4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.Für Österreich wurde in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, die Grenze für den Schwellenwert in Hektar
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ].
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Die VO (EU) 1307/2013 gilt
ab dem 01.01.2015.Die VO (EU) 1307 aus 2013, gilt
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [ ]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
der vorliegenden Verordnung.
F BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.
Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
1 VO (EU) 1307/2013 im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings scheiterte diese nach den Angaben der AMA am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch den Übergeber der Flächen. Dass er dieses Kriterium nicht erfüllt hat, wurde vom BF selbst zugestanden. Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, der auf Abs. 1 leg.cit. verweist. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wird wiederum durch Art. 24 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in § 8a Abs. 3 MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt.
9 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus.Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,, der auf Absatz eins, leg.cit. verweist. Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, wird wiederum durch Artikel 24, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt.
, Absatz 9, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) VO (EU) 1307 aus 2013, muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus. Das angeführte Prinzip wird explizit in Art. 21 VO (EU) 639/2014 bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen.Das angeführte Prinzip wird explizit in Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen. Die angeführte Auslegung wurde darüber hinaus in einer Anfrage-Beantwortung der Europäischen Kommission, Dok. DDG2/D.1/EL/mh D
4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich
Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Da der BF als Übergeber im Antragsjahr 2015 kein aktiver Landwirt i. S.d. VO (EU) 1307/2013 mehr war und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet hat, hat die AMA zu Recht den Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen.Da der BF als Übergeber im Antragsjahr 2015 kein aktiver Landwirt i. S.d. VO (EU) 1307 aus 2013, mehr war und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet hat, hat die AMA zu Recht den Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für nationale Umsetzungsmaßnahmen (hier: die Festlegung der Mindestfläche für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen), sofern die europarechtlichen Vorgaben einen Spielraum eröffnen, der Grundsatz der doppelten rechtlichen Bedingtheit gilt. Dieser besagt, dass solche Umsetzungs-Maßnahmen sowohl den europarechtlichen Vorgaben als auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen müssen; vgl. exemplarisch VfSlg. 14.863/1997 sowie 18.642/2008.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für nationale Umsetzungsmaßnahmen (hier: die Festlegung der Mindestfläche für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen), sofern die europarechtlichen Vorgaben einen Spielraum eröffnen, der Grundsatz der doppelten rechtlichen Bedingtheit gilt. Dieser besagt, dass solche Umsetzungs-Maßnahmen sowohl den europarechtlichen Vorgaben als auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen müssen; vergleiche exemplarisch VfSlg. 14.863 aus 1997, sowie 18.642 aus 2008,. Mit 1,5 Hektar liegt die festgesetzte Mindestfläche unter dem in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 für Österreich festgelegten Wert von 2 Hektar, entspricht also den europarechtlichen Vorgaben.Mit 1,5 Hektar liegt die festgesetzte Mindestfläche unter dem in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, für Österreich festgelegten Wert von 2 Hektar, entspricht also den europarechtlichen Vorgaben. Zu einer allfälligen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 16.06.1987, G141/86 und G142/86, festgehalten hat, dass der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setze, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (mit Verweis auf VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984).Zu einer allfälligen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 16.06.1987, G141/86 und G142/86, festgehalten hat, dass der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setze, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (mit Verweis auf VfSlg. 8457 aus 1978,, 10064 aus 1984,, 10084 aus 1984,). Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (mit Verweis auf VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, seien Fragen, die nicht vom VfGH unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen seien (vgl. zB VfSlg. 6541/1971, 7885/1976).Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (mit Verweis auf VfSlg. 7864 aus 1976,, 7996 aus 1977,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, seien Fragen, die nicht vom VfGH unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen seien vergleiche zB VfSlg. 6541 aus 1971,, 7885 aus 1976,). Die Gesetzes-Materialien (142 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) führen zur Festsetzung des Schwellenwerts von 1,5 Hektar in § 8a Abs. 3 MOG 2007 aus:Die Gesetzes-Materialien (142 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage) führen zur Festsetzung des Schwellenwerts von 1,5 Hektar in Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2007 aus: "Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – ebenso bei der Kleinerzeugerregelung sowie bei der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine angemeldete beihilfefähige Fläche von 1,5 Hektar herangezogen. Die beihilfefähige Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert, maßgeblich ist die ermittelte beihilfefähige Fläche. Mit dieser Untergrenze soll sichergestellt werden, dass die mit der Beantragung und Gewährung verbundenen Verwaltungskosten nicht höher sind als der tatsächlich zu gewährende Direktzahlungsbetrag.""Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – ebenso bei der Kleinerzeugerregelung sowie bei der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine angemeldete beihilfefähige Fläche von 1,5 Hektar herangezogen. Die beihilfefähige Hektarfläche ist in Artikel 32, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, definiert, maßgeblich ist die ermittelte beihilfefähige Fläche. Mit dieser Untergrenze soll sichergestellt werden, dass die mit der Beantragung und Gewährung verbundenen Verwaltungskosten nicht höher sind als der tatsächlich zu gewährende Direktzahlungsbetrag." Die Festsetzung einer Mindestfläche zur Vermeidung unproportionalen Verwaltungsaufwandes erscheint per se durchaus sachlich gerechtfertigt. Bereits der Umstand, dass europarechtlich eine Obergrenze von 2 Hektar festgesetzt wurde, belegt, dass von einem Exzess bei der Festlegung von 1,5 Hektar nicht gesprochen werden kann. (Im Rahmen der Sonderrichtlinie ÖPUL und Ausgleichszulage beträgt die Betriebsmindestgröße im Übrigen grundsätzlich 2 Hektar.) Daran ändert auch nichts, dass für Antragsteller, die Prämien im Rahmen der gekoppelten Stützung beziehen, ein Schwellenwert von EUR 150,00 festgelegt wurde, zumal die gekoppelte Stützung auf Basis der im Rahmen der Regelungen für die Rinderkennzeichnung zu tätigenden – primär seuchenrechtlichen - Meldungen gewährt wird, das Berechnungssystem also auf bereits gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen aufsetzt, wodurch eine abweichende Schwellenwert-Bemessung gerechtfertigt erscheint. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Festlegung bestehen also nicht. Der Vollständigkeit halber kann ferner festgehalten werden, dass ein allfälliger Beratungsfehler der zuständigen Bezirksbauernkammer der AMA nicht zuzurechnen wäre. Ein solcher hätte im vorliegenden Fall allerdings auch keinerlei negative Konsequenzen nach sich gezogen, da der Übergeber der Zahlungsansprüche die Mindestfläche auch dann nicht erreicht hätte, wenn er seine Flächen erst im Jahr 2015 verpachtet hätte. Die Abweisung des Antrags auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung fällt nicht ins Gewicht, da der Übernehmer dieses Recht selbst erworben hat, insofern nicht beschwert ist und diese Abweisung auch nicht beschwerdegegenständlich ist. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2141458.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.