Obsah (12)
§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 45§ 31§ 9§ 24§ 29b§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlL517 2145230-1 SpruchL517 2145230-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX als Einzelrichter über
§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , BP: römisch 40 , VN: römisch 40 vom 06.12.2016
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.12.1992 - Behindertenpass mit einem GdB von 90 v.H. 16.09.2016 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses sowie auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt)16.09.2016 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses sowie auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt) 23.11.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner) Untersuchung durchgeführt am 09.11.2016 / Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H., Dauerzustand, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar 06.12.2016 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages / Voraussetzungen für Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor 30.12.2016 - Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 06.12.2016, Beilage neuer internistischer Befund vom 24.11.2016 30.12.2016 - AV: Befund Lungenfacharzt wird bis 15.01.2017 nachgereicht 04.01.2017 - bP reicht lungenfachärztlichen Befund vom 02.01.2017 nach 20.01.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichischer Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP besitzt einen am 30.12.1992 ausgestellten Behindertenpass Nr.: XXXX mit einem GdB von 90 v.H.Die bP ist österreichischer Staatsbürger und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP besitzt einen am 30.12.1992 ausgestellten Behindertenpass Nr.: römisch 40 mit einem GdB von 90 v.H. Am 16.09.2016 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" unter Beilage folgender Befunde: Arztbrief XXXX 2007, Ärztliche Bestätigung (Allg. Med.) und Medikamentenverordnung XXXX vom 01.10.2016, Audiogramm XXXX vom 09.11.2016, Erstgutachten XXXX vom 04.10.1995 GdB 90 %, Ärztliches Attest XXXX (FA Orthopädie, Unfallchirurgie) vom 08.02.1990, Ärtzliches Attest (Allg. Med.) XXXX vom 23.03.1992Arztbrief römisch 40 2007, Ärztliche Bestätigung (Allg. Med.) und Medikamentenverordnung römisch 40 vom 01.10.2016, Audiogramm römisch 40 vom 09.11.2016, Erstgutachten römisch 40 vom 04.10.1995 GdB 90 %, Ärztliches Attest römisch 40 (FA Orthopädie, Unfallchirurgie) vom 08.02.1990, Ärtzliches Attest (Allg. Med.) römisch 40 vom 23.03.1992 Am 09.11.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 23.11.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 09.11.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 23.11.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: Ärztl. Attest XXXX vom 08.02.1990Ärztl. Attest römisch 40 vom 08.02.1990 -M. Bechterew mit schwerer chronischer Dorso-Lumbalgie und -pseudoradiculärer Schmerzausstrahlung in beide Beine. -Chronische Periarthritis humero-scapularis rechts. -Beginnende Coxarthrose beidseits Ärztl. Attest XXXX vom 23.03.1992Ärztl. Attest römisch 40 vom 23.03.1992 -Z.n. Knieverletzung rechts mit Meniskusverletzung 1991 Ärztl. Gutachten XXXX vom 4.10.1995Ärztl. Gutachten römisch 40 vom 4.10.1995 -Strichaufzählung koronare Herzkrankheit, Z.n. Herzinfarkt -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Morbus Bechterew -Strichaufzählung Hyperkeratose an den Händen und Plant, pedis Schwerhörigkeit bds. Bewegungseinschränkung rechte und linke Schulter mit Omarthralgie, Gonarthralgie XXXX 17.06.2007 bis 05.07.2007 -KHK-Dreigefäßerkrankung - Z.n. 4-fach AGBrömisch 40 17.06.2007 bis 05.07.2007 -KHK-Dreigefäßerkrankung - Z.n. 4-fach AGB -Intraoperative Myokardischämie - postoperatives Linksventrikel versagen -Arterielle Hypertonie -ACI-Stenose 50 % rechts -Morbus Bechterew Ärztl. Bestätigung XXXX und XXXX OG 10/2016 -PAVK 2-3Ärztl. Bestätigung römisch 40 und römisch 40 OG 10 aus 2016, -PAVK 2-3 -Polyarthralgie seitens des langjährigen Mb. Bechterew -KHK mit St. p.mehrmaligem Myocardinfarkt, 2x Bypass-OP und -Carotisstenosen re mehr als li. Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller gibt an, dass seit seiner Bypassoperation mit Venenentnahme aus den Beinen, es mit dem Gehen sehr schlecht sei. Er habe Schmerzen In den Füßen. Ganz stark sei es seit dem Elferjahr. Er habe sich aber nie anschauen lassen. Kann mir diesen Umstand nicht schlüssig erklären. Ich bitte ihn auch mir eine Strecke zu nennen, die er problemlos gehe. Er meint zuerst 50-100m seien möglich, er gibt dann eine ganz konkrete Strecke zu seinem Nachbarn an. Ich überprüfe das mit einer elektronischen Karte, hier zeigt sich eine Wegstrecke von ca. 900m. Er meint, aber das gehe er bergab, das schaffe er. Er leide auch unter Muskelkrämpfen in den Unterschenkeln. Die Krämpfe treten in der Nacht auf. Auch nach 1km gehen habe er Krämpfe. Wenn er bergauf gehe, dann bekomme er ein Brennen über dem Herzen. Er habe auch Hörgeräte bds. und gehe vierteljährlich zur Untersuchung. Ein Tonaudiogramm werde er nachschicken. Auch beim Bergaufgehen werde die Luft eng, einen Stock höher gehen sei ihm nicht mehr möglich. Nach einem Stockwerk müsse er kurz rasten. Behandlungen) / Medikamente / Hilfsmittel; -Clopidogrel, Tramal, lnkontan,Cerebrokan,Agladin, Nebivolol,Trittico,Ramipril, Crestor,Spirobene,Sirdalud -HGV Bds Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe oben Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: beginnende Altersschwäche Seite 2 von 7 VOB: 15306602600040 Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert Gehör: Hörgeräteversorgung bds. - normale Umgangssprache wird damit verstanden Haut: o grob unauffällig Thorax: o blande Sternotomienarbe, symmetrisch Atemgeräusche: VA Herz: o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig Abdomen: o im Th.-Niveau, weich Orthopädischer Status: Wirbelsäule Inspektion: o Frontalebene dorsal: rechtskonvexe Skoliose der oberen BWS o Sagittalebene: verstärkte BWS-Kyphose Palpitation: o Kein Klopf- oder Längsstauchungsschmerz HWS: o Bewegungsumfang i.d. Rotation: 50/0/40 o Flexion/Reklination: endlagig eingeschränkt B WS/LWS: o Drehen im Sitzen: 30/0/40 o FBA: beim Vornüberneigen ca. 30cm o Laseque: neg Bragard: neg Obere Extremitäten: Schultergelenke: O Inspektion: blande Narbe rechte Schulter nach Rotatorenmanschettenruptur ca. 1990 o Funktionstest: Nackengriff bds. unvollständig Abduktion/Adduktion: Abduktion bds. ca. 85° Ante- Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation: mittelgradig mehr links als rechts eingeschränkt Ellbogengelenk: * Extension/Flexion: frei beweglich * Handgelenk: o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie o Extension/Flexion: frei beweglich Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte: Ocm bds. o Kraft beim Händedruck: bds. mittelgradig eingeschränkt Untere Extremitäten: o Inspektion: blande Narben nach Venenentnahme bds. Hüftgelenke: o Extension/Flexion: frei bds. o IR/AR (90° gebeugt): frei bds. Kniegelenke: o Inspektion: kleine Narben rechtes Kniegelenk nach Arthroskopie o Extension/Flexion: bds frei o Bänder stabil Fuß: o Inspektion: unauffällig o OSPG: Heben/Senken: bds. frei beweglich o U5PG: Pro- Supination: bds. frei beweglich o Zehengelenke: frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich Gangbild: breitbasig, flüssig, sicher Status Psychicus: Psycho(patho)logischer Status: o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig o Konzentrationsstörungen: keine o Auffassungsstörung: keine o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar o Denkstörung: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Altersschwäche im
- Lj mit Voralterung, Muskelabbau, zunehmende Gebrechlichkeit 04.11.02 40 2 Verengung der Herzkranzgefässe mit BypassOP, kein Hinweis für Ausgleichsstörung, angegeben brennende Schmerzen in der Zusammenschau der erhobenen Befunde evtl vertebragener Ursache, Dauermedikation erforderlich 05.05.02 30 3 mittelgradige Schultergelenkseinschränkung bds bei bestehenden Abnützungs.- und Aufbrauchserscheinungen 02.06.04 30 4 Mb. Bechterew mit bestehenden mittelgradigen funktionellen Einschränkung jedoch ohne Hinweise für sensorische oder motorische Ausfälle 02.01.02 30 5 Durchblutungsstörungen der Beinarterien Befunde nicht vorliegend, soweit beurteilbar Stadium lla bei mgl. Wegstrecke dtl über 200m, Fußpulse tastbar, Vorfüsse warm 05.03.02 20 6 Hörminderung mit HG Versorgung, entsprechend Tonaudiogramm 12.02.01 30 7 Gelenksbeschwerden insbesondere beide Hüft.- und Kniegelenke ohne höhergradige funktionelle Einschränkung oder Abnützungserscheinungen 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Altersschwäche unter Lfnr 1 ist führend. Die Leiden unter Lfnr 2,3,4 wirken sich zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus und steigern um insgesamt 2 Stufen auf 60%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperkeratose an den Händen und Plant, pedis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen Im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: nicht zutreffend [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte Xrömisch zehn ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen Xrömisch zehn ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist gehörlos Xrömisch zehn ist schwer hörbehindert Xrömisch zehn ist taubblind Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Xrömisch zehn ist Epileptikerin oder Epileptiker Xrömisch zehn Bedarf einer Begleitperson Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial Xrömisch zehn ist Orthesenträgerln oder Orthesenträger Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führt. Es ist ihm deshalb zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein.- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen. Mit Bescheid vom 06.12.2016 wies die bB den Antrag der bP vom 16.09.2016 ab, die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden nicht vorliegen. In ihrer Begründung stützt sich die bB im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.11.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.12.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte vor: "Die Angaben zu den derzeitigen Beschwerden in den Füßen sind richtig. In der Nacht treten 2x - 3x in der Woche die Muskelkrämpfe in den Oberschenkeln und im Unterschenkel auf, sodass sich richtig schmerzhafte feste Beulen bilden, die ich nachher mit Schmieren wieder weich massiere, sodass ich die Schmerzen wieder halbwegs ertrage. Aber die Schmerzen in den Füßen bleiben sowohl den ganzen Tag über. Die Wegstrecke von 50 -100 m gehe ich nur mit Gehstock, weil ich die Straße die vorbei führt am Haus, absperren muss, wegen dem Viehtrieb. Bei der Wegstrecke zu meinen Nachbarn von ca. 900 m muss ich korrigieren. Der Hr. XXXX fragte mich, welche Wegstrecke ich gehen kann, da sagte ich zu ihm, zu meinem Nachbarn nach oben. Das ist die Wegstrecke von ca. 900 m. Diese Wegstrecke gehe ich manchmal bis zu ca. 100 m hinauf, da muss ich ca. alle 30 m mal kurz stehen bleiben, weil ich Luftprobleme bekomme trotz der Gehstöcke und nachher schaffe ich es bergab ohne zu stehen bleiben nach Hause. Diese 900 m Wegstrecken wurden missverstanden und der 1 km auch.In der Nacht treten 2x - 3x in der Woche die Muskelkrämpfe in den Oberschenkeln und im Unterschenkel auf, sodass sich richtig schmerzhafte feste Beulen bilden, die ich nachher mit Schmieren wieder weich massiere, sodass ich die Schmerzen wieder halbwegs ertrage. Aber die Schmerzen in den Füßen bleiben sowohl den ganzen Tag über. Die Wegstrecke von 50 -100 m gehe ich nur mit Gehstock, weil ich die Straße die vorbei führt am Haus, absperren muss, wegen dem Viehtrieb. Bei der Wegstrecke zu meinen Nachbarn von ca. 900 m muss ich korrigieren. Der Hr. römisch 40 fragte mich, welche Wegstrecke ich gehen kann, da sagte ich zu ihm, zu meinem Nachbarn nach oben. Das ist die Wegstrecke von ca. 900 m. Diese Wegstrecke gehe ich manchmal bis zu ca. 100 m hinauf, da muss ich ca. alle 30 m mal kurz stehen bleiben, weil ich Luftprobleme bekomme trotz der Gehstöcke und nachher schaffe ich es bergab ohne zu stehen bleiben nach Hause. Diese 900 m Wegstrecken wurden missverstanden und der 1 km auch. Trotz meiner Hörapperate höre ich oft etwas anderes, darum diesen Missverstand. Wenn ich nach ca 15 - 20 min. vom Spaziergang wieder zu Hause bin, dann bin ich schon sehr müde und manchmal bekomme ich Schmerzen in den Beinen und im Kreuz, sodass ich mich oft hinlegen muss, trotz dass ich immer einen Gehbehelf bei mir habe. Ich meine die Krankheit Morbus Bechterew spielt da auch eine Rolle, weil ich oft starke Schmerzen im Gesäß und im Kreuz habe. Mit den Schmerztropfen Tramadolor 100 mg/ml 10 Tropfen 3x am Tag und nächsten Tag kann ich sie wieder halbwegs lindern. Bis zur nächsten Bushaltestelle sind es ca. 3,5 km und bis zum Hausarzt sind es ca. 12 km. Ich bin an das Auto gebunden. Darum bitte ich Euch, gebt mir diese Eintragung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) in den Behindertenpass und einen Parkausweis." Mit der Beschwerde vorgelegt wurden neue Befunde: XXXX (Innere Medizin) vom 24.11.2016 sowie am 04.01.2017 nachgereicht lungenfachärztlicher Befund XXXX vom 02.01.2017Mit der Beschwerde vorgelegt wurden neue Befunde: römisch 40 (Innere Medizin) vom 24.11.2016 sowie am 04.01.2017 nachgereicht lungenfachärztlicher Befund römisch 40 vom 02.01.2017 Am 20.01.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).2.
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Der gegenständliche Auftrag an den Sachverständigen enthielt neben der Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf Grundlage der seit 01.09.2010 geltenden Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) auch die Anweisung einer fachlichen Beurteilung bezüglich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauerhafter Mobilitätseinschränkung". Der zur Beurteilung heranzuziehende Fragenkatalog umfasst im Original fünf Hauptfragen.Der gegenständliche Auftrag an den Sachverständigen enthielt neben der Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf Grundlage der seit 01.09.2010 geltenden Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) auch die Anweisung einer fachlichen Beurteilung bezüglich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauerhafter Mobilitätseinschränkung". Der zur Beurteilung heranzuziehende Fragenkatalog umfasst im Original fünf Hauptfragen. Im gegenständlichen Gutachten wurden jedoch lediglich zwei Fragen, sowohl hinsichtlich Fragestellung als auch Beantwortung sehr komprimiert erörtert. Es lagen zwar keine Anhaltspunkte vor, welche indiziert hätten, es läge eine Unzumutbarkeit aufgrund einer psychischen Funktionsstörung (Frage 3a) vor, oder es bestehe aufgrund einer Funktionseinschränkung eine - in der Öffentlichkeit als störend empfundene - Verhaltensauffälligkeit (Frage 3b), dennoch wäre aber im Rahmen der Beurteilung, detaillierter auf die körperlichen Beeinträchtigungen der bP einzugehen gewesen (Altersschwäche, Schulterleiden, Schmerzpatient). So wären etwa bei Frage 5 - ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände die Benützung verunmöglichen würden -, die vorliegenden Herz- und Gefäßerkrankungen sowie die damit verbundenen Krämpfe zu berücksichtigen gewesen. Zudem hat es der Sachverständige gänzlich verabsäumt, sich im Rahmen der Frage 2a mit der diagnostizierten medikamentös behandelten Stressinkontinenz auseinanderzusetzen. Wie der VwGH oa angeführt aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten daher nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Die Beurteilung des Sachverständigen, welche Funktionseinschränkungen eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnten, ist nicht vollständig. Bezüglich Funktionseinschränkung Nr. 5 mit der Positionsnummer 05.03.02 gibt der Sachverständige zudem selbst an aufgrund fehlender Befunde keine abschließende Beurteilung (Durchblutungsstörung in den Beinen) vornehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage - allenfalls durch Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten - getroffen. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor: Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind mangelhaft, das vorliegende Gutachten unvollständig. 3.4.
§ 45Abs.
3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.3.4.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67). Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46
- Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
- Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Konkret wurden hier von der bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde vom 30.12.2016 neue Beweismittel vorgebracht (internistischer Befund vom 24.11.2016 sowie lungenfachärztlicher Befund vom 02.01.2017) und hätte sich, wären die Parteienrechte gewährleistet worden, ein umfassenderer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, nicht zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs. Neben der Verletzung des Parteiengehörs waren auch die, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt, getätigten Erhebungen der bB mangelhaft, und wären insbesondere betreffend Positionsnummer 05.03.02 und der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur umfassenderen Sachverhaltsfeststellung weitere Ermittlungsschritte nötig gewesen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung des Vorliegens und der Auswirkung der Inkontinenz) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung des Vorliegens und der Auswirkung der Inkontinenz) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.
- Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO 1960 vom 16.09.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2145230-2 verwiesen.3.6. Betreffend Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 vom 16.09.2016 wird auf den Beschluss des BVwG L517 2145230-2 verwiesen. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
§ 6BVw
GG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2145230.1.00