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{'item': 'W228 2144562-1'}

Obsah (12)§ 38§ 28Art. 133§ 9§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW228 2144562-1 SpruchW228 2144562-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 38i

Vm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , römisch 40 , wegen Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 05.10.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Abteilungshelferin (Krankenhaus) bzw. Bedienerin oder einer anderen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit

§ 9Al

VG im Teilzeitausmaß 20-34 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Purkersdorf, Gablitz oder Mauerbach vom AMS unterstützt werde. Es wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr ist und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Weiters wurde festgehalten, dass das AMS von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie die am 05.10.2016 für den 12.10.2016 vereinbarte Informationsveranstaltung sowie alle Folgetermine bei der Firma XXXX wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches

§ 10Al

VG nach sich zieht.In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) und römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 05.10.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Abteilungshelferin (Krankenhaus) bzw. Bedienerin oder einer anderen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit

Paragraph 9, AlVG im Teilzeitausmaß 20-34 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Purkersdorf, Gablitz oder Mauerbach vom AMS unterstützt werde. Es wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr ist und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Weiters wurde festgehalten, dass das AMS von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie die am 05.10.2016 für den 12.10.2016 vereinbarte Informationsveranstaltung sowie alle Folgetermine bei der Firma römisch 40 wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches

Paragraph 10, AlVG nach sich zieht. Bei der am 17.10.2016 vor dem AMS wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da sie wegen ihrer Enkelin, deren Erziehungsberechtigte sie sei, erst ab 09:00 Uhr ein Dienstverhältnis beginnen könne. Die Schule sei ca. zehn Minuten von ihrem Wohnort entfernt und der Schulbeginn sei ab 07:45 Uhr. Somit sei es ihr nicht möglich, früher ein Dienstverhältnis zu beginnen. Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 12.10.2016 bis 22.11.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung "Vorbereitungslehrgang bei der XXXX" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 12.10.2016 bis 22.11.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung "Vorbereitungslehrgang bei der XXXX" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie Erziehungsberechtigte ihrer neunjährigen Enkelin sei, deren Schule erst um 7:45 Uhr beginne. Ihre Enkelin sei noch nie allein in die Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin hätte somit erst um 08:30 Uhr an der Dienststelle zu arbeiten beginnen können und wäre sie dafür eine halbe Stunde länger geblieben. Da dieser Vorschlag der für das Bewerbungsgespräch zuständigen Mitarbeiterin der Firma XXXX Frau Mag. XXXX nicht gepasst habe, sei die Beschwerdeführerin von ihr mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass Dienstbeginn um 08:00 Uhr sei und sie dem AMS melden werde, dass die Beschwerdeführerin wegen der Enkelin und der Schule nicht um diese Uhrzeit beginnen könne. Sie ersuche, den Fehler zu verziehen, da sie Alleinerzieherin ihrer neunjährigen Enkelin sei und nicht wisse, wie sie ihre monatlichen Rechnungen bezahlen solle.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie Erziehungsberechtigte ihrer neunjährigen Enkelin sei, deren Schule erst um 7:45 Uhr beginne. Ihre Enkelin sei noch nie allein in die Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin hätte somit erst um 08:30 Uhr an der Dienststelle zu arbeiten beginnen können und wäre sie dafür eine halbe Stunde länger geblieben. Da dieser Vorschlag der für das Bewerbungsgespräch zuständigen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 Frau Mag. römisch 40 nicht gepasst habe, sei die Beschwerdeführerin von ihr mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass Dienstbeginn um 08:00 Uhr sei und sie dem AMS melden werde, dass die Beschwerdeführerin wegen der Enkelin und der Schule nicht um diese Uhrzeit beginnen könne. Sie ersuche, den Fehler zu verziehen, da sie Alleinerzieherin ihrer neunjährigen Enkelin sei und nicht wisse, wie sie ihre monatlichen Rechnungen bezahlen solle. Mit Schreiben des AMS vom 02.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. In einer Stellungnahme vom 14.11.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht gesagt habe, dass sie nicht arbeiten wolle. Sie wolle sehr wohl arbeiten und habe nur gesagt, dass sie den Dienstbeginn um 08:00 Uhr nicht schaffe. Die Wegzeit von der Schule ihrer Enkelin in 1160 Wien, XXXX zu dem für die Beschwerdeführerin von der Firma XXXX vorgesehenen Arbeitsort in 1030 Wien, XXXX betrage ca. 40 Minuten. Es sei ihr sohin ein Dienstbeginn um 08:00 Uhr nicht möglich gewesen.In einer Stellungnahme vom 14.11.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht gesagt habe, dass sie nicht arbeiten wolle. Sie wolle sehr wohl arbeiten und habe nur gesagt, dass sie den Dienstbeginn um 08:00 Uhr nicht schaffe. Die Wegzeit von der Schule ihrer Enkelin in 1160 Wien, römisch 40 zu dem für die Beschwerdeführerin von der Firma römisch 40 vorgesehenen Arbeitsort in 1030 Wien, römisch 40 betrage ca. 40 Minuten. Es sei ihr sohin ein Dienstbeginn um 08:00 Uhr nicht möglich gewesen. Frau Mag. XXXX von der Firma XXXX führte in einem Email an das AMS vom 23.11.2016 an, dass sie bei dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 12.10.2016 über den Eintritt ins Arbeitstraining mit anschließender Option eines befristeten Dienstverhältnisses im XXXX und Unterstützung beim Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt geredet habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich eine Mitarbeit im Reinigungsbereich oder auch in der Warensortierung vorstellen könne, jedoch auf Grund des Erfordernisses der Betreuung eines neunjährigen Kindes frühestens um 9:00 Uhr beginnen könne. Es wurde von Frau Mag. XXXX angesprochen, ob es möglich wäre, das Kind in der Schule in die Frühbetreuung zu geben. Dies sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Da in den Bereichen Reinigung und Warensortierung für alle Mitarbeiterinnen täglich um 8:00 Uhr der Dienst beginne, habe mit der Beschwerdeführerin kein Dienstantritt vereinbart werden können.Frau Mag. römisch 40 von der Firma römisch 40 führte in einem Email an das AMS vom 23.11.2016 an, dass sie bei dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 12.10.2016 über den Eintritt ins Arbeitstraining mit anschließender Option eines befristeten Dienstverhältnisses im römisch 40 und Unterstützung beim Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt geredet habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich eine Mitarbeit im Reinigungsbereich oder auch in der Warensortierung vorstellen könne, jedoch auf Grund des Erfordernisses der Betreuung eines neunjährigen Kindes frühestens um 9:00 Uhr beginnen könne. Es wurde von Frau Mag. römisch 40 angesprochen, ob es möglich wäre, das Kind in der Schule in die Frühbetreuung zu geben. Dies sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Da in den Bereichen Reinigung und Warensortierung für alle Mitarbeiterinnen täglich um 8:00 Uhr der Dienst beginne, habe mit der Beschwerdeführerin kein Dienstantritt vereinbart werden können. Mit Schreiben des AMS vom 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.12.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie beim Infotag der Firma XXXX am 12.10.2016 nicht gesagt haben, dass sie frühestens um 09:00 Uhr beginnen können; vielmehr habe sie gefragt, ob sie um 08:30 Uhr beginnen können, da sich 08:00 Uhr für sie nicht ausgehe. Weiters liege keine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme vor, da sie von der belangten Behörde lediglich mit einem Schreiben zum Infotag am 12.10.16 zugewiesen worden sei. Diese Einladung zum Infotag sei jedoch keine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Es sei daher die Sanktion

§ 10Al

VG nicht zulässig. Das Gespräch mit Frau Mag. XXXX von der Firma XXXX am 12.10.2016 sei relativ kurz gewesen. Im Zuge dieses Gesprächs habe die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie sich eine Mitarbeit im Reinigungsbereich oder in der Warensortierung vorstellen könne. Weiters sei kurz die Zeitproblematik in der Früh besprochen würden. Danach sei das Gespräch beendet gewesen. Der Beschwerdeführerin sei weder im Schreiben zum Infotag noch von Frau Mag. XXXX ein konkretes Datum des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme genannt worden. Frau Mag. XXXX habe sie weder schriftlich noch mündlich belehrt, dass bei Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Sanktion drohe. Auch im Schreiben zum Infotag sei keine Rechtsbelehrung hinsichtlich einer Sanktion für den Fall der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme enthalten. Die § 10 - Belehrung hinsichtlich des Infotages könne die § 10 - Belehrung hinsichtlich der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht ersetzen, wodurch eine Sanktion

§ 10Al

VG nicht zulässig sei.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.12.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie beim Infotag der Firma römisch 40 am 12.10.2016 nicht gesagt haben, dass sie frühestens um 09:00 Uhr beginnen können; vielmehr habe sie gefragt, ob sie um 08:30 Uhr beginnen können, da sich 08:00 Uhr für sie nicht ausgehe. Weiters liege keine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme vor, da sie von der belangten Behörde lediglich mit einem Schreiben zum Infotag am 12.10.16 zugewiesen worden sei. Diese Einladung zum Infotag sei jedoch keine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Es sei daher die Sanktion

Paragraph 10, AlVG nicht zulässig. Das Gespräch mit Frau Mag. römisch 40 von der Firma römisch 40 am 12.10.2016 sei relativ kurz gewesen. Im Zuge dieses Gesprächs habe die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie sich eine Mitarbeit im Reinigungsbereich oder in der Warensortierung vorstellen könne. Weiters sei kurz die Zeitproblematik in der Früh besprochen würden. Danach sei das Gespräch beendet gewesen. Der Beschwerdeführerin sei weder im Schreiben zum Infotag noch von Frau Mag. römisch 40 ein konkretes Datum des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme genannt worden. Frau Mag. römisch 40 habe sie weder schriftlich noch mündlich belehrt, dass bei Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Sanktion drohe. Auch im Schreiben zum Infotag sei keine Rechtsbelehrung hinsichtlich einer Sanktion für den Fall der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme enthalten. Die Paragraph 10, - Belehrung hinsichtlich des Infotages könne die Paragraph 10, - Belehrung hinsichtlich der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht ersetzen, wodurch eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG nicht zulässig sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.12.2016

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbare Beschäftigung vorliege, zumal die Beschwerdeführerin beim Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Kurs- bzw. Dienstbeginn um 08:00 Uhr ihre gesetzlichen Betreuungspflichten für ihre Enkelin einhalten hätten können. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Angaben beim Gespräch am 12.10.2016, wonach ihr eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn um 08:00 Uhr aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber ihrer Enkelin nicht möglich sei, ohne wichtigen Grund den Erfolg dieser Maßnahme vereitelt, wodurch die Sanktion

§ 10Abs. 1 Al

VG zu Recht erfolgt sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.12.2016

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage eine

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare Beschäftigung vorliege, zumal die Beschwerdeführerin beim Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Kurs- bzw. Dienstbeginn um 08:00 Uhr ihre gesetzlichen Betreuungspflichten für ihre Enkelin einhalten hätten können. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Angaben beim Gespräch am 12.10.2016, wonach ihr eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn um 08:00 Uhr aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber ihrer Enkelin nicht möglich sei, ohne wichtigen Grund den Erfolg dieser Maßnahme vereitelt, wodurch die Sanktion

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 03.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass erstens eine wirksame Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vorliege. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei eine Betreuungsvereinbarung nicht gleichzusetzen mit einer Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Rechtbelehrung bezüglich der Sanktion

§ 10Al

VG müsse mit der Zuweisung zur Maßnahme erfolgen, ansonsten sei die Zuweisung nicht wirksam und die Sanktion nicht zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich in ihrem Fall um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handle und nicht um eine Beschäftigung. Das Gesetz enthalte keine Beschränkung auf bestimmte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie bei der Beschäftigungszuweisung und führe in § 10 Abs. 1 AlVG den unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtiger Grund" an. Es bestehe daher ein viel weiter gehender Entscheidungsspielraum bei Beurteilung der Zumutbarkeit und der Arbeitswilligkeit im Falle der Nichtteilnahme an einer Maßnahme als bei der Zuweisung einer Beschäftigung. Es sei somit eine verstärkte Bedachtnahme insbesondere auf familiäre Gesichtspunkte möglich.Mit Schreiben vom 03.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass erstens eine wirksame Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vorliege. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei eine Betreuungsvereinbarung nicht gleichzusetzen mit einer Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Die Rechtbelehrung bezüglich der Sanktion

Paragraph 10, AlVG müsse mit der Zuweisung zur Maßnahme erfolgen, ansonsten sei die Zuweisung nicht wirksam und die Sanktion nicht zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich in ihrem Fall um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handle und nicht um eine Beschäftigung. Das Gesetz enthalte keine Beschränkung auf bestimmte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie bei der Beschäftigungszuweisung und führe in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG den unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtiger Grund" an. Es bestehe daher ein viel weiter gehender Entscheidungsspielraum bei Beurteilung der Zumutbarkeit und der Arbeitswilligkeit im Falle der Nichtteilnahme an einer Maßnahme als bei der Zuweisung einer Beschäftigung. Es sei somit eine verstärkte Bedachtnahme insbesondere auf familiäre Gesichtspunkte möglich. In einer mit 05.01.2017 datierten Ergänzung zum Vorlagenantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass, wäre sie von Frau Mag. XXXX aufgefordert worden, sich bei der Schule ihrer Enkelin bezüglich der Möglichkeiten der Frühbetreuung zu erkundigen um danach nochmals über die Möglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn um 08:00 Uhr zu sprechen, so wäre sie dieser Aufforderung selbstverständlich nachgekommen. Sie habe zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht gewusst ob eine Frühbetreuung angeboten werde und dies habe sie Frau Mag. XXXX so mitgeteilt. Dass ihr dies als Weigerung einer Maßnahme ausgelegt werde, sei für die Beschwerdeführerin in der Gesprächssituation nicht ersichtlich gewesen. Laut Beschwerdevorentscheidung habe die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme von Frau Mag. XXXX eingeholt. Es habe aber keine Vernehmung als Zeugin stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich mit den widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf das Gespräch zwischen Frau Mag. XXXX und der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl sie die Verwirklichung des Tatbestandes

§ 10Al

VG gerade auf dieses Gespräch gestützt habe. Es liege daher ein Verfahrensfehler vor. Weiters werde vorgebracht, dass – da eine Betreuungsvereinbarung und eine wirksame Zuweisung zu einer Maßnahme unterschiedliche Tatbestände darstellen - die belangte Behörde nicht im Recht sei, wenn ihrer Ansicht nach eine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der am 05.10.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung getroffen wurde. Weder die Betreuungsvereinbarung noch die Zuweisung zum Infotag noch das Gespräch mit Frau Mag XXXX würden eine wirksame Zuweisung darstellen.In einer mit 05.01.2017 datierten Ergänzung zum Vorlagenantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass, wäre sie von Frau Mag. römisch 40 aufgefordert worden, sich bei der Schule ihrer Enkelin bezüglich der Möglichkeiten der Frühbetreuung zu erkundigen um danach nochmals über die Möglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn um 08:00 Uhr zu sprechen, so wäre sie dieser Aufforderung selbstverständlich nachgekommen. Sie habe zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht gewusst ob eine Frühbetreuung angeboten werde und dies habe sie Frau Mag. römisch 40 so mitgeteilt. Dass ihr dies als Weigerung einer Maßnahme ausgelegt werde, sei für die Beschwerdeführerin in der Gesprächssituation nicht ersichtlich gewesen. Laut Beschwerdevorentscheidung habe die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme von Frau Mag. römisch 40 eingeholt. Es habe aber keine Vernehmung als Zeugin stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich mit den widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf das Gespräch zwischen Frau Mag. römisch 40 und der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl sie die Verwirklichung des Tatbestandes

Paragraph 10, AlVG gerade auf dieses Gespräch gestützt habe. Es liege daher ein Verfahrensfehler vor. Weiters werde vorgebracht, dass – da eine Betreuungsvereinbarung und eine wirksame Zuweisung zu einer Maßnahme unterschiedliche Tatbestände darstellen - die belangte Behörde nicht im Recht sei, wenn ihrer Ansicht nach eine wirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der am 05.10.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung getroffen wurde. Weder die Betreuungsvereinbarung noch die Zuweisung zum Infotag noch das Gespräch mit Frau Mag römisch 40 würden eine wirksame Zuweisung darstellen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 2010 die Obsorge für ihre neunjährige Enkelin. Zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 beim AMS gemeldet ist und ihre eigeninitiativen Bewerbungen sowie die Vermittlungsvorschläge des AMS erfolglos blieben, wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2016 seitens des AMS der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungslehrgang/Arbeitstraining bei der Firma XXXX mit Beginn am 12.10.2016 teilzunehmen. Im Einladungsschreiben ist unter anderem wie folgt festgehalten: "Die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen."Zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 beim AMS gemeldet ist und ihre eigeninitiativen Bewerbungen sowie die Vermittlungsvorschläge des AMS erfolglos blieben, wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2016 seitens des AMS der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungslehrgang/Arbeitstraining bei der Firma römisch 40 mit Beginn am 12.10.2016 teilzunehmen. Im Einladungsschreiben ist unter anderem wie folgt festgehalten: "Die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen." Im Zuge des Termins am 12.10.2016 bei der XXXX hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein Dienstbeginn um 08:00 Uhr für sie nicht möglich sei, da sie ihre Enkelin in die Schule bringen müsse und die Betreuung in der Schule erst ab 07:45 Uhr möglich sei. Aufgrund dieser Ausführungen konnte mit der Beschwerdeführerin kein Dienstantritt vereinbart werden.Im Zuge des Termins am 12.10.2016 bei der römisch 40 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein Dienstbeginn um 08:00 Uhr für sie nicht möglich sei, da sie ihre Enkelin in die Schule bringen müsse und die Betreuung in der Schule erst ab 07:45 Uhr möglich sei. Aufgrund dieser Ausführungen konnte mit der Beschwerdeführerin kein Dienstantritt vereinbart werden. Die Schule XXXX, welche die Enkelin der Beschwerdeführerin besucht, bietet eine kostenlose Frühbetreuung für Kinder von Berufstätigen ab 07:15 Uhr an. Es ist für die Inanspruchnahme dieser Betreuung nur ein Formblatt auszufüllen.Die Schule römisch 40 , welche die Enkelin der Beschwerdeführerin besucht, bietet eine kostenlose Frühbetreuung für Kinder von Berufstätigen ab 07:15 Uhr an. Es ist für die Inanspruchnahme dieser Betreuung nur ein Formblatt auszufüllen. Die Wegzeit von der Schule XXXX in 1160 Wien zu dem der Beschwerdeführerin von der Firma XXXX im Rahmen des Arbeitstrainings angebotenen Dienstort XXXX, 1030 Wien beträgt 42 Minuten; zum Dienstort XXXX, 1210 Wien 45 Minuten.Die Wegzeit von der Schule römisch 40 in 1160 Wien zu dem der Beschwerdeführerin von der Firma römisch 40 im Rahmen des Arbeitstrainings angebotenen Dienstort römisch 40 , 1030 Wien beträgt 42 Minuten; zum Dienstort römisch 40 , 1210 Wien 45 Minuten. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungslehrgang/ Arbeitstraining bei der Firma XXXX wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungslehrgang/ Arbeitstraining bei der Firma römisch 40 wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausführungen im Zuge des Gesprächs am 12.10.2016 gegenüber der Firma XXXX die Teilnahme der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausführungen im Zuge des Gesprächs am 12.10.2016 gegenüber der Firma römisch 40 die Teilnahme der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, war es der Beschwerdeführerin zumutbar, dass sie zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX zugebucht wurde.Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, war es der Beschwerdeführerin zumutbar, dass sie zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma römisch 40 zugebucht wurde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine wirksame Zuweisung vorliege, zumal eine Betreuungsvereinbarung nicht gleichzusetzen sei mit einer Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme und die Rechtsbelehrung bezüglich der Sanktion

§ 10Al

VG mit der Zuweisung zur Maßnahme erfolgen müsse, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in dem Einladungsschreiben zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungslehrgang/Arbeitstraining bei der Firma XXXX vom 05.10.2016 sehr wohl über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt wurde. Es ist aus dem Vermerk im Einladungsschreiben klar ersichtlich, dass auch bei Nichtteilnahme an den Folgeterminen nach dem Infotag am 12.10.2016 ein Verlust des Anspruchs auf Notstandhilfe droht. Es ist daher von einer wirksamen Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen.Paragraph 10, AlVG mit der Zuweisung zur Maßnahme erfolgen müsse, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in dem Einladungsschreiben zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Vorbereitungslehrgang/Arbeitstraining bei der Firma römisch 40 vom 05.10.2016 sehr wohl über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt wurde. Es ist aus dem Vermerk im Einladungsschreiben klar ersichtlich, dass auch bei Nichtteilnahme an den Folgeterminen nach dem Infotag am 12.10.2016 ein Verlust des Anspruchs auf Notstandhilfe droht. Es ist daher von einer wirksamen Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Die Feststellung, wonach die Schule XXXX eine kostenlose Frühbetreuung anbietet, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 23.11.2016, aus dem hervorgeht, dass laut telefonischer Rücksprache mit der Schule eine kostenlose Frühbetreuung für Kinder von Berufstätige ab 07:15 Uhr angeboten werde.Die Feststellung, wonach die Schule römisch 40 eine kostenlose Frühbetreuung anbietet, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 23.11.2016, aus dem hervorgeht, dass laut telefonischer Rücksprache mit der Schule eine kostenlose Frühbetreuung für Kinder von Berufstätige ab 07:15 Uhr angeboten werde. Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Wegzeit von der Schule der Enkelin der Beschwerdeführerin zu den angebotenen Dienstorten gründen sich auf die durchgeführte Fahrplanauskunft der Wiener Linien. Da die Schule der Enkelin der Beschwerdeführerin eine kostenlose Frühbetreuung ab 07:15 Uhr anbietet, wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten Wegzeiten von der Schule zu den Dienstorten (42 bzw. 45 Minuten) möglich gewesen, um 08:00 Uhr ihren Dienst anzutreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der ordnungsgemäß zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme mit Dienstbeginn um 08:00 Uhr zumutbar war, zumal sie ihre gesetzlichen Betreuungspflichten – auch bei einem Dienstbeginn um 08:00 Uhr - einhalten hätte können. Es ist – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - der belangten Behörde daher zu folgen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes geweigert hat, an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. ( ) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)
(4)§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)
(4)Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn 1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, 2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und 3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und 4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. 5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Einladungsschreiben vom 05.10.2016 die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Einladungsschreiben vom 05.10.2016 die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042) Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein Dienstbeginn um 08:00 Uhr für sie nicht möglich sei und konnte mit der Beschwerdeführerin in der Folge kein Dienstantritt vereinbart werden. Sie hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein Dienstbeginn um 08:00 Uhr für sie nicht möglich sei und konnte mit der Beschwerdeführerin in der Folge kein Dienstantritt vereinbart werden. Sie hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist schließlich für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt.Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist schließlich für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, zumal sich – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung erörtert - die gesetzlichen Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für ihre Enkelin sehr wohl mit der Teilnahme an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme in Einklang bringen hätten lassen. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2144562.1.00

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