GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsbeträge von jeweils € 400,-- für die Monate November bis April 2016 sei mit insgesamt € 2.400,-- zu bewerten. Die weitere Verpflichtung zur Zahlung eines künftigen monatlichen Unterhaltsbetrages in der Höhe von € 420,-- ab 01.5.2016 sei mit € 5.040,-- (einfache Jahresleistung des monatlich zu zahlenden Betrages) zu bewerten. Nach Zusammenrechnung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 8.340,--. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betrage daher € 707,--. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr von € 299,-- ergebe sich eine restliche Gebührenforderung von € 408,--.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr aufgrund des geschlossenen Vergleichs
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG erhöht habe. Die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsbeträge von jeweils € 400,-- für die Monate November bis April 2016 sei mit insgesamt € 2.400,-- zu bewerten. Die weitere Verpflichtung zur Zahlung eines künftigen monatlichen Unterhaltsbetrages in der Höhe von € 420,-- ab 01.5.2016 sei mit € 5.040,-- (einfache Jahresleistung des monatlich zu zahlenden Betrages) zu bewerten. Nach Zusammenrechnung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 8.340,--. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betrage daher € 707,--. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr von € 299,-- ergebe sich eine restliche Gebührenforderung von € 408,--.
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags -der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags -der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Gesetzliche Grundlagen Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.
Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet (soweit nicht etwas anderes bestimmt wird) eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet (soweit nicht etwas anderes bestimmt wird) eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Abs 5 GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
Paragraph 15, Absatz 5, GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen. Die Bemessungsgrundlage bleibt für das gesamte Verfahren
1 GGG gleich. Hievon tritt u.a.
Abs. 2 Z 2 leg. cit. folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Die Bemessungsgrundlage bleibt für das gesamte Verfahren
Paragraph 18, Absatz eins, GGG gleich. Hievon tritt u.a.
Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass mit dem Vergleich der Wert des Streitgegenstandes nicht erweitert, sondern vermindert worden sei. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass sowohl der im Vergleich festgelegte Unterhaltsrückstand als auch der darin vereinbarte laufende Unterhalt geringer seien als die in der Klage begehrten Beträge. Daher könne es zu keiner Gebührenerhöhung kommen. Dieser Rechtsansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zwar ist der bP darin beizupflichten, dass (neben dem Unterhaltsrückstand) auch beide der im Vergleich vereinbarten monatlichen Unterhaltszahlungen geringer sind als der in der Klage begehrte monatliche Betrag. Darauf kommt es jedoch für die Gebührenbemessung nicht an: Aus gebührenrechtlicher Sicht beinhaltet der Vergleich nämlich drei Vereinbarungen, wobei jede für sich zu bewerten ist und die Summe dieser Bewertungsansätze
P darin beizupflichten, dass (neben dem Unterhaltsrückstand) auch beide der im Vergleich vereinbarten monatlichen Unterhaltszahlungen geringer sind als der in der Klage begehrte monatliche Betrag. Darauf kommt es jedoch für die Gebührenbemessung nicht an: Aus gebührenrechtlicher Sicht beinhaltet der Vergleich nämlich drei Vereinbarungen, wobei jede für sich zu bewerten ist und die Summe dieser Bewertungsansätze
Paragraph 15, Absatz 2 und 5 GGG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr bildet. Die erste Vereinbarung betrifft die Zahlung eines Unterhaltsrückstandsbetrages von € 900,--
Punkt
Abs 5 zweiter Satz GGG mit dem Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen, somit € 2.400,--, zu bewerten.Die erste betrifft die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von € 400,-- für die Zeit von November 2015 bis einschließlich April 2016, somit auf sechs Monate befristet. Diese ist
Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz GGG mit dem Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen, somit € 2.400,--, zu bewerten. Die zweite Vereinbarung ist in der Verpflichtung des Beklagten zu sehen, der bP für die Zeit ab 01.05.2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 420,-- zu leisten. Da es sich um eine unbefristete Zahlungspflicht handelt, ist
Abs 5 erster Satz GGG das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen, somit € 5.040,--.Die zweite Vereinbarung ist in der Verpflichtung des Beklagten zu sehen, der bP für die Zeit ab 01.05.2016 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 420,-- zu leisten. Da es sich um eine unbefristete Zahlungspflicht handelt, ist
Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz GGG das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen, somit € 5.040,--. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 8.340,--. Dies ergibt nach TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von € 707,--. Ein Betrag in Höhe von € 299,-- wurde bereits bezahlt, folglich haftet nunmehr ein Betrag von € 408,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit in Summe € 416,--, aus.Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 8.340,--. Dies ergibt nach TP 1 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von € 707,--. Ein Betrag in Höhe von € 299,-- wurde bereits bezahlt, folglich haftet nunmehr ein Betrag von € 408,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit in Summe € 416,--, aus. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall der Gebührenberechnung eine Bemessungsgrundlage von € 8.340,--
TP 1 GGG zu Grunde zu legen war und die Berechnung der vorgeschriebenen Gebühr durch die belangte Behörde in korrekter Weise erfolgte. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH sowie den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (der §§ 15 Abs. 2 iVm Abs. 5 GGG) wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH sowie den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (der Paragraphen 15, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, GGG) wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2122785.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.