ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (= belangte Behörde) vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Übergangsgeldes für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 30.09.2015
VG widerrufen und wurde
Vm § 25 Abs. 1 AlVG das zu Unrecht empfangene Übergangsgeld in der Höhe von1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (= belangte Behörde) vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Übergangsgeldes für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 30.09.2015
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und wurde
Paragraph 39 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG das zu Unrecht empfangene Übergangsgeld in der Höhe von € 19.908,57 rückgefordert. (Anmerkung: Mit gleichem Datum erging auch ein Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 14.06.2014 in der Höhe von € 3.446,06, Verfahren zu W 218 2131601-1) Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme eines pflichtversicherten Dienstverhältnisses am 01.02.2014 nicht gemeldet habe.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume
3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.Paragraph 39 a,
Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume
Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (Paragraph 38 b, AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) müssen. Während dieser Zeit sind Paragraph 49, (Kontrollmeldungen) und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
VG sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.3.5.
Paragraph 39 a, Absatz 6, AlVG sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.
VG haben Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind.
Paragraph 39 a, Absatz eins, AlVG haben Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in den Jahren 2004 bis 2010 erfüllen, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt
VG insbesondere nicht wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG insbesondere nicht wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos, da er bei demselben Dienstgeber, bei dem er von 01.02.2014 bis 28.02.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, im Anschluss daran von 01.03.2014 bis 31.05.2014 eine geringfügige Beschäftigung hatte und von 01.06.2014 bis 30.06.2014 wieder vollversicherungspflichtig war. Danach bis zum 01.12.2014 wieder geringfügig beschäftigt war und danach vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 wieder vollversicherungspflichtig und im Anschluss daran bis zum 30.07.2015 geringfügig beschäftigt war. Daher ist jeder Monat, in dem er vollversicherungspflichtig beschäftigt war, als Zeitraum zu werten, in dem er nicht arbeitslos war.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos, da er bei demselben Dienstgeber, bei dem er von 01.02.2014 bis 28.02.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, im Anschluss daran von 01.03.2014 bis 31.05.2014 eine geringfügige Beschäftigung hatte und von 01.06.2014 bis 30.06.2014 wieder vollversicherungspflichtig war. Danach bis zum 01.12.2014 wieder geringfügig beschäftigt war und danach vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 wieder vollversicherungspflichtig und im Anschluss daran bis zum 30.07.2015 geringfügig beschäftigt war. Daher ist jeder Monat, in dem er vollversicherungspflichtig beschäftigt war, als Zeitraum zu werten, in dem er nicht arbeitslos war. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 15.06.2014 bis 30.09.2015 Übergangsgeld bezogen. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer die Meldung seiner Mehrarbeit bzw. den Bezug der Prämien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Monaten Februar, Juni und Dezember 2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er im Februar 2014 ein Entgelt in Höhe von € 818,69 netto sowie im Juni 2014 ein Entgelt in Höhe von € 852,61 netto ausbezahlt bekommen hat und war es ihm schon aufgrund der großen Differenz dieser Summen im Vergleich zu seinem normalen Entgelt in der Höhe von € 329,44 zumutbar, zu erkennen, dass es sich hierbei keinesfalls um ein geringfügiges Einkommen handeln könne und wäre er daher verpflichtet gewesen, diesen Umstand dem AMS bekannt zu geben. Auch im Dezember 2014 hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich bei einem Entgelt in Höhe von € 493,91 nicht um ein geringfügiges Einkommen handelt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er nicht erkennen habe können, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zustehe, so ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300 zu verweisen, in welchem ausgesprochen wird, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben einem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Zu II. des Spruchteils A:Zu römisch zwei. des Spruchteils A: In der (dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten) Beschwerdevorentscheidung wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2014 zu Unrecht Übergangsgeld bezogen hat und dieses laut Einschätzung der belangten Behörde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei, weil
VG jemand nicht als arbeitslos gelte, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (für das Kalenderjahr 2014 EUR 395,31 brutto im Monat) nicht übersteige, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei.In der (dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten) Beschwerdevorentscheidung wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2014 zu Unrecht Übergangsgeld bezogen hat und dieses laut Einschätzung der belangten Behörde
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen sei, weil
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG jemand nicht als arbeitslos gelte, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge (für das Kalenderjahr 2014 EUR 395,31 brutto im Monat) nicht übersteige, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Im Katalog der Ausschlussgründe des § 12 Abs. 3 AlVG nimmt lit h eine Sonderstellung ein, wonach Arbeitslosigkeit dann nicht gegeben ist, wenn beim selben Dienstgeber eine unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310).Im Katalog der Ausschlussgründe des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG nimmt Litera h, eine Sonderstellung ein, wonach Arbeitslosigkeit dann nicht gegeben ist, wenn beim selben Dienstgeber eine unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 12,, Rz 310). Durch diesen Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit h AlVG soll klargestellt werden, dass iSd Abs. 1 leg. cit. Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorangegangene, anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird und eine bloße Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende zeitliche Unterbrechung Arbeitslosigkeit nicht herbeizuführen vermag (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310).Durch diesen Ausschlussgrund des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG soll klargestellt werden, dass iSd Absatz eins, leg. cit. Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorangegangene, anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird und eine bloße Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende zeitliche Unterbrechung Arbeitslosigkeit nicht herbeizuführen vermag vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 12,, Rz 310). Der Beschwerdeführer hat im Juni 2014 aufgrund tatsächlicher geleisteter Mehrarbeit eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung erreicht, die Vollversicherungsplicht im Dezember 2014 ergab sich aufgrund einer Prämienzahlung, die vom Dienstgeber ohne Präjudiz angewiesen wurde. Eine arbeitsrechtliche Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses fand nicht statt. Es liegen daher in Bezug auf die gegenüber dem Dienstgeber bestehenden Entgeltansprüche keine wirtschaftlich bedingten Schwankungen vor, die (missbräuchlich) durch Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld kompensiert werden könnten. Es kann im gegenständlichen Fall nicht Sinn des Gesetzes sein, dass dem Beschwerdeführer, der vom Arbeitgeber von April 2013 bis Juli 2015 durchgehend geringfügig entlohnt wurde aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h) der gesamte Betrag aus der Arbeitslosenversicherung über den gesamten Zeitraum, den er für den gleichen Dienstgeber tätig war, zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Außer in den Monaten der (nachträglichen) Vollversicherung war der Beschwerdeführer tatsächlich immer nur im Bezug der Notstandshilfe bzw. des Übergangsgeldes.Es kann im gegenständlichen Fall nicht Sinn des Gesetzes sein, dass dem Beschwerdeführer, der vom Arbeitgeber von April 2013 bis Juli 2015 durchgehend geringfügig entlohnt wurde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) der gesamte Betrag aus der Arbeitslosenversicherung über den gesamten Zeitraum, den er für den gleichen Dienstgeber tätig war, zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Außer in den Monaten der (nachträglichen) Vollversicherung war der Beschwerdeführer tatsächlich immer nur im Bezug der Notstandshilfe bzw. des Übergangsgeldes. Der Gesetzgeber wollte durch diese Bestimmung verhindern, dass Dienstnehmer schwankend zwischen Vollbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung eingestellt werden. Davon kann allerding im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer grundsätzlich durchgängig geringfügig beschäftigt war und nur einmalig aufgrund von "Mehrstunden" ein zusätzliches Gehalt bezog. Die anderen Bezüge erfolgten als Prämie. Um solche "Schwankungen" zu vermeiden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Arbeitslose im Falle einer an eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung anschließenden geringfügigen Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht als arbeitslos gilt. Daher ist für das darauffolgende Monat jedenfalls der Bezug des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe, Übergangsgeld) zu sperren. Aus dem Gesetz ergibt sich allerdings nicht, dass eine Rückforderung über den gesamten Zeitraum, den ein Arbeitsloser im Anschluss an eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber beschäftigt ist, erfolgen kann. Dies würde eindeutig eine Schlechterstellung jenen Bezugsberechtigten gegenüber bedeuten, die zum Arbeitslosengeld zusätzlich geringfügig beschäftigt sind. In den anderen Monaten, in denen der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, war er arbeitslos und ist ihm daher immer nur der Bezug für jenes Monat, in dem er vollversicherungspflichtig beschäftigt war sowie das daurauffolgende Monat zu sperren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W218.2130754.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.