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{'item': 'W129 2126511-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 11§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW129 2126511-1 SpruchW129 2126511-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 11 und 12 Studienförderungsgesetz (StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 in der am Stichtag gültigen Fassung) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 11 und 12 Studienförderungsgesetz (StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der am Stichtag gültigen Fassung) als unbegründet abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeeventualantrag auf Wertung der Vorlage des Einkommensbescheides mit 21.05.2015 als abgeänderten Antrag und Zuerkennung der Studienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 wird gem. §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeeventualantrag auf Wertung der Vorlage des Einkommensbescheides mit 21.05.2015 als abgeänderten Antrag und Zuerkennung der Studienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 wird gem. Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2013 unter Verwendung der entsprechenden Formblätter erstmals einen Antrag auf Studienbeihilfe. Mit (erstem) Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) vom 25.03.2013 (Zl 287988201) wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe im Ausmaß von € 442,- (ab März 2013 bis Februar 2014) gewährt. Mit (zweitem) Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) vom 05.03.2014 (Zl. 308977201) wurde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe im Ausmaß von € 442,- (für März 2014) bzw. € 679,- (ab April 2014 bis Februar 2015) gewährt.
  2. Am 19.07.2014 ehelichte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX und übermittelte in weiterer Folge die Heiratsurkunde der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg).
  3. Am 19.07.2014 ehelichte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 und übermittelte in weiterer Folge die Heiratsurkunde der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg).
  4. Mit Schreiben vom 17.03.2015 forderte die Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) die Beschwerdeführerin auf, den letztergangenen Einkommenssteuerbescheid ihres Ehemannes zu übermitteln. Mit Mail vom 18.03.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) mit, dass sich ihr Ehemann erst im September 2014 selbständig gemacht habe, die erste Einkommenssteuererklärung sei erst im Juni 2015 vorgesehen. Mit Mail vom 19.03.2015 teilte die Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) der Beschwerdeführerin mit, sie würden in diesem Fall eine Einnahmen-Ausgabenaufstellung des Gatten des Jahres 2014 benötigen. Am 23.03.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine "vorläufige Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2014" ihres Ehemannes.
  5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) vom 15.04.2015, Zl. 333018901, wurde der Systemantrag in Bezug auf den Zeitraum Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/16 abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Einkommensberechnung nicht sozial bedürftig sei. Auf dem Beiblatt wurde die zumutbare jährliche Unterhaltsleistung des Ehepartners mit € 8.171,64 berechnet und angegeben, dass das Einkommen des Ehemannes auf Basis der Daten des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2013 herangezogen wurde.
  6. Am 18.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen diesen Bescheid und führte begründend aus, dass sich die Einkommensverhältnisse ihres Mannes geändert hätten. Dieser sei bis August 2014 Angestellter gewesen und habe sich im September 2014 selbständig gemacht. Der erste rechtsgültige Einkommenssteuerbescheid werde erst im Sommer 2015 ergehen. Zudem sei von einem negativem bzw. sehr geringen Einkommen auszugehen.
  7. Am 24.04.2015 setzte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) in Verbindung, um sich über die Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung zu informieren. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Einkommen aus dem Jahr 2013 herangezogen worden sei, da er noch keinen (neueren) Einkommenssteuerbescheid erhalten habe.
  8. Am 21.05.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin den mit 18.05.2015 datierten Einkommenssteuerbescheid des Ehemannes für das Jahr
  9. Aus dem Bescheid ergibt sich ein Negativbetrag in Höhe von € 4.
  10. Mit Schreiben vom 16.06.2015 teilte die nunmehr beigezogene rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) mit, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit 01.09.2015 selbständig gemacht habe, es sei zum Antragszeitpunkt kein rechtsgültiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vorgelegen; dieser sei umgehend nachgereicht worden. Eine Mitarbeiterin habe telefonisch die Auskunft gegeben, dass es ausreichend wäre, wenn der Steuerbescheid für das Jahr 2014 bis Ende Juni 2015 bei der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) abgegeben werde.
  11. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 30.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr prinzipiell zwei Möglichkeiten offen stünden: entweder die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels (mit rückwirkender Zuerkennung der Studienbeihilfe ab März 2015 im Falle einer positiven Entscheidung) oder die Zurückziehung des Rechtsmittels unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages (mit WIrkung ab Mai 2015, da zu diesem Zeitpunkt der Einkommenssteuerbescheid des Ehemannes vorgelegt worden sei). Die Beschwerdeführerin teilte mit Mail vom 27.07.2015 ausdrücklich mit, sie habe sich für die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels entschieden.
  12. In einem weiteren Schreiben (vom 07.09.2015), gerichtet an den Senat der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg), wiederholte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ihren Rechtsstandpunkt.
  13. In weiterer Folge wurde der Studienbeihilfenakt der Beschwerdeführerin im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geprüft. Mit Schreiben vom 19.01.2016 teilte die zuständige Referentin dem Senat der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Salzburg) auf das Wesentliche zusammengefasst und unter Zitierung der Judikatur der Judikatur des VwGH mit, es sei der Einkommenssteuerbescheid des Ehemannes für das Jahr 2013, nicht aber für das Jahr 2014, bei der weiteren Beurteilung heranzuziehen. Der Bescheid für das Jahr 2014 sei erst am 18.05.2015, somit drei Tage nach der Frist für das Sommersemester 2015 erlassen worden. Ein neuer Antrag (unter Berücksichtigung Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2014) unter Rückziehung des Erstantrages könnte frühestens mit Juni 2015 und nicht – wie der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei – Mai 2015 wirksam werden.
  14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.02.2016, Zl. 352084401, gab der Senat der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 15.04.
  15. In der Begründung wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Stichtag des Systemantrages für das Sommersemester 2015 der 01.03.2015 gewesen sei. Für das Studienjahr 2014/15 sei das Einkommen des Jahres 2013 heranzuziehen. Die erteilte Auskunft, wonach eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreichen würde, sei nach Einlangen der Vorstellung unverzüglich richtig gestellt worden. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 sei am 18.05.2015 ergangen und somit 3 Tage nach Einreichfrist für das Sommersemester
  16. Mit fristgerecht eingebrachte Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass Mitarbeiterinnen der belangten Behörde unrichtige Auskünfte erteilt hätten. Die Behörde hätte die geänderten Lebensumstände der Beschwerdeführerin ausreichend berücksichtigen müssen, auch hätte die Behörde den Ehegatten oder dessen Steuerberater zu den Einkommensverhältnissen befragen können, dies sei jedoch nicht geschehen. Das gehäufte Verkennen der Rechtslage und die Falschauskünfte seien an der Grenze zur verfassungswidrigen Willkür gelegen. Hätte die Behörde die rechtzeitig vorliegenden Einkommensnachweise für das Jahr 2014 rechtzeitig berücksichtigt, wäre das Bescheidergebnis positiv ausgefallen und hätte die Beschwerdeführerin die Studienbeihilfe für die Monate März bis September 2015 zugesprochen erhalten. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin aufgrund der vorlegten Einkommensnachweise und des Einkommenssteuerbescheides des Ehemannes die Studienbeihilfe für die Monate März bis September 2015 zu gewähren, in eventu die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides mit 21.05.2015 als abgeänderten Antrag zu werten und daher der Beschwerdeführerin die Studienbeihilfe für den Zeitraum Juni bis September 2015 zuzuerkennen.
  17. Mit Schreiben vom 17.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A: 2.1.

§ 1Abs. 4 Stud

FG ist, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.2.1.

Paragraph eins, Absatz 4, StudFG ist, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

§ 11Abs. 1 Stud

FG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Paragraph 11, Absatz eins, StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

§ 12Abs. 1 Stud

FG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem

§ 11zu berücksichtigenden Einkommen erfährt.

Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen

den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingt Einkommensschwankungen.

Paragraph 12, Absatz eins, StudFG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem

Paragraph 11, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen

den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingt Einkommensschwankungen. 2.

  1. Das (fehlende) Einkommen der Beschwerdeführerin ist gegenständlich nicht strittig. Es bleibt daher in rechtlicher Hinsicht zu klären, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Ehemannes der Beschwerdeführerin richtig vorgegangen ist, wobei die ermittelten Beträge der Kalenderjahre 2013 und 2014 in ihrer jeweiligen Höhe ebenso nicht strittig sind. Zur Rechtsfrage, ob die belangte Behörde zu Recht das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 herangezogen hat, ist Folgendes auszuführen: 2.
  2. Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR,
  3. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0175).2.
  4. Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 473 BlgNR,
  5. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0175). 2.
  6. Stichtag für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist – aufgrund des ursprünglichen Systemantrages vom 07.03.2013 – der 01.03.2015 (§ 41 Abs 5 StudFG).2.
  7. Stichtag für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist – aufgrund des ursprünglichen Systemantrages vom 07.03.2013 – der 01.03.2015 (Paragraph 41, Absatz 5, StudFG). Zu diesem Zeitpunkt war unstrittigerweise lediglich Einkommensnachweise für die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Ehemannes für das Kalenderjahr 2013 vorhanden. 2.
  8. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Ehemannes für das Kalenderjahr 2014 ist die belangte Behörde zum Stichtag 01.03.2015 zu Recht vom Gesetzeswortlaut des § 11 Abs 1 Z 1 StudFG ausgegangen, wonach das Einkommen grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist.2.
  9. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Ehemannes für das Kalenderjahr 2014 ist die belangte Behörde zum Stichtag 01.03.2015 zu Recht vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG ausgegangen, wonach das Einkommen grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist. 2.
  10. Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mehrfach aus der unrichtigen Erstauskunft der Studienbeihilfenbehörde, wonach die Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Nachweis für die Einkünfte des Jahres 2014 genüge, ein subjektives Recht abzuleiten versuchte, ist ihr zu entgegnen, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Erteilung falscher Rechtsauskünfte nach herrschender Lehre und Judikatur kein subjektives Recht auf die Einhaltung des unrichtigerweise zugesicherten behördlichen Verhaltens einräumt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 13a Rz 9).2.
  11. Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mehrfach aus der unrichtigen Erstauskunft der Studienbeihilfenbehörde, wonach die Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Nachweis für die Einkünfte des Jahres 2014 genüge, ein subjektives Recht abzuleiten versuchte, ist ihr zu entgegnen, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Erteilung falscher Rechtsauskünfte nach herrschender Lehre und Judikatur kein subjektives Recht auf die Einhaltung des unrichtigerweise zugesicherten behördlichen Verhaltens einräumt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., Paragraph 13 a, Rz 9). 2.
  12. Da der mit 18.05.2015 datierte Einkommenssteuerbescheid (für 2014) des Ehemannes der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nach dem systemrelevanten Stichtag und zudem nach Ablauf der Antragsfrist für das Sommersemester 2015 (15.05.2015; § 39 Abs 2 StudFG) ergangen ist, hat die belangte Behörde schon alleine aus diesem Grund diesen Einkommensnachweis zu Recht nicht ihren Berechnungen zu Grunde gelegt (vgl. VwGH 10.11.1986, 85/12/0118, wonach als Einkommensnachweis der Einkommenssteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war).2.
  13. Da der mit 18.05.2015 datierte Einkommenssteuerbescheid (für 2014) des Ehemannes der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nach dem systemrelevanten Stichtag und zudem nach Ablauf der Antragsfrist für das Sommersemester 2015 (15.05.2015; Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) ergangen ist, hat die belangte Behörde schon alleine aus diesem Grund diesen Einkommensnachweis zu Recht nicht ihren Berechnungen zu Grunde gelegt vergleiche VwGH 10.11.1986, 85/12/0118, wonach als Einkommensnachweis der Einkommenssteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war). In diesem Zusammenhang unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin oder den Steuerberater zu den Einkommensverhältnissen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu befragen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR. 18. GP,28); auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.In diesem Zusammenhang unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin oder den Steuerberater zu den Einkommensverhältnissen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu befragen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 473 BlgNR.

  1. GP,28); auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden. 2.
  2. Zusammengefasst hat die belangte Behörde somit zu Recht die zum relevanten Stichtag vorhandenen Einkommensnachweise des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Berechnung des zumutbaren Unterhalts zu Grunde gelegt. Da die Summe der zumutbaren Unterhaltsleistung des Ehemannes die Höchststudienbeihilfe übersteigt, wurde der Antrag auf Studienbeihilfe zu Recht abgewiesen. 2.
  3. Die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, hat der Beschwerdeführerin am 30.06.2015 prinzipiell zutreffend (vgl. § 39 Abs 2 StudFG) mitgeteilt, sie habe die Alternative zwischen der Aufrechterhaltung des Rechtsmittels und der Einbringung eines neuen Antrages, welcher jedoch keinen mit März rückwirkenden Anspruch begründe (Anmerkung: die Behörde nannte jedoch unrichtigerweise den Monat Mai, richtigerweise hätte ein neuer Antrag – unter nunmehriger Berücksichtigung des mittlerweile ergangenen Einkommenssteuerbescheides des Ehemannes der Beschwerdeführerin – die Zuerkennung von Studienbeihilfe erst mit dem Folgemonat bewirkt. Eine Umdeutung des am 21.05.2015 erfolgten Nachreichens des Einkommenssteuerbescheides als neuer – wenngleich nach Ablauf der Antragsfrist eingebrachter – Antrag hätte somit nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 2 StudFG eine Zuerkennung von Studienbeihilfe erst mit Juni 2015 bewirken können).2.
  4. Die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, hat der Beschwerdeführerin am 30.06.2015 prinzipiell zutreffend vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) mitgeteilt, sie habe die Alternative zwischen der Aufrechterhaltung des Rechtsmittels und der Einbringung eines neuen Antrages, welcher jedoch keinen mit März rückwirkenden Anspruch begründe (Anmerkung: die Behörde nannte jedoch unrichtigerweise den Monat Mai, richtigerweise hätte ein neuer Antrag – unter nunmehriger Berücksichtigung des mittlerweile ergangenen Einkommenssteuerbescheides des Ehemannes der Beschwerdeführerin – die Zuerkennung von Studienbeihilfe erst mit dem Folgemonat bewirkt. Eine Umdeutung des am 21.05.2015 erfolgten Nachreichens des Einkommenssteuerbescheides als neuer – wenngleich nach Ablauf der Antragsfrist eingebrachter – Antrag hätte somit nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, StudFG eine Zuerkennung von Studienbeihilfe erst mit Juni 2015 bewirken können). Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde das Eventualbegehren äußert, das Bundesverwaltungsgericht möge – unter Einbeziehung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2014 – eine Zuerkennung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 vornehmen, verkennt sie jedoch das Ausmaß der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: Mit ihrer Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde vom 27.07.2015 entschied sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich für eine Aufrechterhaltung ihres eingebrachten Rechtsmittels und gegen eine (nachträgliche) Umdeutung des Nachreichens des Einkommenssteuerbescheides 2014 als neuen – wenngleich nach Ablauf der Antragsfrist eingebrachten – Antrag auf Studienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni
  5. Das in weiterer Folge durch den angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren der belangten Behörde bezieht sich somit lediglich auf den Systemantrag und die Rechtsfrage, ob für die Berechnung der Studienbeihilfe zu Recht auf die Einkommensnachweise des Ehemannes für das Jahr 2013 statt 2014 zurückgegriffen wurde. Da die Frage einer etwaigen Umdeutung des Nachreichens des Einkommenssteuerbescheides als neuen Antrag aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung der Beschwerdeführerin nicht (mehr) verfahrensgegenständlich vor der belangten Behörde war und somit von der belangten Behörde auch nicht darüber abgesprochen wurde, kann diese Frage auch nicht von der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst sein (vgl. auch VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0077: Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt.).Da die Frage einer etwaigen Umdeutung des Nachreichens des Einkommenssteuerbescheides als neuen Antrag aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung der Beschwerdeführerin nicht (mehr) verfahrensgegenständlich vor der belangten Behörde war und somit von der belangten Behörde auch nicht darüber abgesprochen wurde, kann diese Frage auch nicht von der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst sein vergleiche auch VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0077: Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt.). Somit war der Beschwerdeeventualantrag auf Wertung der Vorlage des Einkommensbescheides mit 21.05.2015 als abgeänderten Antrag und Zuerkennung der Studienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 gem. §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Somit war der Beschwerdeeventualantrag auf Wertung der Vorlage des Einkommensbescheides mit 21.05.2015 als abgeänderten Antrag und Zuerkennung der Studienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 gem. Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 2.10.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.10.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der sich aus den Verwaltungsakten unstrittig ergebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. 3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die – wie oben unter Punkt 2 – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 2 – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2126511.1.00

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