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{'item': 'W228 2148776-1'}

Obsah (11)§ 28§ 71Art. 133§ 58Art. 130§ 9§ 6§ 17§ 34§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW228 2148776-1 SpruchW228 2148776-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des AMS mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 17.11.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Einbringung Ihrer Beschwerde vom 17.11.2016 wird

§ 71

AVG wegen Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages zurückgewiesen."Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des AMS mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 17.11.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Einbringung Ihrer Beschwerde vom 17.11.2016 wird

Paragraph 71, AVG wegen Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages zurückgewiesen." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 17.02.2016 wurde seitens des Arbeitsmarktservice "Wien" (in der Folge immer ausgeschrieben, zwecks Differenzierung zu den später folgenden Bescheiden des des Arbeitsmarktservices "Wien Hietzinger Kai") ein Schreiben ausgefertigt. Dieses erging aufgrund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung vom 12.02.2016 von Frau XXXX. Angesucht wurde um monatliche Ratenzahlung in der Höhe von € 10,00, das Schreiben legte die Zahlungsmodalitäten mit 14 Monatsraten in der Höhe von € 440,00 und einer Restrate von € 332,24 fest.Am 17.02.2016 wurde seitens des Arbeitsmarktservice "Wien" (in der Folge immer ausgeschrieben, zwecks Differenzierung zu den später folgenden Bescheiden des des Arbeitsmarktservices "Wien Hietzinger Kai") ein Schreiben ausgefertigt. Dieses erging aufgrund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung vom 12.02.2016 von Frau römisch 40 . Angesucht wurde um monatliche Ratenzahlung in der Höhe von € 10,00, das Schreiben legte die Zahlungsmodalitäten mit 14 Monatsraten in der Höhe von € 440,00 und einer Restrate von € 332,24 fest. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2016 einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig brachte sie eine Beschwerde gegen den "Bescheid vom 17.02.2016" ein. Dieser langte am 17.11.2016 beim AMS ein. Im Wiedereinsetzungsantrag brachte sie vor: "Mit Schreiben vom 17.2.2016 wurde mein Antrag auf Zahlungserleichterung abgelehnt. Da dieses Ablehnungsschreiben als Bescheid zu werten ist und die belangte Behörde über die Ablehnung mittels Bescheid hätte absprechen müssen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werden. Dazu verweise ich auf die bereits vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach § 56 AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vergleiche dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16. September 2003, 2003/05/0142; 23. März 2006,2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.3.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.2.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein.

§ 58Abs.

1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide.

§ 58Abs.

3 i.V.m. § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden. Laut Bundesverwaltungsgericht kann ausgehend von dieser Rechtsprechung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben (vergleiche §§ 1, 24, 58 AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückzahlungsbetrag abgelehnt. Die Erledigung des AMS greife damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde. Soweit die belangte Behörde der Auffassung ist, dass die Erledigung deshalb nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, weil sie gesetzlich vorgeschriebene Elemente nicht enthalte, ist ihr die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen eines objektiv erkennbaren Bescheidwillens unerheblich ist, dass die Erledigung nicht die gesetzlich gebotene äußere Form eines Bescheides aufweist (vergleiche VfGH 2.10.2013, B 879/2013). Andernfalls könnte die zur bescheidmäßigen Entscheidung verpflichtete Behörde den Rechtsschutz des Betroffenen durch rechtswidriges Verhalten vereiteln. Da ich nunmehr erst am 11.11.2016 in Erfahrung gebracht habe, dass es sich bei dem Schreiben vom 17.2.2016 um einen Bescheid handelt, der keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, beantrage ich

§ 71Abs.

1 Z. 2 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bzw. habe ich erst zu diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit der Beschwerde erfahren." Es folgen Beschwerdeausführungen.Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2016 einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig brachte sie eine Beschwerde gegen den "Bescheid vom 17.02.2016" ein. Dieser langte am 17.11.2016 beim AMS ein. Im Wiedereinsetzungsantrag brachte sie vor: "Mit Schreiben vom 17.2.2016 wurde mein Antrag auf Zahlungserleichterung abgelehnt. Da dieses Ablehnungsschreiben als Bescheid zu werten ist und die belangte Behörde über die Ablehnung mittels Bescheid hätte absprechen müssen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werden. Dazu verweise ich auf die bereits vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach Paragraph 56, AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vergleiche dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16. September 2003, 2003/05/0142; 23. März 2006,2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.3.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.2.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide.

Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden. Laut Bundesverwaltungsgericht kann ausgehend von dieser Rechtsprechung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben (vergleiche Paragraphen eins, 24, 58, AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückzahlungsbetrag abgelehnt. Die Erledigung des AMS greife damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde. Soweit die belangte Behörde der Auffassung ist, dass die Erledigung deshalb nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, weil sie gesetzlich vorgeschriebene Elemente nicht enthalte, ist ihr die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei Vorliegen eines objektiv erkennbaren Bescheidwillens unerheblich ist, dass die Erledigung nicht die gesetzlich gebotene äußere Form eines Bescheides aufweist (vergleiche VfGH 2.10.2013, B 879 aus 2013,). Andernfalls könnte die zur bescheidmäßigen Entscheidung verpflichtete Behörde den Rechtsschutz des Betroffenen durch rechtswidriges Verhalten vereiteln. Da ich nunmehr erst am 11.11.2016 in Erfahrung gebracht habe, dass es sich bei dem Schreiben vom 17.2.2016 um einen Bescheid handelt, der keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, beantrage ich

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bzw. habe ich erst zu diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit der Beschwerde erfahren." Es folgen Beschwerdeausführungen. Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) hat am 15.12.2016 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass Zahlungserleichterungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und verwies diesbezüglich auf die ‚Richtlinien des BMF für die Behandlung von Forderungen des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen‘". Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) hat am 15.12.2016 weiters mittels eigenem Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Die Begründung ist inhaltlich jener des Zurückweisungsbescheides gleichgelagert. Mit Schreiben vom 30.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen "Vorlageantrag" gegen den Zurückweisungsbescheid und eine Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages führte Sie im Wesentlichen aus: "Ich habe am 17.11.2016 fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und wurde dieser nunmehr mit Bescheid vom 15.12.2016 von der belangten Behörde abgewiesen. Die belangte Behörde hat meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass das Schreiben vom 17.2.2016, mit dem mir nach einem Ratenansuchen, zugestanden wurde, dass ich den Rückzahlungsbetrag in Höhe von Euro 6.492,24 in 14 Monatsraten von je Euro 440 und einer Restrate von Euro 332,24 begleichen kann. Die belangte Behörde begründet die Entscheidung damit, dass das AMS mein Ansuchen auf Zahlungserleichterung nur im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewähren kann und es sei die "Richtlinie des BMF für die Behandlung von Forderungen des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen" anzuwenden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei dem Schreiben um keinen Bescheid handelt. Da es sich laut belangter Behörde um keinen Bescheid handelt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG abzuweisen.

Nochmals weise ich daher ausdrücklich darauf hin, dass bereits nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung es nicht darauf ankommt, ob eine Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird. Stellt eine Erledigung ihrem Inhalt nach eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall dar, ist sie als Bescheid zu qualifizieren, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist bzw. ist von einem Bescheid dann auszugehen, wenn sich der Inhalt der Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung durch die Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet werden wollen, darstellt und verweise dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. [ ]"Mit Schreiben vom 30.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen "Vorlageantrag" gegen den Zurückweisungsbescheid und eine Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages führte Sie im Wesentlichen aus: "Ich habe am 17.11.2016 fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und wurde dieser nunmehr mit Bescheid vom 15.12.2016 von der belangten Behörde abgewiesen. Die belangte Behörde hat meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass das Schreiben vom 17.2.2016, mit dem mir nach einem Ratenansuchen, zugestanden wurde, dass ich den Rückzahlungsbetrag in Höhe von Euro 6.492,24 in 14 Monatsraten von je Euro 440 und einer Restrate von Euro 332,24 begleichen kann. Die belangte Behörde begründet die Entscheidung damit, dass das AMS mein Ansuchen auf Zahlungserleichterung nur im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewähren kann und es sei die "Richtlinie des BMF für die Behandlung von Forderungen des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen" anzuwenden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei dem Schreiben um keinen Bescheid handelt. Da es sich laut belangter Behörde um keinen Bescheid handelt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG abzuweisen. Nochmals weise ich daher ausdrücklich darauf hin, dass bereits nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung es nicht darauf ankommt, ob eine Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird. Stellt eine Erledigung ihrem Inhalt nach eine rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall dar, ist sie als Bescheid zu qualifizieren, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist bzw. ist von einem Bescheid dann auszugehen, wenn sich der Inhalt der Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung durch die Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet werden wollen, darstellt und verweise dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. [ ]" Die beiden Beschwerden wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren bezüglich Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch das AMS wurde unter der Zahl W228 2148776-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert. Das Verfahren bezüglich Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das AMS wurde unter der Zahl W228 2148776-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Verfahrensgegenständlich ist die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, die mit Bescheid des AMS vom 15.12.2016 ausgesprochen wurde. Das Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien erging am 17.02.
  2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin langte am 17.11.2016 beim AMS ein. Das, im Wiedereinsetzungsantrag ohne Zahl und Datum zitierte, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes datiert auf den 23.02.2015, ist unter der Zl. L503 2007603-1 zu finden und ist am 13.03.2015 zuletzt im RIS aktualisiert worden und somit seit diesem Zeitpunkt im RIS und somit über das Internet abrufbar. Das Schreiben vom 17.02.2016 enthält offensichtlich keine Rechtsmittelbelehrung. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist abgelaufen.
  3. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt bezüglich Schreiben des Arbeitsmarktservice, dem Bescheid, dem Wiedereinsetzungsantrag und dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Akt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im RIS erhoben, ebenso wie die Daten zur Abrufbarkeit. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages wurde nur unsubstantiiert behauptet und durch nichts belegt. Aufgrund der Auffindbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seit 13.03.2015 war der Ablauf der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages festzustellen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Beschwerde eingebracht, wodurch von der Beschwerdeführerin eine verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird. Die maßgebliche Bestimmungen des § 71 AVG lauten wie folgt:Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 71, AVG lauten wie folgt: § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. [ ]
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. [ ]" Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Schon hier ist äußerst zweifelhaft, ob der Grund des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG vorliegt. Der erkennende Senat verneint das Vorliegen dieses Wiedereinsetzungsgrundes. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht, dass das Schreiben dem Kopf nach zu urteilen vom AMS Wien stammt, also von der Landesgeschäftsstelle. Für den Abspruch wäre jedoch das AMS Wien Hietzinger Kai zuständig. Wäre dieses Schreiben ein Bescheid, so wäre er wegen Erlassung durch die unzuständige Behörde zu beheben.Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Schon hier ist äußerst zweifelhaft, ob der Grund des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliegt. Der erkennende Senat verneint das Vorliegen dieses Wiedereinsetzungsgrundes. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht, dass das Schreiben dem Kopf nach zu urteilen vom AMS Wien stammt, also von der Landesgeschäftsstelle. Für den Abspruch wäre jedoch das AMS Wien Hietzinger Kai zuständig. Wäre dieses Schreiben ein Bescheid, so wäre er wegen Erlassung durch die unzuständige Behörde zu beheben. Weiters erscheint dem erkennenden Senat auch nicht so offensichtlich wie der Beschwerdeführerin, dass es sich um einen Bescheid handeln muss. Das Verwaltungsverfahren ist durch rechtskräftigen Rückforderungsbescheid abgeschlossen. Wieso die Ratenzahlung als Leistungssache des AMS im Verwaltungsrechtswege bekämpfbar sein soll, leuchtet dem erkennenden Senat auch in Hinblick auf folgende Kommentierung zu §107 ASVG von Mosler/Müller/Pfeil nicht ganz ein: "[ ] Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der VTr auf die Rückforderung (
  1. tw)verzichten (Abs 3 Z 1) sowie Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) gewähren (Abs 3 Z 2). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des VTr. Die Entscheidung des VTr über eine Ratengewährung kann vor dem Sozialgericht selbständig mit Klage angefochten werden, weil es sich dabei um einen Streit über die Konditionen der Rückerstattung handelt; ein Rechtsmittel gegen ein darüber ergangenes erstinstanzliches Urteil steht aber den Parteien nicht offen (OGH 10 ObS 267/00 p, SSV-NF 14/142). [ ] Vergleichbare Rückforderungsbestimmungen finden sich auch in § 11 BPGG und § 25 AlVG." Der erkennende Senat vertritt hier die Ansicht, dass sowohl die Auszahlungsmodalitäten des Arbeitslosengeldes als Leistungssache wie auch die Rückzahlungsmodalitäten bei Forderungen als Leistungssache nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar sind. Diese Überlegungen, wenn auch konträr zu Entscheidung des BVwG vom 23.02.2015, Zl. L503 2007603-1, können aber als sekundär in den Hintergrund treten, denn es liegt ein weiterer Zurückweisungsgrund vor."[ ] Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der VTr auf die Rückforderung (
  2. tw)verzichten (Absatz 3, Ziffer eins,) sowie Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) gewähren (Absatz 3, Ziffer 2,). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des VTr. Die Entscheidung des VTr über eine Ratengewährung kann vor dem Sozialgericht selbständig mit Klage angefochten werden, weil es sich dabei um einen Streit über die Konditionen der Rückerstattung handelt; ein Rechtsmittel gegen ein darüber ergangenes erstinstanzliches Urteil steht aber den Parteien nicht offen (OGH 10 ObS 267/00 p, SSV-NF 14/142). [ ] Vergleichbare Rückforderungsbestimmungen finden sich auch in Paragraph 11, BPGG und Paragraph 25, AlVG." Der erkennende Senat vertritt hier die Ansicht, dass sowohl die Auszahlungsmodalitäten des Arbeitslosengeldes als Leistungssache wie auch die Rückzahlungsmodalitäten bei Forderungen als Leistungssache nicht im Verwaltungsrechtsweg bekämpfbar sind. Diese Überlegungen, wenn auch konträr zu Entscheidung des BVwG vom 23.02.2015, Zl. L503 2007603-1, können aber als sekundär in den Hintergrund treten, denn es liegt ein weiterer Zurückweisungsgrund vor. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2010 folgenden Rechtssatz geprägt: "Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw. Inhaltsmangel infolge der Verletzung der §§ 23, 24, 28 oder 29 VwGG dar, welcher

§ 34Abs. 2 i

Vm Abs. 4 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 einer Verbesserung zugänglich wäre (vgl. zum Begriff der Mängel

§ 13Abs.

3 AVG im Zusammenhang mit Anträgen nach § 71 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. auch die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006, und vom
  2. Februar 2009, Zl. 2006/18/0080). Es führt vielmehr zur Nichtstattgebung des Antrages (vgl. den hg. Beschluss vom
  3. Jänner 1987, 86/16/0246)."Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2010 folgenden Rechtssatz geprägt: "Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw. Inhaltsmangel infolge der Verletzung der Paragraphen 23, 24, 28, oder 29 VwGG dar, welcher

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, einer Verbesserung zugänglich wäre vergleiche zum Begriff der Mängel

Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit Anträgen nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. auch die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006, und vom
  2. Februar 2009, Zl. 2006/18/0080). Es führt vielmehr zur Nichtstattgebung des Antrages vergleiche den hg. Beschluss vom
  3. Jänner 1987, 86/16/0246)." Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses wurde nur behauptet, jedoch nicht belegt. Es wurde nicht vorgebracht, weshalb das Hindernis des behaupteten Nicht-Erkennens der Bescheidqualität und der somit fehlenden Rechtsmittelbelehrung erst im November 2016 erfolgte. Es wurden ebenso keine Belege vorgelegt, dass umgehend Erkundigungen über die rechtliche Bedeutung des Schreibens eingeholt wurden und diese erst im November 2016 beantwortet wurden. Eine im Umgang mit dem RIS (oder aber auch einer Suchmaschine des Vertrauens) geschulte Person hätte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 jedenfalls auffinden müssen. Ein Verbesserungsauftrag bezüglich der nicht belegten Behauptungen kommt nach der eben zitierten Judikatur nicht in Frage. Hinsichtlich des dringlichen Antrages darf darauf verwiesen werden, dass eine aufschiebende Wirkung weder bei der Beschwerde gegen einen Wiedereinsetzungsantrag noch bei einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zum genannten Ziel führen kann, dass "bis auf Weiteres der Einbehalt der Hälfte der AMS-Leistungen" unterbleibt. Dieser führt daher nicht zum Erfolg. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher aufgrund Verspätung nach § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher aufgrund Verspätung nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens eines Bescheides im gegenständlichen Fall ist beim Bundesverwaltungsgericht uneinheitlich beantwortet. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Bescheidqualität eines Schreibens des AMS betreffend die Ratenzahlung nach rechtskräftiger Rückforderung war nicht auffindbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens eines Bescheides im gegenständlichen Fall ist beim Bundesverwaltungsgericht uneinheitlich beantwortet. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Bescheidqualität eines Schreibens des AMS betreffend die Ratenzahlung nach rechtskräftiger Rückforderung war nicht auffindbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2148776.1.00

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