VG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , wegen Verlust des Arbeitslosengeldes
Paragraph 10, AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
GVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wird aufgrund Vorliegens von Nachsichtgründen
VG idgF ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wird aufgrund Vorliegens von Nachsichtgründen
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG idgF ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 25.11.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom AMS auf der Suche nach einer Stelle als Haustechniker bzw. Lieferwagenlenker bzw. in allen verwandten Bereichen bzw.
den Zumutbarkeitsbestimmungen des AlVG im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten, 2534 Alland, 2533 Klausen-Leopoldsdorf, 2384 Breitenfurt bei Wien unterstützt werde. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) und römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 25.11.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom AMS auf der Suche nach einer Stelle als Haustechniker bzw. Lieferwagenlenker bzw. in allen verwandten Bereichen bzw.
den Zumutbarkeitsbestimmungen des AlVG im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten, 2534 Alland, 2533 Klausen-Leopoldsdorf, 2384 Breitenfurt bei Wien unterstützt werde. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Bei der am 20.12.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.11.2016 als Tankstellenkassier beim Dienstgeber XXXX BP Tankstelle zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in letzter Zeit eher im Fahrtendienst und Verkauf Bewerbungen abgeschickt habe. Den Auftrag bezüglich der Stelle in der Tankstelle habe er vergessen.Bei der am 20.12.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.11.2016 als Tankstellenkassier beim Dienstgeber römisch 40 BP Tankstelle zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in letzter Zeit eher im Fahrtendienst und Verkauf Bewerbungen abgeschickt habe. Den Auftrag bezüglich der Stelle in der Tankstelle habe er vergessen. Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 12.12.2016 bis 22.01.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Firma XXXX BP Tankstelle als Tankstellenkassier mit möglichem Arbeitsantritt am 12.12.2016 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 12.12.2016 bis 22.01.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Firma römisch 40 BP Tankstelle als Tankstellenkassier mit möglichem Arbeitsantritt am 12.12.2016 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2017 fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte er aus, dass ihm am 25.11.2016 von seinem damaligen Berater die Stelle als Tankstellenkassier zur Bewerbung dargebracht worden sei. Da er nicht als Tankwart arbeiten wolle, habe er sich für die betreffende Stelle nicht beworben, sondern habe er sich bei anderen Betrieben beworben. Zumal er jedoch keine Stelle bei den von ihm favorisierten Betrieben bekommen habe, habe er sich schließlich am 23.12.2016 auch bei der gegenständlichen Firma als Tankwart beworben. Bei diesem Vorstellungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass von Seiten des Unternehmens aufgrund der Distanz zwischen seiner Wohnadresse und dem Dienstort kein Interesse an einer Mitarbeit bestehe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.01.2017
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 25.11.2016 ein Vermittlungsvorschlag als Tankstellenkassier zugewiesen worden sei. Er habe sich für diese Stelle nicht beworben. Durch seine Nichtbewerbung habe er in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und habe er dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.01.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 25.11.2016 ein Vermittlungsvorschlag als Tankstellenkassier zugewiesen worden sei. Er habe sich für diese Stelle nicht beworben. Durch seine Nichtbewerbung habe er in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und habe er dadurch den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Mit Schreiben vom 27.01.2017 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass er sich bei anderen Betrieben beworben habe. Da er aber keine Stelle bei einem von ihm favorisierten Unternehmen bekommen habe, habe er sich am 20.12.2016 telefonisch bei der Firma BP gemeldet und für den 23.12.2016 einen Vorstellungstermin vereinbart. Bei diesem Vorstellungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass von Seiten des Unternehmens aufgrund der Distanz zwischen seiner Wohnadresse und dem Dienstort kein Interesse bestehe. Am 16.01.2017 sei schließlich ein Dienstverhältnis bei einem Fahrtendienst zustande gekommen. Dennoch werde nunmehr der Leistungsanspruch für sechs Wochen eingestellt; dadurch werde seine neue Arbeit behindert, da er das Geld für Benzin und Verpflegung brauche und könne dies nicht im Interesse des AMS liegen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 30.03.2015 bis 22.08.2015, mit anschließender Urlaubsentschädigung bis 05.09.2015 und daran anschließendem Krankengeldbezug bis 29.06.2016 vollversichert beschäftigt. Ab 01.07.2015 stand er im Bezug von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Tankstellenkassier, Reinigungskraft und Fahrer (Behindertentransport), Regalbetreuer und Kassier. Laut der am 25.11.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Haustechniker bzw. Lieferwagenlenker bzw. in allen verwandten Bereichen bzw.
den Zumutbarkeitsbestimmungen des AlVG im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten, 2534 Alland, 2533 Klausen-Leopoldsdorf, 2384 Breitenfurt bei Wien unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Tankstellenkassier beim Dienstgeber XXXX BP Tankstelle vom AMS zugewiesen:Am 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Tankstellenkassier beim Dienstgeber römisch 40 BP Tankstelle vom AMS zugewiesen: "Stellenangebot für Herrn XXXX: Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams Tankstellenkassier/in und Buffetkraft (m./w.) (Tätigkeit in beiden Berufen) für unsere BP Tankstelle in St. Pölten/Spratzern (bei der Autobahn). Anforderungen: Kassakenntnisse bzw. Verkaufserfahrung, Gastroerfahrung von Vorteil (Zubereitung/Anrichten von Speisen), gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift der Tätigkeit entsprechend (Kundenanfragen/-gespräche), gepflegtes Erscheinungsbild und Freundlichkeit, eigenes Fahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu den Arbeitszeiten wenn Sie nicht in unmittelbarer Nähe wohnen, die Tätigkeit wird angelernt. Tätigkeitsbereiche: Kassatätigkeit, Kundenberatung, Tätigkeiten im Service-Buffetbereich, Regalbetreuung. Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung 40 Wochenstunden (Schichtdienst nach Dienstplan), Arbeitszeitrahmen 00:00 – 24:00 Uhr. Entlohnung: Nachtzulage pro Stunde 1,40 Euro brutto (von 22:00 – 06:00 Uhr), Nettoentlohnung ca. 1200,00 netto je nach Qualifikation. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau Epple unter XXXX. Dienstgeber: BP-Servicestation, XXXX, 3100 St. Pölten/Spratzern. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellenkassier/in beträgt 1337,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."Nachtzulage pro Stunde 1,40 Euro brutto (von 22:00 – 06:00 Uhr), Nettoentlohnung ca. 1200,00 netto je nach Qualifikation. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau Epple unter römisch 40 . Dienstgeber: BP-Servicestation, römisch 40 , 3100 St. Pölten/Spratzern. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellenkassier/in beträgt 1337,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Der Beschwerdeführer hat sich für diese zugewiesene Stelle nicht beworben. Die Beschäftigung als Tankstellenkassier wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Am 16.01.2017 begann der Beschwerdeführer als Arbeiter im Vollzeitausmaß bei der Firma XXXX GmbH zu arbeiten. Diese Anstellung basiert auf Eigeninitiative des Beschwerdeführers. Es liegen somit berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.Am 16.01.2017 begann der Beschwerdeführer als Arbeiter im Vollzeitausmaß bei der Firma römisch 40 GmbH zu arbeiten. Diese Anstellung basiert auf Eigeninitiative des Beschwerdeführers. Es liegen somit berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer sich nicht für die zugewiesene Stelle als Tankstellenkassier beworben. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich für die Stelle nicht bewarb, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer sich nicht für die zugewiesene Stelle als Tankstellenkassier beworben. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich für die Stelle nicht bewarb, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der Bewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
VG ist der Verlust des Anspruchs
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Der VwGH führte nämlich, was gegenständlich entscheidungstragend ist, bei einer nach einer gesetzten Vereitelungshandlung erfolgten Beschäftigungsaufnahme iZm der Nachsichtsgewährung
zum § 10 Abs. 2 AlVG aF, der, soweit hier relevant, dem nunmehrigen § 10 Abs. 3 AlVG entspricht, zu Zl. 2000/19/0136 (also zu einer hinsichtlich des fraglichen Zeitraums bis zur nachträglichen Beschäftigungsaufnahme im wesentlichen identen Rechtslage) ua wie folgt aus: "Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0025). Die ausdrückliche Hervorhebung dieses Beispielsfalles durch den Gesetzgeber geht offenbar auf die Überlegung zurück, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch den Arbeitslosen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nach Verwirklichung des Tatbestandes für den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes die Versichertengemeinschaft für Zeiträume, die nach Ende der Ausschlussfrist liegen, von der Leistung von Arbeitslosengeld entbindet und damit wiederum entlastet. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 2 AlVG nicht."Der VwGH führte nämlich, was gegenständlich entscheidungstragend ist, bei einer nach einer gesetzten Vereitelungshandlung erfolgten Beschäftigungsaufnahme iZm der Nachsichtsgewährung
zum Paragraph 10, Absatz 2, AlVG aF, der, soweit hier relevant, dem nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 3, AlVG entspricht, zu Zl. 2000/19/0136 (also zu einer hinsichtlich des fraglichen Zeitraums bis zur nachträglichen Beschäftigungsaufnahme im wesentlichen identen Rechtslage) ua wie folgt aus: "Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
VG Nachsicht zu gewähren ist und daher keine Sanktion
VG zulässig ist, zumal es fünf Wochen nach dem 12.12.2016 (Beginn des Sanktionszeitraumes) zu einer Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer gekommen ist.Nach Auffassung des hier erkennenden Senats ist der gegenständliche Sachverhalt rechtlich dahin zu beurteilen, dass
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht zu gewähren ist und daher keine Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zulässig ist, zumal es fünf Wochen nach dem 12.12.2016 (Beginn des Sanktionszeitraumes) zu einer Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senats ein zur gänzlichen Nachsicht
VG führender Fall vor, zumal der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit-Beschäftigung fünf Wochen nach dem Beginn des Sanktionszeitraumes definitiv angetreten und er diese Beschäftigung aufgrund Eigeninitiative erlangt hat.Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senats ein zur gänzlichen Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führender Fall vor, zumal der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit-Beschäftigung fünf Wochen nach dem Beginn des Sanktionszeitraumes definitiv angetreten und er diese Beschäftigung aufgrund Eigeninitiative erlangt hat. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wegen Vorliegens von Nachsichtgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG aufzuheben.Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wegen Vorliegens von Nachsichtgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2146849.1.00
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