GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Zwettl (im Folgenden: AMS) vom 25.11.2016 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.177,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2014 ein monatliches Einkommen als neuer Selbständiger über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Laut Hauptverband unterliege er der Pflichtversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Zwettl (im Folgenden: AMS) vom 25.11.2016 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.177,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2014 ein monatliches Einkommen als neuer Selbständiger über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Laut Hauptverband unterliege er der Pflichtversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2014 durch das Finanzamt Zwettl rechtswidrig und aufgrund des Missachtens diverser Gesetze erfolgt sei, weshalb der Einkommenssteuerbescheid nichtig sei. Da dem AMS Fahrtenbücher vorgelegt wurden, sei anhand der gefahrenen Kilometer und des Anspruchs auf Verrechnung des Kilometergeldes sowie weiterer Betriebsausgaben ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2014 noch 2015 oder 2016 über ein Einkommen verfügt habe. Weiters sei die Berechnung des "Einkommens" von 2014 durch das AMS
Vm § 2 Abs. 2 EStG falsch und somit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer weise daraufhin, dass
VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse vom AMS zu erfassen seien. Da die Einkommenssteuer für das Jahr 2014 vom Finanzamt Zwettl unter Missachtung des Gesetzes geschätzt worden sei, habe der Beschwerdeführer weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Berufung des AMS auf § 25 AlVG sei somit rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2014 durch das Finanzamt Zwettl rechtswidrig und aufgrund des Missachtens diverser Gesetze erfolgt sei, weshalb der Einkommenssteuerbescheid nichtig sei. Da dem AMS Fahrtenbücher vorgelegt wurden, sei anhand der gefahrenen Kilometer und des Anspruchs auf Verrechnung des Kilometergeldes sowie weiterer Betriebsausgaben ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2014 noch 2015 oder 2016 über ein Einkommen verfügt habe. Weiters sei die Berechnung des "Einkommens" von 2014 durch das AMS
Paragraph 36 a, Absatz 3 und 7 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, EStG falsch und somit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer weise daraufhin, dass
Paragraph 36, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse vom AMS zu erfassen seien. Da die Einkommenssteuer für das Jahr 2014 vom Finanzamt Zwettl unter Missachtung des Gesetzes geschätzt worden sei, habe der Beschwerdeführer weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Berufung des AMS auf Paragraph 25, AlVG sei somit rechtswidrig. Der Beschwerde wurde beigelegt ein "Klagsbegehr gegen das Finanzamt Zwettl wegen Schadenersatz sowie der Herausgabe von Originaldokumenten". Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 12.05.2014 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 26,40. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 vom 04.10.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €Paragraph 184, BAO im Schätzungswege ermittelt. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 vom 04.10.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.000,-- aus. Sonderausgaben wurden angeführt mit € 60,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Zwettl.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Zwettl. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
VG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos ist. Paragraph 12, AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3). Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.000,-- hatte (rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014) und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2014 unterlag. Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist dessen Z 2 so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit – mit Ausnahme der Zeiträume von § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG – auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195).Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist dessen Ziffer 2, so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit – mit Ausnahme der Zeiträume von Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l AlVG – auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf vergleiche VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: E 18. Februar 2009, 2006/08/0033).
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG verneinte. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 (234 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 6.177,60 (€ 26,40 Tagsatz x 234 Tage). Der Empfänger einer Leistung ist
1 dritter Satz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Der Empfänger einer Leistung ist
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Im gegenständlichen Fall übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 den gegenständlichen Rückforderungsbetrag in Höhe von € 6.177,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2127815.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.