GVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag
G 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde er
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2011, Zl. XXXX
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2011, Zl. römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Am 28.10.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag
3 Z 2 BFA-VG.Am 28.10.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG. Nachdem der Beschwerdeführer vorgeführt worden war, wurde er vor dem BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen, wobei er unter anderem angab, dass er sich seit 2009 in Italien aufhalte, ein Visum für Italien gehabt und einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Die nächste Karte bekomme er im nächsten Monat. Er sei heute eingereist und wolle nicht so lange hier bleiben. In Italien sei er krankenversichert. Er wolle Österreich verlassen und wieder nach Italien zurückgehen. Über Bankomat- oder Kreditkarten verfüge er nicht, jedoch besitze er Barmittel in Höhe von 205 Euro. Per E-Mail vom 28.10.2016 gab das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern bekannt, dass der Beschwerdeführer ein "permisso di soggiorno" gültig bis 13.10.2016 und derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel habe. Einen Verlängerungsantrag habe er laut Auskunft des italienischen Kollegen nicht gestellt. Mit Mandatsbescheid vom 28.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
F iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Betreffend die Feststellungen zur Person wurde dieser Bescheid mittels Bescheid vom 02.11.2016 berichtigt.Mit Mandatsbescheid vom 28.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Betreffend die Feststellungen zur Person wurde dieser Bescheid mittels Bescheid vom 02.11.2016 berichtigt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 wurde ein Aufenthaltstitel
G 2005 idgF nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
F der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016 wurde ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX fast durchgehend seit 2010 in Österreich gemeldet sei, er sich seit ungefähr fünf Jahren illegal auf österreichischem Bundesgebiet aufhalten würde, keine Aufenthaltsberechtigung habe und bis 28.02.2015 sozialversichert gewesen sei. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er auch in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen seine Abschiebung nach Indien vorgebracht habe. Die Staatendokumentation des BFA sei im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers hinreichend geprüft und als Beweismittel herangezogen worden. Bei Bedarf könne jederzeit beim BFA Einsicht genommen werden.Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 fast durchgehend seit 2010 in Österreich gemeldet sei, er sich seit ungefähr fünf Jahren illegal auf österreichischem Bundesgebiet aufhalten würde, keine Aufenthaltsberechtigung habe und bis 28.02.2015 sozialversichert gewesen sei. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er auch in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen seine Abschiebung nach Indien vorgebracht habe. Die Staatendokumentation des BFA sei im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers hinreichend geprüft und als Beweismittel herangezogen worden. Bei Bedarf könne jederzeit beim BFA Einsicht genommen werden. Beweiswürdigend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei zwar in Besitz eines italienischen Visums gültig von 23.06.2014 bis 13.10.2016 gewesen, jedoch zur selben Zeit in Österreich gemeldet und bis 2015 sozialversichert gewesen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er sich in Österreich und nicht in Italien aufgehalten habe. Nach Rücksprache mit der Verbindungsstelle Thörl-Maglern stehe fest, dass er keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und kein sonstiges Aufenthaltsrecht für Italien besitze. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG, weshalb seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Da der Beschwerdeführer mittellos sei und nicht auf Erspartes zugreifen könne, sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Er könne sich weder seine Ausreise noch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich leisten, weshalb er zur Begehung von Straftaten "geleitet" werde.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG, weshalb seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Da der Beschwerdeführer mittellos sei und nicht auf Erspartes zugreifen könne, sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Er könne sich weder seine Ausreise noch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich leisten, weshalb er zur Begehung von Straftaten "geleitet" werde. Per E-Mail vom 03.11.2016 übermittelte ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation italienische Dokumente des Beschwerdeführers in Kopie (E-Card, Meldezettel, Zugticket und Einzahlungsbestätigungen) und teilte mit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des noch offenen Verlängerungsverfahrens seines bis 13.10.2016 gültigen Aufenthaltstitels (Permesso di Soggiorno per lavoro subordinato) in Italien legal sei. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt, die erforderliche Gebühr am 17.08.2016 eingezahlt und am 25.10.2016 bei der Questura in XXXX deswegen einen Termin gehabt.
1 Z 3 FPG hält sich der Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels und des innerhalb der Verlängerungsfrist gestellten Verlängerungsantrages rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sollte dennoch von einem rechtswidrigen Aufenthalt ausgegangen werden, hätte die belangte Behörde nach § 52 Abs. 6 FPG vorgehen müssen. Eine solche Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig wie Hinweise auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Umstände, welche eine sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung indizieren würden.Per E-Mail vom 03.11.2016 übermittelte ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation italienische Dokumente des Beschwerdeführers in Kopie (E-Card, Meldezettel, Zugticket und Einzahlungsbestätigungen) und teilte mit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des noch offenen Verlängerungsverfahrens seines bis 13.10.2016 gültigen Aufenthaltstitels (Permesso di Soggiorno per lavoro subordinato) in Italien legal sei. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt, die erforderliche Gebühr am 17.08.2016 eingezahlt und am 25.10.2016 bei der Questura in römisch 40 deswegen einen Termin gehabt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hält sich der Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels und des innerhalb der Verlängerungsfrist gestellten Verlängerungsantrages rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sollte dennoch von einem rechtswidrigen Aufenthalt ausgegangen werden, hätte die belangte Behörde nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. Eine solche Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig wie Hinweise auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Umstände, welche eine sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung indizieren würden. Am gleichen Tag langte ein E-Mail von RA Dr. XXXX ein, in welchem unter Berufung auf die erteilte Vollmacht mitgeteilt wurde, dass über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers zwischenzeitig angeblich positiv entschieden worden sei. Er halte sich daher zu Recht im Schengenraum auf, wenngleich es ungewöhnlich sei, dass er Italien ohne Mitnahme einer gültigen Aufenthaltskarte verlassen habe. Es werde ersucht, zu prüfen, ob ihm eine Wiederausreise nach Italien ermöglicht werden könne.Am gleichen Tag langte ein E-Mail von RA Dr. römisch 40 ein, in welchem unter Berufung auf die erteilte Vollmacht mitgeteilt wurde, dass über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers zwischenzeitig angeblich positiv entschieden worden sei. Er halte sich daher zu Recht im Schengenraum auf, wenngleich es ungewöhnlich sei, dass er Italien ohne Mitnahme einer gültigen Aufenthaltskarte verlassen habe. Es werde ersucht, zu prüfen, ob ihm eine Wiederausreise nach Italien ermöglicht werden könne. Am 04.11.2016 wurde seitens des BFA ein Entlassungsauftrag erlassen, in welchem als Grund "Abschiebung nach Indien dzt nicht möglich AT in Italien" angeführt wird. Mit E-Mail vom gleichen Tag wurden seitens eines Mitarbeiters einer Rechtsberatungsorganisation ein Arbeitsvertrag und ein Lohnzettel über die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Italien vorgelegt. Per Fax vom 16.11.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 31.10.2016 Beschwerde, legte eine Vollmacht für die im Spruch genannte Rechtsvertretung vor, und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen zum Aufenthaltsstatus in Italien getroffen. Hätte sie zu einem früheren Zeitpunkt weitere Ermittlungen geführt, sich direkt bei den italienischen Behörden erkundigt, anstatt sich lediglich auf die Angaben der Verbindungsstelle Thörl-Maglern zu erlassen, hätte sie in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitel eingebracht habe und ihm daher ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Italien zukomme. Der Antrag sei bisher zwar noch nicht verlängert worden, jedoch sei den bisherigen Verlängerungsanträgen bis dato immer stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer sei aus der Schubhaft entlassen worden, da die Questura in XXXX bestätigt habe, dass er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe.
Vm Art. 21 Abs. 1 und 2 SDÜ habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sollte das erkennende Gericht von einem rechtswidrigen Aufenthalt ausgehen, so hätte die belangte Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 6 FPG vorgehen müssen. Zudem seien keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt worden. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur Situation in Indien. Im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht wäre das BFA verpflichtet gewesen, den Sachverhalt zur abschiebungsrelevanten Lage festzustellen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Schließlich erweise sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Insbesondere habe die belangte Behörde es unterlassen, Ermittlungen anzustellen, über welche finanziellen Mittel der Beschwerdeführer verfüge und in welcher Höhe, denn der Beschwerdeführer sei in Italien berufstätig und arbeite dort als Reinigungskraft.Per Fax vom 16.11.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 31.10.2016 Beschwerde, legte eine Vollmacht für die im Spruch genannte Rechtsvertretung vor, und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen zum Aufenthaltsstatus in Italien getroffen. Hätte sie zu einem früheren Zeitpunkt weitere Ermittlungen geführt, sich direkt bei den italienischen Behörden erkundigt, anstatt sich lediglich auf die Angaben der Verbindungsstelle Thörl-Maglern zu erlassen, hätte sie in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitel eingebracht habe und ihm daher ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Italien zukomme. Der Antrag sei bisher zwar noch nicht verlängert worden, jedoch sei den bisherigen Verlängerungsanträgen bis dato immer stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer sei aus der Schubhaft entlassen worden, da die Questura in römisch 40 bestätigt habe, dass er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins und 2 SDÜ habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sollte das erkennende Gericht von einem rechtswidrigen Aufenthalt ausgehen, so hätte die belangte Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgehen müssen. Zudem seien keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt worden. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur Situation in Indien. Im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht wäre das BFA verpflichtet gewesen, den Sachverhalt zur abschiebungsrelevanten Lage festzustellen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Schließlich erweise sich das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Insbesondere habe die belangte Behörde es unterlassen, Ermittlungen anzustellen, über welche finanziellen Mittel der Beschwerdeführer verfüge und in welcher Höhe, denn der Beschwerdeführer sei in Italien berufstätig und arbeite dort als Reinigungskraft. Am 02.12.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 05.12.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 05.12.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 28 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 3, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten: Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, ist die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zuge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen in Hinblick auf die (aktuelle) Situation im Herkunftsstaat zu prüfen. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keine Länderfeststellungen zur Situation in Indien getroffen. Zwar wurde auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Sie haben keinen Asylantrag gestellt und in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen Ihre Abschiebung nach Indien vorgebacht. Die Staatendokumentation des BFA wurde hinreichend im Hinblick auf Ihre Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen, bei Bedarf kann jederzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Einsicht genommen werden", doch erweisen sich diese Feststellungen als unzureichend für die darauf gestützte rechtliche Begründung. Im Bescheid der belangten Behörde finden sich keine Ermittlungsschritte in Form von Länderberichten oder dergleichen in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien und mangelt es der von der belangten Behörde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinerlei Bedenken bezüglich einer Abschiebung nach Indien vorgebracht, jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer über eine etwaige Abschiebung und damit verbundene Rückkehrgefährdung gar nicht befragt wurde. Fernerhin hat es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Indien vorzulegen bzw. mit ihm zu erörtern. Es wurde daher auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf Indien und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne von §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der allgemeinen Lage in Indien und insbesondere mit der Situation von Rückkehrern auseinanderzusetzen haben. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis zu bringen. Erst aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Abschiebung zu erfolgen haben.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf Indien und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne von Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der allgemeinen Lage in Indien und insbesondere mit der Situation von Rückkehrern auseinanderzusetzen haben. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis zu bringen. Erst aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Abschiebung zu erfolgen haben. Abgesehen von den bereits erwähnten Ermittlungsmängeln wurden von der belangten Behörde zudem nur ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich und in Italien getätigt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, im Rahmen dessen auch der Aufenthaltsstatus in Italien im vorliegenden Fall abzuklären ist, ist jedoch eine zentrale Vorfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, denn eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 FPG ist nur unter der Voraussetzung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes zu erlassen.
1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet bis zu drei Monaten auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Art. 21 Abs. 1 SDÜ normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
2 SDÜ gilt das gleiche für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und angesichts der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Dokumente (Reisepass, italienisches Visum, italienische Aufenthaltskarte "Permesso di soggiorno") sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Schubhaftverhängung wäre das BFA gehalten gewesen, sich näher mit der Frage eines womöglich rechtmäßigen Aufenthalts auseinanderzusetzen, insbesondere dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einschließlich Vorlage weiterer Beweismittel einzuräumen.Abgesehen von den bereits erwähnten Ermittlungsmängeln wurden von der belangten Behörde zudem nur ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich und in Italien getätigt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, im Rahmen dessen auch der Aufenthaltsstatus in Italien im vorliegenden Fall abzuklären ist, ist jedoch eine zentrale Vorfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, denn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 FPG ist nur unter der Voraussetzung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes zu erlassen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet bis zu drei Monaten auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 21, Absatz eins, SDÜ normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
, Absatz 2, SDÜ gilt das gleiche für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und angesichts der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Dokumente (Reisepass, italienisches Visum, italienische Aufenthaltskarte "Permesso di soggiorno") sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zwecks Schubhaftverhängung wäre das BFA gehalten gewesen, sich näher mit der Frage eines womöglich rechtmäßigen Aufenthalts auseinanderzusetzen, insbesondere dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einschließlich Vorlage weiterer Beweismittel einzuräumen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA alle diesbezüglich relevanten Umstände in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu erheben und dabei die im Zuge der beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers sowie der gegenständlichen Beschwerde beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen haben, um haltbare Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich und Italien treffen und eine rechtlich korrekte Vorgangsweise gewährleisten zu können. In diesem Zuge darf darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes auf § 52 Abs. 6 FPG Bedacht zu nehmen ist: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen." Demnach wären gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen, ob der Beschwerdeführer durch eine allfällig rechtzeitige Stellung des Antrags auf Verlängerung der "Permisso di soggiorno" über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt.Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA alle diesbezüglich relevanten Umstände in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu erheben und dabei die im Zuge der beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers sowie der gegenständlichen Beschwerde beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen haben, um haltbare Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich und Italien treffen und eine rechtlich korrekte Vorgangsweise gewährleisten zu können. In diesem Zuge darf darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG Bedacht zu nehmen ist: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen." Demnach wären gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen, ob der Beschwerdeführer durch eine allfällig rechtzeitige Stellung des Antrags auf Verlängerung der "Permisso di soggiorno" über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt. Schließlich unterließ es die belangte Behörde auch, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich eines etwaigen Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Italien zu ermitteln. Damit ließ das BFA jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach "die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ( ) auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen" (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Schließlich unterließ es die belangte Behörde auch, den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich eines etwaigen Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Italien zu ermitteln. Damit ließ das BFA jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach "die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ( ) auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen" vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Auch die diesbezüglich relevanten Umstände wird das BFA in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu erheben und dabei auch auf das Beschwerdevorbringen Bedacht zu nehmen haben. Dem Gesetzeswortlaut zufolge kann ein Einreiseverbot nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist) jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war
GVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da das in Rede stehende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall (vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist) jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W222.2141110.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.