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{'item': 'W105 1248830-3'}

Obsah (25)§ 9§§ 54§ 35Art. 133§ 7§ 8§ 66§ 10§ 75Art. 8§§ 57§ 52§ 55§ 24§ 14a§ 46a§§ 4§ 46§ 68§ 18§ 61§ 67§ 58§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW105 1248830-3 SpruchW105 1248830-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA al

§ 9BFA-Verfahrensgesetz idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg

F der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 07.08.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Folge am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idg

F abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Asyl

G wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratischen Republik Kongo für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratischen Republik Kongo für zulässig erklärt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
  2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, Zl. A6 248.830-0/2008, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes

§ 66Abs.

1 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Behörde zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008, Zl. A6 248.830-0/2008, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 66, Absatz eins, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Behörde zurückverwiesen. 4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 1 Z. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers erneut fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2015, Zl. W190 1248830-2/16E, die Beschwerde

§ 7Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idg

F, als unbegründet ab.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2015, Zl. W190 1248830-2/16E, die Beschwerde

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet ab.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seinen Bruder an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So lebt der Beschwerdeführer mit seinem Bruder weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen besagten Bruder und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit seiner kongolesisch stämmigen Ehefrau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet und leben diese im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf Grundlage der vorgelegten Dokumente seit einer Vielzahl von Jahren nicht erwerbstätig und lebt derzeit von Leistungen der Nostandshilfe bzw. Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner Frau ist daher nicht ohne Weiteres auszugehen. In der Beschwerdeverhandlung selbst äußerte der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst Bedenken, ob es ihm nach zwölfjähriger "Arbeitslosigkeit" überhaupt möglich sein werde, pro futuro einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit seiner kongolesisch stämmigen Ehefrau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet und leben diese im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf Grundlage der vorgelegten Dokumente seit einer Vielzahl von Jahren nicht erwerbstätig und lebt derzeit von Leistungen der Nostandshilfe bzw. Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner Frau ist daher nicht ohne Weiteres auszugehen. In der Beschwerdeverhandlung selbst äußerte der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst Bedenken, ob es ihm nach zwölfjähriger "Arbeitslosigkeit" überhaupt möglich sein werde, pro futuro einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar: [ ]Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: [ ] Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich seit August 2003 in Österreich auf, sohin etwa 12 Jahre lang. Der Beschwerdeführer ist – wie oben festgestellt – nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. So wurde die Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Ehe nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht].Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich seit August 2003 in Österreich auf, sohin etwa 12 Jahre lang. Der Beschwerdeführer ist – wie oben festgestellt – nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. So wurde die Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Ehe nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durchNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers unmöglich sein soll, den Beschwerdeführer in dieser Zeit in die DR Kongo zu begleiten bzw. zu besuchen.Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers unmöglich sein soll, den Beschwerdeführer in dieser Zeit in die DR Kongo zu begleiten bzw. zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit keinesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn die Auswirkungen auf die Situation des Fremden uns seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. In einer Gesamtschau können aber aufgrund der dargelegten Verhältnisse und wie oben aufgezeigt insgesamt keine Umstände erkannt werden, die die Auswirkungen einer Ausweisung in casu als schwerer wiegend erscheinen lassen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme. So ist eine finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau auszuschließen, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt. Trotz der bestehenden psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch kein erhöhter Pflegebedarf erkennbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen. [ ] Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Er verfügt nach 12 Jahren Aufenthalt lediglich über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Außer den besuchten Deutschkursen, hat er keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er leistet keine ehrenamtliche Arbeit. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis, etwa durch eine Einstellungszusage, darüber erbracht seine Selbsterhaltungsfähigkeit herstellen zu wollen. Zudem lassen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auf eine geringe Arbeitswilligkeit schließen. Allfällige Freundschaften zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen (der Beschwerdeführer legte auch in diesem Zusammenhang keine Unterstützungsschreiben vor) entstanden überdies in der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (Vgl. zu Fragen der Integration auch die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2015, W119 1227084-2, bzw. vom
  2. September 2015, W221 1413694-2, sowie W211 1414815-2). Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253). Der Beschwerdeführer verfügt im Gegensatz dazu über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprachen spricht, seine Schulbildung genossen hat und auch beruflich integriert war. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 in Hausgemeinschaft lebte sowie die Geschwister des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der DR Kongo zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist (vgl. zur Zulässigkeit einer Ausweisung bei jahrelangem Aufenthalt in Österreich etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209).Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der DR Kongo zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist vergleiche zur Zulässigkeit einer Ausweisung bei jahrelangem Aufenthalt in Österreich etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209). Der Beschwerdeführer spricht die Landessprachen, sodass auch seine Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der kongolesischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der XXXX Beschwerdeführer nach einem zwölfjährigen Aufenthalt in Österreich seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.Der Beschwerdeführer spricht die Landessprachen, sodass auch seine Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der kongolesischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der römisch 40 Beschwerdeführer nach einem zwölfjährigen Aufenthalt in Österreich seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Nachdem sich nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit eine Rückkehrentscheidung betreffend des Beschwerdeführers in Bezug auf die DR Kongo als zulässig erweist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend."
  3. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 10.03.2016 vor dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen auf die Frage, ob sich seit der letzten Verhandlung vor dem BVwG bezüglich seiner Integration etwas geändert habe, an, dass er Mitglied einer weiteren Organisation der Kongolesen in Österreich sei. Innerhalb dieser Organisation leiste er Sozialarbeit und wäre er im Vorstand tätig. Es sei richtig, dass er verheiratet sei und sein Bruder in Österreich lebe. Seine Frau arbeite derzeit nicht, diese habe psychische Probleme. Sein Bruder und er würden einander unterstützen, wie es zwei Brüder täten. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bei der Caritas besucht. Legal sei er in Österreich nicht erwerbstätig gewesen, jedoch wäre er im Rahmen der Caritas tätig gewesen. Er beziehe Sozialhilfe und würde hier gern als Elektrotechniker arbeiten. Eine Einstellungszusage habe er nicht. Sobald er aber entsprechende Papiere habe, würde er etwas finden. Solange er die Lagerkarte gehabt habe, habe er Zeitungen verkaufen können. Jetzt sei dies nicht mehr möglich. Er stehe noch in Verbindung mit seiner Familie im Heimatland, aber wäre sein Lebensmittelpunkt nun hier.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 i

Vm Abs. 9 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Er halte sich zwar schon seit 12,5 Jahren und daher lange im Bundesgebiet auf, jedoch habe er sein Herkunftsland nicht aus Angst vor Verfolgung verlassen, vielmehr habe er die angebliche Verfolgung im Heimatland frei erfunden. Er habe als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seine Ehefrau und seinen Bruder angegeben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder habe nicht festgestellt werden können. Seine Ehefrau, welche kongolesischer Abstammung sei, die österreichische Staatsbürgerschaft habe, und mit welcher der Beschwerdeführer seit 2012 verheiratet sei, sei seit vielen Jahren selbst nicht erwerbstätig und lebe derzeit von Leistungen der Notstandshilfe bzw. der Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage seiner Person und seiner Frau sei daher nicht ohne Weiteres auszugehen. Seine Ehefrau habe aufgrund des Umstandes, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe völlig ungewiss gewesen sei, nicht erwarten dürfen, dass er mit ihr weiterhin in Österreich leben dürfe. Eine besonders fortgeschrittene Integration seiner Person sei nicht erkennbar. Er habe außer den besuchten Deutschkursen keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, sei nie legal erwerbstätig gewesen, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Auch habe er keinen Nachweis einer Einstellungszusage erbracht. Dass er strafrechtlich unbescholten sei, würde weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Er verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat und verfüge in diesem noch über zahlreiche Verwandte. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden hätte dürfen, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Er halte sich zwar schon seit 12,5 Jahren und daher lange im Bundesgebiet auf, jedoch habe er sein Herkunftsland nicht aus Angst vor Verfolgung verlassen, vielmehr habe er die angebliche Verfolgung im Heimatland frei erfunden. Er habe als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seine Ehefrau und seinen Bruder angegeben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder habe nicht festgestellt werden können. Seine Ehefrau, welche kongolesischer Abstammung sei, die österreichische Staatsbürgerschaft habe, und mit welcher der Beschwerdeführer seit 2012 verheiratet sei, sei seit vielen Jahren selbst nicht erwerbstätig und lebe derzeit von Leistungen der Notstandshilfe bzw. der Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage seiner Person und seiner Frau sei daher nicht ohne Weiteres auszugehen. Seine Ehefrau habe aufgrund des Umstandes, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe völlig ungewiss gewesen sei, nicht erwarten dürfen, dass er mit ihr weiterhin in Österreich leben dürfe. Eine besonders fortgeschrittene Integration seiner Person sei nicht erkennbar. Er habe außer den besuchten Deutschkursen keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, sei nie legal erwerbstätig gewesen, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Auch habe er keinen Nachweis einer Einstellungszusage erbracht. Dass er strafrechtlich unbescholten sei, würde weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Er verfüge über starke Bindungen zum Herkunftsstaat und verfüge in diesem noch über zahlreiche Verwandte. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden hätte dürfen, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. 9. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit nunmehr 12,5 Jahren durchgängig und rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, was eine besondere Aufenthaltsverfestigung darstelle. Er sei gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert und sei strafrechtlich unbescholten. Er führe eine aufrechte Ehe mit seiner Frau, die er zwar erst XXXX geheiratet habe, mit welcher er jedoch seit XXXX Jahren ein Paar sei. Seine Frau sei seine persönliche Stütze gewesen, nunmehr sei er für seine Frau da, da diese psychisch krank sei. Darüber hinaus lebe sein Bruder im Bundesgebiet, mit dem er in regelmäßigen Kontakt stehe. Sie würden täglich telefonieren und sich Fußballspiele ansehen. Er habe das Sprachzertifikat A2 erworben, sei arbeitswillig und verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX". Dadurch, dass er künftig eine Beschäftigung im Rahmen dieses Vereines im Ausmaß von 20 Stunden beginnen könne, bestehe nicht die Gefahr, dass er in Zukunft einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Er engagiere sich seit Oktober 2004 tatkräftig im Verein "XXXX". Demgegenüber habe er keine Bindungen zur DR Kongo mehr. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege jedenfalls und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 54 AsylG zu erteilen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass

§ 9Abs.

3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der ihr entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.9. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit nunmehr 12,5 Jahren durchgängig und rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, was eine besondere Aufenthaltsverfestigung darstelle. Er sei gesellschaftlich als auch kulturell vollends in Österreich integriert und sei strafrechtlich unbescholten. Er führe eine aufrechte Ehe mit seiner Frau, die er zwar erst römisch 40 geheiratet habe, mit welcher er jedoch seit römisch 40 Jahren ein Paar sei. Seine Frau sei seine persönliche Stütze gewesen, nunmehr sei er für seine Frau da, da diese psychisch krank sei. Darüber hinaus lebe sein Bruder im Bundesgebiet, mit dem er in regelmäßigen Kontakt stehe. Sie würden täglich telefonieren und sich Fußballspiele ansehen. Er habe das Sprachzertifikat A2 erworben, sei arbeitswillig und verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX". Dadurch, dass er künftig eine Beschäftigung im Rahmen dieses Vereines im Ausmaß von 20 Stunden beginnen könne, bestehe nicht die Gefahr, dass er in Zukunft einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Er engagiere sich seit Oktober 2004 tatkräftig im Verein "XXXX". Demgegenüber habe er keine Bindungen zur DR Kongo mehr. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege jedenfalls und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 54, AsylG zu erteilen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der ihr entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: * Eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX" vom 29.03.2016 * Persönliches Empfehlungsschreiben der "XXXX" vom 29.03.2016 * Mitgliedsbestätigung im Verein XXXX" * Meldebestätigung

  1. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 132 B-VG und § 38 VwGG wegen Säumnis der belangten Behörde und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag gem. Artikel 132, B-VG und Paragraph 38, VwGG wegen Säumnis der belangten Behörde und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  3. Am 14.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die französische Sprache teilnahmen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass Dr. B., der für das Magazin "XXXX" arbeite, von ihm wolle, dass er Vollzeit für diese Zeitung arbeite. Bisher habe er für diese Zeitung zwei Monate lange Zeitungen verkauft. Dr. B. wolle von ihm, dass er gegen Rassismus und für Integration kämpfe. Befragt, wie er andere Migranten, die nahezu kein Deutsch sprechen könnten, anspreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er meist die französischsprachigen Leute auf Französisch anspreche. Er habe auch für die Caritas im XXXX gearbeitet. Im Fall einer positiven Entscheidung wolle er als Elektrotechniker arbeiten. Befragt zu seinen Deutschkenntnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal einen Caritas-Deutschkurs auf dem Niveau A1 gemacht habe, einen weiteren Kurs Deutsch A2 habe er sich selbst finanziert. Er sei auch noch für eine Organisation für die kongolesische Bevölkerung in Österreich tätig. Er habe hier in Österreich auch einen großen Bruder. Seine Frau habe die ganze Familie hier. Sie hätten vor XXXX Jahren geheiratet und würden im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Frau habe eine Gemeindewohnung, sei arbeitslos und erhalte Arbeitslosengeld. Er selbst bekomme von der Caritas Unterstützung. Er habe bis dato mit vielen Firmen Kontakt aufgenommen, insbesondere mit Arbeitskräfteüberlassungsfirmen. Er sei mit seiner Frau bereits seit 11 Jahren zusammen. Er habe sich in der Vergangenheit, wenn es seiner Frau gesundheitlich schlecht gegangen sei, um diese gekümmert. Manchmal würden ihre Beschwerden wieder kommen. Sie nehme Tabletten und habe er sie immer zu Arztterminen begleitet.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass Dr. B., der für das Magazin "XXXX" arbeite, von ihm wolle, dass er Vollzeit für diese Zeitung arbeite. Bisher habe er für diese Zeitung zwei Monate lange Zeitungen verkauft. Dr. B. wolle von ihm, dass er gegen Rassismus und für Integration kämpfe. Befragt, wie er andere Migranten, die nahezu kein Deutsch sprechen könnten, anspreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er meist die französischsprachigen Leute auf Französisch anspreche. Er habe auch für die Caritas im römisch 40 gearbeitet. Im Fall einer positiven Entscheidung wolle er als Elektrotechniker arbeiten. Befragt zu seinen Deutschkenntnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal einen Caritas-Deutschkurs auf dem Niveau A1 gemacht habe, einen weiteren Kurs Deutsch A2 habe er sich selbst finanziert. Er sei auch noch für eine Organisation für die kongolesische Bevölkerung in Österreich tätig. Er habe hier in Österreich auch einen großen Bruder. Seine Frau habe die ganze Familie hier. Sie hätten vor römisch 40 Jahren geheiratet und würden im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Frau habe eine Gemeindewohnung, sei arbeitslos und erhalte Arbeitslosengeld. Er selbst bekomme von der Caritas Unterstützung. Er habe bis dato mit vielen Firmen Kontakt aufgenommen, insbesondere mit Arbeitskräfteüberlassungsfirmen. Er sei mit seiner Frau bereits seit 11 Jahren zusammen. Er habe sich in der Vergangenheit, wenn es seiner Frau gesundheitlich schlecht gegangen sei, um diese gekümmert. Manchmal würden ihre Beschwerden wieder kommen. Sie nehme Tabletten und habe er sie immer zu Arztterminen begleitet. Vorgelegt wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine Einstellungszusage des Vereins "XXXX" vom 13.03.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg am 07.08.2003 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am selben Tage den gegenständlichen Asylantrag und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat keine Kinder. Die Beziehung mit seiner Ehegattin besteht seit 11 Jahren. Der Beschwerdeführer geht keinerlei Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sichert seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Im Herkunftsstaat leben die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und hat zuletzt als Sozialbetreuer für eine NGO seinen Lebensunterhalt bestritten.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat keine Kinder. Die Beziehung mit seiner Ehegattin besteht seit 11 Jahren. Der Beschwerdeführer geht keinerlei Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sichert seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Im Herkunftsstaat leben die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und hat zuletzt als Sozialbetreuer für eine NGO seinen Lebensunterhalt bestritten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis einer österreichischen Landespolizeidirektion vom XXXX wegen §§ 99 Abs. 1 a iVm § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von € XXXX verurteilt.Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis einer österreichischen Landespolizeidirektion vom römisch 40 wegen Paragraphen 99, Absatz eins, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu einer Geldstrafe von € römisch 40 verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Vereinigung "XXXX" keine organschaftliche Stellung inne. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage beim Verein "XXXX" im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine Einstellungszusage beim Verein "XXXX" im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und hat zuletzt die ÖSD-Prüfung zu A2 abgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2017.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.
  7. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten Führerscheins festgestellt werden. Die Feststellung zum Gang des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Verein "XXXX" keine organschaftliche Stellung bekleidet, gründen sich auf eine Abfrage des Zentralen Vereinsregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich der Einstellungszusagen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegen unbedenklichen Einstellungszusagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, entspricht dem Amtswissen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung bezüglich der über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe ergibt sich aus der Verständigung einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 28.07.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.1.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. 3.2.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005 zu erlassen.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005 zu erlassen. § 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus Paragraph 75, Absatz 20, zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 Paragraph 75, Anmerkung 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.4.

  1. Hinsichtlich des in Österreich lebenden Bruders des Beschwerdeführers besteht kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. So wohnt dieser mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht auch keine anderwärtige persönliche Abhängigkeit, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliegen würde. Die Beziehung zu seinem Bruder wird aber im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. 3.
  2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde jedoch jedenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.5.
  3. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. VwGH 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche VwGH 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche dazu VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100). Wie aus der zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über 13 Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer seines Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über 13 Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer seines Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448). Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Der Beschwerdeführer reiste vor über 13 Jahren illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers dauert sohin über 12 Jahre. Es wird nicht verkannt, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers ein Fluchtvorbringen zu Grunde liegt, das letztlich vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig befunden worden und die – unter anderem durch die seitens des BFA veranlassten Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Verifizierung seiner Angaben – verursachte lange Verfahrensdauer sohin auch teilweise dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Allein der Umstand, dass seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im November 2009 bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2015 keine weiteren Ermittlungsschritte getätigt wurden, belegt sohin, dass jedenfalls nicht die gesamte Verfahrensdauer auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).Der Beschwerdeführer reiste vor über 13 Jahren illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers dauert sohin über 12 Jahre. Es wird nicht verkannt, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers ein Fluchtvorbringen zu Grunde liegt, das letztlich vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig befunden worden und die – unter anderem durch die seitens des BFA veranlassten Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Verifizierung seiner Angaben – verursachte lange Verfahrensdauer sohin auch teilweise dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Allein der Umstand, dass seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im November 2009 bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2015 keine weiteren Ermittlungsschritte getätigt wurden, belegt sohin, dass jedenfalls nicht die gesamte Verfahrensdauer auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.). Zudem sind auch die umfassenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu würdigen: er hat während seines Aufenthalts in Österreich erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher seinen Lebensunterhalt durch Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bestritt, ist ebenso zu berücksichtigten, dass er vereinzelt bemüht war, für seine Selbsterhaltungsfähigkeit Sorge zu tragen. Zudem ist aus der Schilderung zu den von ihm geknüpften sozialen Bindungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, entsprechende Kontakte herzustellen und aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich aus eigenem Antrieb in sein (wenn auch beschränktes) Umfeld integriert und pflegt freundschaftliche Bindungen. Er hat in Österreich neben seinem Bruder, zu dem er ein ausgezeichnetes Verhältnis pflegt, ein breit gefächertes Umfeld und soziale Bindungen aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt, wobei die Beziehung bereits seit 11 Jahren besteht. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehegattin eingegangen ist, als er sich noch im laufenden Asylverfahren befunden hat und daher weder er noch seine Ehegattin damit rechnen durften, dass ein gemeinsamer Verbleib im Bundesgebiet auch in Zukunft möglich sein würde. Dem steht jedoch die lange Dauer der Beziehung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, seine psychisch kranke Ehegattin seit Jahren bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen, gegenüber, was jedenfalls bei einer Abwägung der Interessen Berücksichtigung zu finden hat.Er hat in Österreich neben seinem Bruder, zu dem er ein ausgezeichnetes Verhältnis pflegt, ein breit gefächertes Umfeld und soziale Bindungen aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt, wobei die Beziehung bereits seit 11 Jahren besteht. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehegattin eingegangen ist, als er sich noch im laufenden Asylverfahren befunden hat und daher weder er noch seine Ehegattin damit rechnen durften, dass ein gemeinsamer Verbleib im Bundesgebiet auch in Zukunft möglich sein würde. Dem steht jedoch die lange Dauer der Beziehung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, seine psychisch kranke Ehegattin seit Jahren bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen, gegenüber, was jedenfalls bei einer Abwägung der Interessen Berücksichtigung zu finden hat. Der Beschwerdeführer ist bestrebt, für seinen Unterhalt selbst sorgen, was er durch die Vorlage zweier Einstellungszusagen von einer Beschäftigung im Ausmaß jeweils von 20 Wochenstunden glaubhaft zu belegen vermochte. Dadurch zeigt er jedenfalls seinen Willen, sich in das normale gesellschaftliche Leben in Österreich eingliedern zu wollen und wäre der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Lage, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er ist überdies strafgerichtlich unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, konkret wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, im Jahr 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, jedoch ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich hierbei bis dato um die einzige diesbezügliche Verfehlung des Beschwerdeführers handelt und er weder vorher noch nachher durch ein (verwaltungs-)strafrechtlich relevantes Verhalten auffällig wurde.Er ist überdies strafgerichtlich unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Deliktes, konkret wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, im Jahr 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, jedoch ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich hierbei bis dato um die einzige diesbezügliche Verfehlung des Beschwerdeführers handelt und er weder vorher noch nachher durch ein (verwaltungs-)strafrechtlich relevantes Verhalten auffällig wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Dieser legte zudem die XXXX auf dem Niveau A2 ab. Er vermittelte insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck bereits bestehender Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ein nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichendes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Dieser legte zudem die römisch 40 auf dem Niveau A2 ab. Er vermittelte insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck bereits bestehender Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ein nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichendes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall Umstände vor, die eine ausreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Demnach überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat er sich in der österreichischen Gesellschaft integriert, verfügt über soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der Demokratischen Republik Kongo noch Verwandte (Mutter und zwei Schwestern), zu denen auch Kontakt besteht, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon alleine dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über 13 Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat entsprechend der oben zitierten Judikatur zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nun nach mehr als 13 Jahren im Inland die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nun nach mehr als 13 Jahren im Inland die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. 3.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.6.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.6.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient

§ 14

Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient

Paragraph 14, Absatz 2, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

§ 14aAbs.

4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul

  1. 3.6.
  2. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2- iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war ihm

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.3.6.1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2- iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.7.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.7.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war schon vor dem Hintergrund, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und ein etwaiger Aufwandersatz in Verfahren nach der Dublin III-VO nicht vorgesehen ist, zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W105.1248830.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.