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{'item': 'L507 2147199-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 9§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlL507 2147199-1 SpruchL507 2147199-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 28.10.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 16.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt und in einem Supermarkt gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nachdem die Terrororganisation IS die Herrschaft in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX übernommen habe, habe der Beschwerdeführer am 11.06.2014 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern XXXX verlassen und sei nach Kirkuk gegangen. In Kirkuk hätten die Kurden die Kontrolle über die Stadt gehabt. Damals hätten die Bewohner von Kirkuk geglaubt, dass alle Flüchtlinge aus XXXX Sympathisanten des IS seien. Die Kurden hätten sodann vermehrt Leute verhaftet ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Kinder oder Familien gehandelt habe. Meistens seien Jugendliche oder junge Männer verhaftet worden. Die Verhafteten seien verschwunden, wobei keiner gewusst habe, was mit ihnen passiert sei.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 16.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 gelebt und in einem Supermarkt gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nachdem die Terrororganisation IS die Herrschaft in der Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 übernommen habe, habe der Beschwerdeführer am 11.06.2014 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern römisch 40 verlassen und sei nach Kirkuk gegangen. In Kirkuk hätten die Kurden die Kontrolle über die Stadt gehabt. Damals hätten die Bewohner von Kirkuk geglaubt, dass alle Flüchtlinge aus römisch 40 Sympathisanten des IS seien. Die Kurden hätten sodann vermehrt Leute verhaftet ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Kinder oder Familien gehandelt habe. Meistens seien Jugendliche oder junge Männer verhaftet worden. Die Verhafteten seien verschwunden, wobei keiner gewusst habe, was mit ihnen passiert sei. Zudem gebe es im Irak verschiedene Milizen, wobei Jugendliche gezwungen werden würden, sich diesen Milizen anzuschließen. Dies habe der Beschwerdeführer gehört, habe aber solches persönlich nicht erlebt. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer am 29.09.2015 den Irak über Erbil auf legale Art und Weise verlassen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1092535002 / 151642747, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2018 erteilt.Zl. 1092535002 / 151642747, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2018 erteilt. Im angefochtenen Bescheid wurden folgende vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel genannt: -Strichaufzählung Eine Kopie Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises. -Strichaufzählung Eine Kopie Ihres Personalausweises XXXX.Eine Kopie Ihres Personalausweises römisch 40 . -Strichaufzählung Eine Kopie einer Lebensmittelproviantkarte. -Strichaufzählung Eine Kopie der Wohnsitzkarte Ihres Vaters. Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu ihrer Person: Sie führen den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.Sie führen den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie kommen aus dem Irak und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie stammen aus der Provinz Salah ad-Din, der Stadt XXXX.Sie stammen aus der Provinz Salah ad-Din, der Stadt römisch 40 . Sie sind sunnitisch-moslemischen Glaubens. Sie sind ledig. Sie haben Ihren Lebensunterhalt in einem Supermarkt bestritten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie haben keine individuellen Bedrohungen geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage im Irak das Land verlassen haben. Es konnten auch sonst keine Gründe festgestellt werden, aus denen konkret Ihre Person im gesamten Staatsgebiet des Irak Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre oder solche für die Zukunft zu befürchten wären. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Herkunftsland, den Irak, aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen haben, brachten Sie dieses auch nicht vor und beriefen sich ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage. Weiters wird festgestellt, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit nicht zumutbar ist." Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt: "[...] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels im Original steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern handelt es sich lediglich um eine Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei. Betreffend Ihre irakische Herkunft, wird Ihnen Glaube geschenkt, da sowohl Ihre Sprache als auch Ihre örtlichen/geographischen Angaben dem Herkunftsland Irak entsprechen. Was Ihre Ausführungen zu Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrem Glauben und Ihrem Familienstand betrifft, wird Ihnen Glaube geschenkt. Ebenso war für das Bundesamt glaubhaft, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus dem Irak Ihren Lebensunterhalt in einem Supermarkt bestritten haben. Was die Gründe für Ihre Ausreise aus dem Irak betrifft, so wird Ihnen Glaube geschenkt, dass Sie sich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage dazu entschlossen haben, den Irak zu verlassen. Sie waren jedoch nicht in der Lage eine Furcht vor Verfolgung oder dass Sie künftig mit solcher zu rechnen hätten, glaubhaft zu machen. Ihren Ausführungen war zu entnehmen, dass es niemals zu einer konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung Ihrer Person, weder durch Privatpersonen noch durch staatliche Mächte gekommen war. Zwar führten Sie aus, dass Sie eine Abneigung der Bewohner Kirkuks wahrgenommen hätten, nachdem Sie dorthin übersiedelt wären, da man Flüchtlingen unterstellt hätte, Sympathisanten des IS zu sein, doch ist an dieser Stelle anzumerken, dass Sie nicht in der Lage waren, Ihre Wahrnehmungen zu konkretisieren und beriefen sich darauf, dass Ihr Cousin väterlicherseits aufgrund seiner Tätigkeit als Anwalt und der Zusammenarbeit mit der Regierung vom IS umgebracht worden sei. Wenn Sie sich darauf berufen, dass der Tod Ihres Cousins väterlicherseits und das Verschwinden zweier Cousins Auswirkungen auf Ihre Person hätte, so führt das Bundesamt aus, dass Sie nicht in der Lage waren einen etwaigen Zusammenhang schlüssig und plausibel aufzuzeigen, weshalb die Behörde zu dem Schluss kommt, dass Sie Ihrem Vorbringen dadurch versuchten an Gewicht verleihen. Zudem können Ihre Ausführungen dahingehend entkräftet werden, als Sie selbst anführten, Ihr Cousin sei lediglich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und der Zusammenarbeit mit der Regierung umgebracht worden. Ihren Angaben war zu entnehmen, dass Sie zwar einer Familie angehören würden, doch hätten Sie mit seiner Arbeit nichts zu tun gehabt, weshalb in Ihrem Fall keine Bedrohung aufgrund eines Angehörigenverhältnisses ersichtlich erscheint. Die Behörde schenkt Ihren Angaben Glaube, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben, waren Sie aber nicht in der Lage glaubhaft zu machen, dass Sie den Irak aufgrund einer konkreten Verfolgung oder konkreten Gefahr einer solchen verlassen hätten. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurden

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI -Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können." In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "[...] -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Es ist eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen, was Ihnen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht gelang. Sie waren nicht in der Lage glaubhaft zu machen, im Irak einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein, bzw. zukünftig mit einer solchen zu rechnen zu haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage Ihr Heimatland verlassen haben. Dies stellt jedoch noch nicht automatisch einen Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dar. Das Bundesamt teilt die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes und führt Folgendes aus: Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000,99/20/0203). Ihren Ausführungen konnte nicht entnommen werden, dass Sie eine individuell gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung zu gegenwärtigen gehabt, oder aus einer in der GFK genannten Gründe künftig mit solcher zu rechnen hätten. Aus Ihren persönlichen Merkmalen (z.B. Volksgruppenzugehörigkeit) konnte aus der allgemeinen Lage im Irak keine Verfolgung- oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. In Ihrem Fall kann es mangels Vorliegen einer Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. In Ihrem Fall ging die Behörde aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Lage im Irak von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Es ist Ihnen daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G hindeuten würden.Es ist Ihnen daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden. [...]"

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2017 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 07.02.2017 beim BFA eingelangte Beschwerde.
  2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2017 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die am 07.02.2017 beim BFA eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und folgendes neben allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen wörtlich vorgebracht: "Der Beschwerdeführer ist Sunnit und kommt aus XXXX. Als der islamische Staat (IS) die Heimatstaat des Beschwerdeführers angegriffen hat, floh der Beschwerdeführer nach Kirkuk im kurdischen Norden des Irak. Schließlich gelang es den Extremisten die ganze Stadt unter ihre Kontrolle zu bringen. Der in Kirkuk verbliebene Cousin des Beschwerdeführers wurde vom IS ermordet. Er hat als Anwalt gearbeitet und hatte deswegen Kontakt mit den staatlichen Behörden. Für den IS sind alle, die mit dem irakischen Staat zusammenarbeiten, "Verräter". Die kurdischen Bewohner des Nordiraks glaubten, dass alles Sunniten aus den vom IS eingenommenen Gebieten Mitglieder des IS sind. Auf den irakischen Personalausweis ist ersichtlich, woher der Inhaber kommt. Es kam zu willkürlichen Verhaftungen von sunnitischen Binnenvertriebenen durch die Kurden. Außerdem kommt es zu Zwangsrekrutierungen der verschiedenen im Irak aktiven Milizen. Diese betreffen hauptsächlich Schiiten, aber auch Sunniten. Aus diesen Gründen konnte die Familie des Beschwerdeführers nicht in Erbil bleiben."Der Beschwerdeführer ist Sunnit und kommt aus römisch 40 . Als der islamische Staat (IS) die Heimatstaat des Beschwerdeführers angegriffen hat, floh der Beschwerdeführer nach Kirkuk im kurdischen Norden des Irak. Schließlich gelang es den Extremisten die ganze Stadt unter ihre Kontrolle zu bringen. Der in Kirkuk verbliebene Cousin des Beschwerdeführers wurde vom IS ermordet. Er hat als Anwalt gearbeitet und hatte deswegen Kontakt mit den staatlichen Behörden. Für den IS sind alle, die mit dem irakischen Staat zusammenarbeiten, "Verräter". Die kurdischen Bewohner des Nordiraks glaubten, dass alles Sunniten aus den vom IS eingenommenen Gebieten Mitglieder des IS sind. Auf den irakischen Personalausweis ist ersichtlich, woher der Inhaber kommt. Es kam zu willkürlichen Verhaftungen von sunnitischen Binnenvertriebenen durch die Kurden. Außerdem kommt es zu Zwangsrekrutierungen der verschiedenen im Irak aktiven Milizen. Diese betreffen hauptsächlich Schiiten, aber auch Sunniten. Aus diesen Gründen konnte die Familie des Beschwerdeführers nicht in Erbil bleiben. Entgegen der Ansicht der Behörde ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung beschrieben zu haben (Bescheid, S. 19f) ist dem entgegenzuhalten, dass die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem in der GFK genannten Gründen ausreicht, um den Flüchtlingsstatus zu bekommen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme deutlich gemacht, wie die kurdischen Behörden und Lokalbevölkerung die Binnenvertriebenen sehen, nämlich als Terroristen. Das gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, der Sunnit ist wie die IS-Terroristen und aus einer vom IS eingenommenen Stadt kommt. Nach der Flucht des Beschwerdeführers haben die kurdischen Behörden ihr Vorgehen gegen sunnitische Binnenvertriebene noch verstärkt. Mittlerweile bekommen diese nicht einmal eine Aufenthaltsgenehmigung für die autonome Region Kurdistan. Die Stadt Kirkuk wurde von den kurdischen Peschmerga vom IS zurückerobern. Seitdem versuchen die kurdischen Behörden die Stadt in die autonome Region Kurdistan einzugliedern. Es gibt etwa Berichte, wonach die arabische Minderheitsbevölkerung nach der Rückeroberung in "Sicherheitszonen" bleiben muss bzw. aktiv vertrieben wird. Die kurdische Mehrheitsbevölkerung darf hingegen sofort zurück in ihre Häuser. Zusammengefasst kommt es aufgrund der sehr starken ethnischen und religiösen Spannungen im Irak zu pauschalen Verdächtigungen. Deshalb ist der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgruppe geflohen und daher Flüchtling im Sinn der GFK. Damit war sein Vorbringen aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert, in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen im Irak vor dem Hintergrund der (nur teilweise im Bescheid ersichtlichen) Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Darüber hinaus hat er immer am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht alle notwendigen Angaben gemacht. Da ihn der Staat nicht vor Verfolgung durch den IS schützen kann bzw. will (diesbezüglich sei auf die fast gänzlich fehlenden staatlichen Schutzmechanismen und Strukturen verwiesen) bzw. die kurdischen Behörden den Beschwerdeführer verfolgen, ist eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure gegeben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde. 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  6. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
  7. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, bei. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, außer den nicht näher begründeten Behauptungen, dass der irakische Staat generell nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Insgesamt gesehen vermochte es der Beschwerdeführer mit gegenständlicher Beschwerde nicht, der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des BFA fundiert entgegenzutreten. Ergänzend ist zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner moslemisch-sunnitischen Religionszugehörigkeit infolge von starken ethnischen und religiösen Spannungen im Irak sowie aufgrund pauschaler Verdächtigungen einer Verfolgung ausgesetzt sei, auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht (maßgeblich) geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen, zumal über ethnische und religiöse Spannungen im Irak seit Jahren berichtet wird.Ergänzend ist zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner moslemisch-sunnitischen Religionszugehörigkeit infolge von starken ethnischen und religiösen Spannungen im Irak sowie aufgrund pauschaler Verdächtigungen einer Verfolgung ausgesetzt sei, auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des Paragraph 20, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht (maßgeblich) geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen, zumal über ethnische und religiöse Spannungen im Irak seit Jahren berichtet wird. Insgesamt gesehen wurde somit der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Insgesamt gesehen wurde somit der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen. 2.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen - nach wie vor aktuellen - Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom

  1. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom
  2. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2147199.1.00

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