← Österreich

{'item': 'W134 2107660-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 58§ 17§ 28§ 31§ 29Artikel 12Art. 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW134 2107660-1 SpruchW134 2107660-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Grub

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA oder belangte Behörde) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102274055, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 in Höhe von EUR 1.347,52 gewährt.
  2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA oder belangte Behörde) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102274055, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 in Höhe von EUR 1.347,52 gewährt. Auf Grund einer Differenzfläche von 14,99 ha und somit einer Flächenabweichung von über 20% (aufgrund Verjährung wurde keine Sanktion verhängt) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-12009705, für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 761,52 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 586 verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 02.02.2017, W134 2104386-1/2E, rechtskräftig abgewiesen.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009, AZ II/7-RP/08-103092555, wurden dem Beschwerdeführer Rinderprämien in Höhe von EUR 1.980 gewährt. Dieser Bescheid wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2009, AZ II/7-RP/08-103565197, insoweit abgeändert wurde, als dem BF für das Antragsjahr 2008 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.071,20 gewährt wurden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, wurde festgestellt, dass dem BF für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR 134,88 zusteht. Da ihm im Rahmen der Direktzahlung für das Antragsjahr 2008 bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 165,72 gewährt worden ist, wurde in dieser Entscheidung ein Betrag in Höhe von EUR 30,84 zurückgefordert.
  5. Mit Schriftsatz vom 08.11.2013 hat der Beschwerdeführer auch auf den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass auch dieser Bescheid Gegenstand der Berufung des BF vom 08.11.2013 ist.
  6. Zur verfahrensgegenständlichen Berufung, die vom BVwG als Beschwerde zu behandeln ist: Bezugnehmend auch auf den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, wird von dem BF Folgendes beantragt:
  7. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
  8. den Ausspruch über die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens,
  9. den Ausspruch, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht,
  10. die Aufnahme der angebotenen Beweise und den Auftrag an die AMA die Berechnung vorzulegen. Die Begründung der Berufung richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009705, und legt überhaupt nicht dar, warum der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, aufgehoben oder abgeändert werden sollte. In der Begründung wird im Wesentlichsten zusammengefasst, dass der BF die Almfutterfläche nach besten Wissen und Gewissen beantragt hätte und ihn daher kein Verschulden treffe. Die Almfutterflächenermittlung sei kompliziert und es sei unmöglich diese exakt zu ermitteln. Zudem würden Rückzahlungsansprüche nach vier Jahren verjähren.
  11. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2015 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie die Berufung vom 08.11.
  12. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, wurde festgestellt, dass der BF für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR 134,88 zusteht. Da ihm im Rahmen der Direktzahlung für das Antragsjahr 2008 bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 165,72 gewährt worden ist, wurde ein Betrag in Höhe von EUR 30,88 zurückgefordert. 1.
  15. Auf den in ihrer Berufung referenzierten Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, nimmt er in der Begründung dieser Berufung, die vom BVwG als Beschwerde zu behandeln ist, nicht Bezug. Insbesondere legt er in der Berufung nicht dar, warum die Entscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, nicht rechtskonform sein sollte.
  16. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Sie blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen. Inhaltliche Behandlung: Unter Berücksichtigung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr 2008 um 5%).Unter Berücksichtigung von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, müssen alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr 2008 um 5%).

Artikel 12

der genannten Verordnung erhielten die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bezogen, als Ausgleich für diese Kürzung einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von maximal EUR 250.--. Dieser ZBB wurde im Folgejahr gewährt. Da in den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (EBP oder Rinderprämien) die Höhe des ZBB bis zur maximal zulässigen Höhe bereits aufgenommen wurde, erfolgte die Auszahlung ohne Bescheid. Die Summe der in den Maßnahmenbescheiden ausgewiesenen Modulationsbeträge (bis maximal EUR 250) wurde der BF überwiesen. Im EBP-Bescheid wird der konkrete Modulationsbetrag in der ZA-Tabelle ausgewiesen ("Abzug Modulation", dann Prozentsatz) (vgl. dazu auch den Hinweis zur Modulation vor der Rechtsmittelbelehrung in den EBP-Bescheiden).Im EBP-Bescheid wird der konkrete Modulationsbetrag in der ZA-Tabelle ausgewiesen ("Abzug Modulation", dann Prozentsatz) vergleiche dazu auch den Hinweis zur Modulation vor der Rechtsmittelbelehrung in den EBP-Bescheiden). In einem Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages

Art. 71a VO (EG) Nr.

796/2004 um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe d) weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus.In einem Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages

Artikel 71, a VO (EG) Nr.

796 aus 2004, um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe

  1. d)weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus. Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben
  2. d)und
  3. f)ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (= Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterziehen ist, wird um einen Betrag in Höhe von EUR 10,-- pro Tier gekürzt (Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen. Bei der Schlachtprämie werden die unter Buchstabe
  4. f)angeführten Prämienbeträge pro Tier der Modulationskürzung unterzogen, sodass die Kürzung für Großrinder EUR 1,60 pro Tier und für Kälber EUR 2,50 pro Tier beträgt.Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben
  5. d)und
  6. f)ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (= Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterziehen ist, wird um einen Betrag in Höhe von EUR 10,-- pro Tier gekürzt (Anhang römisch eins der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003,). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen. Bei der Schlachtprämie werden die unter Buchstabe
  7. f)angeführten Prämienbeträge pro Tier der Modulationskürzung unterzogen, sodass die Kürzung für Großrinder EUR 1,60 pro Tier und für Kälber EUR 2,50 pro Tier beträgt. Die der Berechnung für den ZBB-Betrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung hat sich durch den EBP-Bescheid 2008 vom 30.10.2013 dahingehend geändert, dass ein Übergenuss entstand und eine Rückforderung erforderlich wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, nicht rechtskonform sein sollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag ebenfalls diesbezüglich keinen Mangel zu erkennen, sodass die Entscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010968, zu bestätigen und eine dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde abzuweisen war. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Angabe vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei der Festsetzung der ZBB), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Feststellung zu laufen (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher Verjährung nicht eingetreten.Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 6, spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Angabe vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei der Festsetzung der ZBB), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Feststellung zu laufen vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Gegenständlich ist daher Verjährung nicht eingetreten. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnung übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnung übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/

  1. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/
  2. Rechtsprechung dazu, dass kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung der Referenzfläche besteht liegt ebenfalls vor (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133; VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/
  3. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/
  4. Rechtsprechung dazu, dass kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung der Referenzfläche besteht liegt ebenfalls vor vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133; VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W134.2107660.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.