RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW234 1318158-2 SpruchW234 1318157-2/22E W234 1318156-2/22E W234 1318158-2/13E W234 1318159-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 831517808/2416050, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 831517808/2416050, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 831517906/2417137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 831517906/2417137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 831517906/2417137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 831517906/2417137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF 2) sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin XXXX und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers XXXX (im Folgenden: BF 3 und BF 4).römisch 40 (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF 2) sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin römisch 40 und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers römisch 40 (im Folgenden: BF 3 und BF 4).
- Die BF stellten am 08.02.2008 im Bundesgebiet ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wurden diese Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
- Die BF stellten am 08.02.2008 im Bundesgebiet ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wurden diese Anträge mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2008 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen.Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2008 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung abgewiesen.
- Am 12.07.2008 stellten die Beschwerdeführer ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie sich auf die gleichen Fluchtgründe wie bei Ihren ersten Asylanträgen stützten. Am 14.07.2008 erklärten sie schriftlich, dass sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollten. Am 28.08.2008 reiste die Familie unter Gewährung einer Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus. Deswegen wurde das Verfahren am selben Tag seitens des Bundesasylamtes als gegenstandslos abgelegt.
- Nach einer erneuten Einreise stellten die BF am 20.10.2013 die hier maßgeblichen Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2013 gab der BF 1 zu seinen Fluchtgründen folgendes an: "Am 02.02.2013 war ich als Taxilenker von Khassavjurt (Dagestan) in Richtung Tschetschenien mit 2 tschetschenischen Fahrgästen unterwegs. In der Nähe von Gerzel-Aul wurde ich von Polizisten angehalten und einer von den Fahrgästen hatte in meinem PKW während der Kontrolle ein kleines Päckchen Heroin versteckt. Die zivilen Polizisten beschuldigten mich und brachten mich nach Gudermes in ein Haus. Dort wurde ich bis nächsten Tag den 03.02.2013 geschlagen und gefoltert. Die Polizisten ließen mich unter der Bedingung frei, dass ich ihnen Informationen über Drogenhändler bringe und ich mit ihnen zusammenarbeiten werde.[...]." (Siehe AS 23.) Im Falle seiner Rückkehr habe der BF 1 Angst um sein Leben. Die BF 2 erklärte nach ihrem Fluchtgrund befragt: "Am 02.02.2013 ist mein Mann nicht nach Hause gekommen. Am 03.02.2013 ist er zu seiner Schwester nach Grosny und sagte, dass er Probleme mit den Behörden wegen Drogen hatte. Ich blieb bis 11.10.2013 in Grosny und am 11.10.2013 brachte mein Bruder XXXX uns nach Kiew zu meinem Mann. Ich selber habe keine Probleme in meiner Heimat mit den Behörden gehabt." (Siehe AS 25.)Die BF 2 erklärte nach ihrem Fluchtgrund befragt: "Am 02.02.2013 ist mein Mann nicht nach Hause gekommen. Am 03.02.2013 ist er zu seiner Schwester nach Grosny und sagte, dass er Probleme mit den Behörden wegen Drogen hatte. Ich blieb bis 11.10.2013 in Grosny und am 11.10.2013 brachte mein Bruder römisch 40 uns nach Kiew zu meinem Mann. Ich selber habe keine Probleme in meiner Heimat mit den Behörden gehabt." (Siehe AS 25.) Zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Heimat brachten die BF vor, dass sie aus Grosny stammen und zur tschetschenischen Volksgruppe gehören würden. Zudem seien sie moslemischen Bekenntnisses. Der BF 1 habe von 1986 bis 1996 die Grundschule in Grosny besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt Taxifahrer gewesen. Die BF 2 habe von 1990 bis 2001 ebenfalls in Grosny die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Lebensmittelverkäuferin gearbeitet. Der BF 1 habe in Grosny noch seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern, die BF 2 ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Dazu wurden der russische Führerschein des BF 1 sowie die Geburtsurkunden der BF 3 und des BF 4 vorgelegt.
- Am 18.06.2015 langte bei der belangten Behörde ein Konvolut von Unterlagen der BF ein: * Für den BF 1: ein Befund eines Landeskrankenhauses darüber, dass er an chronischer Hepatitis C leidet; eine Deutschkursbestätigung A1.1 sowie eine Deutschkursbestätigung A1.2; * für die BF 2: diverse Kursbestätigungen (Erste Hilfe Kindernotfall-Kurs, Ausbildung zur Babysitterin, begleitende Integration 2014, begleitende Integration 2014 Gruppe 3; Frauengesprächsgruppe, Deutschkursbestätigung Elementarkurs 1 Niveau A1/1, Deutschkurse Elementar 2 A1.2, Deutschkurs Level A1 / Elementar 3, Deutschkurs A1.2, Deutschkurs A2); eine Bestätigung über freiwillige Tätigkeit im Bereich sozialräumliche Familienarbeit; zwei weitere Teilnahmebestätigungen für dieses Projekt sowie ein psychiatrischer Befund mit der Diagnose ausgeprägte Anpassungsstörung (reaktive Depression), massive Spannungskopfschmerzen, HWS Syndrom und eine Psychotherapiebestätigung; * für die BF 3: eine Schulbesuchsbestätigung sowie Schulnachrichten für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15; eine Schulbesuchsbestätigung vom 28.05.2015; ein pädagogischer Bericht vom 15.06.2015; eine Urkunde über die Teilnahme an einem Deutschkurs; eine Urkunde über die Teilnahme am Ausbildungsprogramm "Zivilschutz Juniorcoach"; eine Urkunde über die Teilnahme an einer Sportveranstaltung; eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs für Kinder sowie die Bestätigung darüber, dass sich die BF 3 in psychologischer Behandlung befinde; * für den BF 4: eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Schulnachricht für das Schuljahr 2013/14; die Urkunde über eine Teilnahme an einem Deutschkurs; die Bestätigung über eine Teilnahme an einem Deutschkurs für Kinder; eine Schulbesuchsbestätigung vom 01.06.2015; der Mitgliedsausweis eines Sportclubs; die Urkunde über eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung; die Bestätigung darüber, dass sich der BF 4 in psychologischer Behandlung befinde sowie ein Arztbrief über die Diagnose "Daumenhypoplasie".
- In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.07.2015 erklärte der BF 1, dass er in der Heimat mit seiner Familie im eigenen Haus zusammengelebt und als Taxifahrer gearbeitet habe. Seine Frau sei Verkäuferin gewesen. Im Monat habe der BF 1 30.000 bis 35.000 Rubel verdient, seine Frau in etwa dieselbe Summe. Damit hätten sie ihr Auskommen gut bestreiten können. Einer seiner Brüder habe mit ihnen im selben Haus gelebt, der zweite an einer anderen Adresse. Ansonsten habe die gesamte Familie in Grosny an der gleichen Adresse wie die BF gelebt, lediglich die verheirateten Schwestern hätten einen anderen Wohnsitz in derselben Stadt gehabt. Eine Schwester habe noch bei ihnen gelebt. Etwa einmal im Monat telefoniere der BF 1 noch mit seiner Mutter. Sie bekomme ihre Pension und sei herzkrank. In der Heimat habe der BF 1 elf Schulklassen besucht. 1996 habe er die letzte Klasse abgeschlossen. Aufgrund des Krieges habe es keine Möglichkeit gegeben, eine weitere Ausbildung zu absolvieren. Seit dem Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise am 03.02.2013 sei der BF 1 Taxifahrer gewesen und habe sein eigenes Auto gehabt. Sein Bruder habe das Taxi dann verkauft, das Geld der BF 2 gegeben und sie habe es mitgebracht. Im Jahr 2008 sei die Familie deswegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt, weil er die ständigen Ortswechsel zwischen Österreich und Polen nicht mehr ausgehalten habe. Nach ihrer Rückkehr sei es ihnen in der Heimat gut gegangen. Der BF 1 habe ein Auto gekauft, begonnen zu arbeiten und fünf Jahre lang gut gelebt (siehe AS 93). Bezüglich der Fluchtgründe ist die Einvernahme des BF 1 wie folgt protokolliert (siehe AS 95-101): "Am 2.2.2013 bin ich zur Arbeit gegangen, das werde ich nie vergessen. Es haben mich Kunden angerufen und die habe ich nach Hasav-Jurt gebracht. Um 3 Uhr nachmittags war ich bereits dort. Dort ist immer ein Markt. Ich habe das Auto abgestellt. Eine Stunde lang bin ich am Markt herumgegangen. Dann sind zwei junge Männer bei meinem Auto gestanden, ich bin hingegangen, es waren Tschetschenien. Sie erkannten an meiner Nummerntafel, dass ich aus Grosny kam. Sie fragten mich, ob ich nach Grosny fahre. Ich bejahte und sagte, dass ich sowieso dorthin zurück müsste. Sie setzten sich ins Auto, einer saß vorne, einer hinten. Wir verließen Hasa-Jurt und kamen zum Posten von Kisel, dort wird man eigentlich immer genau kontrolliert. Aber diesmal wurde ich nicht kontrolliert. Ich bin dann auf die Schnellstraße nach Grosny gefahren und habe dort beschleunigt, man kann dort 100 fahren. Nach diesem Posten waren wir erst 2 oder 3 km gefahren. Es kamen 3 Autos, eines stand seitlich, eines hinten, eines vorne. Der seitlich stand, hat das Fenster heruntergekurbelt, hat die Pistole auf mich gerichtet und verlangt, dass ich stehen bleibe. Nach dem Stehenbleiben haben mich die Männer aus dem Auto herausgezogen, sie haben mir 2 oder 3 Schläge in den Bauch verpasst, sie haben mich in ein anderes Auto gesetzt, ich weiß nicht, wo die beiden anderen hineingesetzt wurden, die bei mir im Auto waren. Wir fuhren dann 2 oder 3 km weiter, dort ist ein kleines Häuschen. Wir fuhren zu diesem kleinen verfallenen Häuschen ab. Dort hielten wir an. Das sieht man von der Straße aus nicht. Sie zeigten keine Ausweise und hatten auch keine Uniformen. Sie stellten uns drei hin. Die beiden anderen hatten irgendetwas, was der Polizist hervorzog, irgendein Pulver, irgendwelche Röhrchen mit Flüssigkeit. Wir drei stehen da und der Polizist fragte: Was ist das? Daraufhin sagten die beiden anderen: Das gehört uns. Ich sagte, was heißt uns, ich kenne euch nicht, ihr seid nur bei mir mitgefahren. Er hat mich so mithineingezogen. Als ich das sagte, schlug mir der Polizist sofort ins Gesicht und sagte, ich werde jetzt schon erfahren, was das ist. Ich verstand gleich, dass das alles, was ich sagte, keinen Sinn hatte. Immer wenn ich etwas sagte, schlug er mich. Draußen wurde es schon dunkel. Sie warfen mich in den Kofferraum ihres Autos. Ich fand mich dann in irgendeinem Gebäude wieder. Dort fingen sie an mich zu schlagen. Sie fragten mich immer wieder, was das war. Sie sagten, ich werde ihnen schon sagen, was das ist. Sie hatten einen Kasten mit zwei Drähten. Die wickelten sie mir jeweils um den Zeigefinger. Immer wenn er an der Kurbel drehte, bekam ich einen Stromschlag. Sie haben mich viel mit Strom gefoltert. Ich habe meine Arme auf den Stuhllehnen gehabt und immer wenn sie den Strom schnell gedreht haben, bekam ich Stromschläge. Wenn er schnell gedreht hat, kam so viel Strom, dass mir die Augen herauskamen. Ich habe versucht aufzustehen, dabei brachen die Drähte ab. Daraufhin haben sie mich mit Klebeband am Sessel fixiert und wieder bekam ich Stromschläge. Sie sagten immer, wirst du jetzt reden, ich sagte, ich weiß nicht was ich sagen soll. Das ging lange zu weiter. Dann machten sie mich los. Sie hörten auf, mich mit Strom zu foltern. Sie fingen an, mich zu schlagen. Ich weiß nicht, wieviel Zeit ich an diesem Ort war. Von dort steckten sie mich dann wieder in den Kofferraum und brachten mich an einen anderen Ort. Dort haben sie mich auch wieder zu verprügeln begonnen. Sie haben mich einen Sack über den Kopf gezogen und gewürgt. Einen Sack habe ich durchgebissen. Dann haben sie wieder einen Sack übergezogen. Einer von ihnen hat gesagt, bevor ich ersticke, sollen sie mir den Sack abnehmen. Bis zu viermal zogen sie mir einen Sack über den Kopf und sagten immer: Wirst du jetzt reden. Ich hielt es nicht mehr aus und sagte ihnen, verlangt von mir was ihr wollt. Ich werde für euch arbeiten. Ich sagte, ich werde ihnen alles sagen, ich werde ihnen Widerstandskämpfer sagen, ich werde ihnen Drogenhändler ausfindig machen. Vielleicht glaubten sie mir. Es war ein dunkles Gebäude, ein vergittertes. Sie haben mich dann in eine Zelle geworfen und sind weggegangen. Ich weiß nicht wie viel Zeit vergangen ist, ein oder zwei Stunden vielleicht. Dann ging die Tür auf und sie steckten mich wieder in den Kofferraum und brachten mich dorthin, wo mein Auto stand. Es war irgendein Vorort, ich weiß nicht, wie wir dorthin gekommen sind. Sie gaben mir meinen Führerschein. Sie sagten, wenn du uns betrügst, dann wird das von heute eine Kleinigkeit sein. Wir werden dich umbringen. Ich sagte, gebt mir drei Tage. Ich werde alles tun, was ihr sagt, setzte mich in mein Auto und bin zu meiner Schwester gefahren, die in der Stadt wohnt. Das war im Morgengrauen. Ich bin nicht nach Hause gefahren. Seit diesem Tag bin ich nie wieder nach Hause gefahren. Meine Schwester war schockiert. Meine Mutter und mein Bruder, auch meine Frau sind gekommen. Ich bin dort gelegen und haben beraten, was geschehen soll, ob ich zum Staatsanwalt gehen soll oder nicht. Es war noch nicht Mittag und sie begangen mich anzurufen. Sie fragten mich, ob ich schon arbeite. Nach einer halben Stunde habe ich ein Taxi gerufen, habe mein Telefon dort gelassen und habe die Republik verlassen. Sie hatten überhaupt kein Protokoll geschrieben. Ich habe mein Telefon bei meiner Schwester gelassen. Mit dem Telefon hätten sie mich sofort erwischt. Ich fuhr mit dem Bus nach Moskau. Ich habe dann meinen Freund Adam angerufen und er hat mich abgeholt. Bei ihm habe ich ca. 2 Wochen gelebt. Adam hat mich zu einem Freund gebracht, der in Kiew wohnt. Bis zum 20.10.2013 war ich in Kiew. Am 13.10.2013 ist meine Frau mit ihrem Bruder und dem Geld gekommen, es waren 13.000,-- Euro. In der Nach vom
- auf 20.10.2013 habe ich 12.000,-- Euro bezahlt und wurde nach Österreich gebracht, 3.000,-- Euro pro Person. Ich wollte noch weiter fahren, aber ich hatte nicht mehr genug Geld. Je weiter weg, desto besser. F: Was haben die Männer mit Ihren beiden Fahrgästen gemacht? A: Ich habe sie nicht mehr gesehen. Danach war ich allein. F: Aber sie wurden ja zuerst zu Dritt befragt. A: Ja, wir sind zu Dritt dort gestanden. Einer wurde gefragt, was das ist, was dort aufgelegt wurde. Sie sagten, das ist unseres. F: Als der eine Mann sagte, das ist unseres, wie haben die Männer reagiert? A: Mich haben sie in den Kofferraum gesteckt, was sie mit den anderen beiden gemacht haben, weiß ich nicht, ich habe sie dann nicht mehr gesehen. F: Wie ist diese Entführung abgelaufen? A: Die Autos haben mich angehalten. Ich war am Lenker, mich haben sie in ihr Auto gezogen. Ich kann mich nicht erinnern, wo sie die anderen verfrachtet haben. Wir sind nicht weit gefahren zu diesem halbverfallenen Haus. F: Sie wurden aus dem Auto gezogen, und die anderen beiden? A: Ich habe nicht hingeschaut, was mit den anderen passierte. Sie haben mich herausgezogen und ein anderer setzte sich an meiner Stelle an den Lenker. F: Welche anderer, von den Männer die Sie aufgehalten haben oder den Männern, die drinnen waren. A: Ja, einer von denen, die mich aufgehalten haben. Es waren 6 oder 7 Leute in diesen drei Autos. In dem Auto, das seitlich bei mir angehalten hat, waren 2 Männer. F: Was wurde Ihnen überhaupt vorgehalten von den Männern, die Sie entführt haben? A: Wegen dieser Röhrchen, das war Heroin oder so etwas. F: Wo kamen diese Röhrchen her? A: Der hinten gesessen ist, hat das auf den Boden geworfen, der Polizist hat das herausgeholt und gefragt, was das ist. Sie haben gesagt, das ist unseres. Ich habe gesagt, dass es nicht unseres ist. Dann hat er mich gleich geschlagen, darum musste ich still sein. F: Woher wissen Sie, dass der Polizist das Röhrchen vom hinteren Boden aus dem Auto geholt hat? A: Wir sind von der Schnellstraße zu diesem Häuschen gefahren, hinter dem Häuschen haben wir angehalten, wir sind ausgestiegen, blieben bei den Autos stehen, wir mussten aussteigen. Der hinten gesessen ist, hat anscheinend das Röhrchen hinten fallen gelassen. Die Polizisten haben dann dieses Röhrchen aus dem Auto gezogen. Beim Häuschen wurden wir dann gefragt, was das sie. Der andere sagte, das gehöre uns, ich sagte, das gehört nicht uns, mir gehört das nicht. F: Wie lange waren Sie bei diesem Häuschen? A: ca. 20 bis 30 Minuten. Sie haben uns zuerst befragt, wo wir es gekauft haben, wozu, bei wem wir es gekauft haben. Ich habe die ganze Zeit gesagt, was soll das, ich habe nichts damit zu tun. F: Was haben die anderen beiden Männer dazu gesagt? A: Sie haben so getan, dass wir gemeinsam das gekauft hätten. Ich habe sie dann aber nicht mehr gesehen, sie haben mich in den Kofferraum gesteckt. F: Sie waren also 20 bis 30 Minuten beim Häuschen. Was geschah dann? A: Dann wurde ich in den Kofferraum gesteckt. Ich habe nichts mehr gesehen. Sie brachten mich in ein Gebäude gebracht. F: Welches Gebäude war das? A: Vielleicht irgendeine Polizeistation, es war in der Nacht, ich weiß es nicht. Zuerst haben sie mich an diesen Ort gebracht, wo sie mich mit Strom gefoltert haben. Am zweiten Ort haben sie mir dann den Sack über den Kopf gezogen. F: Warum glauben Sie, dass das eine Polizeistation war? A: Was könnte es sonst sein. Nur die Polizisten gehen mit Waffen herum. F: Warum glauben Sie, dass es Polizisten waren? A: Nur die Polizisten gehen mit Waffen herum. Sie haben mir keinen Ausweis gezeigt. F: Wie lange waren Sie dann in dieser "Polizeistation"? A: Dunkel wurde es um 5 Uhr nachmittags, freigelassen haben sie mich dann um 7.00 Uhr morgens, als es schon hell wurde. F: Wie lange waren Sie in der "Polizeistation"? A: Das kann ich nicht sagen, ich habe nicht nach der Zeit gefragt. F: Wo sind Sie nach dieser Polizeistation hingebracht worden? A: Das war irgendwo am Stadtrand von Grosny, mein Autostand dort. Sie haben mir die Schlüssel und den Führerschein gegeben. Ich war verwirrt, fuhr eine halbe Stunde irgendwo herum. Ich fand mich nicht zurecht, obwohl ich die Stadt wie meine Westentasche kenne. F: Was haben die Männer von Ihnen gewollt? A: Sie wollten dass ich zugebe, dass das meins wäre. Als sie das letzte Mal mir einen Sack über den Kopf zogen, sagte ich, dass ich alles tun werde, was sie wollen. Hätte ich einen Pass bei mir gehabt, hätten sie ihn mir abgenommen. Sie sagten, du wirst für uns arbeiten und ich willigte ein. Drei Tage gaben sie mir. Sie sagten, wenn du uns betrügst, werden wir dich umbringen und niemand erfährt etwas darüber. Ich will aber nicht so sterben, ich habe Angst. Es ist nicht leicht, alles zurückzulassen, um hierher zu kommen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: ja" Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die, die ihn gefoltert hätten, ihn sofort ohne Gerichtsverhandlung umbringen würden und seine Leiche danach nicht zu finden sein werde. In anderen Teilen der Russischen Föderation würde er nicht leben können, da es sich um das selbe Land handeln würde. Zudem würde er sich dort nicht auskennen und sterben. In Österreich sei er nicht bedroht, aber in Russland würden seine Verfolger ihre Sache zu Ende bringen. In Österreich lebe die Familie von der Grundversorgung. Der BF 1 habe einen Cousin in Melk und einen in St. Pölten. Beide hätten seit 2004 einen positiven Asylbescheid. Die Familie habe in Graz einige Bekannte aus Tschetschenien und auch österreichische Freunde. In der Heimat habe die BF 2 elf Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre lang eine Sekretärinnen-Ausbildung gemacht. Ihre Eltern hätten einen Lebensmittelmarkt, in dem sie bis zu ihrer Ausreise am 11.10.2013 gearbeitet habe. In Grosny würden noch ihre Eltern und vier Geschwister Leben; es gehe ihnen gut. Die BF 2 habe keine "eigenen" Fluchtgründe und sei nur ausgereist, damit die Familie zusammen sein könne. In dieser Einvernahme legte die BF 2 ergänzend zu den bisherigen Unterlagen ein Empfehlungsschreiben für die Familie vor. Auch für die Kinder (BF 3 und BF 4) wurden keine "eigenen" Fluchtgründe vorgebracht.
- Mit Schreiben vom 14.07.2015 wurden nochmals die Deutschkursbestätigung A2.1 der BF 2 sowie ein Arztschreiben für sie (Diagnosen: Spannungskopfschmerz mit Chronifizierung und Somatisierungsstörung, vor allem posttraumatische Belastungsstörung) vorgelegt. Am 17.07.2015 langte beim Bundesamt eine Teilnahmebestätigung des BF 1 an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in der Grundversorgung ein.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.07.2015 - zugestellt am 14.07.2015 bzw. für die BF 3 am 15.07.2015 - wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.) und den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG 2005 erlassen; ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (jeweils Spruchpunkt III.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.07.2015 - zugestellt am 14.07.2015 bzw. für die BF 3 am 15.07.2015 - wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG 2005 erlassen; ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei.Zu Spruchpunkt römisch eins wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.07.2015 wurde den BF durch das Bundesamt mitgeteilt, dass ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.07.2015 wurde den BF durch das Bundesamt mitgeteilt, dass ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird.
- Gegen sämtliche Spruchpunkte der genannten Bescheide erhoben sämtliche BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden und Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. In dem Schriftsatz wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und angeführt, dass der BF 1 vermute, die Polizei habe auch ihn misshandelt, weil sie Ergebnisse vorweisen müsse, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erzielt würden. Hätte der BF 1 zugegeben, dass er auch in Drogengeschäfte verwickelt sei, hätten die Polizisten Erfolg gehabt und durch sein Angebot, mit ihnen zusammen zu arbeiten, sei ihr Ziel erreicht worden. Ein Widerspruch sei in seinen Schilderungen nicht zu erkennen.
- Am 06.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Dokumenten ein: * Für den BF 1: eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1.1; * Für die BF 2: ein ÖSD Zertifikat A2; eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses Modul A2; die Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit; eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs A2.2; eine weitere Bestätigung für ein Deutschtraining sowie eine Bestätigung über freiwillige Tätigkeit. * Für die BF 3 und den BF 4: eine gemeinsame Kursbesuchsbestätigung für einen Kinder-Deutschkurs, eine weitere Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Kinder A1.2 sowie Schulbesuchsbestätigungen. Weitere Unterlagen folgten am 13.05.2016: * Für den BF 1: eine Bestätigung, dass er einen Deutschkurs Niveau A1.1 absolviert habe; * Für die BF 2: eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau B1.1, eine Bestätigung für ein Deutschtraining Level B1, zwei Unterstützungserklärungen; eine Bestätigung darüber, dass die BF 2 an einer Frauengesprächsgruppe teilnehme; eine Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit in der sozialräumlichen Familienarbeit; eine Bestätigung darüber, dass die BF 2 erfolgreich den Deutschkurs A2.2 absolviert habe. * Für die BF 3: eine Schulnachricht vom 12.02.2016 sowie ein Schreiben ihrer Lehrerin. * Für den BF 4: ein Lernzielkatalog des Schuljahres 2015/2016; eine Schulnachricht vom 12.02.2016 sowie ein Schreiben seiner Lehrerin.* Für den BF 4: ein Lernzielkatalog des Schuljahres 2015 aus 2016,; eine Schulnachricht vom 12.02.2016 sowie ein Schreiben seiner Lehrerin.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der BF und der zu ihrer Vertretung - einschließlich der rechtserheblichen Entgegennahme von Zustellungen - bevollmächtigten Rechtsberaterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung zogen die BF mit Blick auf das aufrechte Vertretungsverhältnis ihre Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zurück. Anschließend erklärte der BF 1, er habe erst in Österreich erfahren, dass er an Hepatitis C erkrankt sei. Er sei sechs Monate lang behandelt worden und leide an Gedächtnislücken. Dazu übergab er einen Befund eines Klinikums vom 22.06.
- Weiters erklärte er, dass in Österreich zwei Cousins mütterlicherseits lebten, die er einmal im Jahr sehe und zu denen er telefonischen Kontakt halte. Finanzielle Unterstützung erhalte er von ihnen nicht. Die BF hätten bereits österreichische Freunde und würden mit ihnen Deutsch lernen. In der Russischen Föderation hätten die BF zusammen mit der Mutter und einem Bruder des BF 1 samt dessen Familie in einem Vorort von Grosny gelebt. Der BF 1 sei seit dem Jahr 2004 Taxifahrer gewesen, die BF 2 habe im Gemischtwarenladen ihres Bruders als Verkäuferin gearbeitet. Der BF 1 habe Angst, seine Verwandten in der Heimat anzurufen, er vermute jedoch, dass seine Mutter und sein Bruder sich noch an der alten Adresse befinden würden. Er wisse nicht, wie es ihnen gehe. Zu seinem Fluchtgrund hielt der BF 1 das Vorbringen im Wesentlichen aufrecht, dass er am 02.02.2013 einen Fahrgast nach Chasawjurt gebracht und auf dem Rückweg zwei junge Männer nach Grosny mitgenommen habe. Auf der Strecke seien sie dann angehalten und von Polizisten in Zivilkleidung verhört worden. Im Auto des BF 1 sei ein Paket - wahrscheinlich mit Drogen - gefunden worden, das einem seiner Fahrgäste gehört habe. Auf Erklärung des BF 1 hin, dass ihm das Paket nicht gehöre und er die beiden anderen nur chauffiert hätte, sei er geschlagen und im Kofferraum zu einem Verhör zu einem verlassenen Ziegelhaus gebracht worden. Dort habe man ihn verprügelt, mit Elektroschocks gefoltert und anschließend wieder im Kofferraum zu einem Stützpunkt gebracht, wo er weiter geschlagen worden sei, man ihm mehrmals einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und ihn gewürgt habe. Schließlich habe er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt und sich als Informant der Behörden angedient, um freizukommen. Bevor er einige Stunden später freigelassen worden sei, habe man angekündigt, sich in drei Tagen bei ihm zu melden. Der BF 1 habe sich dann zu seiner Schwester begeben, wo ihn auch seine Frau, seine Mutter, und sein Bruder aufgesucht hätten. Nachdem man ihn angerufen habe, habe er das Telefon ausgeschaltet, die Simkarte vernichtet, sei zu einem Freund nach Moskau geflüchtet und von dort weiter nach Kiew gereist. Im Oktober - ca. zehn Tage vor der Ankunft in Österreich - sei dann seine Frau mit den Kindern nach Kiew nachgekommen. Zur Bekräftigung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF 1 beantragte dessen Vertreterin die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Ursache jener Spuren am Körper des BF 1, die seinem Vorbringen nach von den beschriebenen Folterhandlungen zurückgeblieben seien; insbesondere sei hier die Herkunft einer ringförmigen Narbe am linken Zeigefinger des BF 1 zu untersuchen. Der erkennende Richter hegte wegen des abwesend wirkenden Auftretens der BF 2 in der mündlichen Verhandlung Zweifel an deren Einvernahmefähigkeit und stellte die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens in Aussicht. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung ein ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin über den stationären Aufenthalt der BF 2 vom 24.08.2016 bis 13.09.2016 vorgelegt, in dem der psychische Status der BF 2 während dieses Aufenthaltes beschrieben wird.
- Am 29.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der mitgeteilt wurde, dass sich die BF 2 am 19.11.2016 in stationäre Spitalsbehandlung begeben habe müssen. Es sei eine schwere Hauterkrankung diagnostiziert worden (Gardner-Diamond-Syndrom), welche in Verbindung mit ihrem schlechten psychischen Zustand stehen dürfte. Deswegen sei ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie geplant. Dazu wurden der ärztliche Entlassungsbrief der Klinischen Abteilung für Rheumatologie und Immunologie vom 22.11.2016 sowie der Befundbericht einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (Befund: ausgeprägtes ängstlich-depressives Zustandsbild) vom 21.11.2016 angefügt.
- Am 03.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das in dessen Auftrag am 27.01.2017 erstellte Gutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Nuklearmedizin und Strahlenschutz zu den am Körper des BF 1 verbliebenen Spuren der behaupteten Folterungen und Misshandlungen ein. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die am linken Zeigefinger des BF 1 vorhandene Narbe Folge der Verletzung während der geschilderten Stromfolter sein könne. Sie gehe wohl auf eine mechanische Hautverletzung durch den dort angelegten Draht zurück. In diesem Bereich sei die Haut durch Hitzeentwicklung infolge der Stromapplikation beschädigt gewesen (leichte Verbrennung), sodass eine Schnittverletzung durch den angelegten Draht und eine zusätzliche Handbewegung wegen der Schmerzen nach der Stromapplikation sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheine. Somit sei die Narbe in erster Linie ein Residuum einer Schnittverletzung auf vorgeschädigter Haut bedingt durch die Stromapplikation. Die Angaben des BF 1 zur Entstehung dieser Narbe seien medizinisch nachvollziehbar. Die Schläge, das Würgen und der Sauerstoffentzug hätten keine nachweisbaren Spuren hinterlassen; dies sei nach einigen Jahren auch nicht zu erwarten gewesen. Eine genaue zeitliche Angabe zu den festgestellten Hautveränderungen sei medizinisch nicht möglich, jedoch sei ein mehrjähriges Alter durchaus plausibel und die Narbe könne durchaus - wie durch den BF 1 behauptet - im Jahr 2013 entstanden sein. Zudem stellte der Sachverständige fest, dass ein knöcherner Vorsprung am linken Rippenbogen als Folge einer schlecht verheilten Fraktur (nach einer Bombenexplosion während des Ersten Tschetschenienkrieges im Jahr 1994, bei der der BF 1 nach eigenen Angaben gegen eine Mauer geschleudert worden sei) zustande gekommen sein könne. Die narbige Verletzung am Nagelbett des linken Ringfingers sowie kleinere Verletzungen durch die Schmauch könnten durchaus von der vom BF 1 während der Untersuchung beschriebenen Schussverletzung durch einen Polizisten etwa 1995 bzw. im Dezember 1994 stammen. Der von ihm angegebene Tinnitus, die Schlafstörungen, Albträume und das Auftreten von Erinnerungen tagsüber könnten Hinweise auf eine Traumatisierung als Folge der Kriegserlebnisse als Jugendlicher und der oben angegebenen Misshandlungen sein.
- Am 03.02.2017 wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie über den Zustand der BF 2 erstellt, welches am 16.03.2017 beim erkennenden Gericht einlangte. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich bei der BF 2 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Zeichen (ICD-10: F33.2) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) finden. Im gegenständlichen Fall wäre eine neuerliche längerdauernde stationäre psychiatrische Behandlung dringend indiziert. Die Betroffene sei weder in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen noch sei sie als einvernahmefähig zu bezeichnen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des psychischen Zustands wäre dabei nicht auszuschließen. Zudem bestehe derzeit eine latente Suizidalität. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdevorlagen, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten - insbesondere jenes des Sachverständigen für Nuklearmedizin und Strahlenschutz vom 27.01.2017 - sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, der Strafregisterauszüge vom 20.03.2017 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1.
- Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, gehören zur tschetschenischen Volksgruppe und stammen aus der Stadt Grosny in der Tschetschenischen Republik. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Es handelt sich um ein Ehepaar (BF 1 und BF 2) und deren gemeinsame minderjährige Kinder (übrige BF). Die BF 1 bis BF 4 flüchteten nach Österreich und stellten am 20.10.2013 die hier maßgeblichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es ist nicht feststellbar, dass sie Handlungen setzten, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließen würden. Festgestellt wird, dass dem BF 1 in seiner Heimat durch staatliche Behörden unterstellt wurde, in illegale Geschäfte (Drogenhandel) verwickelt zu sein und er deswegen inhaftiert, gefoltert und dadurch zur Mitarbeit erpresst wurde. Unter dem Eindruck von Folter und Misshandlung diente sich der BF 1 den Behörden als Informant über Drogenkriminelle wie über Widerstandskämpfer gegen das Regime wie an. Nach seiner Freilassung tauchte der BF 1, ohne als Informant tätig zu werden, unter und flüchtete nach Österreich. Es ist ernstlich damit zu rechnen, dass der BF 1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation Übergriffen der Behörden ausgesetzt wäre, weil er seiner Zusicherung, als Informant auch über Widerstandskämpfer in Tschetschenien tätig zu werden, nicht nachgekommen ist. 1.
- Zur Situation in der russischen Föderation enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 folgende Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Situation im Herkunftsstaat feststellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
- September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (18.1.2016): Ohne Schmiergeld geht gar nichts, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-01/russland-korruption-alexej-nawalny-kreml-wladimir-putin, Zugriff 31.5.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche GIZ 4.2016a). Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländis