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{'item': 'W240 2150019-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW240 2150019-1 SpruchW240 2150015-1/2E W240 2150022-1/2E W240 2150019-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 12Abs.

2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 18.10.

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Am 31.10.2016 wurde ein "Begleitschreiben VB" einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 31.10.2016, übermittelt, wonach sich der Erstbeschwerdeführer seit 29.09.2016 an der "psych. Abteilung" stationär befinde. Er leide an psychotischer Störung und sei nicht fähig, an einem Interview teilzunehmen. Der Entlassungstermin sei derzeit noch nicht beurteilbar. Mit Schreiben vom 10.11.2016 stimmten die tschechischen Behörden den Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.11.2016 stimmten die tschechischen Behörden den Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 06.12.2012 langte beim BFA ein "Ambulanzbefund VB" der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 06.12.2016, ein. Die Rechtsberaterin ersuchte aufgrund der laut Befund nicht gegebenen Vernehmungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers um Stornierung der laut ausgeschickter Ladung geplanten Einvernahme am 07.12.

  1. Diagnostiziert wurde im Befund akut psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F23.1, paranoide Schizophrenie F20.0 und Taubheit Ohr rechts". Festgehalten wurde, dass beim Erstbeschwerdeführer noch wahnhafte Zönästhesie (Anmerkung BVwG: abnorme, den eigenen Körper betreffende Wahrnehmungen) wahrgenommen werde, als Rest der Psychose oder auch als Somatisierungsstörung. Dem Erstbeschwerdeführer wurden zahlreiche angeführte Medikamente rezeptiert. Regelmäßige Kontrollen der (Blut)Werte wurden empfohlen. Festgehalten wurde im "Ambulanzbefunde VB" vom 06.12.2016 weiters (AS 139f): "Aufgrund von Angst und noch bestehender restpsychotischer Symptomatik ist der Pat. derzeit nicht vernehmungsfähig, dh er kann momentan nicht zB in einer Interviewsituation klar denken. Aus psych. Sicht soll ein Interview derzeit noch nicht stattfinden" [sic]. Am 07.12.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Zusammengefasst führte sie aus, sie sei gesund. In Bregenz würden Verwandte leben, allerdings könnten sie diese nicht finden. Würde der Bruder ihres Mannes vom Zustand ihres Mannes erfahren, würde er ihm helfen. Es habe zu diesem namentlich bezeichneten Schwager der Zweitbeschwerdeführerin bisher keinen Kontakt gegeben. Der Schwager lebe seit zehn Jahren in Österreich. Gegen eine Überstellung nach Tschechien spreche, dass ihr Ehemann in Österreich behandelt werde. Die Medikamente, die er in Österreich bekomme, gebe es in keinem anderen Land. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ärztliche Befunde hinsichtlich ihres Ehemannes vor. Das BFA holte in der Folge eine "medizinische Begutachtung", datiert mit vom 05.01.2016 (Anmerkung BVwG: offensichtlich korrekt ist hier 05.01.2017), erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, aufgrund der Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 22.12.2016, ein. Die vom BFA gestellten Fragen wurden zusammengefasst dahingehend beantwortet, dass der Erstbeschwerdeführer an einer psychischen Störung leide und an einem einseitigen Quasi-Hörverlust. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund von Erkrankungen in seiner Geschäftsfähigkeit nicht soweit beeinträchtigt, dass er seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen könne. Die Behandlung des Erstbeschwerdeführers durch Medikation und medizinische Verlaufskontrollen sollten auch im Ankunfts-/Heimatland weitergeführt werden. Würden die aktuell verordneten Medikamente nicht mehr zur Verfügung stehen, käme es möglicherweise zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptomatik, ein lebensbedrohliches Zustandsbild sei bisher nicht dokumentiert. Aus aktueller medizinischer Sicht sei der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig zu sorgen. Das Alltagsleben könne er im Wesentlichen selbständig bestreiten. Die Überstellbarkeit des Erstbeschwerdeführers im Sinne der Reisefähigkeit sei gegeben. Am 24.01.2016 langte ein Ambulanzbefund VB der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 20.01.2017, ein. Die Rechtsberaterin ersuchte aufgrund der nach wie vor nicht gegebenen Vernehmungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers um Stornierung der laut ausgeschickter Ladung geplanten Einvernahme am 27.01.
  2. Diagnostiziert wurde "akut psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F23.1, derzeit Verschlechterung bei Stress vor Interview, paranoide Schizophrenie F20.0 und Taubheit Ohr rechts". Festgehalten wurde, dass beim Erstbeschwerdeführer die psychotischen Beschwerden zugenommen hätten, der Erstbeschwerdeführer empfinde diverse Schmerzen. Besonders bei Stress beklage der Erstbeschwerdeführer Problem mit dem Atmen und ein Globusgefühl im Hals. Festgehalten wurde von der Oberärztin im Ambulanzbefund VB vom 20.01.2017 zur Vernehmungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers insbesondere (AS 205f): "Aufgrund der Angst und Zunahme der psychotischen Symptomatik bei bevorstehendem Interview am 27.01.2017 ist aus meiner Sicht der Patient derzeit nicht vernehmungsfähig. Der Pat. ist zunehmend psychotisch und kann wieder nicht klar denken. Zusätzlich, wie schon oben beschreiben, hat der Erstbeschwerdeführer psychotische Ängste. Wenn es möglich wäre, bitte noch um Verschiebung des jetzigen Termins des Interviews. Wie auch schon zuletzt ist derzeit das Interview aus psych. Sicht eigentlich nicht möglich, das kann zusätzlich zu einer Verschlechterung des psych. Zustandes des Pat. führen." [sic] Vorgelegt wurde weiters hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers: -Strichaufzählung Rezept für diverse Medikamente vom 14.09.2016 -Strichaufzählung Kurzbericht vom 07.10.2016 einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin -Strichaufzählung Arztbrief VB der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 11.11.2016, -Strichaufzählung Laborbefund vom 09.11.2016, vom 29.10.2016 und vom 04.10.2016 -Strichaufzählung Bestätigung vom 06.12.2016, wonach der Erstbeschwerdeführer am 03.12.2016 in der Ambulanz gewesen sei
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer volljährig und voll verhandlungsfähig sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten (vgl. Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 3).Festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer volljährig und voll verhandlungsfähig sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten vergleiche Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 3). Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und wurde insbesondere wie folgt dazu ausgeführt (vgl. Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 9-10):Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und wurde insbesondere wie folgt dazu ausgeführt vergleiche Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 9-10): "( ) Bei Ihrer ersten Befragung durch die Exekutive als auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben Sie bestätigt, körperlich und geistig in der Lage zu sein den Einvernahmen ohne Probleme folgen zu können. Die Einvernahme Termine vom 07.12.2016 und 27.01.2017 haben Sie nicht wahrgenommen und begründeten Ihr Nicht-Erscheinen mit dem Schreiben von XXXX worin ausgeführt wird, dass sie sind nicht einvernahmefähig seien. Daraufhin wurde eine Untersuchung bei XXXX amtswegig veranlasst. In der Untersuchung vom 22.12.2016 durch Frau XXXX wurde festgestellt, dass Sie körperlich und geistig in der Lage sind ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen und eine Einvernahmefähigkeit auch gegeben ist, weshalb am 27.01.2017 ein weiterer Einvernahmetermin festgelegt wurde. Jedoch blieben sie diesem neuerlichen Termin wiederum fern und gaben wiederum an nicht einvernahmefähig zu sein und legten ein weiteres Schreiben von Fr. XXXX vor.Die Einvernahme Termine vom 07.12.2016 und 27.01.2017 haben Sie nicht wahrgenommen und begründeten Ihr Nicht-Erscheinen mit dem Schreiben von römisch 40 worin ausgeführt wird, dass sie sind nicht einvernahmefähig seien. Daraufhin wurde eine Untersuchung bei römisch 40 amtswegig veranlasst. In der Untersuchung vom 22.12.2016 durch Frau römisch 40 wurde festgestellt, dass Sie körperlich und geistig in der Lage sind ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen und eine Einvernahmefähigkeit auch gegeben ist, weshalb am 27.01.2017 ein weiterer Einvernahmetermin festgelegt wurde. Jedoch blieben sie diesem neuerlichen Termin wiederum fern und gaben wiederum an nicht einvernahmefähig zu sein und legten ein weiteres Schreiben von Fr. römisch 40 vor. Da jedoch von XXXX festgestellt wurde, dass sie ihre Interessen im Verfahren vertreten können, ist davon auszugehen dass sie sich dem Verfahren und der Einvernahme bewusst entzogen haben. Durch diese Tatsachen kommt das Bundesamt zu dem Schluss, dass ein Interesse an der Mitwirkung Ihrerseits am Verfahren nicht gegeben ist und somit die Mitwirkungspflicht von Ihnen verletzt wurde.Da jedoch von römisch 40 festgestellt wurde, dass sie ihre Interessen im Verfahren vertreten können, ist davon auszugehen dass sie sich dem Verfahren und der Einvernahme bewusst entzogen haben. Durch diese Tatsachen kommt das Bundesamt zu dem Schluss, dass ein Interesse an der Mitwirkung Ihrerseits am Verfahren nicht gegeben ist und somit die Mitwirkungspflicht von Ihnen verletzt wurde. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gem. § 45 Abs. 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.05.1999, 98/01/0467) [sic].Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass, wenn ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mitwirkt, es der Behörde freisteht, aus diesem Verhalten gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG und Paragraph 46, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers Schlüsse zu ziehen (VwGH 12.05.1999, 98/01/0467) [sic]. ( )"
  5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass die angefochtene Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer auf einer unzureichend ermittelten Entscheidungsgrundlage beruhe. Die Entscheidung sei ohne Vornahme einer Einvernahme getroffen worden und sei dem Erstbeschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden. Mangels Einvernahmefähigkeit habe der Erstbeschwerdeführer die anberaumten Einvernahmetermine nicht wahrnehmen können. Diesbezüglich seien Ambulanzbefunde der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und vom 20.01.2017 vorgelegt worden, wonach eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers nicht möglich sei aus psychologischer Sicht. Das BFA habe jedoch ein unentschuldbares Fernbleiben und eine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren des Erstbeschwerdeführers angenommen. Die Behörde berufe sich betreffend das Bestehen der Einvernahmefähigkeit auf ein "Attest" von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin. Dies sei jedoch als nicht geeignet einzustufen, da dieses Attest lediglich auf einer kurzen situativen Abklärung beruhe und den Ambulanzbefunden der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und vom 20.01.2017 eine seit September 2016 andauernde und zum Teil wochenlange stationäre Beobachtung und Behandlung zugrunde liege. Hinsichtlich der Behandlung des Erstbeschwerdeführers hätte das BFA eine Einzelfallzusicherung einholen müssen. Der Bescheid enthalte zudem lediglich rudimentäre Feststellungen zur medizinischen Versorgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Armeniens und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Besitz eines von der tschechischen Botschaft in Armenien ausgestellten Visums mit einer Gültigkeit vom 02.09.2016 bis zum 25.09.2016 sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 18.10.

Art. 12Abs.

2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann am 18.10.

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 10.11.2016 stimmten die tschechischen Behörden den Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.11.2016 stimmten die tschechischen Behörden den Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurden neben weiteren ärztlichen Unterlagen insbesondere Ambulanzbefunde der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und vom 20.01.2017 vorgelegt, welche feststellten, dass der Erstbeschwerdeführer aus psychologischer Sicht nicht vernehmungsfähig war. Der Erstbeschwerdeführer, welcher einige Zeit auch in einer psychiatrischen Abteilung eines österreichischen Krankenhauses stationär aufhältig war, leidet laut in seinem Akt einliegendem aktuellsten Ambulanzbefund VB der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 20.01.2017, an "akut psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F23.1, derzeit Verschlechterung bei Stress vor Interview, paranoide Schizophrenie F20.0 und Taubheit Ohr rechts". Festgehalten wurde, dass beim Erstbeschwerdeführer die psychotischen Beschwerden zugenommen hätten, der Erstbeschwerdeführer empfindet diverse Schmerzen. Besonders bei Stress beklage der Erstbeschwerdeführer Problem mit dem Atmen und ein Globusgefühl im Hals. Festgehalten wurde von der Oberärztin im Ambulanzbefund VB vom 20.01.2017 zur Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers insbesondere (AS 205f): "Aufgrund der Angst und Zunahme der psychotischen Symptomatik bei bevorstehendem Interview am 27.01.2017 ist aus meiner Sicht der Patient derzeit nicht vernehmungsfähig. Der Pat. ist zunehmend psychotisch und kann wieder nicht klar denken. Zusätzlich, wie schon oben beschreiben, hat der Erstbeschwerdeführer psychotische Ängste. Wenn es möglich wäre, bitte noch um Verschiebung des jetzigen Termins des Interviews. Wie auch schon zuletzt ist derzeit das Interview aus psych. Sicht eigentlich nicht möglich, das kann zusätzlich zu einer Verschlechterung des psych. Zustandes des Pat. führen." [sic] Obwohl die Rechtsberaterin mittels Vorlage des vorzitierten Ambulanzbefundes die nach wie vor nicht gegebene Vernehmungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers darlegte und darum ersucht hatte, die laut ausgeschickter Ladung geplante Einvernahme am 27.01.2017 zu verschieben, erging der nunmehr angefochtene Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ohne Vornahme einer Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und wurde darin festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl einvernahmefähig sei und seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Das BFA beruft sich in seiner Entscheidung auf eine eingeholte medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom 05.01.2017, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, aufgrund der Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 22.12.

  1. Die angefochtenen Bescheide enthalten zudem lediglich rudimentäre Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien und wurde auf die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers, welche mittels zahlreicher Befunde dargelegt wurden, nicht hinreichend eingegangen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie ob eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie ob eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Festzustellen ist weiters, dass in Bezug auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer untereinander ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG durchzuführen ist.Festzustellen ist weiters, dass in Bezug auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer untereinander ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG durchzuführen ist.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie der im Auftrag des Bundesamts beim Erstbeschwerdeführer in Auftrag gegebene medizinische Begutachtung. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer (insbesondere des Erstbeschwerdeführers) nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Im Besonderen vermag die Begründung, dass der Erstbeschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide (vgl. Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 3), von der Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, zu entbinden.Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer (insbesondere des Erstbeschwerdeführers) nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Im Besonderen vermag die Begründung, dass der Erstbeschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide vergleiche Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 3), von der Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, zu entbinden. Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen: Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Erstbeschwerdeführers vor.Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Erstbeschwerdeführers vor. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer voll verhandlungsfähig sei, an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide (vgl. Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 3) und seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 9-10).Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer voll verhandlungsfähig sei, an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide vergleiche Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 3) und seine Mitwirkungspflicht verletzt habe vergleiche Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf Seite 9-10). Begründend wurde vom BFA ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe die Einvernahmetermine beim BFA vom 07.12.2016 und 27.01.2017 nicht wahrgenommen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsberaterin aufgrund der nicht gegebenen Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers um Stornierung bzw. Verschiebung der Einvernahmetermine ersucht hatte. Jeweils vor den Einvernahmeterminen wurden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Ambulanzbefunde der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und vom 20.01.2017 vorgelegt, welche feststellten, dass der Erstbeschwerdeführer aus psychologischer Sicht nicht vernehmungsfähig war. Das BFA beruft sich in seiner Entscheidung jedoch demgegenüber einzig auf eine eingeholte medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom 05.01.2017, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, aufgrund der Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 22.12.
  3. Darin wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Erkrankungen in seiner Geschäftsfähigkeit nicht soweit beeinträchtigt, dass er seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen könne. Die Behandlung des Erstbeschwerdeführers durch Medikation und medizinischen Verlaufskontrollen sollten auch im Ankunfts-/Heimatland weitergeführt werden. Würden die aktuell verordneten Medikamente nicht mehr zur Verfügung stehen, käme es möglicherweise zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptomatik, ein lebensbedrohliches Zustandsbild sei bisher nicht dokumentiert. Aus aktueller medizinischer Sicht sei der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig zu sorgen. Das Alltagsleben könne er im Wesentlichen selbständig bestreiten. Die Überstellbarkeit des Erstbeschwerdeführers im Sinne der Reisefähigkeit sei gegeben. Laut BFA ist aufgrund vorzitierter Begutachtung festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer doch seine Interessen im Verfahren vertreten könne, weshalb laut BFA davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren und der Einvernahme bewusst entzogen habe. Das BFA kam deshalb zu dem Schluss, dass ein Interesse an der Mitwirkung seitens des Erstbeschwerdeführers am Verfahren nicht gegeben sei und somit die Mitwirkungspflicht von ihm verletzt worden sei. In der Beschwerde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass die angefochtene Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer auf einer unzureichend ermittelten Entscheidungsgrundlage beruht. Es waren Ambulanzbefunde der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und vom 20.01.2017 vorgelegt worden, wonach eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sei aus psychologischer Sicht nicht möglich war. Das BFA hatte somit ein unentschuldbares Fernbleiben und eine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren des Erstbeschwerdeführers zu Unrecht angenommen. Wie in der Beschwerde ausgeführt beruft sich das BFA hinsichtlich der Feststellung der Einvernahmefähigkeit einzig auf eine eingeholte medizinische Begutachtung einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin aufgrund der Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 22.12.
  4. Während diese Beurteilung lediglich auf einer situativen Abklärung beruht liegt den Ambulanzbefunden der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und dem aktuellsten Befund vom 20.01.2017 eine seit September 2016 andauernde und zum Teil wochenlange stationäre Beobachtung und Behandlung des Erstbeschwerdeführers zugrunde. Schließlich enthalten die angefochtenen Bescheide lediglich rudimentäre Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien und wurde auf die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers, welche mittels zahlreicher Befunde dargelegt wurden, nicht hinreichend eingegangen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. [ ]
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  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
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(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)[ ]" 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  2. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  3. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
  4. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: "Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ ] Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig: a)-der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat; b)-der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt; c)-bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13 - Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen". 3.
  1. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
  2. Gemäß § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
  4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Tschechiens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  6. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  7. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer (im gegenständlichen Fall insbesondere des Erstbeschwerdeführers) im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer (im gegenständlichen Fall insbesondere des Erstbeschwerdeführers) im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Tschechien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichende Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu den jeweiligen psychischen und physischen Gesundheitszuständen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob überhaupt eine Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben ist, in weiterer Folge, ob eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Tschechien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichende Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu den jeweiligen psychischen und physischen Gesundheitszuständen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob überhaupt eine Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben ist, in weiterer Folge, ob eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Tschechien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Obwohl die Rechtsberaterin mittels Vorlage von Ambulanzbefunden der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom 6.12.2016 und vom 20.01.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer nicht vernehmungsfähig war, darum ersucht hatte, die laut ausgeschickter Ladung geplanten Einvernahmen (zuletzt am 27.01.2017) zu verschieben, erging der nunmehr angefochtene Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ohne Vornahme einer Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und wurde darin festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl einvernahmefähig sei und seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Das BFA beruft sich in seiner Entscheidung einzig auf eine eingeholte medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom 05.01.2017, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, aufgrund der Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 22.12.
  8. Der Erstbeschwerdeführer leidet jedoch laut in seinem Akt einliegendem aktuellsten Ambulanzbefund VB der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 20.01.2017, an "akut psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie F23.1, derzeit Verschlechterung bei Stress vor Interview, paranoide Schizophrenie F20.0 und Taubheit Ohr rechts". Festgehalten wurde, dass beim Erstbeschwerdeführer die psychotischen Beschwerden zugenommen hätten, der Erstbeschwerdeführer empfindet diverse Schmerzen. Besonders bei Stress beklage der Erstbeschwerdeführer Problem mit dem Atmen und ein Globusgefühl im Hals. Das BFA beruft sich wiederum in seiner Entscheidung erneut auf die eingeholte medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom 05.01.2017, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, aufgrund der Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 22.12.2016, wonach eine Überstellungsfähigkeit gegeben ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich in der nunmehr angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers somit einzig auf die vom BFA eingeholten medizinischen Begutachtung im Asylverfahren aufgrund einer Untersuchung am 22.12.2016 gestützt, wonach die Einvernahmefähigkeit und die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben sei. Die widersprechenden vorzitierten Befunde, - insbesondere der aktuellste Ambulanzbefund VB der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 20.01.2017, der zahlreiche teilweise schwerwiegende Krankheiten des Erstbeschwerdeführers beschreibt, welche sich zum Teil verschlechtert haben, und der die Einvernahmefähigkeit zum Befunderstellungszeitpunkt, welcher rund einen Monat nach dem der medizinischen Begutachtung zugrundeliegenden Untersuchungszeitpunkt (22.12.2016) liegt, erneut verneint, - wurden vom BFA nicht hinreichend gewürdigt. Das BFA hat sich daher zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob beim Erstbeschwerdeführer überhaupt die Einvernahmefähigkeit gegeben ist und ob die Überstellungsfähigkeit nach Tschechien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung seines Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung seiner jeweils durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich in der nunmehr angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers somit einzig auf die vom BFA eingeholten medizinischen Begutachtung im Asylverfahren aufgrund einer Untersuchung am 22.12.2016 gestützt, wonach die Einvernahmefähigkeit und die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben sei. Die widersprechenden vorzitierten Befunde, - insbesondere der aktuellste Ambulanzbefund VB der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Klinikums, datiert mit 20.01.2017, der zahlreiche teilweise schwerwiegende Krankheiten des Erstbeschwerdeführers beschreibt, welche sich zum Teil verschlechtert haben, und der die Einvernahmefähigkeit zum Befunderstellungszeitpunkt, welcher rund einen Monat nach dem der medizinischen Begutachtung zugrundeliegenden Untersuchungszeitpunkt (22.12.2016) liegt, erneut verneint, - wurden vom BFA nicht hinreichend gewürdigt. Das BFA hat sich daher zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob beim Erstbeschwerdeführer überhaupt die Einvernahmefähigkeit gegeben ist und ob die Überstellungsfähigkeit nach Tschechien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung seines Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung seiner jeweils durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers abschließend zu untersuchen. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Tschechien – auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines jeweiligen Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob beim Erstbeschwerdeführer eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Erstbeschwerdeführer eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in 8 EMRK droht.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Erstbeschwerdeführer eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Tschechien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in 8 EMRK droht. 3.
  9. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
  10. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
  11. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  12. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
  13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.
  14. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2150019.1.00

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