RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlI403 2111745-1 SpruchI403 2111745-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsbürger, stellte am 14.06.2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er der arabischen Volksgruppe angehöre und muslimischen Glaubens sei; seine Muttersprache sei arabisch. 2009 habe er den Sudan verlassen und sei mit dem Flugzeug legal in die Türkei gereist. Von dort aus sei er schlepperunterstützt über Griechenland und Albanien weiter nach Montenegro, Serbien, Ungarn und schließlich nach Österreich, wo er von der Polizei aufgehalten worden sei. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Wegen dem Bürgerkrieg, sonst habe ich keinen weiteren Fluchtgrund". Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Frau 2013 in Griechenland geheiratet habe und sie ein Kind erwarten würden. Er erklärte, dass er bis zu seiner Ausreise in einer Gegend namens Bahri gelebt habe, welche sich in der Nähe von Khartum befinde. Er habe dort mit seinen Eltern und seinem Zwillingsbruder gelebt. Er habe seinen Lebensunterhalt als Mitarbeiter einer Autowäscherei bestritten. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er Anfang 2008 wegen seiner Bekanntschaft mit einem Oppositionellen zehn Tage inhaftiert gewesen sei und dann im Mai 2008 seinen Cousin, der sich einer aufständischen Bewegung angeschlossen habe, versteckt habe, dieser aber entdeckt worden sei, worauf er die Flucht ergriffen habe. Am 19.03.2015 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 26.05.2015 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen befragt. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Absatz 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 17.07.2016 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs wenig konkret und vage sei, sodass es sich als unglaubhaftes Konstrukt darstelle. Während des gesamten Verfahrenslaufes habe sich der Beschwerdeführer auf eine oberflächliche und inhaltsleere Vorbringenserstattung beschränkt. Bezüglich des Spruchpunktes II gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Abschiebung in den Sudan eine unmenschliche Behandlung, sodass von daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen sei. Jedoch liege in diesem Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Der Tochter des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sohin erhalte der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG den gleichen Schutz.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 17.07.2016 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs wenig konkret und vage sei, sodass es sich als unglaubhaftes Konstrukt darstelle. Während des gesamten Verfahrenslaufes habe sich der Beschwerdeführer auf eine oberflächliche und inhaltsleere Vorbringenserstattung beschränkt. Bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Abschiebung in den Sudan eine unmenschliche Behandlung, sodass von daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen sei. Jedoch liege in diesem Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Der Tochter des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sohin erhalte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG den gleichen Schutz. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 17.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid abändern und seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 17.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid abändern und seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch XXXX p.A. Asyl für Not bei. Der Stellungnahme waren Ausführungen zu den Länderfeststellungen zum Sudan, aktuelle Berichte und Hinweise auf Judikatur beigelegt. Anhand dieser Ausführungen sei ersichtlich, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers die Regierung durch ein repressives politisches System herrsche, in welchem insbesondere Parteimitglieder der Opposition, aber auch Privatpersonen mit politischem Interesse einer erhöhten Gefahr der Verfolgung, wie beispielweise Inhaftierung, Folter und Tod, ausgesetzt seien. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch bestehe darüber hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative, sei doch die sudanesische Regierung weder fähig noch willens dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch römisch 40 p.A. Asyl für Not bei. Der Stellungnahme waren Ausführungen zu den Länderfeststellungen zum Sudan, aktuelle Berichte und Hinweise auf Judikatur beigelegt. Anhand dieser Ausführungen sei ersichtlich, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers die Regierung durch ein repressives politisches System herrsche, in welchem insbesondere Parteimitglieder der Opposition, aber auch Privatpersonen mit politischem Interesse einer erhöhten Gefahr der Verfolgung, wie beispielweise Inhaftierung, Folter und Tod, ausgesetzt seien. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch bestehe darüber hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative, sei doch die sudanesische Regierung weder fähig noch willens dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen. Am 15.02.2017 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, GZ. I403 2111744-2/4E und vom 21.01.2017, GZ. I403 2111746-1/4E wurde der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt. Mit Stellungnahme vom 13.03.2017 wurde Bezug genommen auf die mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, basierend auf dem Länderinformationsblatt zum Sudan vom 16.12.2015, aktualisiert am 01.12.
- Es wurde auf gewalttätige Ausschreitungen und bewaffnete Konflikte, insbesondere in der Grenzregion zum Südsudan und in Darfur verwiesen. Politische Häftlinge könnten kein ordentliches Strafverfahren erwarten, außergerichtliche Hinrichtungen kämen ebenso vor wie Inhaftierungen an geheimen Orten. Es wurde auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach der Geheimdienst im Sudan politische Oppositionelle bedrohe, festnehme, foltere und verfolge. Für eine Verfolgung reiche auch eine unterstellte politische Gesinnung. Am 20.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
- Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 aufgrund des entsprechenden Status seiner Tochter subsidiärer Schutz zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 aufgrund des entsprechenden Status seiner Tochter subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, spricht Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Darfur stammt. Der Beschwerdeführer reiste 2008 oder 2009 aus dem Sudan aus und verbrachte die nächsten Jahre in Griechenland, wo er 2013 eine eritreische Staatsbürgerin ehelichte. Die Ehe wurde somit nicht im Herkunftsland geschlossen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird er im Sudan nicht wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. 1.
- Zur Situation im Sudan: Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.12.2016 sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen, welche bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden: Politische Lage Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013). 1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b). Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a). Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vergleiche DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung DS - Der Standard (27.4.2015): Al-Bashir ließ sich im Sudan von 94 Prozent wiederwählen, http://derstandard.at/2000014921162/Al-Bashir-liess-sich-im-Sudan-waehlen, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung DP - Die Presse (27.4.2015) : Wahlen ohne Wahl: Bashir bleibt Präsident im Sudan, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4718484/Wahlen-ohne-Wahl_Bashir-bleibt-Praesident-im-Sudan, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan Spezifische regionale Risiken Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army – North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vergleiche AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army – North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015). Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vergleiche AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015). Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.12.2014): Der Darfur-Konflikt, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/Sudan/Darfur_node.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015 Rechtsschutz/Justizwesen In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015).In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015). Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 25.6.2015). Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Sicherheitsbehörden Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 21.7.2015). Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/299312/435884_de.html, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a).Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a). Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien – Presse, Radio, und Fernsehen – werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013).Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien – Presse, Radio, und Fernsehen – werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vergleiche USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet. Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 25.6.2015). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service – NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013). Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Haftbedingungen Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015).Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Todesstrafe Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013).Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Artikel 181, der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 11.12.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan Ethnische Minderheiten Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Etwa 70 Prozent der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 11.2015c). Es gibt keine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richtet. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige Spannungen, die erhebliche ethnische Komponenten aufweisen. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Diese Konfliktlage besteht nach der Loslösung des Südsudan im verbliebenen (Nord-) Sudan gegenüber nicht-arabischen Ethnien in Darfur, dem Osten des Sudan sowie in den Regionen Südkordofan und Blauer Nil im Grundsatz fort (AA 21.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015c): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/#c3363, Zugriff 11.12.2015 Behandlung nach Rückkehr Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es steht aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 fest, dass seiner Ehefrau der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, da sie aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung zu befürchten hätte. 2.
- Zur Herkunft des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer behauptet, in Kutum, Darfur geboren und im Alter von 5 Jahren nach Bahri bei Khartum übersiedelt zu sein. In der Erstbefragung am 14.06.2014 hatte er entsprechend auf die Frage nach seinem Geburtsort "Darfur" genannt. Er wurde dann nach seiner Anschrift, konkret seiner Wohnadresse im Heimatland, gefragt und antwortete "Kutum". Im Laufe der Einvernahme wurde er nochmals nach seiner Wohnsitzadresse gefragt und wiederum gab er "Kutum, Darfur" zu Protokoll. Befragt, von wo aus er seine Ausreise begonnen habe, verwies er wiederum auf Darfur, ebenso wie er erklärte, dass sein Reisepass vom Passamt in Darfur ausgestellt worden sei. Bei der Frage nach seiner Schulausbildung wies er zwar auf einen Grundschulbesuch in Kobar hin, was bei Bahri, Khartum liegt, doch ansonsten erwähnte er in dieser ganzen Befragung niemals, dass er mehr als 20 Jahre in Khartum verbracht hatte. Der Beschwerdeführer versuchte der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 zu erklären, dass die Erstbefragung zu schnell abgelaufen und er zu müde gewesen sei, um die Fragen korrekt zu beantworten, doch reicht dies nicht aus, um zu erklären, warum er bei verschiedenen Antworten den Eindruck zu wecken versuchte, zuletzt in Darfur gelebt zu haben. Insgesamt sind daher schon bezüglich der Herkunft aus Darfur Zweifel angebracht, zumal der Beschwerdeführer auch zu keinem der hauptsächlich in Darfur vertretenen Stämme und Volksgruppen (vgl. Länderfeststellungen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa, Masalit) gehört, sondern sich alleine als Araber empfindet und auch keine andere Sprache spricht. Auf die Frage nach seiner Volksgruppe meinte er nur, dass er diese nicht wisse, da die Familie nicht mehr nach Darfur zurückgekehrt sei. Dies ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch Verwandtschaft in Darfur angibt (etwa seinen Cousin, den er im Mai 2008 versteckt haben will, was zum fluchtauslösenden Moment wurde), wenig plausibel.Der Beschwerdeführer versuchte der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2017 zu erklären, dass die Erstbefragung zu schnell abgelaufen und er zu müde gewesen sei, um die Fragen korrekt zu beantworten, doch reicht dies nicht aus, um zu erklären, warum er bei verschiedenen Antworten den Eindruck zu wecken versuchte, zuletzt in Darfur gelebt zu haben. Insgesamt sind daher schon bezüglich der Herkunft aus Darfur Zweifel angebracht, zumal der Beschwerdeführer auch zu keinem der hauptsächlich in Darfur vertretenen Stämme und Volksgruppen vergleiche Länderfeststellungen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa, Masalit) gehört, sondern sich alleine als Araber empfindet und auch keine andere Sprache spricht. Auf die Frage nach seiner Volksgruppe meinte er nur, dass er diese nicht wisse, da die Familie nicht mehr nach Darfur zurückgekehrt sei. Dies ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch Verwandtschaft in Darfur angibt (etwa seinen Cousin, den er im Mai 2008 versteckt haben will, was zum fluchtauslösenden Moment wurde), wenig plausibel. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorweg festzustellen ist, dass das BFA im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Der Beschwerdeführer, dem in zwei Einvernahmen am 10.03.2015 und am 26.05.2015 vom BFA ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, seine Fluchtgründe vorzubringen, hatte zusammengefasst vorgebracht, dass er zwei Beweggründe für die Ausreise gehabt habe: Einerseits habe er Anfang 2008 öfters einen Freund besucht, der in einem Geschäft gearbeitet habe, das seinem Cousin gehört habe, der sich oppositionell betätigt habe. Von letzterem sei er gebeten worden, ein Kuvert in ein bestimmtes Auto in der Autowäscherei, in welcher er gearbeitet habe, unter den Autositz zu legen. Dieser Vorgang habe sich ca. viermal wiederholt, bis er und sein Freund eines Tages von zwei Männern mitgenommen worden seien. Er sei nach seinen politischen Aktivitäten gefragt worden und ob er den Geschäftsinhaber kenne und in welcher Verbindung er zu diesem stehe. Die Haft habe etwa zehn Tage angedauert und er sei auch ständig geschlagen worden. Nach seiner Entlassung habe er seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen. Das BFA kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würde und begründete dies zunächst damit, dass das Vorbringen vage, unpräzise und unkonkret gehalten gewesen sei. Dem BFA ist dahingehend zuzustimmen, dass die Schilderungen in den Protokollen, aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, dass persönlich Erlebtes wiedergegeben wird. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass die Fluchtgeschichte als solche relativ konsistent wiedergegeben wird, doch ist dies auch bei konstruierten Fluchtgründen möglich. Bei genauerer Durchsicht der verschiedenen Einvernahmeprotokolle fallen aber doch einige Widersprüche auf, die dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer eine wahre Geschichte erzählt. So erklärte er etwa gegenüber dem BFA am 10.03.2015, dass seine Familie ihm, als er von der Inhaftierung nach Hause gekommen war, geraten habe, mit niemandem darüber zur reden. Im Gegensatz dazu meinte er in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2017, dass seine Familie ihn ins Krankenhaus habe bringen wollen, er selbst aber nicht wollte, dass ihn jemand nach den Vorfällen befragt. Bei dieser Gelegenheit sagte er auch aus, er sei zwei Wochen zuhause geblieben, ehe er wieder zur Arbeit gegangen sei, während er gegenüber dem BFA und auch in einer Stellungnahme vom 23.10.2015 meinte, er habe sich etwa fünf Tage zuhause aufgehalten. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten erscheint es generell unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als nicht politisch aktiv bezeichnet, in geheimer Mission für eine Person tätig werden sollte, von welcher man seinen Angaben nach allgemein gewusst habe, dass sie zur Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit gehört. Unlogisch ist auch, dass er, obwohl er (zB in der Stellungnahme vom 23.10.2015) behauptete, nach der zehntägigen Inhaftierung im Zustand der Ohnmacht nach Kafori gebracht worden zu sein, in der Lage war, in der Einvernahme am 20.03.2015 anzugeben, dass er am Abend dorthin gebracht worden sei und in der Früh dort aufgewacht sei. In der Beschwerde wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Geschäftsinhaber verhaftet worden sei, während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, nicht zu wissen, was mit diesem passiert sei. Insgesamt scheint der Vorfall nicht glaubwürdig; zudem erklärte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung, dass sich dieses Problem gelöst habe und er hatte auch vor dem BFA angegeben, nach dem Vorfall unbehelligt gearbeitet zu haben. Aus diesem Vorfall würde sich daher selbst bei Wahrunterstellung keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls Anfang 2008 im Falle einer Rückkehr in den Sudan eine Verfolgung durch den Staat zu befürchten hätte. Der Vorfall, der dann seinen Angaben nach tatsächlich zur Flucht geführt hatte, ereignete sich einige Monate später, im Mai 2008: Sein Cousin habe ihn gebeten, ihn selbst und einen Freund zu verstecken, nachdem sie in die Aufstände der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and Equality Movement, JEM) von Khalil Ibrahim verwickelt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sie in einem Haus untergebracht, dieses sei dann aber von der Polizei entdeckt und gestürmt worden und er habe sich zur Flucht entschlossen. Auch diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da es sich um ein vages Vorbringen handle und eine polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr reine Spekulation sei, da der Beschwerdeführer ja keinerlei behördliche Maßnahmen gegen seine Person geltend gemacht habe. Diese Argumente greifen wohl zu kurz, ist für die Annahme einer Verfolgungsgefahr eine bereits erfolgte Verfolgung doch nicht Voraussetzung. Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass die anderen Bewohner des Hauses wohl bei einer Befragung durch die Polizei angeben würden, dass er es war, der die Gesuchten in dem Haus versteckt hatte. Wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen der Wahrheit entspricht, wäre wohl tatsächlich von polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Dass diese im Sudan keinen rechtsstaatlichen Prinzipien folgen und den Einsatz von Folter und willkürlichen Verhaftungen beinhalten können, ergibt sich eindeutig aus den Länderfeststellungen. Allerdings ist auch dieser Teil des Fluchtvorbringens wenig glaubhaft. Zunächst muss, im Einklang mit der belangten Behörde, darauf verwiesen werden, dass es wenig plausibel ist, dass jemand, der konkrete Verfolgung durch den Sicherheitsapparat wegen seiner (indirekten) Beteiligung an einem Putschversuch zu befürchten hätte, in der Erstbefragung nur angibt, er sei wegen des Bürgerkriegs geflohen und habe Angst getötet zu werden. Auch wenn diesbezüglich in der Beschwerde auf § 19 Abs. 1 AsylG verwiesen wird, wird diese Unstimmigkeit doch nicht erklärt, kann doch für das Jahr 2008 in Khartum nicht von einem Bürgerkrieg gesprochen werden.Allerdings ist auch dieser Teil des Fluchtvorbringens wenig glaubhaft. Zunächst muss, im Einklang mit der belangten Behörde, darauf verwiesen werden, dass es wenig plausibel ist, dass jemand, der konkrete Verfolgung durch den Sicherheitsapparat wegen seiner (indirekten) Beteiligung an einem Putschversuch zu befürchten hätte, in der Erstbefragung nur angibt, er sei wegen des Bürgerkriegs geflohen und habe Angst getötet zu werden. Auch wenn diesbezüglich in der Beschwerde auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG verwiesen wird, wird diese Unstimmigkeit doch nicht erklärt, kann doch für das Jahr 2008 in Khartum nicht von einem Bürgerkrieg gesprochen werden. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass sich sein Cousin ebenfalls der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and Equality Movement, JEM) angeschlossen habe und am gescheiterten Putsch gegen die Regierung in Omdurman im Mai 2008 beteiligt gewesen sei. Dass dieser Putschversuch stattgefunden und in weiterer Folge zu umfangreichen staatlichen Repressionen geführt hat, ist unbestritten (vgl. zB. United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information Bulletin - Sudan: The Justice and Equality Movement (JEM) Attack on Omdurman - 10 May 2008, 22 July 2008, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/489820c82.html [Zugriff am 21.03.2017]). Soweit der Beschwerdeführer aber erklärt, seinen Cousin und dessen Freund vor dem Zugriff der Behörden – letztlich erfolglos – versteckt zu haben, werden aber wieder Unstimmigkeiten offenbar. So gab er in einer Stellungnahme vom 23.10.2015 an, dass sein Cousin und dessen Freund ihn aufgesucht haben würden, während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, sein Cousin habe ihn angerufen und um Hilfe gebeten.Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass sich sein Cousin ebenfalls der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and Equality Movement, JEM) angeschlossen habe und am gescheiterten Putsch gegen die Regierung in Omdurman im Mai 2008 beteiligt gewesen sei. Dass dieser Putschversuch stattgefunden und in weiterer Folge zu umfangreichen staatlichen Repressionen geführt hat, ist unbestritten vergleiche zB. United Kingdom: Home Office, Country of Origin Information Bulletin - Sudan: The Justice and Equality Movement (JEM) Attack on Omdurman - 10 May 2008, 22 July 2008, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/489820c82.html [Zugriff am 21.03.2017]). Soweit der Beschwerdeführer aber erklärt, seinen Cousin und dessen Freund vor dem Zugriff der Behörden – letztlich erfolglos – versteckt zu haben, werden aber wieder Unstimmigkeiten offenbar. So gab er in einer Stellungnahme vom 23.10.2015 an, dass sein Cousin und dessen Freund ihn aufgesucht haben würden, während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, sein Cousin habe ihn angerufen und um Hilfe gebeten. In der Beschwerde wurde, im Widerspruch zu der vorangegangenen Einvernahme, erklärt, der Beschwerdeführer habe seinen Cousin und dessen Freund bei sich zuhause versteckt. In einer Stellungnahme vom 23.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie es zu diesem Fehler gekommen sei, tatsächlich habe es sich um ein Haus gehandelt, in dem alleinstehende Männer gewohnt haben würden. Auch wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass es sich beim widersprüchlichen Vorbringen in der Beschwerde tatsächlich um einen reinen Flüchtigkeitsfehler handelt, so ist doch auffallend, dass sowohl in der Beschwerde wie auch in der Stellungnahme vom 23.10.2015 erklärt wird, dass der Cousin bei der Stürmung des Hauses verhaftet und sein Freund erschossen worden sei. Dagegen erzählte er in der mündlichen Verhandlung nur, dass eine Person erschossen worden sei, ohne auf den Freund des Cousins zu verweisen. Es erscheint auch wenig plausibel, dass der Bekannte, der ihm angeblich von dem Vorfall erzählte, ihm sagte, dass sein Cousin verhaftet worden sei, obwohl er nicht wusste, dass es eine Beziehung zum Beschwerdeführer gab. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiter an, dass er nach Erhalt dieser Information sofort seine Flucht veranlasst habe. Diesbezüglich bleibt es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren nie versucht haben sollte, mit irgendjemandem aus der Familie Kontakt aufzunehmen, was doch naheliegend gewesen wäre, etwa um sich nach dem Schicksal seines Cousins zu erkundigen. Auffallend ist aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt, dass er während der Wochen, die er sich nach dem Vorfall im Sudan versteckt gehalten habe, von einem Händler, der ihm bei der Flucht behilflich war, erfahren habe, dass sein Zwillingsbruder verhaftet worden sei, um in Erfahrung zu bringen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Diese späte Steigerung des Vorbringens spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen um eine konstruierte Geschichte handelt. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe nicht glaubhaft ist. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Grundlage dieser Entscheidung ist das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan, welches auch im angefochtenen Bescheid seinen Niederschlag fand. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Familienverfahren: Es wird vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt, dass der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten verliehen wurde. Dem Beschwerdeführer war mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, da seiner minderjährigen Tochter mit Bescheid vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer war als Elternteil eines minderjährigen Kindes, dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.Dem Beschwerdeführer war mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, da seiner minderjährigen Tochter mit Bescheid vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer war als Elternteil eines minderjährigen Kindes, dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, GZ. I403 2111744-2/4E wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt. Als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 erhielt auch die Tochter des Beschwerdeführers – in Ableitung des Status ihrer Mutter – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2017, GZ. I403 2111746-1/4E den Status einer Asylberechtigten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, GZ. I403 2111744-2/4E wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt. Als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 erhielt auch die Tochter des Beschwerdeführers – in Ableitung des Status ihrer Mutter – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2017, GZ. I403 2111746-1/4E den Status einer Asylberechtigten. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob dieser Status im Rahmen des Familienverfahrens auf den Beschwerdeführer erstreckt werden kann. Dies muss in Bezug auf den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau verneint werden, da § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 explizit nur Ehegatten umfasst, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Ehe im Jahr 2013 in Griechenland geschlossen wurde. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber Vater eines minderjährigen Kindes, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, so dass er in Bezug auf seine Tochter als Familienangehöriger gilt (weswegen ihm ja mit dem angefochtenen Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen wurde). Gemäß § 34 Abs. 6 Z. 2 AsylG 2005 ist die Erstreckung des Status aber nicht möglich, wenn man Familienangehöriger einer Person ist, die den Status, wie gegenständlich die Tochter des Beschwerdeführers, selbst nur aufgrund des Familienverfahrens erhalten hat.Es stellt sich daher vorab die Frage, ob dieser Status im Rahmen des Familienverfahrens auf den Beschwerdeführer erstreckt werden kann. Dies muss in Bezug auf den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau verneint werden, da Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 explizit nur Ehegatten umfasst, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gegenständlich ist unbestritten, dass die Ehe im Jahr 2013 in Griechenland geschlossen wurde. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber Vater eines minderjährigen Kindes, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, so dass er in Bezug auf seine Tochter als Familienangehöriger gilt (weswegen ihm ja mit dem angefochtenen Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen wurde). Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erstreckung des Status aber nicht möglich, wenn man Familienangehöriger einer Person ist, die den Status, wie gegenständlich die Tochter des Beschwerdeführers, selbst nur aufgrund des Familienverfahrens erhalten hat. Daher erhält der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 gegenständlich nicht den gleichen Schutz wie seine Ehefrau und seine Tochter mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 bzw. 21.02.2017.Daher erhält der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 gegenständlich nicht den gleichen Schutz wie seine Ehefrau und seine Tochter mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017 bzw. 21.02.
- 3.
- Zum Status des Asylberechtigten: Angefochten wurde im gegenständlichen Verfahren nur Spruchpunkt I des Bescheides vom 17.07.2015, die anderen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.Angefochten wurde im gegenständlichen Verfahren nur Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 17.07.2015, die anderen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. In der Beschwerde und der Stellungnahme vom 23.10.2015 wie auch in der mündlichen Verhandlung wurde zu Recht auf die Verfolgung Oppositioneller im Sudan hingewiesen. Es ist unbestritten, dass auch die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen kann. In diesem Sinne könnte das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus eine unterstellte politische Gesinnung darstellen, welche asylrelevant sein könnte, ohne dass der Beschwerdeführer selbst politisch aktiv gewesen wäre bzw. ist. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, dennoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es ist weder glaubhaft, dass er in Haft war noch dass er seinen Cousin versteckte, der einer Rebellenbewegung angehörte. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist seine Darstellung oberflächlich betrachtet durchaus konsistent, offenbaren sich aber bei genauer Untersuchung Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten. Insgesamt steht es für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient, wohl in der Hoffnung aufgrund der unbestritten dramatischen Situation für Anhänger von Rebellengruppen aus Darfur seine Asylchancen zu verbessern. Der Beschwerdeführer betätigt sich auch nicht politisch. Eine Verfolgung seiner Person wegen exilpolitischer Betätigung kann daher auch ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2111745.1.00