RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlG305 2144770-1 SpruchG305 2144770-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
§ 4Abs.
1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält; 3.
§ 7Z 3 lit.
c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,; 5.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag; 6.
§ 4Abs.
1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen; 7.
§ 8Abs.
1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und die Anerkennungsprämie;7.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach den Paragraphen 45, Absatz 3 und 4 sowie 6 Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, und die Anerkennungsprämie; 8.
§ 4Abs.
1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2, c Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86); 9.
§ 4Abs.
1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Ziffer eins, -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; 11.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit; 12.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;12.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes; 13.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Bezieher
Innen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- d)bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung; 14.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher
Innen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,14.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt - das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, 15.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 528,87 €;15.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 528,87 €; 15a.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;15a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie; 16.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 528,87 €;16.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 528,87 €; 17.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten Übergangsgeldbezieher
Innen das Übergangsgeld;17.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld; 18.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 528,87 €.18.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 528,87 €. An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. [...]" Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG lautete in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, ASVG lautete in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung wie folgt: "Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(3)Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(3)Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht: [...] 26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden; [...]" In dem am 07.12.2012 in Kraft getretenen XXXX Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 113/2012, lauten die für die Einhebung von Sondergebühren und Sonderaufwendungen maßgeblichen Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben wie folgt:In dem am 07.12.2012 in Kraft getretenen römisch 40 Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2012,, lauten die für die Einhebung von Sondergebühren und Sonderaufwendungen maßgeblichen Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben wie folgt: "§ 75 - Sondergebühren und Sonderaufwendungen
(1)Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
- in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenansätzen) bzw. LKF-Gebühren für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;
- in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
- Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 72).
- Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 72,).
(2)Neben den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 73 Abs. 2 genannten, mit den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig."
(2)Neben den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im Paragraph 73, Absatz 2, genannten, mit den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig." "§ 76 - Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse
(1)Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.
(2)Für die Untersuchung und Behandlung von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten in der Sonderklasse können vom Rechtsträger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.
(3)Die der Ermittlung der Arztgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitungen sowie den Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen.
(4)Die näheren Bestimmungen über die Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Auch kann vorgesehen werden, dass diese Gebühren nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalgebühren festgesetzt werden." Mit dem Inkrafttreten des oben zitierten XXXX Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 113/2012, trat das XXXX Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011 außer Kraft, in dessen (ursprünglicher) Fassung die nahezu wortidenten korrespondierenden Bestimmungen wörtlich wie folgt lauteten:Mit dem Inkrafttreten des oben zitierten römisch 40 Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2012,, trat das römisch 40 Krankenanstaltengesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1999, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2011, außer Kraft, in dessen (ursprünglicher) Fassung die nahezu wortidenten korrespondierenden Bestimmungen wörtlich wie folgt lauteten: "§ 36 - Sondergebühren und Sonderaufwendungen
(1)Als Sondergebühren dürfen vom Träger der Krankenanstalt eingehoben werden:
- a)in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührensätzen) für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;
- b)in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
- c)Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 34).
- c)Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 34,).
(2)Neben den Pflegegebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 35 Abs. 2 und 3 genannten, mit den Pflegegebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig."
(2)Neben den Pflegegebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 genannten, mit den Pflegegebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig." "§ 37 - Anstaltsgebühren und Arztgebühren in der Sonderklasse
(1)Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr (Grundgebühr) sowie in Zuschlagsbeträgen und Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen festzusetzen. Außerdem sind die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.
(2)Für die Untersuchung und Behandlung in der Sonderklasse können vom Träger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.
(3)Die für die Ermittlung der Arztgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitern dem Träger der Krankenanstalten bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen." Gemäß § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sind Sonderklassegelder grundsätzlich beitragsfrei, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Diese Sonderklassegelder unterliegen aber als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 2 FSVG. Nach der Auffassung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gilt die gleiche Beurteilung beim Bezug von Sonderklassegeldern durch Turnusärzte. Anderes gilt dann, wenn nicht ärztliches Personal Sonderklassegelder erhält; hier geht die Sozialversicherung von einem beitragspflichtigen Entgelt von dritter Seite aus (Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2016 in ASOK
- Jg./Febr. 2016, S. 89f).Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sind Sonderklassegelder grundsätzlich beitragsfrei, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Diese Sonderklassegelder unterliegen aber als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Beitragspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG. Nach der Auffassung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gilt die gleiche Beurteilung beim Bezug von Sonderklassegeldern durch Turnusärzte. Anderes gilt dann, wenn nicht ärztliches Personal Sonderklassegelder erhält; hier geht die Sozialversicherung von einem beitragspflichtigen Entgelt von dritter Seite aus (Freudhofmeier/Höfle, Sozialversicherung kompakt 2016 in ASOK
- Jg./Febr. 2016, S. 89f). Grundsätzlich erhalten Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen (z.B. Primarärzte, Assistenzärzte oder Turnusärzte) für die Behandlung von Patienten, die in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse untergebracht sind, eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann selbständige Einkünfte gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 dar, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Werden Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichtselbständige Einkünfte vor (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/15/0034; siehe dazu auch LStR 2002, Rz. 970).Grundsätzlich erhalten Ärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen (z.B. Primarärzte, Assistenzärzte oder Turnusärzte) für die Behandlung von Patienten, die in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse untergebracht sind, eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann selbständige Einkünfte gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 dar, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Werden Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichtselbständige Einkünfte vor (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/15/0034; siehe dazu auch LStR 2002, Rz. 970). Da die BF ihren Sitz im Bundesland XXXX hat, können hier gemäß § 75 Abs. 1 des (hier anzuwendenden) XXXX Landeskrankenanstaltengesetzes die Sonderklassegelder nur im Namen der Krankenanstalt eingehoben werden.Da die BF ihren Sitz im Bundesland römisch 40 hat, können hier gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des (hier anzuwendenden) römisch 40 Landeskrankenanstaltengesetzes die Sonderklassegelder nur im Namen der Krankenanstalt eingehoben werden. Damit liegen nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz. 970a bei den von den dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Landeskrankenanstaltengesetzes unterliegenden Krankenanstalten eingehobenen und an den Arzt weitergeleiteten Sonderklassegebühren zwingend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Arzt vor (vgl. VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/15/0034).Damit liegen nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz. 970a bei den von den dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Landeskrankenanstaltengesetzes unterliegenden Krankenanstalten eingehobenen und an den Arzt weitergeleiteten Sonderklassegebühren zwingend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Arzt vor vergleiche VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/15/0034). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Das hg. Ermittlungsverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin als Trägerin einer Krankenanstalt mit Sitz in XXXX, für bei ihr in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse untergebracht gewesenen Patientinnen und Patienten Sonderklassegebühren im eigenen Namen fakturierte und einhob und den auf die "Arztleistungen" entfallenden Teil in der Folge an die beiden mitbeteiligten Ärzte zur Auszahlung brachte. Damit begegnet es keinen Bedenken, diesen an die mitbeteiligten Ärzte abgeführten Anteil an den Gebühren als Teil ihrer Dienstbezüge zu sehen.Das hg. Ermittlungsverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin als Trägerin einer Krankenanstalt mit Sitz in römisch 40 , für bei ihr in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse untergebracht gewesenen Patientinnen und Patienten Sonderklassegebühren im eigenen Namen fakturierte und einhob und den auf die "Arztleistungen" entfallenden Teil in der Folge an die beiden mitbeteiligten Ärzte zur Auszahlung brachte. Damit begegnet es keinen Bedenken, diesen an die mitbeteiligten Ärzte abgeführten Anteil an den Gebühren als Teil ihrer Dienstbezüge zu sehen. Die von der BF betriebene Privatkrankenanstalt unterlag im Prüfzeitraum (XXXX bis XXXX) dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66/1999 bzw. des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 113/2012.Die von der BF betriebene Privatkrankenanstalt unterlag im Prüfzeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1999, bzw. des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2012,. Aus diesem Grund sind daher die von der BF auf der Grundlage der zitierten Landesgesetze in ihrem Namen eingehobenen und an die mitbeteiligten Ärzte weitergeleiteten Sonderklassegebühren zwingend als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/15/0034; LStR 2002, Rz. 970a). Wenn die BF in ihrer Beschwerdeschrift nunmehr vermeint, dass eine gesetzliche Verpflichtung, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben, für sie als Trägerin einer privaten Krankenanstalt nicht gelte, so ergeben sich dafür weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien, noch aus der Judikatur Anhaltspunkte, die diese Argumentation stützen könnten. Das Vorbringen der BF, dass sowohl für den behandelnden Arzt, als auch für sie selbst, als auch für die leistenden Privatversicherungen klar und eindeutig zu erkennen gewesen sei, dass die Einhebung der Sonderklassegebühren im Namen des Arztes erfolgt sei, wird schon durch die Art der Rechnungslegung widerlegt. Die BF fakturierte die Sondergebühren für in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse untergebrachte Patientinnen und Patienten im eigenen Namen (auf der an die MXXXX AG gerichteten, im Verwaltungsakt einliegenden Fakturen vom XXXX und vom XXXX war ausschließlich der Briefkopf der BF Briefkopf angebracht) und ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, dass die beiden mitbeteiligten Ärzte die erwähnten Rechnung (mit-)unterfertigt hätten. Auf den im Verwaltungsakt einliegenden Fakturen vom 13.04.2016 und vom 29.03.2016 findet sich im Anschluss an die rechnerische Aufgliederung des Rechnungsbetrages ein namentlicher Hinweis auf den einweisenden und den behandelnden Arzt; allerdings liefert die Art der Gestaltung dieses Hinweises jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einhebung der Sonderklassegebühren tatsächlich auch im Namen des erwähnten Arztes erfolgt wäre.Wenn die BF in ihrer Beschwerdeschrift nunmehr vermeint, dass eine gesetzliche Verpflichtung, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben, für sie als Trägerin einer privaten Krankenanstalt nicht gelte, so ergeben sich dafür weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien, noch aus der Judikatur Anhaltspunkte, die diese Argumentation stützen könnten. Das Vorbringen der BF, dass sowohl für den behandelnden Arzt, als auch für sie selbst, als auch für die leistenden Privatversicherungen klar und eindeutig zu erkennen gewesen sei, dass die Einhebung der Sonderklassegebühren im Namen des Arztes erfolgt sei, wird schon durch die Art der Rechnungslegung widerlegt. Die BF fakturierte die Sondergebühren für in einer höheren als der allgemeinen Verpflegsklasse untergebrachte Patientinnen und Patienten im eigenen Namen (auf der an die MXXXX AG gerichteten, im Verwaltungsakt einliegenden Fakturen vom römisch 40 und vom römisch 40 war ausschließlich der Briefkopf der BF Briefkopf angebracht) und ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, dass die beiden mitbeteiligten Ärzte die erwähnten Rechnung (mit-)unterfertigt hätten. Auf den im Verwaltungsakt einliegenden Fakturen vom 13.04.2016 und vom 29.03.2016 findet sich im Anschluss an die rechnerische Aufgliederung des Rechnungsbetrages ein namentlicher Hinweis auf den einweisenden und den behandelnden Arzt; allerdings liefert die Art der Gestaltung dieses Hinweises jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einhebung der Sonderklassegebühren tatsächlich auch im Namen des erwähnten Arztes erfolgt wäre. Auch vermag der Einwand der BF, dass sie mit den Privatversicherungen bzw. dessen Verband einen Rahmenvertrag abgeschlossen habe, der festlege, dass es hinsichtlich der Abgeltung der Leistungen im Rahmen der Sonderklasse eine Aufteilung des Honorars in einen "Hausanteil" und einen "Arztanteil" gibt, wobei für den "Hausanteil" ausschließlich die Krankenanstalt und für den "Arztanteil" ausschließlich der jeweils behandelnde Arzt rechnungslegende Stelle seien, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sich auch aus der Bezeichnung der Leistungskomponente "Fallpauschale Arzt" bzw. "Arztanteil" kein Anhaltspunkt dahin erkennen, dass die Einhebung der Sonderklassegebühren tatsächlich im Namen des erwähnten Arztes erfolgt wäre. Die im Prüfakt einliegenden, an die MXXXX AG adressierten Fakturen weisen einheitlich die Rechnungspositionen "Einbettzimmerzuschlag", "Fallpauschale Arzt für ASV" und "Fallpauschale Arzt für ASV" aus. Als Rechnungslegerin scheint ausschließlich die BF auf; ein Hinweis darauf, dass ausschließlich der jeweils behandelnde Arzt Rechungsleger wäre, findet sich in keiner der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Fakturen. Auch bildet der Umstand, dass die privaten Versicherungsgesellschaften nach den Angaben des Geschäftsführers der BF, den aus den angeführten Leistungskomponenten gebildeten Gesamtbetrag direkt und ungekürzt an die BF überwiesen, den Hinweis darauf, dass als Rechnungslegerin stets nur die BF in Erscheinung trat. 3.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2144770.1.00