Obsah (25)
§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 4Art. 10Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 74Artikel 26Artikel 21Artikel 8Artikel 24Artikel 5§ 8a§ 5§ 22§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW118 2140353-1 SpruchW118 2140353-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT a
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 11.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 11.05.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX, Herr XXXX, als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
- Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 11.05.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , Herr römisch 40 , als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2816652010, wies die AMA dem BF in Summe 55,75 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 15.821,
- Der o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).Begründend wird ausgeführt, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Artikel 24, Absatz eins und 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG).
- Mit Beschwerde vom 20.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die beihilfefähige Fläche sei bis kurz vor Ende des Jahres 2014 vom Übergeber bewirtschaftet worden. Kurz vor Ablauf des Jahres 2014 sei die Bewirtschaftung vom Übernehmer übernommen worden. Somit sei es dem Übergeber gar nicht möglich gewesen, im Antragsjahr 2015 beihilfefähige Fläche zu übergeben. In einem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen neuerlich aus, der BF habe die Bewirtschaftung einer Mindestfläche von 1,5 ha durch den Übergeber im Jahr 2015 nicht nachgewiesen.
- Mit Schreiben vom 23.11.2016 brachte das BVwG dem BF die rechtlichen Grundlagen zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, zum von der AMA angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.
- Mit E-Mail vom 30.12.2016 übermittelte Herr XXXX eine auf Ihn lautende Vollmacht des BF und teilte im Wesentlichen mit, die Übergabe des Ackers zur Bewirtschaftung an den BF sei im Oktober 2014 unmittelbar nach der Ernte erfolgt. Bis zur Ernte im September 2014 wurde der Acker von ihm bewirtschaftet, wofür auch eine Flächenprämie gewährt worden sei. Im Herbst 2014 habe durch den BF als neuen Bewirtschafter kein neuerlicher Antrag auf eine Flächenprämie mehr gestellt werden können, da diese nur einmal im Jahr gewährt werde. Der Antrag sei im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2015 erfolgt. Sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 habe Herr XXXX jeweils wesentlich mehr als die Mindestfläche von 1,5 ha bewirtschaftet. Er selbst, Herr XXXX, sei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie bis dato aktiver Landwirt. Es würden sämtliche restliche Flächen des Hofes - mit Ausnahme des verpachteten Ackers - wie Wald, Wiese und Obstgarten durch den Übergeber weiterhin bewirtschaftet. Sämtliche Steuern, Abgaben und Pflichtbeiträge zur Unfallversicherung würden durch Herrn XXXX als aktiven Landwirt bezahlt. Sollten noch weitere Beweismittel gefordert werden, so würde er diese gerne vorlegen. Der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bleibe weiterhin aufrecht.
- Mit E-Mail vom 30.12.2016 übermittelte Herr römisch 40 eine auf Ihn lautende Vollmacht des BF und teilte im Wesentlichen mit, die Übergabe des Ackers zur Bewirtschaftung an den BF sei im Oktober 2014 unmittelbar nach der Ernte erfolgt. Bis zur Ernte im September 2014 wurde der Acker von ihm bewirtschaftet, wofür auch eine Flächenprämie gewährt worden sei. Im Herbst 2014 habe durch den BF als neuen Bewirtschafter kein neuerlicher Antrag auf eine Flächenprämie mehr gestellt werden können, da diese nur einmal im Jahr gewährt werde. Der Antrag sei im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2015 erfolgt. Sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 habe Herr römisch 40 jeweils wesentlich mehr als die Mindestfläche von 1,5 ha bewirtschaftet. Er selbst, Herr römisch 40 , sei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie bis dato aktiver Landwirt. Es würden sämtliche restliche Flächen des Hofes - mit Ausnahme des verpachteten Ackers - wie Wald, Wiese und Obstgarten durch den Übergeber weiterhin bewirtschaftet. Sämtliche Steuern, Abgaben und Pflichtbeiträge zur Unfallversicherung würden durch Herrn römisch 40 als aktiven Landwirt bezahlt. Sollten noch weitere Beweismittel gefordert werden, so würde er diese gerne vorlegen. Der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bleibe weiterhin aufrecht.
- Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte die AMA mit, dass nach dem aktuellen Berechnungsstand 55,7522 Zahlungsansprüche zuzuweisen seien.
- Mit Datum vom 02.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Dabei wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde des Übergebers der Prämienrechte und zugleich Vertreters des BF, Herrn XXXX, verbunden.
- Mit Datum vom 02.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Dabei wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde des Übergebers der Prämienrechte und zugleich Vertreters des BF, Herrn römisch 40 , verbunden. Herr XXXX führte nach Erörterung der Rechtslage im Rahmen der Verhandlung entscheidungswesentlich aus:Herr römisch 40 führte nach Erörterung der Rechtslage im Rahmen der Verhandlung entscheidungswesentlich aus: "Ich habe 20 Jahre lang eine Kleinstlandwirtschaft betrieben. Die landwirtschaftliche Nutzfläche hat rund 0,5 ha. Diese Fläche wurde zuletzt im Mehrfachantrag Flächen 2014 beantragt. Darüber hinaus habe ich rund 0,7 ha Wald bewirtschaftet. In Summe waren es rund eineinhalb ha. Der Rest waren Haus, Hausgarten, Scheune etc. Im Jahr 2014 habe ich Euro 158,73 EBP für die 0,50 ha erhalten. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen scheinen im Mehrfachantrag auf. Eigentlich war beabsichtigt, die Landwirtschaft weiterhin selbst zu betreiben. Im Jahr 2014 hat es allerdings Infoveranstaltungen für die Reform der GAP gegeben. Ich war bei 3 solchen Veranstaltungen. Dabei wurde betont, dass 1,5 ha selbst bewirtschaftet werden müssen. Dies im Jahr
- Im Ergebnis hat man mir dazu geraten, dass ich die prämienfähige Fläche noch im Jahr 2014 an Herrn XXXX bzw. an einen Landwirt, der mehr als 1,5 ha bewirtschaftet und somit beihilfefähig ist, verpachte. Als Grund wurde angeführt, wenn die Zahlungsansprüche nicht aktiviert werden, gibt es keine Zahlungsansprüche. Mir war bewusst, dass ich selbst zu wenig Fläche habe für die Aktivierung im Jahr
- Deshalb habe ich die Fläche auch bereits im Herbst 2014 noch in der alten Förderperiode nach der Ernte übergeben. Ich kann Ihren Rechtsstandpunkt nachvollziehen, dass die Verordnungen eine Mindestfläche für die Aktivierung von 1,5 ha beihilfefähige Fläche vorsehen. Ich habe mich selbst im BMLFUW nach dem Hintergrund für diese Regelung erkundigt. Als Grund wurde der Verwaltungsaufwand für Kleinbetriebe angeführt. Es soll entsprechende Berechnungen gegeben haben. Ich betone allerdings, dass ich diese Festlegung nicht billige.""Ich habe 20 Jahre lang eine Kleinstlandwirtschaft betrieben. Die landwirtschaftliche Nutzfläche hat rund 0,5 ha. Diese Fläche wurde zuletzt im Mehrfachantrag Flächen 2014 beantragt. Darüber hinaus habe ich rund 0,7 ha Wald bewirtschaftet. In Summe waren es rund eineinhalb ha. Der Rest waren Haus, Hausgarten, Scheune etc. Im Jahr 2014 habe ich Euro 158,73 EBP für die 0,50 ha erhalten. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen scheinen im Mehrfachantrag auf. Eigentlich war beabsichtigt, die Landwirtschaft weiterhin selbst zu betreiben. Im Jahr 2014 hat es allerdings Infoveranstaltungen für die Reform der GAP gegeben. Ich war bei 3 solchen Veranstaltungen. Dabei wurde betont, dass 1,5 ha selbst bewirtschaftet werden müssen. Dies im Jahr
- Im Ergebnis hat man mir dazu geraten, dass ich die prämienfähige Fläche noch im Jahr 2014 an Herrn römisch 40 bzw. an einen Landwirt, der mehr als 1,5 ha bewirtschaftet und somit beihilfefähig ist, verpachte. Als Grund wurde angeführt, wenn die Zahlungsansprüche nicht aktiviert werden, gibt es keine Zahlungsansprüche. Mir war bewusst, dass ich selbst zu wenig Fläche habe für die Aktivierung im Jahr
- Deshalb habe ich die Fläche auch bereits im Herbst 2014 noch in der alten Förderperiode nach der Ernte übergeben. Ich kann Ihren Rechtsstandpunkt nachvollziehen, dass die Verordnungen eine Mindestfläche für die Aktivierung von 1,5 ha beihilfefähige Fläche vorsehen. Ich habe mich selbst im BMLFUW nach dem Hintergrund für diese Regelung erkundigt. Als Grund wurde der Verwaltungsaufwand für Kleinbetriebe angeführt. Es soll entsprechende Berechnungen gegeben haben. Ich betone allerdings, dass ich diese Festlegung nicht billige." Die AMA wies im Wesentlichen darauf hin, die Europäische Kommission habe den Mitgliedstaaten gegenüber mehrfach betont, dass vom Kriterium der Bewirtschaftung von beihilfefähiger Fläche durch den Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht Abstand genommen werden könne. In einem Auslegungsvermerk sei erwähnt, dass der Mitgliedsstaat ein System einzurichten habe, mit dem überprüft wird, ob der Übergeber im Jahr 2015 noch Flächen bewirtschaftet hat. Die AMA habe dieses System so eingerichtet, dass in jedem dieser Fälle eine offizielle Anfrage an die SVB gerichtet worden sei, ob noch Flächen bewirtschaftet wurden. Im Fall des Herrn XXXX habe diese Anfrage ergeben, dass noch 0,7911 ha Fläche bewirtschaftet wurde. Dieses "System" habe allerdings keine Verankerung in den nationalen Verordnungen gefunden, sodass auch andere Beweismittel als die Bestätigung der SVB anerkannt würden.Die AMA wies im Wesentlichen darauf hin, die Europäische Kommission habe den Mitgliedstaaten gegenüber mehrfach betont, dass vom Kriterium der Bewirtschaftung von beihilfefähiger Fläche durch den Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht Abstand genommen werden könne. In einem Auslegungsvermerk sei erwähnt, dass der Mitgliedsstaat ein System einzurichten habe, mit dem überprüft wird, ob der Übergeber im Jahr 2015 noch Flächen bewirtschaftet hat. Die AMA habe dieses System so eingerichtet, dass in jedem dieser Fälle eine offizielle Anfrage an die SVB gerichtet worden sei, ob noch Flächen bewirtschaftet wurden. Im Fall des Herrn römisch 40 habe diese Anfrage ergeben, dass noch 0,7911 ha Fläche bewirtschaftet wurde. Dieses "System" habe allerdings keine Verankerung in den nationalen Verordnungen gefunden, sodass auch andere Beweismittel als die Bestätigung der SVB anerkannt würden. Abschließend wurde der AMA aufgetragen, dem BF das angeführte Arbeitsdokument der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen. Diesem wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Erhalt eingeräumt. Das angeführte Arbeitsdokument, DDG2/D.1/EL/mh D
(2014)2050958, wurde dem BF seitens der AMA mittels E-Mail vom 03.03.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme ist innerhalb der aufgetragenen Frist nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 11.05.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 11.05.2015, beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX, Herr XXXX, als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen auf Basis einer Flächenpacht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 11.05.2015, beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , Herr römisch 40 , als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen auf Basis einer Flächenpacht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Tatsächlich hat Herr XXXX jahrzehntelang einen land- und forstwirtschaftlichen Kleinstbetrieb im Ausmaß von rund 1,5 ha bewirtschaftet. Von dieser Fläche entfielen rund 0,7 ha auf Forstflächen sowie 0,3 ha auf die Fläche für Haus, Hausgarten, Scheune etc.. Als beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche wurde zuletzt im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2014 von HerrnXXXX eine Fläche im Ausmaß von 0,5 ha beantragt. Diese Ackerfläche wurde bereits im Herbst 2014 nach vorgängigen Beratungsgesprächen nach der Ernte an den BF übergeben. Dies offensichtlich in der Annahme, dass sich das Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha beihilfefähiger Fläche auf den Übernehmer der Prämienrechte bezieht.Tatsächlich hat Herr römisch 40 jahrzehntelang einen land- und forstwirtschaftlichen Kleinstbetrieb im Ausmaß von rund 1,5 ha bewirtschaftet. Von dieser Fläche entfielen rund 0,7 ha auf Forstflächen sowie 0,3 ha auf die Fläche für Haus, Hausgarten, Scheune etc.. Als beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche wurde zuletzt im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2014 von HerrnXXXX eine Fläche im Ausmaß von 0,5 ha beantragt. Diese Ackerfläche wurde bereits im Herbst 2014 nach vorgängigen Beratungsgesprächen nach der Ernte an den BF übergeben. Dies offensichtlich in der Annahme, dass sich das Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha beihilfefähiger Fläche auf den Übernehmer der Prämienrechte bezieht.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentliche Feststellung zur Bewirtschaftung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen stützt sich auf die Angaben des Vertreters des BF, die dieser in der mündlichen Verhandlung getätigt hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 9 Aktiver Betriebsinhaber
(1)Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit
Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt. [ ]." "Artikel 10 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1)Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
- a)der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
- a)der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, weniger als 100 EUR;
- b)die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
- b)die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.
(2)Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen. [ ]." Für Österreich wurde in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 die Grenze für den Schwellenwert in Hektar
Art. 10Abs.
1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.Für Österreich wurde in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, die Grenze für den Schwellenwert in Hektar
Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) mit 2 Hektar festgelegt. "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [ ].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ].
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9)Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte
Artikel 10Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen. [ ]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
- a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Die "landwirtschaftliche Fläche" wird in Art. 4 Abs. 1 lit.
- e)definiert als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die "landwirtschaftliche Tätigkeit" wird in Art. 4 Abs. 1 lit.
- c)insbesondere definiert als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke.Die "landwirtschaftliche Fläche" wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) definiert als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die "landwirtschaftliche Tätigkeit" wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera c,) insbesondere definiert als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Die VO (EU) 1307/2013 gilt
Art. 74
ab dem 01.01.2015.Die VO (EU) 1307 aus 2013, gilt
Artikel 74, ab dem 01.01.2015.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [ ]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
Artikel 8der delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
Artikel 8der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 24Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 24Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [ ].
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Artikel 5der vorliegenden Verordnung.
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
Artikel 21der delegierten Verordnung (EU) Nr.
639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Artikel 5
der vorliegenden Verordnung.
§ 8aAbs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 id
F BGBl. I Nr. 89/2015, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Art. 21Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Artikel 21
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings scheiterte diese nach den Angaben der AMA am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch den Übergeber der Flächen. Dass dieser dieses Kriterium nicht erfüllt hat, wurde vom BF selbst zugestanden. Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, der auf Abs. 1 leg.cit. verweist. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wird wiederum durch Art. 24 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in § 8a Abs. 3 MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt.
Art. 24Abs.
9 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus.Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,, der auf Absatz eins, leg.cit. verweist. Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, wird wiederum durch Artikel 24, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt.
Artikel 24
, Absatz 9, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) VO (EU) 1307 aus 2013, muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus. Das angeführte Prinzip wird explizit in Art. 21 VO (EU) 639/2014 bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen.Das angeführte Prinzip wird explizit in Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen. Die angeführte Auslegung wurde darüber hinaus in einer Anfrage-Beantwortung der Europäischen Kommission, Dok. DDG2/D.1/EL/mh D
(2014)2050958, ausdrücklich bestätigt. Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich
§ 5Abs.
4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich
Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Da der Übergeber, Herr XXXX, im Antragsjahr 2015 kein aktiver Landwirt i.S.d. VO (EU) 1307/2013 mehr war und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet hat, hat die AMA zu Recht den Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen.Da der Übergeber, Herr römisch 40 , im Antragsjahr 2015 kein aktiver Landwirt i.S.d. VO (EU) 1307 aus 2013, mehr war und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet hat, hat die AMA zu Recht den Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für nationale Umsetzungsmaßnahmen (hier: die Festlegung der Mindestfläche für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen), sofern die europarechtlichen Vorgaben einen Spielraum eröffnen, der Grundsatz der doppelten rechtlichen Bedingtheit gilt. Dieser besagt, dass solche Umsetzungs-Maßnahmen sowohl den europarechtlichen Vorgaben als auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen müssen; vgl. exemplarisch VfSlg. 14.863/1997 sowie 18.642/2008.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für nationale Umsetzungsmaßnahmen (hier: die Festlegung der Mindestfläche für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen), sofern die europarechtlichen Vorgaben einen Spielraum eröffnen, der Grundsatz der doppelten rechtlichen Bedingtheit gilt. Dieser besagt, dass solche Umsetzungs-Maßnahmen sowohl den europarechtlichen Vorgaben als auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen müssen; vergleiche exemplarisch VfSlg. 14.863 aus 1997, sowie 18.642 aus 2008,. Mit 1,5 Hektar liegt die festgesetzte Mindestfläche unter dem in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 für Österreich festgelegten Wert von 2 Hektar, entspricht also den europarechtlichen Vorgaben.Mit 1,5 Hektar liegt die festgesetzte Mindestfläche unter dem in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, für Österreich festgelegten Wert von 2 Hektar, entspricht also den europarechtlichen Vorgaben. Zu einer allfälligen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 16.06.1987, G141/86 und G142/86, festgehalten hat, dass der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setze, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (mit Verweis auf VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984).Zu einer allfälligen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 16.06.1987, G141/86 und G142/86, festgehalten hat, dass der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setze, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (mit Verweis auf VfSlg. 8457 aus 1978,, 10064 aus 1984,, 10084 aus 1984,). Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (mit Verweis auf VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, seien Fragen, die nicht vom VfGH unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen seien (vgl. zB VfSlg. 6541/1971, 7885/1976).Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (mit Verweis auf VfSlg. 7864 aus 1976,, 7996 aus 1977,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, seien Fragen, die nicht vom VfGH unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen seien vergleiche zB VfSlg. 6541 aus 1971,, 7885 aus 1976,). Die Gesetzes-Materialien (142 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) führen zur Festsetzung des Schwellenwerts von 1,5 Hektar in § 8a Abs. 3 MOG 2007 aus:Die Gesetzes-Materialien (142 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage) führen zur Festsetzung des Schwellenwerts von 1,5 Hektar in Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2007 aus: "Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – ebenso bei der Kleinerzeugerregelung sowie bei der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine angemeldete beihilfefähige Fläche von 1,5 Hektar herangezogen. Die beihilfefähige Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert, maßgeblich ist die ermittelte beihilfefähige Fläche. Mit dieser Untergrenze soll sichergestellt werden, dass die mit der Beantragung und Gewährung verbundenen Verwaltungskosten nicht höher sind als der tatsächlich zu gewährende Direktzahlungsbetrag.""Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – ebenso bei der Kleinerzeugerregelung sowie bei der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine angemeldete beihilfefähige Fläche von 1,5 Hektar herangezogen. Die beihilfefähige Hektarfläche ist in Artikel 32, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, definiert, maßgeblich ist die ermittelte beihilfefähige Fläche. Mit dieser Untergrenze soll sichergestellt werden, dass die mit der Beantragung und Gewährung verbundenen Verwaltungskosten nicht höher sind als der tatsächlich zu gewährende Direktzahlungsbetrag." Die Festsetzung einer Mindestfläche zur Vermeidung unproportionalen Verwaltungsaufwandes erscheint per se durchaus sachlich gerechtfertigt. Bereits der Umstand, dass europarechtlich eine Obergrenze von 2 Hektar festgesetzt wurde, belegt, dass von einem Exzess bei der Festlegung von 1,5 Hektar nicht gesprochen werden kann. (Im Rahmen der Sonderrichtlinie ÖPUL und Ausgleichszulage beträgt die Betriebsmindestgröße im Übrigen grundsätzlich 2 Hektar.) Daran ändert auch nichts, dass für Antragsteller, die Prämien im Rahmen der gekoppelten Stützung beziehen, ein Schwellenwert von EUR 150,00 festgelegt wurde, zumal die gekoppelte Stützung auf Basis der im Rahmen der Regelungen für die Rinderkennzeichnung zu tätigenden – primär seuchenrechtlichen - Meldungen gewährt wird, das Berechnungssystem also auf bereits gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen aufsetzt, wodurch eine abweichende Schwellenwert-Bemessung gerechtfertigt erscheint. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Festlegung bestehen also nicht. Der Vollständigkeit halber kann ferner festgehalten werden, dass ein allfälliger Beratungsfehler der zuständigen Bezirksbauernkammer der AMA nicht zuzurechnen wäre. Ein solcher hätte im vorliegenden Fall allerdings auch keinerlei negative Konsequenzen nach sich gezogen, da der Übergeber der Zahlungsansprüche die Mindestfläche auch dann nicht erreicht hätte, wenn er seine Flächen erst im Jahr 2015 verpachtet hätte. Die Abweisung des Antrags auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung fällt nicht ins Gewicht, da der BF dieses Recht selbst erworben hat, insofern nicht beschwert ist und diese Abweisung auch nicht beschwerdegegenständlich ist. Allerdings ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche auf Basis der ermittelten Fläche zu erfolgen hat. Da in Österreich die beantragten Flächen
§ 22Abs.
1 Z 9 auf vier Dezimalstellen genau anzugeben sind, sind auch die zugewiesenen Zahlungsansprüche auf vier Dezimalstellen genau anzugeben; vgl. im Detail BVwG 20.02.2017, W118 2144004-1. Im vorliegenden Fall wurden 55,7522 ha beihilfefähige Fläche ermittelt, weshalb ebenso viele Zahlungsansprüche zuzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund wird die AMA
§ 19Abs.
3 MOG 2007 beauftragt, dem BF ein entsprechend angepasstes Berechnungsergebnis mitzuteilen.Allerdings ergibt sich aus Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche auf Basis der ermittelten Fläche zu erfolgen hat. Da in Österreich die beantragten Flächen
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, auf vier Dezimalstellen genau anzugeben sind, sind auch die zugewiesenen Zahlungsansprüche auf vier Dezimalstellen genau anzugeben; vergleiche im Detail BVwG 20.02.2017, W118 2144004-1. Im vorliegenden Fall wurden 55,7522 ha beihilfefähige Fläche ermittelt, weshalb ebenso viele Zahlungsansprüche zuzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund wird die AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 beauftragt, dem BF ein entsprechend angepasstes Berechnungsergebnis mitzuteilen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2140353.1.00