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten.Diese Gestalt erhielt Paragraph 9, Absatz eins und 3 ZustG durch Artikel 4, Ziffer 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Absatz eins, des Paragraph 9, ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Absatz 3, eingefügt. Die Änderung trat
Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Artikel 3, Ziffer 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war
Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. 2.1.
- Unter dem Datum des 27.5.2015 erging ein Mandatsbescheid. Aus dem Akt ergibt sich, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung – entgegen § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG – nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter (dh. dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters), sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Äußerung auch ausdrücklich eingeräumt. Der Akt enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Ausfertigung, die dem Beschwerdeführer zugegangen ist, dem rechtsfreundlichen Vertreter in der Folge tatsächlich zugekommen wäre. In seiner eigenen Äußerung nimmt er zu dieser Sachverhaltsfrage nicht Stellung.2.1.
- Unter dem Datum des 27.5.2015 erging ein Mandatsbescheid. Aus dem Akt ergibt sich, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung – entgegen Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG – nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter (dh. dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters), sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Äußerung auch ausdrücklich eingeräumt. Der Akt enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Ausfertigung, die dem Beschwerdeführer zugegangen ist, dem rechtsfreundlichen Vertreter in der Folge tatsächlich zugekommen wäre. In seiner eigenen Äußerung nimmt er zu dieser Sachverhaltsfrage nicht Stellung. Der Beschwerdeführer hat allerdings weder in der Vorstellung noch in einer seiner Stellungnahmen noch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Mandatsbescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Da sohin die Vorstellung – ebenso wie die Beschwerde – zweifelsfrei von einem wirksam erlassenen Mandatsbescheid ausging und auch die Rechtzeitigkeit der Vorstellung nicht in Frage stand, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Mandatsbescheid – ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, der die Vorstellung ausgeführt hatte, tatsächlich zugekommen war. Die belangte Behörde war daher mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht gehalten, sich mit der Frage, ob der Mandatsbescheid dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen sei, auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0256, wo ausdrücklich festgehalten wird, insoweit werde "die zum ehemaligen § 7 Zustellgesetz [vor der Novelle 2004] ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten"; dem folgend VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251; vgl. auch VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059). Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis (VwGH 19.9.1986, 86/17/0120) ihren Standpunkt gerade nicht stützt, da es – der älteren Rechtsprechung folgend – darauf abstellte, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukam ("Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt .").Der Beschwerdeführer hat allerdings weder in der Vorstellung noch in einer seiner Stellungnahmen noch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Mandatsbescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Da sohin die Vorstellung – ebenso wie die Beschwerde – zweifelsfrei von einem wirksam erlassenen Mandatsbescheid ausging und auch die Rechtzeitigkeit der Vorstellung nicht in Frage stand, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Mandatsbescheid – ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, der die Vorstellung ausgeführt hatte, tatsächlich zugekommen war. Die belangte Behörde war daher mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht gehalten, sich mit der Frage, ob der Mandatsbescheid dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen sei, auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0256, wo ausdrücklich festgehalten wird, insoweit werde "die zum ehemaligen Paragraph 7, Zustellgesetz [vor der Novelle 2004] ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten"; dem folgend VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251; vergleiche auch VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059). Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis (VwGH 19.9.1986, 86/17/0120) ihren Standpunkt gerade nicht stützt, da es – der älteren Rechtsprechung folgend – darauf abstellte, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukam ("Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt ."). Es ist daher davon auszugehen, dass der Mangel, der bei der Zustellung des Mandatsbescheides unterlaufen ist, tatsächlich geheilt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.1.2017, eine Heilung iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG sei in Fällen wie dem vorliegenden "unmöglich", ist nicht weiter begründet und nicht nachvollziehbar.Es ist daher davon auszugehen, dass der Mangel, der bei der Zustellung des Mandatsbescheides unterlaufen ist, tatsächlich geheilt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.1.2017, eine Heilung iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG sei in Fällen wie dem vorliegenden "unmöglich", ist nicht weiter begründet und nicht nachvollziehbar. 2.1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.5.2015 erhob der Beschwerdeführer am 9.6.2015 eine Vorstellung. Diese langte am 11.6.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am selben Tag gesetzt, als der Kostenbeamte die Vorstellung vorlegte, und sodann am 17.6.2015, als die Revisorin den erwähnten "Amtsvermerk" anlegte.2.1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.5.2015 erhob der Beschwerdeführer am 9.6.2015 eine Vorstellung. Diese langte am 11.6.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am selben Tag gesetzt, als der Kostenbeamte die Vorstellung vorlegte, und sodann am 17.6.2015, als die Revisorin den erwähnten "Amtsvermerk" anlegte. 2.1.
- Ist ein Bescheid
§ 57Abs.
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.1.3. Ist ein Bescheid
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 11.6.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 25.6.
- Vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 17.6.2015, ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgericht bzw. den Kostenbeamten, die Rechtskraftbestätigung und die Anordnung des Richters zur Einhebung der Geldstrafe vorzulegen.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG begann am 11.6.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 25.6.
- Vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 17.6.2015, ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgericht bzw. den Kostenbeamten, die Rechtskraftbestätigung und die Anordnung des Richters zur Einhebung der Geldstrafe vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...]. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert" wurde. "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...]. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert" wurde. "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. 2.2.1.
§ 6bAbs.
4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.1.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
- GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach Paragraph 355, EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
- GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden."). 2.2.
- Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.2.2.
- Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. 2.3.
- Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.4.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50.000 Euro verhängt wurde.2.3.
- Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20.4.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 50.000 Euro verhängt wurde. 2.3.
- Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Es trifft weiters nicht zu, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte; vielmehr hat er sogar zwei Stellungnahmen eingebracht. Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Das gilt auch für den Hinweis auf Vorschriften des VwGVG (Beweisaufnahme und Unmittelbarkeit des Verfahrens), die weder der Kostenbeamte noch die belangte Behörde anzuwenden hatte. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung,
Art. 89Abs. 2 i
Vm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).Der Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Das gilt auch für den Hinweis auf Vorschriften des VwGVG (Beweisaufnahme und Unmittelbarkeit des Verfahrens), die weder der Kostenbeamte noch die belangte Behörde anzuwenden hatte. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung,
Artikel 89
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität vergleiche VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129). 2.
- Dem angefochtenen Bescheid haften daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an. Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. 3.
- Die belangte Behörde hat sich inhaltlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der bei ihr angefochtene Mandatsbescheid rechtsrichtig ergangen ist, und den angefochtenen Bescheid mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Vorstellung trägt. In einem solchen Fall ist auch ein Spruch zu fassen, der einer inhaltlichen Erledigung entspricht, ebenso, wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid einer Justizverwaltungsbehörde, der
§ 6bAbs.
4 GEG (und nicht als Vorstellungsbescheid) ergangen ist, nicht zurückweist, sondern – sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind – abweist (vgl. zB VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047; 30.6.2016, Ra 2016/16/0034). Dementsprechend ist der Spruch des hier angefochtenen Bescheides abzuändern. Darin, dass die belangte Behörde die Vorstellung zurückgewiesen hat, obwohl sie sie inhaltlich behandelt hat, liegt ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. zB VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007). Die von ihr zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (28.4.2003, 99/17/0025) ist nicht zur geltenden Rechtslage ergangen.3.1. Die belangte Behörde hat sich inhaltlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der bei ihr angefochtene Mandatsbescheid rechtsrichtig ergangen ist, und den angefochtenen Bescheid mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Vorstellung trägt. In einem solchen Fall ist auch ein Spruch zu fassen, der einer inhaltlichen Erledigung entspricht, ebenso, wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid einer Justizverwaltungsbehörde, der
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG (und nicht als Vorstellungsbescheid) ergangen ist, nicht zurückweist, sondern – sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind – abweist vergleiche zB VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047; 30.6.2016, Ra 2016/16/0034). Dementsprechend ist der Spruch des hier angefochtenen Bescheides abzuändern. Darin, dass die belangte Behörde die Vorstellung zurückgewiesen hat, obwohl sie sie inhaltlich behandelt hat, liegt ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche zB VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007). Die von ihr zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (28.4.2003, 99/17/0025) ist nicht zur geltenden Rechtslage ergangen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2116325.1.00