F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 8 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 8, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 8 idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 8, idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 11.03.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "Where do vou want to qo? I want to stay in Austria.römisch eins want to stay in Austria. What do vou want in Austria? I want to go to school and I want to learn german.römisch eins want to go to school and römisch eins want to learn german. Do vou have any Problems with your health or take some medical? No, sometimes I have headache.No, sometimes römisch eins have headache. Do vou have some relatives or friends in Austria? No I don’t have family here in Austria but in the time I stay in Austria I get friends.".No römisch eins don’t have family here in Austria but in the time römisch eins stay in Austria römisch eins get friends.". Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus: "Verfahrensgang Sie wurden am 11.03.2017 in Klagenfurt am Busbahnhof aufgegriffen, kontrolliert und dabei wurde festgestellt, dass Sie ohne die nötigen Dokumente unterwegs waren, daher wurden Sie festgenommen. Eine Überprüfung ergab, dass Sie in Österreich einen Asylantrag stellten, der mit Bescheid vom 08.02.2017 zurückgewiesen wurde, eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande wurde angeordnet, Sie haben dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben, der Akt ist seit 23.02.2017 beim BVwG, aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt. Ihre Rückführung ist für den 24.03.2017 geplant. - Sie wurden am 11.03.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Polizei kurz befragt, Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Sie gaben an, in Österreich bleiben zu wollen, keine Familie hier zu haben und an und für sich gesund zu sein, nur ,manchmal etwas Kopfweh zu haben. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater zugewiesen. [ ]" Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie stellten am 25.07.2016 in Österreich einen Asylantrag, Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 08.02.2017 vom BFA abgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Niederlande wurde angeordnet, Sie zogen das Verfahren in Beschwerde, der Akt ist seit 23.03.2017 beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde bis dato nicht zuerkannt. Ihre Abschiebung ist für den 24.03.2017 geplant und bereits fixiert. Sie sind illegal eingereist und wollen nur durchreisen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem österreichischen Verfahren und Behörden entzogen haben, hoch mobil sind und heute am Busbahnhof in Klagenfurt aufgegriffen wurden. -Strichaufzählung - Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung - Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal einreisten und versuchten, innerhalb Österreichs weiter zu reisen, Sie haben keinen ordentlichen -Strichaufzählung Wohnsitz -Strichaufzählung - Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung - Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und auch keine Möglichkeit, in Österreich einen Wohnsitz zu begründen, da Sie keinerlei Anbindungen in Österreich haben, wie sie selbst angeben. -Strichaufzählung - Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie die deutsche Sprache nicht sprechen. -Strichaufzählung - Ihre Abschiebung ist bereits für 24.03.2017 geplant und fixiert. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben weder familiäre noch private Anbindungen in Österreich. [ ] Rechtliche Beurteilung: [ ] Sie sind höchst mobil, haben sich bereits den niederländischen Behörden und Verfahren entzogen, wollen innerhalb Österreichs weiterreisen und daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch dem österreichischen Verfahren entziehen werden, da Sie in Österreich keinerlei Anbindungen haben und nicht abgeschoben werden wollen. Sie haben auch keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da das BFA Ihre Dublinüberstellung bereits für 24.03.2017 fixiert und organisiert hat, somit das BFA alles unternimmt, um Ihre Zeit in Haft so kurz wie möglich zu gestalten. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, wie Sie selbst angeben. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie entzogen sich bereits dem niederländischen Verfahren und Behörden, wollen zwar weiterhin in Österreich verbleiben, doch haben Sie keinen ordentlichen Wohnsitz und sind höchst mobil, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich dem Verfahren in Österreich bei geringster Möglichkeit entziehen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ihre Angaben, manchmal etwas Kopfweh zu haben, wurden berücksichtigt. Sie haben angegeben, dass Sie gesund sind, auch sonst sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit hervorgekommen. Sie werden jedoch noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der Ihre Haftfähigkeit feststellen wird. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde "gegen Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch das BFA RD Klagenfurt, mittels oben bezeichneten Mandatsbescheid" und führte begründend aus: "Sachverhalt: Bei der BF handelt es sich um einen Flüchtling aus Nigeria. Die belBeh behauptet eine Zuständigkeit Italiens. Das Asylverfahren ist in Beschwerde anhängig. Die BF hatte nie die Intention zu flüchten. Dies kann auch von der belBeh nicht konkret dargelegt werden. Bei einer "zufälligen” Kontrolle wurde sie festgenommen. Sie befindet sich im PAZ Roßauer Lände 1080 Wien. II.römisch zwei. Beschwerdegründe: II.a.römisch zwei.a. Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung: Die BF kommt aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien. Es war daher nicht aussichtslos, einen Asylantrag einzubringen. Sie ist an Ihrem Asylantrag interessiert und hat nie den Wunsch unterzutauchen demonstriert oder angedeutet. Einen besonderen Sicherungsbedarf gibt es daher nicht. II.b.römisch zwei.b. Aus dem individuellem Verhalten der BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten: Die BF ist kooperativ. Mittellosigkeit ist kein Grund für eine Schubhaft. Dem BF steht als Asylwerber die Grundversorgung zu. In einem Quartier des Bundes und allenfalls später in einem Bundeslandquartier würde die BF im Falle der Entlassung versorgt. Beweis: Anfrage bei der Grundversorgungsstelle. Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung: dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 48.)Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung: dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, Rz 48.) Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist.
Abs 2 der Rückführungsrichtline (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie
Abs 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids.Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist.
, Absatz 2, der Rückführungsrichtline (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie
, Absatz 2, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheids. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid wurde ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen (§ 57 Abs 1 AVG, siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; sie ist nigerianische Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; sie ist nigerianische Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerdeführerin, über Holland ins Bundesgebiet eingereist, stellte am 25.07.2016 einen Asylantrag. Eingangs der Erstbefragung wurde ihr das "Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" ausgefolgt und sie entsprechend informiert. In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen (Hervorhebung im Original): "Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. [...] Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben. Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben: [...] Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken! Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden. In der Zeit nach ihrer Asylantragstellung bis zum 16.01.2017 war die Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost untergebracht und gemeldet; ab dem 16.01.2017 – 12.02.2017 wurde sie nach Überstellung in die Grundversorgungsstelle "EAST West Thalham" in der "BS Salzburg" untergebracht, jedoch "aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 48 Stunden. [Unbekannter Aufenthalt]” aus der Grundversorgung entlassen. Kurz vor ihrem Verlassen der "BS Salzburg" wurde ihr am 08.02.2017 der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: 1123832502 - 161036259/BMI-EAST WEST - vom 08.02.2017, mit dem ihr Asylantrag
G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und
"Artikel DB III: AN Art 12
FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung "nach Niederlande" für zulässig erklärt wurde, zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe in der "EAST West Thalham".1123832502 - 161036259/BMI-EAST WEST - vom 08.02.2017, mit dem ihr Asylantrag
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und
"Artikel DB III: AN Artikel 12,
Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung "nach Niederlande" für zulässig erklärt wurde, zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe in der "EAST West Thalham". Im Zuge des Asylverfahrens war festgestellt worden, dass nicht Frankreich – dieser EU-Staat lehnte mit Schreiben vom 31.08.2016 die Übernahme auch ausdrücklich ab – sondern die Niederlande für das Asylverfahren zuständig ist, und stimmte die Niederlande der Rückführung mit ausdrücklichem Schreiben vom 01.11.2016 zu. Italien stand nicht in Prüfung. In der Asyleinvernahme vom 07.02.2017 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an: "Ich möchte nicht zurück". Auch in der Schubhafteinvernahme sah die Beschwerdeführerin ihre Zukunft in Österreich: "I want to stay in Austria. I want to go to school and I want to learn german. "In der Asyleinvernahme vom 07.02.2017 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an: "Ich möchte nicht zurück". Auch in der Schubhafteinvernahme sah die Beschwerdeführerin ihre Zukunft in Österreich: "I want to stay in Austria. römisch eins want to go to school and römisch eins want to learn german. " Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Familienangehörigen noch bestehen irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte: "No I don’t have family here in Austria but in the time I stay in Austria I get friends." Sie verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Familienangehörigen noch bestehen irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte: "No römisch eins don’t have family here in Austria but in the time römisch eins stay in Austria römisch eins get friends." Sie verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Gegen den negativen (Asyl)Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre auch gegenständlich einschreitende Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.02.2017, am selben Tag im Faxwege eingebracht, Beschwerde – bis zum Entscheidungszeitpunkt erging weder eine Entscheidung noch wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Rückführung nach Holland ist daher rechtlich möglich und zulässig. Diese soll am 24.03.2017 auf dem Luftweg erfolgen; ein entsprechender Flug wurde bereits gebucht. Die Abschiebung ist daher auch faktisch möglich. Ab 17.02.2017 war die Beschwerdeführerin in der Zohmanngasse 28 ("Flüchtlingsprojekt Ute Bock") obdachlos gemeldet, was der Verein mit Schreiben vom selben Tag der Verwaltungsbehörde auch bekannt gab. An diesem Tage "wurde sie zuletzt beim Verein Ute Bock vorstellig, um ihre Poststücke abzuholen"; auch Ihrer Meldeverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es bestand und besteht auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. Am 11.03.2017 um 09:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin und eine weitere nigerianische Staatsangehörige "am Busbahnhof in Klagenfurt einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die beiden o.a. Personen konnten keine Dokumente vorweisen und wurden deshalb zur Identitätsfeststellung in die PI Klagenfurt a. Ws. Fremdenpolizei gebracht". Aufgrund der gegenüber beiden bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgte die Festnahme nach Rücksprache mit der BFA-RD Kärnten. Beide wurden ins PAZ Klagenfurt überstellt. Am 11.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Schubhafteinvernahme; im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid in Schubhaft genommen – der Schubhaftbescheid wurde durch persönliche Übergabe am 11.03.2017, 13.40 Uhr, zugestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seitdem in Schubhaft. Am 12.03.2017 wurde sie in das PAZ-Rossauer Lände überstellt, wo sie auch aktuell angehalten wird. Die Beschwerdeführerin ist haftfähig: "Do you have any Problems with your health or take some medical? No, sometimes I have headache."No, sometimes römisch eins have headache." Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Schubhaftverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich", welcher aber nachfolgend nicht als Rechtsvertreter einschritt, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Die Beschwerdeführerin erhob durch die im Spruch angeführte gewillkürte Vertretung Beschwerde. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Beschwerdevorbringen "Die belBeh behauptet eine Zuständigkeit Italiens [ ] Die BF kommt aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien" erweist sich als offensichtlich aktenwidrig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Mit dem Beschwerdevorbringen "Das Asylverfahren ist in Beschwerde anhängig" ist insofern nichts gewonnen, als das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannte. Die Abschiebung ist daher vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 4 BFA-VG (Hervorhebung durch den Einzelrichter)Die Abschiebung ist daher vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (Hervorhebung durch den Einzelrichter) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. rechtlich möglich – "durchführbar". Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde vorgebracht "an Ihrem Asylantrag interessiert ist und nie den Wunsch unterzutauchen, demonstriert oder angedeutet hat" ist aus der Aktenlage nicht abzuleiten – im Gegenteil: Unmittelbar nachdem sie (am 08.02.2017) den negativen, die Zuständigkeit der Niederlande, feststellenden Bescheid erhielt, hatte sie das Grundversorgungsquartier ohne Bekanntgabe eines zukünftigen Aufenthaltsortes verlassen – sie wurde am 12.02.2017 aufgrund einer Abwesenheit von mehr als 48 Stunden. [Unbekannter Aufenthalt]” aus der Grundversorgung entlassen; das heißt, die Beschwerdeführerin, die mit ihrer baldigen Verbringung nach Holland ab dem 08.02.2017 rechnen musste, hatte bereits am 10.02.2017 das Grundversorgungsquartier verlassen und war nur noch einmal im Verein Ute Bock, welcher ihre Obdachlosenmeldung am 17.02.2017 veranlasste, an diesem Tage vorstellig, um ihre Poststücke abzuholen"; auch Ihrer Meldeverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Letzterer Umstand wurde bereits von der Verwaltungsbehörde erhoben, wie dem diesbezüglich Inhalt des Emails der Verwaltungsbehörde an die Polizeiinspektion Zohmanngasse vom 07.03.2017 zu entnehmen ist: "Laut Auskunft von Koll. [ ] am 06.03.2017 sei die Fremde bis dato ihrer 14-tägigen Meldeverpflichtung bei der PI Zohmanngasse nicht nachgekommen. Eine Anfrage vom 03.03.2017 beim Verein Ute Bock ergab, dass Frau [ ] am 17.02.2017 zuletzt beim Verein Ute Bock vorstellig wurde, um ihre Poststücke abzuholen." Die telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.03.2017 bei der PI Zohmanngasse bestätigte dies. Da die Beschwerdeführerin in der Folge ihrer 14tägigen Meldeverpflichtung trotz entsprechender Information und Aushändigung des "Merkblattes über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" nicht nachkam und erst am 11.03.2017 am Busbahnhof in Klagenfurt – die Verwaltungsbehörde hebt zutreffend im Schubhaftbescheid die "Mobilität" der Beschwerdeführerin hervor – von der Polizei aufgegriffen werden musste, muss gerade im Zusammenhang mit der bereits in der Asyleinvernahme vom 07.02.2017 und Schubhafteinvernahme vom 11.03.2017 geäußerten Ausreiseunwilligkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der Überführung nach Holland keinesfalls freiwillig stellen würde. Die so angeführte "fehlende Ausreisewilligkeit" welche, wie die Beschwerde zutreffend anführt "nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen vermag", bestand also nicht bloß "für sich allein", sondern nahm durch das Untertauchen nach Erhalt des negativen Asylbescheides eine qualifizierte, erhebliche Fluchtgefahr begründende Gestalt an. .Vor dem Hintergrund des Untertauchens kurz nach Erhalt des negativen Asylbescheides erweist sich also das Beschwerdevorbringen "Aus dem individuellem Verhalten der BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten: Die BF ist kooperativ" als aktenwidrig. Im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung (nach § 16 Abs. 4 BFA-VG) geht der Hinweis in der Beschwerde auf die BeschwerdeanhängigkeitIm Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung (nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) geht der Hinweis in der Beschwerde auf die Beschwerdeanhängigkeit "Da die BF von sich aus einen eigenen Asylantrag gestellt hat - und dieser noch in Beschwerde anhängig ist - kann ihr eine fehlende Ausreisewilligkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Terminen und Ladungen würde sie weiterhin stets nachkommen" ins Leere. Ebenso aktenwidrig erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde "Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt" [ ]Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhaft einzuweisen stellt einen ungerechtfertigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar", wurde eben die Beschwerdeführerin nicht sofort nach ihrer Einreise in Schubhaft genommen, sondern befand sie sich, wie festgestellt und im GVS-Auszug unzweifelhaft dokumentiert, von der Asylantragstellung (am 25.07.2016) bis zu ihrer Entlassung wegen mehr als 48stündigen Aufenthaltes durchgehend in Bundesbetreuung. Dem Beschwerdevorbringen "Mittellosigkeit ist kein Grund für eine Schubhaft" kommt keine Relevanz zu, da diese gegenständlich vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Fluchtgefahr begründend angesehen wurde. Im Ergebnis hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht Fluchtgefahr angenommen und eine (gerade noch) der Nachprüfung standhaltende Verhältnismäßigkeitsprüfung – siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges – vorgenommen. Die Feststellung, die Haftfähigkeit betreffend, basiert auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Schubhafteinvernahme selbst – eine entsprechende Thematisierung unterblieb in der Beschwerde. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH v. 24.11.2016, E1079/2016, VfGH v. 10.06.2016, E2108/2015 u.a.) "regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012)"."regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,)". In Übereinstimmung mit dieser VfGH-Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". In diesem Sinne geht die diesbezügliche Beschwerdeargumentation "Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt" bereits ganz allgemein gesehen ins Leere."Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC wurde durch die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht eingehalten, sondern die elementaren Rechte des BF grob verletzt" bereits ganz allgemein gesehen ins Leere. Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen hinsichtlich * der Rückführung nach Holland – die Beschwerde ging von Italien aus; * der steten Verfügbarkeit und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin; * des Zeitpunktes der Inschubhaftnahme – die Beschwerde ging von einem sofortigen Freiheitsentzug statt der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung aus gegenständlich der Fall ist: Von der Durchführung einer Verhandlung war daher abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin "Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist.
Abs 2 der Rückführungsrichtline (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie
Abs 2 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen.""Dazu kommt, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids schon an sich mit dem Unionsrecht im Widerspruch ist.
, Absatz 2, der Rückführungsrichtline (2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI 2008 L 348/98) sowie
, Absatz 2, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ist eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen." nicht das Wort geredet werden: So setzte sich dieser etwa in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, ausführlich mit der Problematik der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid auseinander, ohne aber nur im geringsten eine Problematik mit der bereits damals bestehenden Richtlinie zu monieren; vielmehr machte er nur deutlich, dass nicht in jedem Fall ein Mandatsbescheid zu erlassen ist: "Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR
n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind
, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
G, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden""Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung
Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden" verletzte, hatte sie
3 Z 1 die im Hinblick auf § 16 Abs. 4 BFA-VG bevorstehende "Abschiebung zu umgehen" versucht.verletzte, hatte sie
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, die im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bevorstehende "Abschiebung zu umgehen" versucht. In diesem Sinne erfüllt aber der vor dem Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung erfolgte Verstoß der aus § 13 Abs. 2 BFA-VG erfließenden 14tägigen Meldeverpflichtung auch den Tatbestand der Z 8 leg.cit.In diesem Sinne erfüllt aber der vor dem Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung erfolgte Verstoß der aus Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG erfließenden 14tägigen Meldeverpflichtung auch den Tatbestand der Ziffer 8, leg.cit. Da diese tatbestandsmäßigen Fluchtgefahrindikatoren auch noch im Zusammenhalt mit dem polizeilichen Aufgriff in Klagenfurt – siehe nochmals Sachverhalt – zu sehen sind, war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also die Fluchtgefahr als "erheblich" anzunehmen. Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer Freiheit – sie verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte und hat keine Familienangehörigen in Österreich – einzuräumen. Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch ihr bisheriges Verhalten, also * Verlassen des Grundversorgungsquartiers nach Erhalt der negativen (Asyl)Entscheidung; * Verstoß gegen die Meldeverpflichtung drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem aktenwidrigen Beschwerdevorbringen "Es ergibt sich der Anschein, dass die belBeh das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsquartier benützt" [ ]Flüchtlinge sofort nach der Einreise in die Schubhaft einzuweisen stellt einen ungerechtfertigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen dar und ist mit der Judikatur des VwGH, der das ultima ratio Prinzip stets betont, nicht vereinbar" hinzuweisen, wurde eben die Beschwerdeführerin nicht sofort nach ihrer Einreise in Schubhaft genommen, sondern befand sie sich, wie festgestellt und im GVS-Auszug unzweifelhaft dokumentiert, von der Asylantragstellung (am 25.07.2016) bis zu ihrer Entlassung in Bundesbetreuung. Die Entlassung erfolgte aber wegen ihres "mehr als 48stündigen durchgehenden unbekannten Aufenthaltes", also wegen des Fehlens ihrer Kooperationsbereitschaft. Inwiefern die Beschwerdeführerin nunmehr kooperationsbereit wäre, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund des von der Beschwerdeführerin ab Erhalt des negativen Asylbescheides gezeigten Verhaltens annehmen, dass sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte. Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt – ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Beschwerdeführerin aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 22.03.2017 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere besteht gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, als die Beschwerdeführerin kurz nach Erhalt des negativen Asylbescheides * das Grundversorgungsquartier verließ; * nach Obdachlosenmeldung ihrer gesetzlichen, ihr in der Asylerstbefagung zur Kenntnis gebrachten Meldeverpflichtung nicht nachkam; * von der Polizei aufgegriffen werden musste aktuell erhebliche Fluchtgefahr, welche - prognostisch gesehen - die Sicherung der Außerlandesbringung am 24.03.2017 mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lassen. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die Rückführung am 24.03.2017 und nimmt daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß – weil nicht einmal einen Monat erreichend – an. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Institutes der aufschiebenden Wirkung, "Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung: dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Art 47, Rz 48.)""Der Grundrechtecharta entsprechend hätte der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelfs, dh eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung: dieses Recht des BF wird ihm aber verwehrt. (Siehe N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Artikel 47,, Rz 48.)" war unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, nicht näher einzugehen: "Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war"."Spruchpunkt römisch drei. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war". Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung sowie der Fortsetzung der Schubhaft aufgrund derselben nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. In Bezug auf die bloß oberflächlich, auch ohne weitere Antragstellung in den Raum gestellte Thematik der "Prozesskostenhilfe" ist zunächst einmal auf die eindeutige Rechtsnorm des §52 Abs. 2 BFA-VG hinzuweisen, welcher die gesetzliche Umsetzung der durch den Verfassungsgerichtshof gelösten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Problematik der Verfahrenshilfe darstellt.In Bezug auf die bloß oberflächlich, auch ohne weitere Antragstellung in den Raum gestellte Thematik der "Prozesskostenhilfe" ist zunächst einmal auf die eindeutige Rechtsnorm des §52 Absatz 2, BFA-VG hinzuweisen, welcher die gesetzliche Umsetzung der durch den Verfassungsgerichtshof gelösten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Problematik der Verfahrenshilfe darstellt. An dieser Rechtslage hatte sich, wie ausgeführt, durch die Einführung des § 8a VwGVG, welche die Allgemeinnorm zu §52 Abs. 2 BFA-VG bildet, nichts geändert – siehe eindeutigen Wortlaut plus Materialien (zu § 8a VwGVG).An dieser Rechtslage hatte sich, wie ausgeführt, durch die Einführung des Paragraph 8 a, VwGVG, welche die Allgemeinnorm zu §52 Absatz 2, BFA-VG bildet, nichts geändert – siehe eindeutigen Wortlaut plus Materialien (zu Paragraph 8 a, VwGVG). Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist (der Vollständigkeit halber) auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z.B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen: "Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)." Mangels entsprechender Ausführung und (auch) Antragstellung hat die Beschwerdeführerin aber nicht aufgezeigt, dass fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Hinsichtlich der Frage der Befreiung von der Eingabegebühr – ein weiterer Aspekt der "Prozesskostenhilfe" – hatte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich im angeführten Erkenntnis vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, ausgeführt, dass es "für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages aber an einer gesetzlichen Grundlage fehlt". European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2150264.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.