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{'item': 'W241 2142452-1'}

Obsah (24)§ 4a§ 21Art. 133§ 2§ 57§ 10§ 61Art. 98§ 52§§ 4§ 5§ 46a§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 15Art. 8Art. 3Art. 33§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW241 2142452-1 SpruchW241 2142454-1/7E W241 2142451-1/6E W241 2142457-1/5E W241 2142452-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (BF1), seine Gattin
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (BF1), seine Gattin XXXX (BF2) sowie die gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX (BF3) und XXXX (BF4) brachten am 25.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) die gegenständlichen Anträge

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016 (in der Folge AsylG), ein.römisch 40 (BF2) sowie die gemeinsamen minderjährigen Söhne römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) brachten am 25.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) die gegenständlichen Anträge

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in der Folge AsylG), ein.

  1. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF1 und die BF2 in Polen am 29.05.2013 und in Deutschland am 06.06.2013 und am 21.01.2015 Asylanträge gestellt haben.
  2. Bei der Erstbefragung am 25.06.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2013 über Polen nach Deutschland gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Nach einem Jahr Aufenthalt sei sein Antrag negativ entschieden worden, und er habe in Polen um Asyl angesucht. Nach einigen Monaten Aufenthalt habe er erneut in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser sei ebenfalls negativ entschieden worden, er sei dann nach Polen zurückgekehrt und habe sich etwa ein Jahr dort aufgehalten. Sein Asylantrag in Polen sei im Jahr 2015 positiv entschieden worden. Die Unterlagen dazu habe er in Polen gelassen. In Polen drohe ihm und seiner Familie Lebensgefahr. Er sei in Tschetschenien schon einmal im Gefängnis gewesen und die Leute von Kadyrow wollten ihn wieder dorthin zurückbringen. Der BF1 legte einen polnischen Fremdenpass vor. Die BF2 machte zum Reiseweg im Wesentlichen gleich lautenden Angaben. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen würde, antwortete sie, dass ihr Asylverfahren dort abgeschlossen sei. Der BF3 konnte zum Reiseweg keine genauen Angaben machen, sie seien zwischen Polen und Deutschland hin und her gereist. Er wisse nicht, wieso sie Tschetschenien oder Polen verlassen hätten. In Tschetschenien habe er Angst vor der Polizei, in Polen habe er vor niemandem Angst.
  3. Das BFA richtete am 21.09.2016 einen auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützten Wiederaufnahmeantrag an Polen.
  4. Das BFA richtete am 21.09.2016 einen auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützten Wiederaufnahmeantrag an Polen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilten die zuständigen polnischen Behörden mit, dass den BF in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren daher nicht anwendbar sei.
  5. Bei der Einvernahme des BF1 am 08.11.2016 durch das BFA gab dieser an, seit 2004 an Schlafstörungen und erhöhtem Blutdruck zu leiden. Er nehme Medikamente ein, habe aber keine medizinischen Unterlagen. Er habe in Österreich oder der EU außer Frau und Kindern keine Verwandten. Er habe in Polen "Pobyt-Status" erhalten. Er habe während der letzten Monate in einer Mietwohnung gelebt und staatliche Unterstützung erhalten. Auch für den Schulbesuch der Kinder habe er Unterstützung bekommen. Er habe auch illegal als Hilfsarbeiter gearbeitet und dadurch Geld verdient. Er habe eine Krankenversicherung gehabt, sei aber nie beim Arzt gewesen. Die benötigten Medikamente habe er aber erhalten. In Polen würden sich Milizmitarbeiter aus Tschetschenien aufhalten. In Tschetschenien sei ihm gesagt worden, dass er mit diesen zusammen arbeiten müsse. Er habe in Polen Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass viele Tschetschenen in Polen seien und sie die Probleme nicht lösen könnten. Ein Mitarbeiter der tschetschenischen Gesellschaft in Polen könne das bestätigen. Ein Milizmitarbeiter habe ihn im Mai 2016 in Polen aufgesucht. Er habe in Polen keine finanziellen Probleme gehabt, wolle aber auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Menschen, die in Russland Probleme haben, würden in Polen nicht bleiben. Russische Mitarbeiter würden frei nach Polen reisen und alles machen was sie wollen. Er werde nicht nach Polen zurückkehren. Mit seinem polnischen Aufenthaltsstatus werde er in Frankreich aufgenommen. Er sei nur nach Österreich gekommen, weil seine Kinder die deutsche Sprache beherrschen würden. Der BF1 legte mehrere Schreiben vor, die die politische Verfolgung der Familie in Tschetschenien belegen sollten. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am selben Tag an, sie sei gesund. Auch ihren Kindern gehe es gut, nur der BF3 müsse eine Brille tragen. In Polen habe ihr Mann gearbeitet, und sie hätten Unterstützung vom Staat erhalten. Ihre Kinder seien zur Schule gegangen. Sie hätten Polen verlassen, weil es für ihren Mann dort eine Gefahr gegeben habe. Er habe ihr aber nicht alles erzählt. Sie oder ihre Kinder seien in Polen nie verfolgt oder bedroht worden. Es habe keine Vorfälle gegeben. Sie habe Polen nur deshalb verlassen, weil ihr Mann gesagt habe, dass sie nun weiterreisen sollten. Sie würden nicht nach Polen zurückkehren. Wenn Österreich das Ansuchen ablehnen würde, würden sie in ein anderes EU-Land fahren.
  6. Mit Bescheiden des Bundesamts vom 29.11.2016, zugestellt am 30.11.2016, wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Polen zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.7. Mit Bescheiden des Bundesamts vom 29.11.2016, zugestellt am 30.11.2016, wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Polen zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015). Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016). Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015). UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten – und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016 Pobyt – Aufenthalt. Im Asylverfahren: Art. 31 des Flüchtlingsgesetzes - ein Ausländer ist verpflichtet alle mitgeführten Dokumente bei der Antragstellung abzugeben.Artikel 31, des Flüchtlingsgesetzes - ein Ausländer ist verpflichtet alle mitgeführten Dokumente bei der Antragstellung abzugeben. Art.32.PKT.1 Der Antragsteller erhält von dem Grenzschutz eine IdentitätsbescheinigungArtikel 32 Punkt P, K, T, Punkt eins, Der Antragsteller erhält von dem Grenzschutz eine Identitätsbescheinigung (vgl. mit Aufenthaltsgestattung ) gültig für 30 Tage. Die Bescheinigung ist seine Identitätsbestätigung im Asylverfahren und gibt ihm das Aufenthaltsrecht während dem Verfahren im Polen. Der Antragsteller darf sich im Polen frei bewegen.vergleiche mit Aufenthaltsgestattung ) gültig für 30 Tage. Die Bescheinigung ist seine Identitätsbestätigung im Asylverfahren und gibt ihm das Aufenthaltsrecht während dem Verfahren im Polen. Der Antragsteller darf sich im Polen frei bewegen. Nach den 30 Tagen bekommt er eine weitere Identitätsbescheinigung – ausgestellt vom polnischen Amt für Ausländer ( BAMF ) – gültig 6 Monate. Die Bescheinigung wird jedes Mal um 6 Monate verlängert und ist gültig bis 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens. Ein Antragsteller der einen Flüchtlingsstatus bekommen hat, erhält dann einen GVK-Pass und eine Karte pobytu (Aufenthaltrecht im Polen) gültig für 2 Jahre. Dann wird die Karte um 2 Jahre verlängert und nach 4 Jahren hat der Ausländer ein Niederlassungsrecht im Polen. Er bekommt dann eine unbefristete Karte. Das pol. Recht Art.2 Abs.7 des Flüchtlingsgesetzes vom 2003 ( das Gesetz wird grade geändert ) kennt:Das pol. Recht Artikel 2, Absatz 7, des Flüchtlingsgesetzes vom 2003 ( das Gesetz wird grade geändert ) kennt: Karta pobytu – ein Aufenthaltsdokument: -Strichaufzählung befristet für 2 Jahre -Strichaufzählung befristet für 10 Jahre -Strichaufzählung Niederlassungsrecht -Strichaufzählung Aufenthaltskarat für EU Bürger Office for the Repatriation and Aliens, Anfragebeantwortung vom 26.02.2008 Tolerated Stay Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Chapter 2, Tolerated stay Das polnische Fremden- und Asylrecht sieht neben der Asylgewährung auch die Zuerkennung eines tolerated stay vor, dies für den Fall, dass im Falle der Rückschiebung eine Verletzung der Artikel 2, 3 und 5 der EMRK drohen würde. (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 26.02.2008, Zahl: 260.632) Beim "Pobyt" in Polen handelt es sich in der Regel um den so genannten "tolerated stay". Dies bedeutet, dass Asylwerbern, denen aufgrund des Ermittlungsverfahren in Polen die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden konnte, dennoch ein befristetes Aufenthaltsrecht zugesprochen wird, da bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. "Tolerated stay" wird grundsätzlich unbefristet ausgesprochen, jedoch muss die jeweilige Aufenthaltsberechtigung jedes Jahr verlängert werden. Der Schutz entspricht etwa dem subsidiären Schutz in Österreich. Die rechtlichen Bestimmungen hierzu befinden sich in den Art. 97 ff des "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland".

Art. 98

des polnischen Asylgesetzes haben Personen mit "tolerated stay” die gleichen Rechte wie Personen, welchen aus anderen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung in Polen erteilt wurde. Hierzu der Originaltext in der englischen Übersetzung.Die rechtlichen Bestimmungen hierzu befinden sich in den Artikel 97, ff des "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland".

Artikel 98

, des polnischen Asylgesetzes haben Personen mit "tolerated stay” die gleichen Rechte wie Personen, welchen aus anderen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung in Polen erteilt wurde. Hierzu der Originaltext in der englischen Übersetzung. Art. 98.Artikel 98, An alien who has been granted the permit for tolerated stay shall be vested in the same rights as an alien who has been granted the residence permit for a fixed period, unless the provisions of this act or of other acts state otherwise. http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/home/opendoc.pdf?tbl=RSDLEGAL&id=3f9fda544 Folglich haben Personen mit "tolerated stay" in Polen die gleichen Rechte wie jeder andere sich in Polen legal aufhältige Drittstaatsbürger. Personen, welche zu "tolerated stay" berechtigt sind erhalten neben einem Taschengeld vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie jeder polnische Bürger auch. (Information and Cooperation Forum (ICF), Country Report Poland, 28.02.2005)

der letzten Novelle des polnischen Asylgesetzes haben darüber hinaus Personen mit "tolerated stay" das Recht sich als arbeitslos registrieren zu lassen. Dies bedeutet, dass mit der Registrierung auch eine kostenlose Krankversicherung verbunden ist und daher eine unentgeltliche medizinische Versorgung sichergestellt ist. Darüber hinaus kann Familienbeihilfe für Personen mit "tolerated stay" gewährt werden; dies jedoch nur nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr in Polen. (UNHCR, ziemi obcej, Ausgabe Mai 2006, http://www.unhcr.pl/english/newsletter/24/foreign_land24.pdf) Für Personen mit "tolerated stay gibt es darüber hinaus noch eine Reihe von sozialen Projekten, wie etwa das EDI Projekt, welches versucht Asylberechtigten und Personen mit "tolerated stay" bestmögliche Integration in die polnische Gesellschaft zu ermöglichen. (Siehe http://www.juhrc.org/equal/en/project/) (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 09.06.2006) Anfragebeantwortung des VB in Warschau, per Email am 18.06.2008, nach Antwort durch Szymon Hajduk, stellvertretender Direktor des Amt für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren, 17.06.2008 Gem. Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen (GBl. 2008, Nr. 70, Pos. 416) hat ein Ausländer, der eine negative Entscheidung in seinem Flüchtlingsverfahren bekommen hat, in der aber die Einwilligung für den tolerierten Aufenthalt erteilt wurde, Recht auf Sozialhilfe (darunter auch Unterkunft in einem Flüchtlingszentrum) und medizinische Betreuung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung.Gem. Artikel 74, Absatz eins, des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen (GBl. 2008, Nr. 70, Pos. 416) hat ein Ausländer, der eine negative Entscheidung in seinem Flüchtlingsverfahren bekommen hat, in der aber die Einwilligung für den tolerierten Aufenthalt erteilt wurde, Recht auf Sozialhilfe (darunter auch Unterkunft in einem Flüchtlingszentrum) und medizinische Betreuung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Poland, 11.3.2008 Neben der Gewährung von Flüchtlingsstatus gewährt die Regierung Flüchtlingen, die nicht unter die Bestimmungen der GFK fallen, temporären Schutz. Bezüglich sozialer Unterstützung von geduldeten AsylwerberInnen in Polen wird folgendes angeführt: Anfragebeantwortung ÖB Warschau, 12.12.2006 Wenn es um die Rechte auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so haben die Ausländer, denen in Polen der sog. tolerierte Aufenthalt bewilligt wurde, die selben Berechtigungen wie die anerkannten Flüchtlinge - sie haben das Recht auf Sozialhilfeleistungen auf den selben Regeln wie die polnischen Staatstangehörigen. Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom

  1. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen: Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen. Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt kann auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom
  2. November 2003 bestimmt. BAMF, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008 Die Kosten von Unterbringung, Verpflegung und Behandlung von Asylbewerbern trägt der polnische Staat (Sozial und Gesundheitsministerium). Regelungen diesbezüglich befinden sich im polnischen Ausländergesetz und in dem Gesetz über den Schutzstatus von Flüchtlingen der Republik Polen. Im Übrigen bestehen aufgrund der sprachlichen Nähe der vorwiegend aus Osteuropa kommenden Asylbewerber keine Kommunikationsprobleme mit dem polnischen medizinischen Personal. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Kurzbericht über Flüchtlingserstaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007 Nach der Asylantragstellung - der Antrag wird an der Grenze behandelt - werden die Asylwerber vorerst im Aufnahmezentrum Debak untergebracht. Das aus EU-Mitteln mitfinanzierte Objekt verfügt über einen sehr hohen Standard in der Flüchtlingsunterbringung. Neben der Möglichkeit der Vollversorgung in der zentralen Küche können die Bewohner auch Selbstversorgung durchführen. Im Areal befindet sich eine Arztpraxis in der auch Dentalbehandlung möglich ist. Ein Arzt und eine Krankenschwester sind während der Woche anwesend. Es werden nur unumgängliche Operationen und Behandlungen außerhalb des Aufnahmezentrums bewilligt. Psychologische Betreuung ist einmal wöchentlich sichergestellt. Großes Augenmerk wird auf Kinderbetreuung und verschiedene Kursmaßnahmen, wie Polnisch Kurse aber auch EDV-Ausbildung usw. gelegt. Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 61Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Artikel 61 Jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, wird umfassende Versorgung gewährt. Dazu gehört medizinische Versorgung, Unterkunft und ausreichende Verpflegung. Eine umfassende medizinische Versorgung ist für Asylwerber kostenlos. UNHCR, Polen – Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007 Nach UNHCR vorliegenden Informationen wird psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten. Das Projekt von Ärzte ohne Grenzen zur psychologischen Unterstützung von Asylsuchenden lief Ende 2006 aus. Die Mehrzahl der an diesem Projekt beteiligten Psychologen arbeitet nunmehr für das polnische Innenministerium im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden. Darüber hinaus bieten auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an. Europäisches Parlament, The conditions in centres for third country national (detention camps, open centres as well as transit centres and transit zones) with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states (Polen), Dezember 2007 Die psychologische Betreuung von Asylwerbern in den Aufnahmelagern ist zwar grundsätzlich vorhanden, trotzdem wird, aufgrund der hohen Anzahl an traumatisierten Asylwerbern in den Lagern, empfohlen, für eine erhöhte Präsenz von Sozialarbeitern und Psychologen zu sorgen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für das Lagerpersonal durchzuführen, damit dieses Opfer von Gewalt und Personen mit erlittenen Traumen besser identifizieren kann. (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 10.06.2008, Zahl: 260.775) Sozialhilfe ÖB Warschau, Anfragebeantwortung, 12.12.2006 Wenn es um die Rechte auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so haben die Ausländer, denen in Polen der sog. tolerierte Aufenthalt bewilligt wurde, die selben Berechtigungen wie die anerkannten Flüchtlinge- sie haben das Recht auf Sozialhilfeleistungen auf den selben Regeln wie die polnischen Staatstangehörigen. Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom
  3. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen: Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen. Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt kann auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom
  4. November 2003 bestimmt. Im Bereich der Bildung hat der Ausländer mit bewilligtem toleriertem Aufenthalt auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung. Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt darf sich um einen bezahlten Studienplatz bewerben, mit der Möglichkeit der Herabsetzung bzw. Befreiung von Studiengebühren. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt. Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung auf denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom
  5. April
  6. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. Länderbericht Polen, http://www.asyl.at/projekte/icf_polen.pdf, abgefragt am 04.02.2008 In Art. 67 wird festgelegt, dass Asylsuchende dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zu erhalten haben wie polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Das bedeutet u. a., dass der erste behandelnde Arzt im Bedarfsfall an einen Spezialisten überweisen kann. In den meisten Flüchtlingsunterkünften wird die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der regelmäßige Sprechstunden dort abhält. Krankenpflegepersonal ist ebenfalls anwesend. In einigen Zentren gibt es besondere Krankenzimmer, ansonsten werden kranke Asylsuchende in Krankenhäuser eingewiesen, falls es notwendig ist. Chronisch Kranke erhalten dieselben medizinischen Versorgungsleistungen wie polnische Bürger.In Artikel 67, wird festgelegt, dass Asylsuchende dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zu erhalten haben wie polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Das bedeutet u. a., dass der erste behandelnde Arzt im Bedarfsfall an einen Spezialisten überweisen kann. In den meisten Flüchtlingsunterkünften wird die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der regelmäßige Sprechstunden dort abhält. Krankenpflegepersonal ist ebenfalls anwesend. In einigen Zentren gibt es besondere Krankenzimmer, ansonsten werden kranke Asylsuchende in Krankenhäuser eingewiesen, falls es notwendig ist. Chronisch Kranke erhalten dieselben medizinischen Versorgungsleistungen wie polnische Bürger. Asylsuchende erhalten genauso wie polnische Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitspass (health card), auf dem alle Krankheiten und die Behandlungen vermerkt sind. Bezahlt werden die medizinischen Leistungen für Asylsuchende vom Gesundheitswesen (National Health Fund). Wirtschaftskammer Wien, SOZIALRECHT IN POLEN, März 2007 http://www.wkw.at/docextern/arbeitundsoziales/Extern/Sozialversicherung/SozialrechtinderEU/SozialrechtPolen.htm, abgefragt am 01.02.2008 Im Folgenden werden die Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes in Polen dargestellt. Pflichtversicherung In Polen besteht – ähnlich wie in Österreich – eine gesetzliche Pflichtversicherung. Bereiche Das Sozialversicherungssystem deckt folgende Risken ab: * Mutterschaft, * Alter, * Krankheit, * Invalidität. Beschäftigung von Arbeitnehmern Es gilt das Territorialitätsprinzip. Sobald eine konkrete Arbeit auf dem polnischen Staatsgebiet durchgeführt wird, entsteht ein Versicherungsverhältnis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen vom Monatslohn je zur Hälfte * 19,52 % Pensionsversicherung und * 13 % Invaliditätsversicherung. Der Arbeitgeber zahlt weiters vom Monatslohn * 1,8% Unfallversicherung * 0,1 % in einen Sozialfonds Der Arbeitnehmer zahlt weiters vom Monatslohn * 9 % Gesundheitsversicherung (Arztbesuch)und * 2,45 % Krankenversicherung (Krankengeld). Alterspension Das gesetzliche Pensionsalter beträgt grundsätzlich 60 Lebensjahre für Frauen und 65 Lebensjahre für Männer. Die Höhe der Alterspension hängt vom Geburtsdatum des Arbeitnehmers ab. Die Pension errechnet sich für Geburtsjahrgänge vor 1949 auf Grundlage der Durchschnittsbeiträge für jene 10 Jahre, die der Arbeitnehmer aus den letzten 20 Jahren vor dem Jahr des Pensionsantrages auswählt. Als Alternative dazu kann der Arbeitnehmer auch 20 Beitragsjahre frei wählen und daraus den Durchschnitt berechnen lassen. Für die Pensionsberechnung von Arbeitnehmern, die nach 1948 geboren sind, werden sämtliche Beitragszahlungen sowie ein fiktiver Betrag herangezogen, der die Umstellung auf das neue Pensionssystem ermöglichen soll. Arbeitslosenunterstützung Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den vergangenen 18 Monaten mindestens 365 Tage gearbeitet haben. Das Arbeitslosengeld wird für eine Dauer von 6 bis 18 Monaten gewährt, abhängig von * der Arbeitslosenrate in der Region, in welcher der Arbeitslose seinen Wohnsitz hat und * der familiären Situation des Arbeitslosen. Das Arbeitslosengeld wird aus Arbeitslosenversicherungsabgaben des Arbeitnehmers in Höhe von 2,45 % seines Monatseinkommens finanziert. Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber im Zuge der monatlichen Gehaltszahlungen einbehalten und abgeführt. Krankengeld Bei Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung. Diese beträgt 80 % bei einer Krankheit oder Isolierung wegen einer ansteckenden Krankheit, bei einem Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder bei einer Krankheit in der Schwangerschaft 100 % des regelmäßigen Entgelts. Nach dem
  7. Tag des Krankenstandes erhält der Arbeitnehmer für die Dauer der Krankheit Krankengeld von der Sozialversicherung, nicht länger jedoch als für 182 Tage und bei Tuberkulose nicht länger als für 270 Tage. (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 05.02.2008) Die Behörde führte begründend aus, dass die vom BF1 benötigten Medikamente in Polen zur Verfügung stünden. Der BF1 habe keine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Polen geschildert. Darüber hinaus sei der BF1 eigenen Angaben zufolge erstmals 2016 von Milizmitarbeitern aufgesucht worden, habe Polen aber schon davor zwei Mal verlassen, um in Deutschland Asylanträge zu stellen. Daher werde das Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet. Auch dem Vorbringen, die Polizei habe eine Anzeigeerstattung verweigert, werde kein Glaube geschenkt, da eine solche Verweigerung disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Polen sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, dort Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts der BF nicht gegeben.Die Behörde führte begründend aus, dass die vom BF1 benötigten Medikamente in Polen zur Verfügung stünden. Der BF1 habe keine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Polen geschildert. Darüber hinaus sei der BF1 eigenen Angaben zufolge erstmals 2016 von Milizmitarbeitern aufgesucht worden, habe Polen aber schon davor zwei Mal verlassen, um in Deutschland Asylanträge zu stellen. Daher werde das Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet. Auch dem Vorbringen, die Polizei habe eine Anzeigeerstattung verweigert, werde kein Glaube geschenkt, da eine solche Verweigerung disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Polen sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, dort Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts der BF nicht gegeben.
  8. Am 30.11.2016 stellte das BFA den BF

§ 52Abs.

1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.8. Am 30.11.2016 stellte das BFA den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 (Poststempel vom 14.12.2016), wurde gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der polnische Staat die BF nicht vor Verfolgung schützen könne. Der BF1 sie von zwei Milizmitarbeiter in Polen aufgesucht worden. Die Polizei habe sich aber geweigert, die Anzeige aufzunehmen, weil es viele Tschetschenen in Polen gebe und die Polizei die Probleme nicht lösen könne. Der Behörde sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und unterbliebene Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Die Länderfeststellungen seien veraltet und würden teilweise noch aus dem Jahr 2006 stammen. Die Behörde habe keine näheren Ermittlungen und Feststellungen dahingehend getroffen, ob und wie die BF von tschetschenischen Milzmitarbeitern bedroht worden seien und welche Schutzmöglichkeiten es für politisch verfolgte Personen gebe. Der BF3 und der BF4 hätten sich in Österreich schon gut eingelebt, gingen hier zur Schule und sprächen schon gut Deutsch. Sie fühlten sich wohl und in Sicherheit, weil sie in Polen aufgrund der ständig unsicheren Lage nie zur Ruhe gekommen seien. Schon aufgrund des Kindeswohls solle Österreich ein inhaltliches Verfahren durchführen. Abschließend wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern zitiert. Der Beschwerde lagen Empfehlungsschreiben und Schulbesuchsbestätigungen des BF3 und des BF4 bei.
  2. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 19.12.2016.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 19.12.
  4. Per E-Mail vom 16.01.2017 wurde ein Schreiben eines tschetschenischen Kulturvereins übermittelt. Darin wurden die Fluchtgründe der BF geschildert und ausgeführt, dass Polen keine tschetschenischen Flüchtlinge wolle. Da "Kadyrows Leute" leicht an "Andersdenkende" herankommen würden, sei es für die BF höchst gefährlich. In Österreich würden sie sich außer Gefahr sehen.
  5. Die BF wurden am 01.02.2017 nach Polen überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 26.07.2016, die Niederschrift der Einvernahmen vor dem BFA am 08.11.2016 und die Beschwerden vom 06.12.2016 -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Polen in den angefochtenen Bescheiden -Strichaufzählung die Korrespondenz mit Polen -Strichaufzählung Bericht über die erfolgte Abschiebung vom 01.02.
  7. Feststellungen: Die BF reisten erstmals im Jahr 2013 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten in Polen am 29.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt. Nach zwei Asylanträgen in Deutschland, die negativ beschieden wurden, reisten die BF in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten hier am 25.07.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das BVwG den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Der BF1 gab an, an Bluthochdruck und Schlafstörungen zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen. Entsprechende Befunde wurden keine vorgeelgt. Die restlichen BF gaben an, gesund zu sein. Die BF leiden daher an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.Der BF1 gab an, an Bluthochdruck und Schlafstörungen zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen. Entsprechende Befunde wurden keine vorgeelgt. Die restlichen BF gaben an, gesund zu sein. Die BF leiden daher an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der BF3 und der BF4 sprechen bereits etwas Deutsch und besuchen eine Schule. Die – ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltenden – angefochtenen Bescheide wurden den BF am 30.11.2016 zugestellt, und sie wurden am 01.02.2017 nach Polen verbracht.
  8. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der BF und dem ihnen in Polen zukommenden Status ergibt sich aus den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Dokumenten und der im Akt einliegenden Information der polnischen Behörde und wurde von den BF auch nicht bestritten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die BF an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Polen für subsidirär Schutzberechtigte hat sich auch in den letzten Jahren nicht derart verändert, dass sich für die BF als Dublin-Rückkehrer eine andere Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Die Überstellung der BF nach Polen ergibt sich aus dem im Akt aufscheinenden Bericht über die erfolgte Abschiebung der Landespolizeidirektion Wien, das Zustelldatum der angefochtenen Bescheide ist aktenkundig (Übernahmebestätigung).
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 4.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, " § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder .

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen." 4.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da den BF in Polen subsidiärer Schutz zukommt.4.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da den BF in Polen subsidiärer Schutz zukommt. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Artikel 2,). Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren,

§ 4Asy

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsyG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 4.2.2. Die BF befanden sich erst seit Juli 2016 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.4.2.2. Die BF befanden sich erst seit Juli 2016 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 4.3.

  1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:4.3.
  2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Hierzu ist festzuhalten, dass die BF eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Polen niemals auch nur ansatzweise vorgebracht haben. Sie gaben an, Unterstützung durch den polnischen Staat erhalten zu haben, seien auch krankenversichert gewesen und hätten in einer Mietwohnung gelebt.Hierzu ist festzuhalten, dass die BF eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Polen niemals auch nur ansatzweise vorgebracht haben. Sie gaben an, Unterstützung durch den polnischen Staat erhalten zu haben, seien auch krankenversichert gewesen und hätten in einer Mietwohnung gelebt. Der BF1 gab an, er sei in Polen von Milizmitarbeitern aus Tschetschenien aufgesucht worden. Eine Bedrohung oder Gewaltanwendung durch diese Personen erwähnte der BF nicht. Aus diesem Vorbrinngen ergibt sich daher keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung des BF1. Seine Aussagen werden zusätzlich dadurch relativiert, dass die BF2 und der BF3 nicht angeben konnten, weshalb die Familie Polen verlassen habe, und auch auf Nachfrage keinerlei Bedrohung oder Verfolgung in Polen vorbrachten. Hinzu kommt, dass der BF1 laut eigenen Angaben erstmals im Mai 2016 von diesen Personen aufgesucht worden sei. Die Familie verließ Polen aber schon zuvor und stellte im Jahr 2013 und im Jahr 2015 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Wie schon in den Bescheiden ausgeführt, ist das Vorbringen des BF1 daher nur wenig glaubwürdig. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die BF in Polen allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die BF vermochten nicht zu belegen, dass jemand in Polen straflos subsidiär Schutzberechtigte verfolgen könnte, ohne von polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter auch, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der BF1 gab an, an Bluthochdruck und Schlafstörungen zu leiden, er nehme dagegen entsprechende Medikamente. Die restlichen BF gaben an, gesund zu sein. Fallbezogen liegen bei den BF daher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.Fallbezogen liegen bei den BF daher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) bei den BF keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei den BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen lässt.Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei den BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen lässt. 4.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 74.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 GRC:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall bildet die mit den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8Abs.

1 EMRK der BF vor, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte haben und eine gemeinsame Überstellung nach Polen erfolgte. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Im vorliegenden Fall bildet die mit den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK der BF vor, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte haben und eine gemeinsame Überstellung nach Polen erfolgte. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f): -Strichaufzählung die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; -Strichaufzählung die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; -Strichaufzählung die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; -Strichaufzählung das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; -Strichaufzählung die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: "

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:"
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich etwas mehr als sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Daran vermögen die ins Treffen geführten Integrationsmerkmale der BF – wie etwa der Schulbesuch der Kinder und ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – nichts zu ändern.Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Daran vermögen die ins Treffen geführten Integrationsmerkmale der BF – wie etwa der Schulbesuch der Kinder und ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. 4.4.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4azurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.4.4.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG lautet: Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt sind, war

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Da die BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt sind, war

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. 5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.5.1.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor. 5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W241.2142452.1.00

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