F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
F der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Der Antrag auf Kostenersatz wird
GVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 07.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Folge am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
F abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
G wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratischen Republik Kongo für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratischen Republik Kongo für zulässig erklärt.
1 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Behörde zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, Zl. A6 248.830-0/2008, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 66, Absatz eins, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Behörde zurückverwiesen. 4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
F, als unbegründet ab.
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2015, Zl. W190 1248830-2/16E, die Beschwerde
Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet ab.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seinen Bruder an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So lebt der Beschwerdeführer mit seinem Bruder weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen besagten Bruder und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit seiner kongolesisch stämmigen Ehefrau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet und leben diese im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf Grundlage der vorgelegten Dokumente seit einer Vielzahl von Jahren nicht erwerbstätig und lebt derzeit von Leistungen der Nostandshilfe bzw. Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner Frau ist daher nicht ohne Weiteres auszugehen. In der Beschwerdeverhandlung selbst äußerte der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst Bedenken, ob es ihm nach zwölfjähriger "Arbeitslosigkeit" überhaupt möglich sein werde, pro futuro einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit seiner kongolesisch stämmigen Ehefrau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet und leben diese im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf Grundlage der vorgelegten Dokumente seit einer Vielzahl von Jahren nicht erwerbstätig und lebt derzeit von Leistungen der Nostandshilfe bzw. Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner Frau ist daher nicht ohne Weiteres auszugehen. In der Beschwerdeverhandlung selbst äußerte der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst Bedenken, ob es ihm nach zwölfjähriger "Arbeitslosigkeit" überhaupt möglich sein werde, pro futuro einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar: [ ]Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: [ ] Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich seit August 2003 in Österreich auf, sohin etwa 12 Jahre lang. Der Beschwerdeführer ist – wie oben festgestellt – nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. So wurde die Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Ehe nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht].Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich seit August 2003 in Österreich auf, sohin etwa 12 Jahre lang. Der Beschwerdeführer ist – wie oben festgestellt – nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. So wurde die Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Ehe nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durchNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers unmöglich sein soll, den Beschwerdeführer in dieser Zeit in die DR Kongo zu begleiten bzw. zu besuchen.Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers unmöglich sein soll, den Beschwerdeführer in dieser Zeit in die DR Kongo zu begleiten bzw. zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit keinesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn die Auswirkungen auf die Situation des Fremden uns seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. In einer Gesamtschau können aber aufgrund der dargelegten Verhältnisse und wie oben aufgezeigt insgesamt keine Umstände erkannt werden, die die Auswirkungen einer Ausweisung in casu als schwerer wiegend erscheinen lassen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme. So ist eine finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau auszuschließen, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt. Trotz der bestehenden psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch kein erhöhter Pflegebedarf erkennbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen. [ ] Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Er verfügt nach 12 Jahren Aufenthalt lediglich über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Außer den besuchten Deutschkursen, hat er keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er leistet keine ehrenamtliche Arbeit. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis, etwa durch eine Einstellungszusage, darüber erbracht seine Selbsterhaltungsfähigkeit herstellen zu wollen. Zudem lassen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auf eine geringe Arbeitswilligkeit schließen. Allfällige Freundschaften zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen (der Beschwerdeführer legte auch in diesem Zusammenhang keine Unterstützungsschreiben vor) entstanden überdies in der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (Vgl. zu Fragen der Integration auch die hg. Erkenntnisse vom
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Vm Abs. 9 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Er halte sich zwar schon seit 12,5 Jahren und daher lange im Bundesgebiet auf, jedoch habe er sein Herkunftsland nicht aus Angst vor Verfolgung verlassen, vielmehr habe er die angebliche Verfolgung im Heimatland frei erfunden. Er habe als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seine Ehefrau und seinen Bruder angegeben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder habe nicht festgestellt werden können. Seine Ehefrau, welche kongolesischer Abstammung sei, die österreichische Staatsbürgerschaft habe, und mit welcher der Beschwerdeführer seit 2012 verheiratet sei, sei seit vielen Jahren selbst nicht erwerbstätig und lebe derzeit von Leistungen der Notstandshilfe bzw. der Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage seiner Person und seiner Frau sei daher nicht ohne Weiteres auszugehen. Seine Ehefrau habe aufgrund des Umstandes, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe völlig ungewiss gewesen sei, nicht erwarten dürfen, dass er mit ihr weiterhin in Österreich leben dürfe. Eine besonders fortgeschrittene Integration seiner Person sei nicht erkennbar. Er habe außer den besuchten Deutschkursen keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, sei nie legal erwerbstätig gewesen, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Auch habe er keinen Nachweis einer Einstellungszusage erbracht. Dass er strafrechtlich unbescholten sei, würde weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Er verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat und verfüge in diesem noch über zahlreiche Verwandte. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden hätte dürfen, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Er halte sich zwar schon seit 12,5 Jahren und daher lange im Bundesgebiet auf, jedoch habe er sein Herkunftsland nicht aus Angst vor Verfolgung verlassen, vielmehr habe er die angebliche Verfolgung im Heimatland frei erfunden. Er habe als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seine Ehefrau und seinen Bruder angegeben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder habe nicht festgestellt werden können. Seine Ehefrau, welche kongolesischer Abstammung sei, die österreichische Staatsbürgerschaft habe, und mit welcher der Beschwerdeführer seit 2012 verheiratet sei, sei seit vielen Jahren selbst nicht erwerbstätig und lebe derzeit von Leistungen der Notstandshilfe bzw. der Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage seiner Person und seiner Frau sei daher nicht ohne Weiteres auszugehen. Seine Ehefrau habe aufgrund des Umstandes, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe völlig ungewiss gewesen sei, nicht erwarten dürfen, dass er mit ihr weiterhin in Österreich leben dürfe. Eine besonders fortgeschrittene Integration seiner Person sei nicht erkennbar. Er habe außer den besuchten Deutschkursen keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, sei nie legal erwerbstätig gewesen, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Auch habe er keinen Nachweis einer Einstellungszusage erbracht. Dass er strafrechtlich unbescholten sei, würde weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Er verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat und verfüge in diesem noch über zahlreiche Verwandte. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden hätte dürfen, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. 9. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit nunmehr 12,5 Jahren durchgängig und rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, was eine besondere Aufenthaltsverfestigung darstelle. Er sei gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert und sei strafrechtlich unbescholten. Er führe eine aufrechte Ehe mit seiner Frau, die er zwar erst XXXX geheiratet habe, mit welcher er jedoch seit XXXX Jahren ein Paar sei. Seine Frau sei seine persönliche Stütze gewesen, nunmehr sei er für seine Frau da, da diese psychisch krank sei. Darüber hinaus lebe sein Bruder im Bundesgebiet, mit dem er in regelmäßigen Kontakt stehe. Sie würden täglich telefonieren und sich Fußballspiele ansehen. Er habe das Sprachzertifikat A2 erworben, sei arbeitswillig und verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX". Dadurch, dass er künftig eine Beschäftigung im Rahmen dieses Vereines im Ausmaß von 20 Stunden beginnen könne, bestehe nicht die Gefahr, dass er in Zukunft einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Er engagiere sich seit Oktober 2004 tatkräftig im Verein "XXXX". Demgegenüber habe er keine Bindungen zur DR Kongo mehr. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege jedenfalls und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 54 AsylG zu erteilen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung
GVG anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass
3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde
GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der ihr entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.9. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit nunmehr 12,5 Jahren durchgängig und rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, was eine besondere Aufenthaltsverfestigung darstelle. Er sei gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert und sei strafrechtlich unbescholten. Er führe eine aufrechte Ehe mit seiner Frau, die er zwar erst römisch 40 geheiratet habe, mit welcher er jedoch seit römisch 40 Jahren ein Paar sei. Seine Frau sei seine persönliche Stütze gewesen, nunmehr sei er für seine Frau da, da diese psychisch krank sei. Darüber hinaus lebe sein Bruder im Bundesgebiet, mit dem er in regelmäßigen Kontakt stehe. Sie würden täglich telefonieren und sich Fußballspiele ansehen. Er habe das Sprachzertifikat A2 erworben, sei arbeitswillig und verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX". Dadurch, dass er künftig eine Beschäftigung im Rahmen dieses Vereines im Ausmaß von 20 Stunden beginnen könne, bestehe nicht die Gefahr, dass er in Zukunft einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Er engagiere sich seit Oktober 2004 tatkräftig im Verein "XXXX". Demgegenüber habe er keine Bindungen zur DR Kongo mehr. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege jedenfalls und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 54, AsylG zu erteilen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der ihr entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: * Eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX" vom 29.03.2016 * Persönliches Empfehlungsschreiben der "XXXX" vom 29.03.2016 * Mitgliedsbestätigung im Verein XXXX" * Meldebestätigung
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.1.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht
G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. 3.2.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung
G 2005 zu erlassen.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG 2005 zu erlassen. § 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus Paragraph 75, Absatz 20, zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 Paragraph 75, Anmerkung 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.4.
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, konkret wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, im Jahr 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, jedoch ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich hierbei bis dato um die einzige diesbezügliche Verfehlung des Beschwerdeführers handelt und er weder vorher noch nachher durch ein (verwaltungs-)strafrechtlich relevantes Verhalten auffällig wurde.Er ist überdies strafgerichtlich unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, konkret wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, im Jahr 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, jedoch ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich hierbei bis dato um die einzige diesbezügliche Verfehlung des Beschwerdeführers handelt und er weder vorher noch nachher durch ein (verwaltungs-)strafrechtlich relevantes Verhalten auffällig wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Dieser legte zudem die XXXX auf dem Niveau A2 ab. Er vermittelte insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck bereits bestehender Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ein nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichendes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Dieser legte zudem die römisch 40 auf dem Niveau A2 ab. Er vermittelte insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck bereits bestehender Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ein nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichendes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall Umstände vor, die eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Demnach überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat er sich in der österreichischen Gesellschaft integriert, verfügt über soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der Demokratischen Republik Kongo noch Verwandte (Mutter und zwei Schwestern), zu denen auch Kontakt besteht, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon alleine dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über 13 Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat entsprechend der oben zitierten Judikatur zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nun nach mehr als 13 Jahren im Inland die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nun nach mehr als 13 Jahren im Inland die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. 3.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.6.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.6.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient
Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient
Paragraph 14, Absatz 2, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.3.6.1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2- iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.7.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.7.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war schon vor dem Hintergrund, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und ein etwaiger Aufwandersatz in Verfahren nach der Dublin III-VO nicht vorgesehen ist, zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.