VG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn römisch 40 , SV römisch 40 , wegen Verlust des Arbeitslosengeldes
Paragraph 10, AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10.08.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Metalltechniker oder im zumutbaren Bereich (ev. Lager, Verkauf ) im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Baden, Bezirk Mödling, 1230 Wien, 1110 Wien, 1030 Wien, Bezirk Wiener Neustadt sowie Bezirk Eisenstadt vom AMS unterstützt werde. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) und römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10.08.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Metalltechniker oder im zumutbaren Bereich (ev. Lager, Verkauf ) im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Baden, Bezirk Mödling, 1230 Wien, 1110 Wien, 1030 Wien, Bezirk Wiener Neustadt sowie Bezirk Eisenstadt vom AMS unterstützt werde. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Bei der am 06.10.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 29.09.2016 als Schlosser zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Stelle sehr gut gepasst hätte, er jedoch zumindest € 2.000.-- brutto verdienen hätte wollen. Vielleicht habe der potentielle Dienstgeber das falsch verstanden und angenommen, dass er € 2.000.-- netto meine. Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 03.10.2016 bis 13.11.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Schlosser bei der Firma XXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 03.10.2016 bis 13.11.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Schlosser bei der Firma römisch 40 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er im Zuge des Telefongesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber über einen Lohn in Höhe von ca. € 1.680 brutto informiert worden sei. Er habe als Facharbeiter immer einen weit höheren Lohn erhalten; dies sei für ihn insofern wichtig, als er Alleinverdiener sei. Als der Beschwerdeführer dies mitgeteilt habe, sei das Gespräch durch die Firmenleitung sofort beendet worden. Er habe sich nicht geweigert, die Stelle anzunehmen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 22.12.2016
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag am 29.09.2016 zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber und seinem Hinweis, dass ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei, die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Die belangte Behörde sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 22.12.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag am 29.09.2016 zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber und seinem Hinweis, dass ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei, die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Die belangte Behörde sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht habe. Mit Schreiben vom 07.01.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er am 30.09.2016 von Frau XXXX angerufen worden sei. Im Zuge des Telefonats habe sie den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er € 1.680,-- brutto erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er als Facharbeiter immer einen weit höheren Lohn erhalten habe; dies sei ihm insofern wichtig, da er Alleinverdiener sie. Frau XXXX habe daraufhin das Gespräch beendet. Der Beschwerdeführer habe sich keineswegs geweigert, die Stelle anzunehmen. Er führte weiters aus, dass er Metallbearbeitungstechniker mit Lehrabschlussprüfung sei und über langjährige Berufserfahrung sowie praktische und theoretische Fachkenntnisse verfüge. Nach dem Kollektivvertrag sei er Facharbeiter und sein Lohn als Facharbeiter betrage € 2.043,-- brutto.Mit Schreiben vom 07.01.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er am 30.09.2016 von Frau römisch 40 angerufen worden sei. Im Zuge des Telefonats habe sie den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er € 1.680,-- brutto erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er als Facharbeiter immer einen weit höheren Lohn erhalten habe; dies sei ihm insofern wichtig, da er Alleinverdiener sie. Frau römisch 40 habe daraufhin das Gespräch beendet. Der Beschwerdeführer habe sich keineswegs geweigert, die Stelle anzunehmen. Er führte weiters aus, dass er Metallbearbeitungstechniker mit Lehrabschlussprüfung sei und über langjährige Berufserfahrung sowie praktische und theoretische Fachkenntnisse verfüge. Nach dem Kollektivvertrag sei er Facharbeiter und sein Lohn als Facharbeiter betrage € 2.043,-- brutto. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei und er unter einer Entlohnung in Höhe von € 2.000.-- nicht arbeiten wolle. Er brachte durch seine diesbezüglichen Aussagen seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bemerkungen des Beschwerdeführers im Zuge des Telefonats als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. So zeigt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm die angebotene Entlohnung zu gering sei, deutlich seine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die zugewiesene Stelle auf. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derartige vom Beschwerdeführer getätigte Aussagen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derartige vom Beschwerdeführer getätigte Aussagen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten im Zuge des Telefonats hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten im Zuge des Telefonats hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Aussagen im Zuge des Telefonats zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Aussagen im Zuge des Telefonats zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der verhängten Ausschlussfrist ein vollversichertes Dienstverhältnis als Arbeiter vom 13.10.2016 bis 21.10.2016 aufgenommen, aufgrund der Kürze dieses Dienstverhältnisses kann dieses jedoch nicht als Nachsichtgrund
VG gewertet werden, zumal dieses Dienstverhältnis nicht geeignet war, den Schaden, der durch die Nichteinstellung des Beschwerdeführers bei der Firma Göschl entstanden ist, zu beseitigen, da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch seine Beschäftigung vom 13.10.2016 bis 21.10.2016 nicht längerfristig beendet wurde.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der verhängten Ausschlussfrist ein vollversichertes Dienstverhältnis als Arbeiter vom 13.10.2016 bis 21.10.2016 aufgenommen, aufgrund der Kürze dieses Dienstverhältnisses kann dieses jedoch nicht als Nachsichtgrund
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden, zumal dieses Dienstverhältnis nicht geeignet war, den Schaden, der durch die Nichteinstellung des Beschwerdeführers bei der Firma Göschl entstanden ist, zu beseitigen, da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch seine Beschäftigung vom 13.10.2016 bis 21.10.2016 nicht längerfristig beendet wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2016 zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2145407.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.