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{'item': 'W114 2113425-1'}

Obsah (11)Art. 58§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW114 2113425-1 SpruchW114 2113425-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

Art. 58Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion

Artikel 58, Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, in Höhe von EUR römisch 40 entfällt und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist. A.II. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1) Am 12.04.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1) Am 12.04.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. 2) Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr.2) Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 586,59 ha und für die XXXX 89,20 ha Almfutterfläche beantragt.römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2012 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 586,59 ha und für die römisch 40 89,20 ha Almfutterfläche beantragt. 3) Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118756943, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3) Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118756943, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 4) Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904292, wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118756943, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt wurde. Dabei wurde auf Basis von 29,04 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,27 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,84 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,43 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. 5) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2013 Berufung. 6) Am 16., 17.,

  1. und 21.07.2014 fand auf den XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 586,59 ha nur eine solche im Ausmaß von 345,81 ha festgestellt.6) Am 16., 17.,
  2. und 21.07.2014 fand auf den römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 586,59 ha nur eine solche im Ausmaß von 345,81 ha festgestellt. 7) Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121717284, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 weiterhin keine EBP gewährt. 8) Am 10.10.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.8) Am 10.10.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können. 9) Am 10.10.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.9) Am 10.10.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können. 10) Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf den XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753506, für das Antragsjahr 2012 weiterhin keine EBP gewährt, wobei nur mehr eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,65 ha festgestellt wurde.10) Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf den römisch 40 berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753506, für das Antragsjahr 2012 weiterhin keine EBP gewährt, wobei nur mehr eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,65 ha festgestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX für die auf dieser Alm festgestellte Flächendifferenz keine Sanktion zu verhängen wäre. Weiters wurde auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der römisch 40 für die auf dieser Alm festgestellte Flächendifferenz keine Sanktion zu verhängen wäre. Weiters wurde auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. 11) Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.04.2015 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
  3. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
  4. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass a) die eingereichten MOG-Erklärungen zu den Almen XXXX und XXXX zu berücksichtigen seien,a) die eingereichten MOG-Erklärungen zu den Almen römisch 40 und römisch 40 zu berücksichtigen seien, b) jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden;
  5. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden würden. 12) Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor. 13) Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 leget die AMA einen VOK-Kontrollbericht hinsichtlich der XXXX sowie einen "Report – Berechnungsstand: 27.11.2015" unter Hinweis auf eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten vor. Diesen Unterlagen kann entnommen werden, dass folgende Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen stattgefunden haben und dabei betreffend das Antragsjahr 2012 folgende Flächenabweichungen festgestellt wurden:13) Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 leget die AMA einen VOK-Kontrollbericht hinsichtlich der römisch 40 sowie einen "Report – Berechnungsstand: 27.11.2015" unter Hinweis auf eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten vor. Diesen Unterlagen kann entnommen werden, dass folgende Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen stattgefunden haben und dabei betreffend das Antragsjahr 2012 folgende Flächenabweichungen festgestellt wurden: Flächenabgleich: FS-Nr. Reduktion ohne Sanktion Reduktion mit Sanktion Grund der Reduktion 4 0,08 ha -- Flächenabgleich 2010-2013 VOK-Tabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden Beschreibung des Codes: 150 VOK-Abweichung ohne Sanktion II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1) Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und die XXXX. Dabei wurde für die XXXX letztlich im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 345,81 ha und für die XXXX im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.08.2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 33,53 ha festgestellt. Die relevante Almtabelle, die für die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 zu berücksichtigen ist, lässt sich daher wie folgt abbilden:1) Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 . Dabei wurde für die römisch 40 letztlich im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 345,81 ha und für die römisch 40 im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 04.08.2014 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 33,53 ha festgestellt. Die relevante Almtabelle, die für die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 zu berücksichtigen ist, lässt sich daher wie folgt abbilden: Almtabelle: Tabelle kann nicht abgebildet werden 2) Die Almtabelle, den Flächenabgleich sowie die VOK-Tabelle berücksichtigend, ergibt sich folgende zu berücksichtigende Flächentabelle: Flächentabelle: A B C D E F G H Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Minimum Fläche / ZA Fläche nach VOK (A-G) Fläche nach VOK und VWK Fläche ermittelt Min (C;E) Relevante VOK-Abweichung Differenz-fläche (C-F) 15,53 ha 15,36 ha 11,30 11,47 ha 11,30 ha 11,30 ha 4,06 ha 0,00 ha 3) Während der nunmehr angefochtene Bescheid nicht die zuvor stattgefundene VOK auf der XXXX (und die hierfür vorgelegte § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX) berücksichtigt, wird dies mit Report der AMA (Berechnungsstand: 27.11.2015) nachgeholt, sodass letztlich hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 keine Differenzfläche festgestellt wurde.angefochtene Bescheid nicht die zuvor stattgefundene VOK auf der römisch 40 (und die hierfür vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 ) berücksichtigt, wird dies mit Report der AMA (Berechnungsstand: 27.11.2015) nachgeholt, sodass letztlich hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 keine Differenzfläche festgestellt wurde.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den widerspruchsfreien von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Bedenken gegen deren Echtheit bzw. Richtigkeit. Auch die belangte Behörde selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, dass die Berücksichtigung der vor dem angefochtenen Bescheid stattgefundenen VOK auf der XXXX das Endergebnis dahingehend ändere, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2012 keine Differenzfläche vorhanden sei.Auch die belangte Behörde selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, dass die Berücksichtigung der vor dem angefochtenen Bescheid stattgefundenen VOK auf der römisch 40 das Endergebnis dahingehend ändere, dass hinsichtlich des Antragsjahres 2012 keine Differenzfläche vorhanden sei.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Durch die nachträgliche Berücksichtigung der auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde letztlich hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 keine Differenzfläche festgestellt. Das bedeutet im Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer Differenzfläche auch keine Flächensanktion zu verhängen ist. Das führt auch dazu, dass der Antrag des Beschwerdeführers positiv zu beurteilen ist und ihm auf der Grundlage der in diesem Erkenntnis dargelegten Flächentabelle bzw. Almtabelle für das Antragsjahr 2012 eine EBP zu gewähren ist.Durch die nachträgliche Berücksichtigung der auf der römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde letztlich hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2012 keine Differenzfläche festgestellt. Das bedeutet im Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer Differenzfläche auch keine Flächensanktion zu verhängen ist. Das führt auch dazu, dass der Antrag des Beschwerdeführers positiv zu beurteilen ist und ihm auf der Grundlage der in diesem Erkenntnis dargelegten Flächentabelle bzw. Almtabelle für das Antragsjahr 2012 eine EBP zu gewähren ist. Dabei sind die diesbezüglich anzustellenden Berechnungen unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 von der AMA durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.Dabei sind die diesbezüglich anzustellenden Berechnungen unter Bezugnahme auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 von der AMA durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen. Der Umstand, dass weniger Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden, als vom Beschwerdeführer beantragt wurden, ist eine logische Konsequenz aufgrund der auf den verfahrensrelevanten Almen vermindert festgestellten Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr und ist daher nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 hingewiesen, wonach für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt.Der Umstand, dass weniger Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden, als vom Beschwerdeführer beantragt wurden, ist eine logische Konsequenz aufgrund der auf den verfahrensrelevanten Almen vermindert festgestellten Almfutterfläche für das relevante Antragsjahr und ist daher nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, hingewiesen, wonach für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2113425.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.