GVG stattgegebenA) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2016, Zl. 1073835301-150686835, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2016, Zl. 1073835301-150686835, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorausgehenden Zustellversuch
Vm § 23 Zustellgesetz (ZustG) bei der Behörde hinterlegt.Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorausgehenden Zustellversuch
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz (ZustG) bei der Behörde hinterlegt. 2. Am 17.02.2017 erfolgte die Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III).2. Am 17.02.2017 erfolgte die Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland
Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin römisch drei). 3. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017, Zl. 1073835301+161268648, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 5 VVG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von zehn Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017, Zl. 1073835301+161268648, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 5, VVG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von zehn Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des BFA vom 12.08.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zurückgereist, sondern habe in Deutschland um Asyl angesucht. Am 17.02.2017 sei der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung sei geplant. Das dazu nötige Heimreisezertifikat sei am 02.02.2017 beantragt worden. Da jedoch eine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Reisedokuments zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe, werde ihm diese Pflicht mit Nachdruck und der Androhung eines Zwangsmittels hiermit nochmals zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer stünden keine nennenswerten finanziellen Mittel zur Verfügung und er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass eine Geldstrafe nicht einbringlich sei. Daher sei die Erfüllung des Auftrags nur durch die Androhung einer Haftstrafe zu erreichen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine ordnungsgemäße Ladung sowie die damit verbundene Strafdrohung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Eine solche liege aber mangels Mitwirkens eines Organs der Behörde nicht vor. Die belangte Behörde schiebe vielmehr die sie treffende Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument einzuholen, zur Gänze auf den Beschwerdeführer ab. Dem angefochtenen Bescheid mangle es an einer hinreichend nachvollziehbaren Determinierung und es sei völlig unklar, welche konkreten Handlungen in welcher Form vom Beschwerdeführer dem BFA nachzuweisen seien. Die belangte Behörde drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtbefolgung des Auftrags eine Haftstrafe von zehn Tagen an. Damit sei nicht das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet worden. Mangels entsprechender Ermittlungen zu einem etwaig gelinderen Mittel sei auch die Verhängung der Haftstrafe nicht rechtmäßig. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob eine Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehe. Der Bescheid des BFA vom 12.08.2016 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung sei
G durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Die belangte Behörde habe zuletzt am 12.08.2016 eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen und sei daraus keine Abgabestelle des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen. Die Behörde hätte durch Anfrage bei der Caritas unter Umständen die Abgabestelle des Beschwerdeführers in einem anderen Staat in Erfahrung bringen können. Eine Verständigung der Betreuungsstelle hätte sich ebenfalls als zweckmäßig erwiesen, da anzunehmen sei, dass sich die Betreuung zumindest innerhalb der Beschwerdefrist mit dem Beschwerdeführer in Verbindung hätte setzen können, um diesen über die Erlassung der Entscheidung zu informieren. Im vorliegenden Akt befinde sich zudem eine Telefonnummer des Beschwerdeführers, welche ebenso hätte kontaktiert werden können. Die Zustellung des Bescheides vom 12.08.2016 durch Hinterlegung im Akt sei nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine ordnungsgemäße Ladung sowie die damit verbundene Strafdrohung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Eine solche liege aber mangels Mitwirkens eines Organs der Behörde nicht vor. Die belangte Behörde schiebe vielmehr die sie treffende Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument einzuholen, zur Gänze auf den Beschwerdeführer ab. Dem angefochtenen Bescheid mangle es an einer hinreichend nachvollziehbaren Determinierung und es sei völlig unklar, welche konkreten Handlungen in welcher Form vom Beschwerdeführer dem BFA nachzuweisen seien. Die belangte Behörde drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtbefolgung des Auftrags eine Haftstrafe von zehn Tagen an. Damit sei nicht das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet worden. Mangels entsprechender Ermittlungen zu einem etwaig gelinderen Mittel sei auch die Verhängung der Haftstrafe nicht rechtmäßig. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob eine Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehe. Der Bescheid des BFA vom 12.08.2016 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung sei
Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Die belangte Behörde habe zuletzt am 12.08.2016 eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen und sei daraus keine Abgabestelle des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen. Die Behörde hätte durch Anfrage bei der Caritas unter Umständen die Abgabestelle des Beschwerdeführers in einem anderen Staat in Erfahrung bringen können. Eine Verständigung der Betreuungsstelle hätte sich ebenfalls als zweckmäßig erwiesen, da anzunehmen sei, dass sich die Betreuung zumindest innerhalb der Beschwerdefrist mit dem Beschwerdeführer in Verbindung hätte setzen können, um diesen über die Erlassung der Entscheidung zu informieren. Im vorliegenden Akt befinde sich zudem eine Telefonnummer des Beschwerdeführers, welche ebenso hätte kontaktiert werden können. Die Zustellung des Bescheides vom 12.08.2016 durch Hinterlegung im Akt sei nicht rechtmäßig erfolgt, weshalb keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. 5. Mit Schreiben vom 16.03.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 21.03.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2016, Zl. 1073835301-150686835, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.08.2016, Zl. 1073835301-150686835, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorausgehenden Zustellversuch
Vm § 23 Zustellgesetz (ZustG) bei der Behörde hinterlegt.Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorausgehenden Zustellversuch
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz (ZustG) bei der Behörde hinterlegt. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017, Zl. 1073835301+161268648, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 5 VVG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von zehn Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017, Zl. 1073835301+161268648, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 5, VVG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von zehn Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).1.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt
2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt
Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Verpflichtung zur Mitwirkung
Abs. 2 kann
2a FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).Die Verpflichtung zur Mitwirkung
Absatz 2, kann
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliegt.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung
G unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden. Die Ermächtigung der Behörde
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2000, 99/20/0071, mwN).Die Ermächtigung der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2000, 99/20/0071, mwN). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bis zum XXXX an der Adresse XXXX, gemeldet. Der Beschwerdeführer änderte während seines laufenden Asylverfahrens seine Abgabestelle und gab dies der Behörde nicht bekannt. Es ist daher zu untersuchen, ob der belangten Behörde der Versuch der Ermittlung einer neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" und mit "einfachen Mitteln" möglich gewesen wäre.Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bis zum römisch 40 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Der Beschwerdeführer änderte während seines laufenden Asylverfahrens seine Abgabestelle und gab dies der Behörde nicht bekannt. Es ist daher zu untersuchen, ob der belangten Behörde der Versuch der Ermittlung einer neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" und mit "einfachen Mitteln" möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.06.2016 (AS 71) eine Telefonnummer bekannt. Es wäre der belangten Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar war - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 unter Hinweis auf Stumvoll in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, Rz 8 zu § 8 ZustG; zur Feststellung einer Abgabestelle in einem anderen Staat siehe VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011).Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.06.2016 (AS 71) eine Telefonnummer bekannt. Es wäre der belangten Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar war - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 unter Hinweis auf Stumvoll in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, Rz 8 zu Paragraph 8, ZustG; zur Feststellung einer Abgabestelle in einem anderen Staat siehe VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011). Nach dem Gesagten wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Bescheid vom 12.08.2016 sei durch Hinterlegung
G wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig.Nach dem Gesagten wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Bescheid vom 12.08.2016 sei durch Hinterlegung
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig. Davon ausgehend ist das Verfahren über den am 16.06.2015 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch (unerledigt) anhängig. Es liegt somit keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2150475.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.