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{'item': 'W268 2150205-1'}

Obsah (24)§ 76§ 22a§ 35§ 52§ 5§ 61Art. 140§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57Art. 49Art. 28§ 77§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlW268 2150205-1 SpruchW268 2150205-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC

§ 76Abs. 2 FPG i

Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführerin zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste von Italien kommend am 01.02.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde in Folge bei der PI am Bahnhof Salzburg vorstellig und gab an, dass sie Hilfe benötige. In Folge wurde die BF festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. Sie wurde am 02.02.2017 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab, befragt zu ihrem Reiseziel an, dass sie selbstständig zurück nach Italien fahren wolle. Nach Mitteilung, dass die BF ohne aufenthaltsrechtliche Dokumentation nicht in Österreich bleiben könne und nach Italien zurückgeschoben und der dortigen Polizei übergeben werde, gab sie an, damit nicht einverstanden zu sein und lieber selbstständig nach Italien reisen zu wollen. Befragt, wohin sie sich begeben werde, wenn sie aus der Haft entlassen werden würde, gab die BF an, dass sie zurück nach Italien wolle. Sie wolle jedoch selbstständig zurückreisen. Am selben Tag wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF eingeleitet und wurde der BF dies mit Schriftsatz vom selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu einigen in diesem Zusammenhang gestellten Fragen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. In Folge wurde die BF enthaftet. Am 03.02.2017 teilte die PI Graz-Hauptbahnhof dem BFA mit, dass die BF von einem ÖBB-Zugbegleiter der Polizei übergeben und in die PI Graz-Hauptbahnhof gebracht worden sei, da sie angeblich Hilfe benötige. Es erfolgte danach eine fremdenpolizeiliche Überprüfung der BF, bei welcher sich herausstellte, dass diese schon am 01.02.2017 in Salzburg aufgegriffen worden sei und der Fall seit 02.02.2017 vom dort zuständigen BFA bereits bearbeitet werde. Es wurde in Folge ein Festnahmeauftrag betreffend die BF erteilt und die BF wurde in das PAZ Graz überstellt. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung der BF konnte kein EURODAC-Treffer für Italien festgestellt werden. Am 03.02.2017 wurde die BF im PAZ Graz einvernommen und es wurde ihr der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie gab dazu an, dass sie während ihres Aufenthalts im PAZ Salzburg um Asyl ansuchen wollte, der Polizeibeamte ihr jedoch gesagt habe, dass sie es sich aussuchen könne, entweder freiwillig nach Italien zurückzukehren oder sie ansonsten nach Nigeria abgeschoben werde. Sie habe in Österreich keine Chance auf Asyl. Da sie Angst gehabt habe, nach Nigeria abgeschoben zu werden, habe sie gesagt, dass sie bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren. In Folge wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass der (mündliche) Festnahmeauftrag gegen sie erlassen worden sei, da sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Weiters wurde der BF mitgeteilt, dass das BFA verpflichtet sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z1 FPG zu erlassen und gleichzeitig

§ 52Abs.

9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat Nigeria zulässig sei und sie zur Sicherung der geplanten Abschiebung nach Nigeria in Schubhaft genommen werde. In weiterer Folge der Einvernahme wurde die BF darüber informiert, dass aufgrund einer Anfrage des BFA vom selben Tag nunmehr eine Antwort des PKZ Thörl Maglern vorliege, aus welcher hervorgehe, dass die BF am 02.01.2017 von den italienischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei und anschließend zum Verlassen des italienischen Staatsgebiets aufgefordert worden sei. Die BF gab dazu an, dass es richtig sei, dass sie in Italien gewesen sei. Sie sei dort am 06.10.2016 mit einem Boot angekommen und habe Italien im Jänner 2017 Richtung Österreich verlassen. Sie sei nun zum 2.Mal in Österreich. Bei ihrem ersten Einreiseversuch sei sie von der Polizei auf der Straße erwischt und sofort nach Italien zurückgeschickt worden. Vor zwei Tagen sei sie neuerlich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt, wo sich die BF nach ihrer Entlassung am 02.02.2017 bis zur ihrer Festnahme am 03.02.2017 aufgehalten habe, gab sie an, dass sie am Bahnhof in Graz ein Mädchen getroffen habe und dieses gebeten habe, sie zu einer Polizeistation zu bringen. Das Mädchen habe zu ihr gesagt, dass dort ein Mann sei, der für die Tickets zuständig sei. Dieser Mann der ÖBB habe sofort eine Polizistin gerufen und diese Polizistin habe sie zur Polizeistation mitgenommen. Am Ende der Einvernahme gab die BF schließlich an, dass es ihr leid tue, dass sie illegal nach Österreich gekommen sei. Sie habe gedacht, dass sie Hilfe bekomme. Sie hatte vor, in Österreich Arbeit zu finden, was ihr jedoch nicht gelungen sei.Am 03.02.2017 wurde die BF im PAZ Graz einvernommen und es wurde ihr der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie gab dazu an, dass sie während ihres Aufenthalts im PAZ Salzburg um Asyl ansuchen wollte, der Polizeibeamte ihr jedoch gesagt habe, dass sie es sich aussuchen könne, entweder freiwillig nach Italien zurückzukehren oder sie ansonsten nach Nigeria abgeschoben werde. Sie habe in Österreich keine Chance auf Asyl. Da sie Angst gehabt habe, nach Nigeria abgeschoben zu werden, habe sie gesagt, dass sie bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren. In Folge wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass der (mündliche) Festnahmeauftrag gegen sie erlassen worden sei, da sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Weiters wurde der BF mitgeteilt, dass das BFA verpflichtet sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG zu erlassen und gleichzeitig

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat Nigeria zulässig sei und sie zur Sicherung der geplanten Abschiebung nach Nigeria in Schubhaft genommen werde. In weiterer Folge der Einvernahme wurde die BF darüber informiert, dass aufgrund einer Anfrage des BFA vom selben Tag nunmehr eine Antwort des PKZ Thörl Maglern vorliege, aus welcher hervorgehe, dass die BF am 02.01.2017 von den italienischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei und anschließend zum Verlassen des italienischen Staatsgebiets aufgefordert worden sei. Die BF gab dazu an, dass es richtig sei, dass sie in Italien gewesen sei. Sie sei dort am 06.10.2016 mit einem Boot angekommen und habe Italien im Jänner 2017 Richtung Österreich verlassen. Sie sei nun zum 2.Mal in Österreich. Bei ihrem ersten Einreiseversuch sei sie von der Polizei auf der Straße erwischt und sofort nach Italien zurückgeschickt worden. Vor zwei Tagen sei sie neuerlich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt, wo sich die BF nach ihrer Entlassung am 02.02.2017 bis zur ihrer Festnahme am 03.02.2017 aufgehalten habe, gab sie an, dass sie am Bahnhof in Graz ein Mädchen getroffen habe und dieses gebeten habe, sie zu einer Polizeistation zu bringen. Das Mädchen habe zu ihr gesagt, dass dort ein Mann sei, der für die Tickets zuständig sei. Dieser Mann der ÖBB habe sofort eine Polizistin gerufen und diese Polizistin habe sie zur Polizeistation mitgenommen. Am Ende der Einvernahme gab die BF schließlich an, dass es ihr leid tue, dass sie illegal nach Österreich gekommen sei. Sie habe gedacht, dass sie Hilfe bekomme. Sie hatte vor, in Österreich Arbeit zu finden, was ihr jedoch nicht gelungen sei. 2. Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2017 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2017 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument verfüge, um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz und über keinerlei Anbindungen. Sie spreche die deutsche Sprache nicht. Sie sei in bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen der europäischen Länder durch Italien und Österreich gereist. Die erkennende Behörde gehe somit eindeutig davon aus, dass sich die BF einer Abschiebung nach Nigeria entziehen werde, zumal eine Außerlandesbringung nach Italien bei der BF nicht durchführbar sei. Sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt und auch nicht in Österreich, habe jedoch im Anschluss an ihre Einvernahme am 03.02.2017 ausgeführt, dass sie freiwillig nach Italien reisen wolle, keinesfalls jedoch nach Nigeria. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden Verankerung der BF in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Sie habe keine Möglichkeit, bei legal aufhältigen Personen Unterkunft zu nehmen und habe selbst angegeben, dass sie nach Deutschland reisen wolle. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich im Fall der BF ergeben, dass ihre privaten Interessen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Die gelinderen Mittel der finanziellen Sicherheit oder einer Aufenthalts- und Meldeverpflichtung würden nicht zur Anwendung kommen können, da aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege bzw. die finanzielle Sicherheitsleistung schon allein aufgrund der finanziellen Situation der BF nicht in Betracht komme. Die BF sei sehr mobil und habe es aus eigenem Antrieb geschafft, von Salzburg mit dem Zug nach Graz zu fahren. Aufgrund ihres Vorverhaltens könne die Behörde zu Recht annehmen, dass sich die BF im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Vorführung bei der nigerianischen Delegation sowie im Fall einer positiven Identifizierung einer geplanten Abschiebung nach Nigeria entziehen werde, womit eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht kommen könne. Die BF sei schließlich auch haftfähig. Der Bescheid wurde der BF durch persönliche Übergabe am selbigen Tag um 16.00 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2017 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2017 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Am 04.02.2017 um 17.45 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 05.02.2017 wurde im Hinblick auf den von der BF eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Im Zuge der in diesem Zusammenhang durchgeführten sicherheitspolizeilichen Überprüfung der BF stellte sich heraus, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Antrag auf internationalen Schutz mit Dublinrelevanz handle, zumal ein EURODAC-Treffer betreffend Italien vom 05.10.2016 vorlag. Die BF gab in dieser Erstbefragung zu ihrem Aufenthalt in Italien an, dass man ihr dort das Leben gerettet habe und brachte keine Gründe vor, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen.
  2. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom selben Tag geht hervor, dass nunmehr im Hinblick auf die Anhaltung der BF in Schubhaft eine Dublinrelevanz vorliege. Weiters wurde angeordnet, dass die gegen die BF am 04.02.2017 um 16.00 verhängte Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG nunmehr als § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (sic!) angeordnet gelte. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG würden weiterhin vorliegen. Der Aktenvermerk wurde von der BF am 07.02.2017 um 11.50 persönlich übernommen.4. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom selben Tag geht hervor, dass nunmehr im Hinblick auf die Anhaltung der BF in Schubhaft eine Dublinrelevanz vorliege. Weiters wurde angeordnet, dass die gegen die BF am 04.02.2017 um 16.00 verhängte Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nunmehr als Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (sic!) angeordnet gelte. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG würden weiterhin vorliegen. Der Aktenvermerk wurde von der BF am 07.02.2017 um 11.50 persönlich übernommen.

  1. In einem weiteren Aktenvermerk des BFA vom selben Tag wurde ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen – sprich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und geplanten Vorführung bei der nigerianischen Delegation in Wien zur Identifizierung und auch die geplante Charterabschiebung nach Nigeria – gestellt wurde. Die derzeitige Anhaltung in Schubhaft bleibe daher aufrecht und wurde in Folge auf die relevanten Bestimmungen im Hinblick auf die Schubhafthöchstdauer Bezug genommen. Der Aktenvermerk wurde von der BF am 05.02.2017 um 14.45 persönlich übernommen.
  2. Am 09.02.2017 wurde vom BFA ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und wurde Italien durch Fristablauf am 24.02.2017 für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend die BF zuständig. Dies wurde Italien mit Schreiben vom 27.02.2017 mitgeteilt.
  3. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 03.02.2017 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Durchführung der Prüfung des Antrags für zuständig erklärt.

§ 61Abs.

1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der BF nach Italien für zulässig erklärt.7. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 03.02.2017 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Durchführung der Prüfung des Antrags für zuständig erklärt.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF nach Italien für zulässig erklärt. Aus dem im Akt einliegenden Abschiebeauftrag vom 10.03.2017 geht hervor, dass die BF am 28.03.2017 im Rahmen des Dublinverfahrens nach Italien überstellt werden soll. 8. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 erhob die BF gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid vom 04.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei der BF kein Sicherungsbedarf vorliege. So habe die BF einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei mit der Führung ihres Asylverfahrens in Italien einverstanden. Deshalb habe sie auch einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sich für eine freiwillige Ausreise nach Italien gemeldet. Aufgrund ihrer umfassenden Kooperation mit den Behörden könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Asylantrag nur gestellt habe, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern. Wäre es der BF tatsächlich um einer Verzögerung gegangen, hätte sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und würde insbesondere Beschwerde gegen den zurückweisenden Asylbescheid erheben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen. In eventu würde dem Bedarf durch die Anwendung eines gelinderen Mittels entsprochen werden. Im konkreten Fall würde eine Meldeverpflichtung ausreichen, um dem Sicherungsbedarf nachzukommen. Schließlich wurde noch beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof

Art. 140Abs.

1 Z1 lit a B-VG die Aufhebung von § 22a Abs. 1a erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig beantragen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es nicht dem Sachlichkeitsgebot entspreche, für eine gemeinsame Beschwerde gegen Schubhaftbescheid und Anhaltung bzw. Festnahme bloß die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde vorzusehen, wie es § 22a Abs. 1a erster Satz BFA-VG tue. Die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde führe zu Härtefällen. So sei es der Behörde, die einen Schubhaftbescheid erlassen habe, verwehrt, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Würde es ein abweichendes Verfahrensrecht für gemeinsame Beschwerden geben, das die Einbringung (auch) bei der belangten Behörde erlauben würde, könnte diese allfällige Fehler korrigieren und den Schubhaftbescheid sofort mittels Beschwerdevorentscheidung beheben.8. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 erhob die BF gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid vom 04.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei der BF kein Sicherungsbedarf vorliege. So habe die BF einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei mit der Führung ihres Asylverfahrens in Italien einverstanden. Deshalb habe sie auch einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sich für eine freiwillige Ausreise nach Italien gemeldet. Aufgrund ihrer umfassenden Kooperation mit den Behörden könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Asylantrag nur gestellt habe, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern. Wäre es der BF tatsächlich um einer Verzögerung gegangen, hätte sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und würde insbesondere Beschwerde gegen den zurückweisenden Asylbescheid erheben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen. In eventu würde dem Bedarf durch die Anwendung eines gelinderen Mittels entsprochen werden. Im konkreten Fall würde eine Meldeverpflichtung ausreichen, um dem Sicherungsbedarf nachzukommen. Schließlich wurde noch beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof

Artikel 140

, Absatz eins, Z1 Litera a, B-VG die Aufhebung von Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig beantragen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es nicht dem Sachlichkeitsgebot entspreche, für eine gemeinsame Beschwerde gegen Schubhaftbescheid und Anhaltung bzw. Festnahme bloß die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde vorzusehen, wie es Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG tue. Die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde führe zu Härtefällen. So sei es der Behörde, die einen Schubhaftbescheid erlassen habe, verwehrt, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Würde es ein abweichendes Verfahrensrecht für gemeinsame Beschwerden geben, das die Einbringung (auch) bei der belangten Behörde erlauben würde, könnte diese allfällige Fehler korrigieren und den Schubhaftbescheid sofort mittels Beschwerdevorentscheidung beheben. Beantragt werde daher a) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; b) festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden; c) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen; e) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof

Art. 140Abs.

1 Z1 lit a B-VG die Aufhebung von § 22a Abs. 1a erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig zu beantragen.Beantragt werde daher

  1. a)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
  2. b)festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden;
  3. c)der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
  4. d)der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen;
  5. e)eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof

Artikel 140

, Absatz eins, Z1 Litera a, B-VG die Aufhebung von Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig zu beantragen.

  1. Am 16.03.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass sich nach der Asylantragstellung durch die BF der Schubhaftgrund auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG geändert habe. Die geplante und bereits fixierte Abschiebung der BF sei zum Termin 28.03.2017 nach Italien vom BFA-Dublin Büro und Vollzug bei den italienischen Behörden vorangekündigt. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe und sich für die freiwillige Ausreise nach Italien angemeldet habe, wurde ausgeführt, dass die für das Verfahren zuständige Referentin des BFA die Rechtsvertreter der BF anlässlich einer Anfrage darauf hingewiesen habe, dass die Außerlandesbringung der BF nach Italien im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens in Kürze erfolgen werde. Da in diesem Verfahren entsprechende Ankündigungsfristen und Benachrichtigungen der italienischen Behörden erforderlich seien, sei es während eines solchen Überstellungsverfahrens nicht möglich, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Das Dublin-Büro der EAST Ost sei über die entsprechenden Eingaben der BF vom 28.02.2017 betreffend freiwillige Ausreise nach Italien und Rechtsmittelverzicht per Mail am 01.03.2017 als zuständige verfahrensführende Behörde im Dublin-Out Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und habe dem ho. Amt am 13.03.2017 den Abschiebeauftrag für den 28.03.2017 mit dem Vermerk übermittelt, dass das Laisser-Passer im PAZ Rossauer Lände direkt übermittelt werde. Aus behördlicher Sicht sei eine Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Flugabschiebung nach Italien zum Termin 28.03.2017 jedenfalls erforderlich, um eine geordnete Übernahme der BF an die italienischen Behörden zu garantieren.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass sich nach der Asylantragstellung durch die BF der Schubhaftgrund auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG geändert habe. Die geplante und bereits fixierte Abschiebung der BF sei zum Termin 28.03.2017 nach Italien vom BFA-Dublin Büro und Vollzug bei den italienischen Behörden vorangekündigt. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe und sich für die freiwillige Ausreise nach Italien angemeldet habe, wurde ausgeführt, dass die für das Verfahren zuständige Referentin des BFA die Rechtsvertreter der BF anlässlich einer Anfrage darauf hingewiesen habe, dass die Außerlandesbringung der BF nach Italien im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens in Kürze erfolgen werde. Da in diesem Verfahren entsprechende Ankündigungsfristen und Benachrichtigungen der italienischen Behörden erforderlich seien, sei es während eines solchen Überstellungsverfahrens nicht möglich, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Das Dublin-Büro der EAST Ost sei über die entsprechenden Eingaben der BF vom 28.02.2017 betreffend freiwillige Ausreise nach Italien und Rechtsmittelverzicht per Mail am 01.03.2017 als zuständige verfahrensführende Behörde im Dublin-Out Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und habe dem ho. Amt am 13.03.2017 den Abschiebeauftrag für den 28.03.2017 mit dem Vermerk übermittelt, dass das Laisser-Passer im PAZ Rossauer Lände direkt übermittelt werde. Aus behördlicher Sicht sei eine Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Flugabschiebung nach Italien zum Termin 28.03.2017 jedenfalls erforderlich, um eine geordnete Übernahme der BF an die italienischen Behörden zu garantieren. Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen;

  1. c)den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.Beantragt werde,
  2. a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehörige Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die BF brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehörige Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die BF brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Die BF wurde am 01.02.2017 in der PI am Bahnhof Salzburg vorstellig und wurde in Folge mangels legalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. Aufgrund ihrer Aussage vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2017, dass sie selbstständig zurück nach Italien fahren wolle, wurde sie wieder freigelassen. Am 03.02.2017 teilte die PI Graz-Hauptbahnhof dem BFA mit, dass die BF von einem ÖBB-Zugbegleiter der Polizei übergeben und in die PI Graz-Hauptbahnhof gebracht worden sei, da sie angeblich Hilfe benötige. Es wurde in Folge ein Festnahmeauftrag betreffend die BF erteilt und die BF wurde in das PAZ Graz überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2017 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2017 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 03.02.2017 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 09.03.2017

§ 5Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aufgrund eines Beschwerdeverzichts durch die BF wurde dieser Bescheid noch am selben Tag rechtskräftig.Am 03.02.2017 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 09.03.2017

Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aufgrund eines Beschwerdeverzichts durch die BF wurde dieser Bescheid noch am selben Tag rechtskräftig. In Folge wurde mit einem von der BF persönlich übernommenen Aktenvermerk angeordnet, dass die gegen die BF am 04.02.2017 um 16.00 verhängte Schubhaft

§ 76Abs.

1 Z 1 FPG nunmehr als § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (sic!) angeordnet gelte. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG würden weiterhin vorliegen.In Folge wurde mit einem von der BF persönlich übernommenen Aktenvermerk angeordnet, dass die gegen die BF am 04.02.2017 um 16.00 verhängte Schubhaft

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nunmehr als Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (sic!) angeordnet gelte. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG würden weiterhin vorliegen. Italien wurde durch Fristablauf am 24.02.2017 für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend die BF zuständig. Der geplante Abschiebetermin der BF nach Italien ist der 28.03.

  1. Die BF verfügt außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sie verfügte vor ihrer Inschubhaftnahme über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und über Barmittel in der Höhe von lediglich 10€. Die BF ist in Österreich unbescholten. 1.
  2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Es liegt betreffend die BF eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Italien wurde für die Durchführung des Verfahrens auf internationalen Schutz der BF am 24.02.2017 zuständig. Ein konkreter Termin für die Durchführung der Außerlandesbringung ist vorhanden. Die BF ist gesund, haft- u. flugtauglich. 1.
  3. Zum Sicherungsbedarf: Die BF hat anlässlich ihrer Einvernahme nach ihrer ersten Festnahme am 02.02.2017 angegeben, selbstständig wieder nach Italien ausreisen zu wollen. Sie wurde jedoch am 03.02.2017 durch einen ÖBB-Zugbegleiter in Graz in die dortige Polizeiinspektion gebracht. Die BF stellte weiters erst nach Verhängung der Schubhaft über sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Antragstellung auf internationalen Schutz hat die BF verdeutlicht, ihr Asylverfahren in Österreich tatsächlich führen zu wollen und mit den Behörden zu kooperieren. Im Rahmen ihres Asylverfahrens gab die BF einen Beschwerdeverzicht ab, woraus abzuleiten ist, dass die BF keine Einwände gegen ihre Außerlandesbringung nach Italien hat. Sie gab weiters im Rahmen ihres Verfahrens niemals Gründe an, die einer Überstellung ihrer Person nach Italien entgegenstehen. Im Gegenteil brachte sie sogar vor, dass man ihr in Italien das Leben gerettet habe, weshalb letztendlich davon auszugehen ist, dass die BF bereit ist, freiwillig wieder nach Italien zu gehen. 1.
  4. Zur familiären/sozialen Komponente: Die BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine familiären oder im Hinblick auf ihr Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Sie ist am Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Die BF verfügt über keine eigenen existenzsichernden Barmittel.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person der BF und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1138288909/170150450 (Schubhaft) und zur Zahl 1138288909/170152711 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien ergibt sich aus den Angaben der BF und den Daten aus dem EURODAC-System. Dass die BF beabsichtigte, selbstständig nach Italien zurückzureisen, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme am 03.02.2017 sowie der Beschwerde. Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihren Angaben; ihre Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass die BF in Österreich unbescholten ist und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Dublin-Verfahrens verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. 2.
  7. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft Die gegen die BF bestehende rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien ergibt sich aus dem Akteninhalt. Ebenso aus dem Akteninhalt bzw. aus der Stellungnahme des BFA vom 16.03.2017 ergibt sich, dass schon ein konkreter Termin für die Abschiebung der BF nach Italien vorliegt. Die Feststellung, dass die BF gesund ist und keiner medizinischen Versorgung bedarf, ist auf ihre Angaben in der Einvernahme vom 03.02.2017 hinsichtlich ihrer Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit der BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. 2.
  8. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung, dass die BF bereits ist, freiwillig nach Italien zurückzureisen, ergibt sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen vom 02.02.2017 und 03.02.2017 sowie der gegenständlichen Beschwerde sowie weiters auch aus der Tatsache, dass die BF einen Beschwerdeverzicht im Rahmen ihres Dublinverfahrens abgegeben hat (diesbezüglich wird zudem auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. unter Punkt 3.3.5 ff. verwiesen).Die Feststellung, dass die BF bereits ist, freiwillig nach Italien zurückzureisen, ergibt sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen vom 02.02.2017 und 03.02.2017 sowie der gegenständlichen Beschwerde sowie weiters auch aus der Tatsache, dass die BF einen Beschwerdeverzicht im Rahmen ihres Dublinverfahrens abgegeben hat (diesbezüglich wird zudem auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. unter Punkt 3.3.5 ff. verwiesen). 2.4.Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes, der Barmittel und der familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte der BF in Österreich gründen sich auf deren Angaben in den Einvernahmen vom 02.02.2017 und 03.02.2017 sowie der gegenständlichen Beschwerde und das Zentrale Melderegister. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:3.
  2. Spruchpunkt römisch eins. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft: 3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen." 3.3.

  1. Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).3.3.
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. 3.3.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.3.4.

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.3.3.4.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432). Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig". 3.3.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet: Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben: Im gegenständlichen Fall hat sich die BF sofort nach ihrer Einreise nach Österreich aus Italien selbst an die Polizeiinspektion am Bahnhof Salzburg gewandt und um Hilfe gebeten. In diesem Zusammenhang kann schließlich in Bezug auf das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die dazu neigen soll unterzutauchen, aus freien Stücken auf einer Polizeiinspektion erscheint, um um Hilfe anzusuchen. Eine derartige Logik wäre nur gegeben, wenn man der BF extreme Einfältigkeit unterstellen würde, wofür im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte zu finden waren. Auch der zweite Behördenkontakt der BF, welcher überdies lediglich am darauffolgenden Tag stattfand, lässt nicht darauf schließen, dass die BF nicht zu einer Kooperation mit den Behörden bereit ist. So wandte sie sich anlässlich dieses Behördenkontakts zwar zunächst nicht direkt an die Behörden, sondern nahm zuvor Kontakt mit einem Zugbegleiter der ÖBB auf, ließ sich jedoch in Folge von diesem zur Polizeistation bringen, weshalb man somit auch in diesem Fall nicht behaupten kann, dass die BF nicht zu einer Behördenkooperation bereit ist. Auch aus der Tatsache, dass die BF sich anlässlich ihres zweiten Behördenkontakts in Graz und nicht mehr in Salzburg befand, lässt sich schließlich nicht ableiten, dass diese nicht bereit ist, tatsächlich wieder nach Italien zurückzureisen, wie von ihr am Tag zuvor behauptet wurde. Angesichts der anzunehmenden Unwissenheit der BF über die geographischen Verhältnisse in Österreich scheint es durchaus plausibel und denkbar, dass die BF über Graz in Richtung Süden gelangen wollte, wenn dies auch einen Umweg darstellt. Insbesondere lassen jedoch auch die Aussagen der BF selbst im Rahmen der diversen Einvernahmen nicht darauf schließen, dass diese nicht gewillt ist, nach Italien zurückzukehren. So gab sie schon in der Einvernahme vom 02.02.2017 befragt nach ihrem Reiseziel und dem Zweck des Aufenthalts an, dass sie zurück nach Italien wolle. Sie wollte jedoch selbstständig dorthin gelangen. Auch auf die Frage, wohin sie nach der Entlassung aus der Schubhaft gehen wolle, gab sie an, dass sie zurück nach Italien wolle. Ebenso hat die BF in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 03.02.2017 sowie in der Erstbefragung im Rahmen ihrer Asylantragstellung bereitwillig zu ihrem Reiseweg und ihrem vorherigen Aufenthalt in Italien Auskunft gegeben und zudem sogar angegeben, dass man ihr in Italien das Leben gerettet habe. Die BF hat somit zu keinem Zeitpunkt ihren Aufenthalt in Italien verschleiert und auch an keiner Stelle Gründe vorgebracht, die gegen ihre Überstellung nach Italien sprechen würden. Somit lässt sich aus diesen Gegebenheiten nicht ableiten, dass sich die BF einer Außerlandesbringung nach Italien grundsätzlich entgegenstellen würde. Hinzu kommt, dass die BF gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA vom 09.03.2017 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und somit auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass die BF nicht bereit ist, nach Italien zurückzukehren. Aufgrund dieser Gegebenheiten lässt sich somit keinesfalls ableiten, dass eine Fluchtgefahr der BF im Hinblick auf deren Außerlandesbringung in einen anderen Dublinstaat vorliegt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Annahme, dass eine Fluchtgefahr im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat besteht, nicht zwingend auch mit der Gefahr einer Fluchtgefahr im Hinblick auf einen anderen Dublinstaat einhergeht, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang weiters zu erwähnen, dass der Bescheid, mit welchem über die BF die Schubhaft verhängt wurde, noch darauf beruhte, dass die Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung der BF nach Nigeria diente. Die Tatsache, dass sich erst später herausstellte, dass im Fall der BF eine Dublinrelevanz vorliegt, ist nicht der BF zuzurechnen und scheint zudem auch im weiteren Verlauf des Schubhaftverfahrens nicht immer geklärt, welches Verfahren nunmehr gesichert werden soll. So wurde zwar nach Bekanntwerden der Dublinrelevanz ein Aktenvermerk erstellt, in welchem die BF auf die Änderung des Schubhaftgrundes hingewiesen wurde (im Hinblick auf die doppelte Nennung des § 76 Abs. 2 Z1 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Versehen aus), jedoch wurde in einem weiteren Aktenvermerk des BFA vom selben Tag ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen – sprich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und geplanten Vorführung bei der nigerianischen Delegation in Wien zur Identifizierung und auch die geplante Charterabschiebung nach Nigeria – gestellt wurde, was impliziert, dass die BF nach Auffassung des BFA zu diesem Zeitpunkt noch von ihrer Abschiebung nach Nigeria ausging und somit ein anderer Beurteilungsmaßstab gegeben war.Aufgrund dieser Gegebenheiten lässt sich somit keinesfalls ableiten, dass eine Fluchtgefahr der BF im Hinblick auf deren Außerlandesbringung in einen anderen Dublinstaat vorliegt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Annahme, dass eine Fluchtgefahr im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat besteht, nicht zwingend auch mit der Gefahr einer Fluchtgefahr im Hinblick auf einen anderen Dublinstaat einhergeht, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang weiters zu erwähnen, dass der Bescheid, mit welchem über die BF die Schubhaft verhängt wurde, noch darauf beruhte, dass die Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung der BF nach Nigeria diente. Die Tatsache, dass sich erst später herausstellte, dass im Fall der BF eine Dublinrelevanz vorliegt, ist nicht der BF zuzurechnen und scheint zudem auch im weiteren Verlauf des Schubhaftverfahrens nicht immer geklärt, welches Verfahren nunmehr gesichert werden soll. So wurde zwar nach Bekanntwerden der Dublinrelevanz ein Aktenvermerk erstellt, in welchem die BF auf die Änderung des Schubhaftgrundes hingewiesen wurde (im Hinblick auf die doppelte Nennung des Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Versehen aus), jedoch wurde in einem weiteren Aktenvermerk des BFA vom selben Tag ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen – sprich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und geplanten Vorführung bei der nigerianischen Delegation in Wien zur Identifizierung und auch die geplante Charterabschiebung nach Nigeria – gestellt wurde, was impliziert, dass die BF nach Auffassung des BFA zu diesem Zeitpunkt noch von ihrer Abschiebung nach Nigeria ausging und somit ein anderer Beurteilungsmaßstab gegeben war. Gegen die BF spricht zwar, dass sie sich zum Zeitpunkt ihres zweiten Behördenkontakts unstet und illegal in Österreich aufhielt und weder amtlich gemeldet war noch über Identitätsdokumente verfügte, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF zu diesem Zeitpunkt erst zwei Tage in Österreich aufhielt und somit noch nicht von einer Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Zudem ist die BF mittellos, ohne Unterkunft und ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Insofern liegen zwar einige (vgl. insbesondere § 76 Abs. 3 Z 9 FPG) der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten der BF abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr jedoch nicht gegeben.Insofern liegen zwar einige vergleiche insbesondere Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Artikel 28, Absatz eins und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten der BF abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr jedoch nicht gegeben. Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" hingewiesen.Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" hingewiesen. Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Schubhaftbescheid vom 04.02.2017 im Wesentlichen auf die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG, ohne dies jedoch direkt zu bezeichnen, weshalb letztendlich nicht von einem derartigen Sicherungsbedarf auszugehen ist, welcher die Verhängung von Schubhaft erforderlich macht.Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Schubhaftbescheid vom 04.02.2017 im Wesentlichen auf die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, ohne dies jedoch direkt zu bezeichnen, weshalb letztendlich nicht von einem derartigen Sicherungsbedarf auszugehen ist, welcher die Verhängung von Schubhaft erforderlich macht. So sind auch im gegenständlichen Verfahren die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat.Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikel 28, Absatz eins, zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen. 3.3.
  2. Angesichts dieses Beurteilungsergebnisses erübrigt sich ein detaillierteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfene Anregung einer Aufhebung des § 22a Abs. 1a erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig.3.3.
  3. Angesichts dieses Beurteilungsergebnisses erübrigt sich ein detaillierteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfene Anregung einer Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig. 3.3.
  4. Des weiteren konnte, ungeachtet der Frage, ob sich die §§ 16 bis 22 BFA-VG auch auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR
  5. GP 11) ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, daher unterbleiben.3.3.
  6. Des weiteren konnte, ungeachtet der Frage, ob sich die Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG auch auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 11) ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, daher unterbleiben. 3.
  8. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.
  9. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.

  1. Spruchpunkt III. und IV. - Abspruch über die Verfahrenskosten:3.
  2. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Abspruch über die Verfahrenskosten: 3.5.
  3. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.3.5.
  4. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.5.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist

§ 35Abs. 2 Vw

GVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2150205.1.00

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