Obsah (20)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 83§ 55§ 3§ 8§ 10Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56§ 77§ 46RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW140 2150360-1 SpruchW140 2150360-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER
§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg
F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 10.3.2017 um 13:30 Uhr wurde über den BF
§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 10.3.2017 um 13:30 Uhr wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 10.3.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "Es wird Ihnen folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 4.12.2013 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß Sie aufgrund Ihres seit 24.8.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asyl-verfahrens verpflichtet sind, das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben angegeben, daß Sie sich darüber im Klaren und bereit sind, dieser Ausreise-verpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. Dazu stellt die Behörde fest, daß Sie unter Angaben falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt haben. Sie haben bewußt falsche Angaben diesbezüglich gemacht. Sie verweigerten ein Mitwirken an Ihrem fremdenrechtlichen Verfahren. Sie haben der Behörde bisher kein Reisedokument vorgelegt und haben sich nicht bei Ihrer Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder irgendeine Bereitschaft gezeigt, Ihren Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie haben mit keiner Rückkehr-Organisation Kontakt aufgenommen, um Ihre Ausreise vorzubereiten. Somit haben Sie eindeutig Ihre Ausreise-unwilligkeit unter Beweis gestellt. Es wurde für Sie mangels eines Reisedokumentes bei Ihrer Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Sie wurden dazu mittels Ladungsbescheid vom 26.2.2015 zur Vorsprache bei der XXXX für den 24.3.2015 geladen. Dieser Ladung haben Sie unentschuldigt keine Folge geleistet.Es wurde für Sie mangels eines Reisedokumentes bei Ihrer Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Sie wurden dazu mittels Ladungsbescheid vom 26.2.2015 zur Vorsprache bei der römisch 40 für den 24.3.2015 geladen. Dieser Ladung haben Sie unentschuldigt keine Folge geleistet. Es wurde daher gegen Sie ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.8.2015 vor die XXXX erlassen, dieser konnte jedoch aufgrund Ihres Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde Ihre amtliche Abmeldung veranlaßt, Sie mußten für die Behörde als untergetaucht gelten.Es wurde daher gegen Sie ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.8.2015 vor die römisch 40 erlassen, dieser konnte jedoch aufgrund Ihres Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde Ihre amtliche Abmeldung veranlaßt, Sie mußten für die Behörde als untergetaucht gelten. Am 9.2.2016 wurde, da anzunehmen war, daß Sie sich an Ihrer Meldeadresse in XXXX aufhalten, ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft für den 9.2.2016 gegen Sie erlassen. Laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 9.2.2016 verlief auch dieser Festnahmeversuch negativ, ein Wohnungsnutzer gab an, daß Sie vor etwa 1 ¿ Monaten an eine unbekannte Adresse verzogen seien. Sie sprachen noch am selben Tag aus eigenem in der Polizei-Inspektion XXXX vor, um sich zu erkundigen, weshalb Sie von der Polizei gesucht wurden. Sie gaben dabei an, nicht an dieser Adresse, sondern in XXXX zu wohnen.Am 9.2.2016 wurde, da anzunehmen war, daß Sie sich an Ihrer Meldeadresse in römisch 40 aufhalten, ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft für den 9.2.2016 gegen Sie erlassen. Laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 9.2.2016 verlief auch dieser Festnahmeversuch negativ, ein Wohnungsnutzer gab an, daß Sie vor etwa 1 ¿ Monaten an eine unbekannte Adresse verzogen seien. Sie sprachen noch am selben Tag aus eigenem in der Polizei-Inspektion römisch 40 vor, um sich zu erkundigen, weshalb Sie von der Polizei gesucht wurden. Sie gaben dabei an, nicht an dieser Adresse, sondern in römisch 40 zu wohnen. Sie wurden in der Folge festgenommen und der XXXX vorgeführt, es wurde von dieser die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.Sie wurden in der Folge festgenommen und der römisch 40 vorgeführt, es wurde von dieser die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Sie stellten daraufhin am 17.2.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung Ihres Privat- und Familienlebens. Ein solcher Antrag stellt jedoch kein Aufenthaltsrecht dar. In Ihrem Antrag haben Sie wiederum Ihre Meldeadresse in XXXX angegeben, an welcher Sie definitiv nicht wohnhaft und erreichbar sind.Sie stellten daraufhin am 17.2.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung Ihres Privat- und Familienlebens. Ein solcher Antrag stellt jedoch kein Aufenthaltsrecht dar. In Ihrem Antrag haben Sie wiederum Ihre Meldeadresse in römisch 40 angegeben, an welcher Sie definitiv nicht wohnhaft und erreichbar sind. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen und verblieben illegal im Bundesgebiet. Sie wurden für den 8.3.2017, 10.00h vor die Behörde zwecks Befragung zu Ihren persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise geladen. Sie ließen sich über Ihren rechtsfreund-lichen Vertreter als krank mit hohem Fieber entschuldigen. Sie haben keine ärztliche Kranken-bestätigung vorgelegt. Da Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde für den 10.3.2017 ein Flug für Ihre Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 gegen Sie erlassen.Da Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde für den 10.3.2017 ein Flug für Ihre Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, gegen Sie erlassen. Als Ihre Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse XXXX angeführt, an dieser Adresse konnten Sie jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass Sie dort nicht aufhältig sind.Als Ihre Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse römisch 40 angeführt, an dieser Adresse konnten Sie jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass Sie dort nicht aufhältig sind. Ein weiterer Versuch, Sie an der von Ihnen als ständige bekanntgegebene Aufenthaltsanschrift in XXXX festzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. Es war offen-sichtlich niemand in der Wohnung anwesend.Ein weiterer Versuch, Sie an der von Ihnen als ständige bekanntgegebene Aufenthaltsanschrift in römisch 40 festzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. Es war offen-sichtlich niemand in der Wohnung anwesend. Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass Sie im Jahre 2016 offensichtlich für das XXXX, arbeitsmäßig tätig waren, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo Sie auch tatsächlich angetroffen werden konnten. Da Sie ein Verhalten zeigten, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurden Sie mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten.Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass Sie im Jahre 2016 offensichtlich für das römisch 40 , arbeitsmäßig tätig waren, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo Sie auch tatsächlich angetroffen werden konnten. Da Sie ein Verhalten zeigten, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurden Sie mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten. In weiterer Folge wurden Sie in das XXXX verbracht und Ihnen das Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in der Sprache PUNJABI sowie eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Sie verweigerten die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme.In weiterer Folge wurden Sie in das römisch 40 verbracht und Ihnen das Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in der Sprache PUNJABI sowie eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Sie verweigerten die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. Da der Flug für Ihre beabsichtigte Abschiebung am 10.3.2017 ausfällt, wurde ein neuerlicher Flug für Ihre Abschiebung nach Indien am 5.4.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde Ihnen am 10.3.2017 um 10:25h nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie zeigten sich wiederum unkooperativ und verweigerten abermals die Unter-schriftenleistung zur nachweislichen Kenntnisnahme. Zu meinen persönlichen Verhältnissen und meinem Aufenthaltsort befragt, gebe folgendes an: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Meine Familie lebt in Indien, in Österreich habe ich keine Angehörigen. Zu meiner Familie habe ich nicht oft, aber mit allen möglichen Kommunikationsmitteln (e-mail, Telefon) Kontakt. Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der XXXX ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch an der XXXX, diese gehört einem Freund.Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der römisch 40 ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch an der römisch 40 , diese gehört einem Freund. Dem wird entgegengehalten, daß bereits im Februar 2016 der Wohnungsinhaber angegeben hat, daß Sie ausgezogen sind, eine polizeiliche Erhebung vom 8.3.2017 hat ergeben, daß Sie definitiv nicht an dieser Adresse wohnen, da die Wohnung nicht für so viele Leute eingerichtet ist. Dazu gebe ich jetzt an, daß ich meine Meldeadresse als Postabgabeadresse beibehalten habe, tatsächlich wohne ich bei Bekannten, welche mir gerade Unterkunft geben, das heißt, immer wechselnd an verschiedenen Adressen. Eine feste Unterkunft habe ich nicht. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt als Pizzazusteller. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß beabsichtigt ist, zur Sicherung Ihrer Ausserlandes-bringung Schubhaft über Sie zu verhängen und Sie nach Indien abzuschieben. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes besteht die Gefahr und es muß angenommen werden, daß Sie in Kenntnis, daß die Behörde über ein gültiges Reisedokument verfügt und angesichts Ihrer bevorstehenden Abschiebung untertauchen werden, um sich so dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen. Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD XXXX aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken.Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD römisch 40 aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken. Sie sind für die Behörde nicht greifbar und es kann somit kann ein Gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung nicht als verfahrenssichernd angesehen werden. Über Ihre Inschubhaftnahme wurde eine Rechtsberatungsorganisation verständigt, diese wird sich mit Ihnen demnächst in Verbindung setzen. Es wird Ihnen diesbezüglich eine Verfahrens-anordnung ausgefolgt.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Dazu gebe ich an, daß ich in Österreich bleiben will. Mein Rechtsanwalt hat mir nie gesagt, daß ich Österreich verlassen muß. Er hat mir auch nicht gesagt, daß ich festgenommen und abgeschoben werden könnte. Ich bin in jetzt Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX – Fremdenpolizei (XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in jetzt Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion römisch 40 – Fremdenpolizei (römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
- Mit dem am 17.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 16.03.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die Festnahme und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt: "Sachverhalt: Der BF ist indischer Staatsbürger und seit Juli 2011 im Bundesgebiet. Er ist selbsterhaltungsfähig, krankenversichert sowie unbescholten. Durch seinen Aufenthalt hat er sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Auch hat er das A2 Sprachdiplom absolviert. Der BF hat auch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er hat in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Die Identität des BF stehst fest, der BF besitzt auch einen österreichischen Führerschein. Der Ladung zur Behörde am 04.12.2013 hat der BF Folge geleistet und auch ein Formular zwecks Ausstellung eines Reisdokuments ordnungsgemäß ausgefüllt (Siehe Beilage. Er hat sich auch erkennungsdienstlich behandeln lassen. Entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit hat er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gern § 55 AsylG gestellt dies am 17.02.2016; und hat auch entsprechende Unterlagen beigelegt.Entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit hat er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gern Paragraph 55, AsylG gestellt dies am 17.02.2016; und hat auch entsprechende Unterlagen beigelegt. Am 27.10.2016 langte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Der Vertreter des BF verfasste eine Stellungnahme und beantragte eine Zweckänderung sowie die Heilung eines Mangels gem § 4 AsylG DV.Am 27.10.2016 langte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Der Vertreter des BF verfasste eine Stellungnahme und beantragte eine Zweckänderung sowie die Heilung eines Mangels gem Paragraph 4, AsylG DV. Der BF war mehrmals bei der belBeh um nach dem Stand des Verfahrens (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) zu fragen. Die belBeh antwortete stets, der Antrag sei in Bearbeitung. Der BF war auch mehrmals bei der Indischen Botschaft vorstellig bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses. Auch der Rechtsvertreter hat - zuletzt im Jänner 2017 und im Februar 2017 - nach dem Stand des Verfahrens gefragt. Zuletzt hab es eine Ladung für den 08.03.2017 um 10:00 Uhr. Der BF war jedoch aufgrund von Krankheit verhindert. Die Rechtsvertretung hat die Behörde zeitgerecht per e-mail, fernmündlich und persönlich - mitgeteilt, dass der BF wegen Krankheit verhindert sei. Die Vorlage eine Krankenbestätigung wurde in Aussicht gestellt. Am 09.03.2017 teilte die belBeh mündlich im Amtsgebäude mit, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 55 AsylG ohne weiteres, dh ohne Beweiswürdigung, abgewiesen werden würde. Der Rechtsvertreter bat um einen neuen Termin. Es gab einen Festnahmeauftrag vom 08.03.
- Am Abend des 09.03.2017 wurde der BF festgenommen und ihm der Abschiebetermin für den 10.03.2017 mitgeteilt. Dieser Termin fiel aber aus. Eine Begründung warum hat die belBeh bis jetzt nicht geliefert. Das Ausfallen dieses Termins war jedenfalls nicht vom BF verursacht.Am 09.03.2017 teilte die belBeh mündlich im Amtsgebäude mit, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 55, AsylG ohne weiteres, dh ohne Beweiswürdigung, abgewiesen werden würde. Der Rechtsvertreter bat um einen neuen Termin. Es gab einen Festnahmeauftrag vom 08.03.
- Am Abend des 09.03.2017 wurde der BF festgenommen und ihm der Abschiebetermin für den 10.03.2017 mitgeteilt. Dieser Termin fiel aber aus. Eine Begründung warum hat die belBeh bis jetzt nicht geliefert. Das Ausfallen dieses Termins war jedenfalls nicht vom BF verursacht. Beschwerdegründe: Unverhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung Der BF hat einen Antrag gem § 55 AsylG laufen und ist nicht an einem Untertauchen interessiert. Eine negative Entscheidung wurde der Rechtsvertretung bis jetzt nicht zugestellt. Eine entsprechende Anfrage per e-mail, ob es eine Entscheidung gäbe, wurde nie beantwortet.Der BF hat einen Antrag gem Paragraph 55, AsylG laufen und ist nicht an einem Untertauchen interessiert. Eine negative Entscheidung wurde der Rechtsvertretung bis jetzt nicht zugestellt. Eine entsprechende Anfrage per e-mail, ob es eine Entscheidung gäbe, wurde nie beantwortet. (Beweis; Nachsicht im Akt.) Der BF verrichtet eine langjährige Arbeit und hat einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Damit ist mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu befürchten. Der BF hat nie soziale oder andere staatliche finanzielle Hilfe in Anspruch genommen. Er ist auch seit ca 4 Jahren voll versichert. Er ist daher sozial, beruflich und gesellschaftlich integriert. Die Gefahr eines Untertauchens ist daher nicht gegeben. Der Festnahmeauftrag vom 08.03.2017 war nicht verhältnismäßig, da der Schriftsatz vom 20.02.2017 eine "Ladung" beinhaltet und keinen Ladungsbescheid. An ein Nichtbefolgen der Ladung waren daher keine angedrohten Sanktionen (wie etwa Festnahme) geknüpft. Der Vertreter hat jedenfalls rechtzeitig per e- mail, fernmündlich und persönlich die Mitteilung erstattet, dass der BF krank sei. In dieser Ladung für den 08.03.2017 war auch vermerkt, dass im Falle einer Krankheit dieser Termin "allenfalls verschoben" werden könnte. Die Behörde hätte den BF ohne Aufwand nach seiner Genesung nochmals laden können. Das wäre auch die kostengünstigste Vorgehensweise gewesen. Entgegen der Informationspflicht hat die belBeh dem Rechtsvertreter nichts von einer Festnahme oder geplanten Abschiebung für den 10.03.2017 mitgeteilt. An beiden Tagen, dh am 08.03.2017 und 09.03.2017 war der Rechtsvertreter persönlich im Kontakt mit der belBeh. Aufgrund der guten Integration, der beruflichen, sprachlichen und sozialen Einbettung ist eine erhebliche Fluchtgefahr nicht gegeben. Die Schubhaft erweist sich daher als unverhältnismäßig. Die Festnahme und die Anhaltung in der Schubhaft sind unverhältnismäßig. Ein Freund des BF, Herr XXXX, ist bereit den BF bei sich für die Dauer des Aufenthalts in Österreich wohnen zu lassen.Ein Freund des BF, Herr römisch 40 , ist bereit den BF bei sich für die Dauer des Aufenthalts in Österreich wohnen zu lassen. (Siehe Beilage.) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Schubhaft hat die Behörde auf die persönlichen Lebensumstände des Fremden Bedacht zu nehmen. Im Falle des BF ergibt sich durch die sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration kein Hinweis auf eine relevante Gefahr des Untertauchens. Das bloße Unterbleiben der Ausreise vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der — aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, wie etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Der BF ist aber sozial - dh beruflich, sprachlich und gesellschaftlich - sehr gut verankert. Da der BF unbescholten ist sich im Bundesgebiet immer wohl verhalten hat, besteht kein gesteigertes öffentliches Interesse an einer besonders schnellen Außerlandesbringung. Es hätte daher allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können."
- Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.
- Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde.
- Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1 und 9 Sie hielten sich zuletzt trotz Meldung im Verborgenen auf. Sie konnten nicht mit der Ausstellung eines Reisedokumentes rechnen. Jetzt steht jedoch fest, dass Ihre Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausstellt und die Behörde Ihre Ausreiseverpflichtung tatsächlich durchsetzen kann. Es besteht daher jetzt die Gefahr, dass Sie in Kenntnis dessen und Ihrer bevorstehenden Abschiebung bei einer Entlassung untertauchen werden, und haben Sie sich auch schon früher im Verborgenen und unangemeldet aufgehalten. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Dies trifft auf Sie nicht zu. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, und haben Sie nichts gegenteiliges behauptet. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
- Das BFA erstattete am 17.3.2017 folgende Stellungnahme: "Der Bf. ist am 14.6.2011 von einem unbekannten Land kommend mit dem Zug in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 15.6.2011 bei der EAST-Ost einen Asylantrag gestellt. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, indischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Das Verfahren zu GZ 11 05.840 wurde am 7.7.2011 negativ beschieden und eine Ausweisungsentscheidung gegen den Bf, erlassen, diese erwuchs am 24.8.2013 in II. Instanz in Rechtskraft."Der Bf. ist am 14.6.2011 von einem unbekannten Land kommend mit dem Zug in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 15.6.2011 bei der EAST-Ost einen Asylantrag gestellt. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, indischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren zu sein. Das Verfahren zu GZ 11 05.840 wurde am 7.7.2011 negativ beschieden und eine Ausweisungsentscheidung gegen den Bf, erlassen, diese erwuchs am 24.8.2013 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 4.12.2013 wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, daß er aufgrund seines seit 24.8.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asyl-verfahrens verpflichtet ist, das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Er hat angegeben, daß er sich darüber im Klaren und bereit ist, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. Dazu stellt die Behörde fest, daß der Bf. unter Angaben falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt hatte. Er hat bewußt falsche Angaben diesbezüglich gemacht. Der Bf. verweigerte in der Folge ein Mitwirken an seinem fremdenrechtlichen Verfahren. Er hat der Behörde bisher kein Reisedokument vorgelegt und hat sich nicht bei Ihrer Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder irgendeine Bereitschaft gezeigt, seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Bf. hat mit keiner Rückkehr-Organisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Somit hat er Sie eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Es wurde mangels eines Reisedokumentes bei der Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Der Bf. wurde dazu mittels Ladungsbescheid vom 26.2.2015 zur Vorsprache bei der XXXX für den 24.3.2015 geladen. Dieser Ladung hat er unentschuldigt keine Folge geleistet.Der Bf. wurde dazu mittels Ladungsbescheid vom 26.2.2015 zur Vorsprache bei der römisch 40 für den 24.3.2015 geladen. Dieser Ladung hat er unentschuldigt keine Folge geleistet. Es wurde daher gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.8.2015 vor die XXXX erlassen, dieser konnte jedoch aufgrund des Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde die amtliche Abmeldung des Bfs. veranlaßt, er mußte für die Behörde als untergetaucht gelten.Es wurde daher gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.8.2015 vor die römisch 40 erlassen, dieser konnte jedoch aufgrund des Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde die amtliche Abmeldung des Bfs. veranlaßt, er mußte für die Behörde als untergetaucht gelten. Der Bf. wurde in Vollziehung der rechtskräftigen Ausreiseentscheidung für den 8.3.2017, 10.00h vor die Behörde zwecks Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise geladen, er ließ sich über seinen rechtsfreundlichen Vertreter als krank mit hohem Fieber entschuldigen, hat jedoch bis dato keine ärztliche Krankenbestätigung vorgelegt. Da der Bf. bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde, nachdem von der XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert wurde, für den 10.3.2017 ein Flug zwecks der Abschiebung des Bfs. nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 gegen den Bf. erlassen.Da der Bf. bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde, nachdem von der römisch 40 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert wurde, für den 10.3.2017 ein Flug zwecks der Abschiebung des Bfs. nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, gegen den Bf. erlassen. Als Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse XXXX angeführt, an dieser Adresse konnte der Bf. jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass er dort nicht aufhältig ist.Als Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse römisch 40 angeführt, an dieser Adresse konnte der Bf. jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass er dort nicht aufhältig ist. Ein weiterer Versuch, den Bf. an der von Ihm als ständige bekanntgegebene Aufenthalts-anschrift in XXXXfestzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. Es war offensichtlich niemand in der Wohnung anwesend. Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass der Bf. im Jahre 2016 offensichtlich für das XXXX, arbeitsmäßig tätig war, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo der Bf. auch tatsächlich angetroffen werden konnte. Da er ein Verhalten zeigte, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurde er mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten.Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass der Bf. im Jahre 2016 offensichtlich für das römisch 40 , arbeitsmäßig tätig war, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo der Bf. auch tatsächlich angetroffen werden konnte. Da er ein Verhalten zeigte, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurde er mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten. In weiterer Folge wurde der Bf. in das XXXX verbracht und ihm das Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in der Sprache PUNJABI sowie eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Er verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme.In weiterer Folge wurde der Bf. in das römisch 40 verbracht und ihm das Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in der Sprache PUNJABI sowie eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Er verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.3.2017 gab der Bf. nach anfänglichem Leugnen an, daß er seine Meldeadresse als Postabgabeadresse beibehalten habe, tatsächlich wohnt er bei Bekannten, welche ihm gerade Unterkunft gewähren, das heißt, immer wechselnd an verschiedenen Adressen. Über eine feste Unterkunft verfügt der Bf. nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Bf. als Pizzazusteller, für diese Erwerbstätigkeit verfügt der Bf. nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Da der Flug für die beabsichtigte Abschiebung des Bfs. am 10.3.2017 ausgefiel, wurde ein neuerlicher Flug für die Abschiebung nach Indien am 5.4.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde dem Bf. am 10.3.2017 um 10:25h nachweislich zur Kenntnis gebracht, er zeigte sich wiederum unkooperativ und verweigerte abermals die Unterschriftenleistung zur nachweislichen Kenntnisnahme. Dazu stellt die Behörde fest: Der Bf. hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und war für die Behörde für das Verfahren nicht greifbar. Der Bf. hat, um der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken, nach 5 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt. Eine solche Antragstellung stellt jedoch keine Aufenthaltsberechtigung und auch kein Abschiebehindernis dar, zumal ein durchsetzbarer Abschiebetitel besteht. Es ist beabsichtigt, den Antrag abzuweisen, da der Bf. nicht die Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt. Daß der Bf. von Beamten der LPD XXXX am 9.3.2017 aufgegriffen und festgenommen werden konnte, ist allein dem Zufall zuzurechnen und nicht der Mitwirkung des Bfs. Es wird darauf hingewiesen, daß der Bf. versucht hat, sich dem Aufgriff zu entziehen.Daß der Bf. von Beamten der LPD römisch 40 am 9.3.2017 aufgegriffen und festgenommen werden konnte, ist allein dem Zufall zuzurechnen und nicht der Mitwirkung des Bfs. Es wird darauf hingewiesen, daß der Bf. versucht hat, sich dem Aufgriff zu entziehen. Zur Sicherung der Abschiebung des Bfs. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.3.2017 gegen den Bf. Schubhaft angeordnet. ( ) Der Sicherungsbedarf zur Schubhaftverhängung begründet sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf zur Schubhaftverhängung begründet sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet -Strichaufzählung der Bf. ist mangels eines ordentlichen Wohnsitzes für die Behörde nicht greifbar, er hat der Behörde nicht seinen tatsächlichen Aufenthalt bekanntgegeben, sondern lediglich eine Postzustelladresse. -Strichaufzählung Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel) Der Bf. geht laut eigenen Angaben einer Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller nach, jedoch ist diese nicht als rechtmäßig anzusehen, da er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt. Der Bf. selbst kann nicht angeben, ob er über einen Versicherungsschutz verfügt. Es besteht demnach die Gefahr, dass er zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden können. Es bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet und es leben alle seine Angehörigen in Indien. Die Abschiebung des Bfs. war beabsichtigt, jedoch ergab eine Erhebung der Exekutive, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr an seiner Meldeanschrift wohnhaft ist. Für die Behörde steht es fest, dass er nicht an Ihrer letzten Meldeanschrift wohnhaft war, was der Bf. im Zuge der Niederschrift schließlich auch zugegeben haben. Dass der Bf. unter Umständen an einer anderen Stelle Unterkunft nehmen kann, bedeutet für die Behörde nicht, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit auszugehen ist, da auch jetzt keine Greifbarkeit bestand und der Bf. nur zufällig angetroffen wurden. Eine nachhaltige soziale Integration ist nicht feststellbar. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Bfs. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Bf., nun in Kenntnis seines bevorstehenden Abschiebetermines sich abermals der Erreichbarkeit der Behörde entziehen und sich wie bisher im Verborgenen aufhalten wird. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird. Somit erscheint aus die Entlassung aus der Schubhaft und die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen eines Gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd. Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Am 17.3.2017 langte hieramts per FAX durch den XXXX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und der Aufgriff des Bf. lediglich dem Zufall zu verdanken ist.Am 17.3.2017 langte hieramts per FAX durch den römisch 40 gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen und der Aufgriff des Bf. lediglich dem Zufall zu verdanken ist. Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht XXXX möge:
- die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
§ 83Abs.
4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
- Das BFA erstattete am 20.03.2017 folgende ergänzende Stellungnahme: "Für den Bf. wurde nach Zusage der Indischen Botschaft XXXX auf Ausstellung eines Ersatz-reisedokumentes aufgrund eines bestehenden Abschiebetitels ein Flug zwecks Abschiebung für den 10.3.2017 gebucht. Nach Festlegung des Flugtermines wurde dieser am 25.1.2017 der BFA-Direktion, Abteilung B/II bekanntgegeben und um rechtzeitige Beschaffung des Heimreisezertifikates ersucht. Dieses wurde am 8.3.2017 für die Gültigkeit eines Monates bis 7.4.2017 ausgestellt und übernommen."Für den Bf. wurde nach Zusage der Indischen Botschaft römisch 40 auf Ausstellung eines Ersatz-reisedokumentes aufgrund eines bestehenden Abschiebetitels ein Flug zwecks Abschiebung für den 10.3.2017 gebucht. Nach Festlegung des Flugtermines wurde dieser am 25.1.2017 der BFA-Direktion, Abteilung B/II bekanntgegeben und um rechtzeitige Beschaffung des Heimreisezertifikates ersucht. Dieses wurde am 8.3.2017 für die Gültigkeit eines Monates bis 7.4.2017 ausgestellt und übernommen. Dazu wird klärend angemerkt, daß der Indische Botschaft, so wie anderen Botschaften auch, der Flugtermin spätestens drei Wochen zuvor bekanntzugeben ist, damit diese die Aus-stellung des HRZ vorbereiten kann und daher gesichert ist. Der Bf. wurde in Vollziehung der rechtskräftigen Ausreiseentscheidung für den 8.3.2017, 10.00h vor die Behörde zwecks Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise geladen, er ließ sich über seinen rechtsfreundlichen Vertreter als krank mit hohem Fieber entschuldigen, hat jedoch bis dato keine ärztliche Krankenbestätigung vorgelegt. Da der Bf. der Ladung für den 8.3.2017 aufgrund unbestätigter Krankheit nicht Folge geleistet hatte, wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG zur Erlassung eines Abschiebeauftrages erlassen. Wie bereits in der ursprünglichen Stellungnahme ausgeführt, war die Festnahme des Bfs. lediglich dem Vorwissen der einschreitenden Kollegen und dem Zufall zuzuschreiben. Der Bf. versuchte nach dem Aufgriff sich der Anhaltung zu entziehen.Da der Bf. der Ladung für den 8.3.2017 aufgrund unbestätigter Krankheit nicht Folge geleistet hatte, wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG zur Erlassung eines Abschiebeauftrages erlassen. Wie bereits in der ursprünglichen Stellungnahme ausgeführt, war die Festnahme des Bfs. lediglich dem Vorwissen der einschreitenden Kollegen und dem Zufall zuzuschreiben. Der Bf. versuchte nach dem Aufgriff sich der Anhaltung zu entziehen. Die Festnahme des Bfs. erfolgte am 9.3.2017 um 17:00h, der Bf. wurde von dem Grund der Festnahme und über die bevorstehende Abschiebung informiert. ( ) Da sich aufgrund des Verhaltens des Bfs. ein Sicherungsbedarf ergeben hatte, wurde der Bf. am 10.3.2017 in Schubhaft genommen und ein neuerlicher Flug zur Abschiebung des Bfs. gebucht. Dieser wurde für 5.4.2017 innerhalb der Gültigkeitsdauer des HRZ terminisiert. Der Abschiebung des Bfs. stehen keine Hindernisse entgegen. Dieser neue Flugtermin konnte erst so spät angesetzt werden, da anzunehmen war, daß der Bf. nicht freiwillig in sein Heimatland ausreisen werde und somit eine überwachte Abschie-bung in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten erforderlich sein wird. In diesem Falle muß eine Escortmannschaft bestimmt werden, welche von Beamten aus allen Landespolizei-direktionen aus ganz Österreich zusammengestellt wird. Aufgrund der Vielzahl an beglei-teten Abschiebungen kann sich dabei eine Terminisierung von bis zu 10 Tagen ergeben. Im Falle des Bfs. konnte aufgrund der Dringlichkeit bereits noch am 10.
- ein Flugtermin erlangt werden. Dieser wurde auch unverzüglich dem Bf. nachweislich zur Kenntnis gebracht."
- Am 20.03.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wird u. a. vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich bei der Behörde erschienen ist, um einen Antrag
§ 55Asyl
G zu stellen und um ein diesbezügliches Formular und Unterlagen abzugeben. Es könne somit festgehalten werden, dass der BF und der BFV stets Kontakt mit dem BFA gehalten hätten und die Behörde auch über Schritte des BF informiert worden wäre. Die Behörde hätte somit aufgrund des nicht zu beanstandenden Verhaltens des BF davon ausgehen können, dass der BF keinesfalls untertauchen würde. Weiters habe der BF auch im Falle der Ladung und seiner Erkrankung einen guten Kontakt mit der Behörde gepflegt.7. Am 20.03.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wird u. a. vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich bei der Behörde erschienen ist, um einen Antrag
Paragraph 55, AsylG zu stellen und um ein diesbezügliches Formular und Unterlagen abzugeben. Es könne somit festgehalten werden, dass der BF und der BFV stets Kontakt mit dem BFA gehalten hätten und die Behörde auch über Schritte des BF informiert worden wäre. Die Behörde hätte somit aufgrund des nicht zu beanstandenden Verhaltens des BF davon ausgehen können, dass der BF keinesfalls untertauchen würde. Weiters habe der BF auch im Falle der Ladung und seiner Erkrankung einen guten Kontakt mit der Behörde gepflegt.
- Mit E-Mail vom 20.03.2017 wurde seitens des BFA Folgendes mitgeteilt: "Dazu wird betont, dass die Festnahmeanordnung gem. § 34/3/3 BFA-VG – zur Erlassung eines Abschiebeauftrages und nicht auf Grund der Nichtbefolgung der Ladung gem. § 34/3/4 BFA-VG erfolgte. Es war geplant, Hrn. XXXX im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis zu setzen, ihn dann für den 10.3.2017 zum Erscheinen aus eigenem zu laden bzw. entsprechend des Ergebnisses aus der Einvernahme sofort an Ort und Stelle mit Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG von Beamten der LPD gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG festnehmen zu lassen."
- Mit E-Mail vom 20.03.2017 wurde seitens des BFA Folgendes mitgeteilt: "Dazu wird betont, dass die Festnahmeanordnung gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG – zur Erlassung eines Abschiebeauftrages und nicht auf Grund der Nichtbefolgung der Ladung gem. Paragraph 34 /, 3 /, 4, BFA-VG erfolgte. Es war geplant, Hrn. römisch 40 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis zu setzen, ihn dann für den 10.3.2017 zum Erscheinen aus eigenem zu laden bzw. entsprechend des Ergebnisses aus der Einvernahme sofort an Ort und Stelle mit Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG von Beamten der LPD gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festnehmen zu lassen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 15.06.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ und der Beschwerdeführer wurde von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen. Am 22.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Am 01.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer bekanntgab, dass er die angekündigten Beweismittel nicht vorlegen könne. Mit Bescheid vom 07.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs.
1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Fax vom 12.07.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid vom 07.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Fax vom 12.07.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013 wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß er aufgrund seines seit 24.08.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich darüber im Klaren sei und bereit sei, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Ladungsbescheid vom 26.02.2015 - zur Vorsprache bei der XXXX - für den 24.03.2015 geladen. Dieser Ladung leistete er unentschuldigt keine Folge. Es wurde daher gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.08.2015 vor die XXXX erlassen. Dieser konnte jedoch aufgrund seines Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. Am 09.02.2016 wurde, da anzunehmen war, dass sich der BF an seiner Meldeadresse in XXXX aufhält, ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft für den 09.02.2016 gegen den BF erlassen. Laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 09.02.2016 verlief auch dieser Festnahmeversuch negativ, ein Wohnungsnutzer gab an, dass der BF vor ungefähr 1 ¿ Monaten an eine unbekannte Adresse verzogen sei. Der BF sprach noch am selben Tag aus Eigenem in der Polizeiinspektion XXXX vor, um sich zu erkundigen, weshalb er von der Polizei gesucht werde. Er gab an, nicht an dieser Adresse, sondern in XXXX zu wohnen. Der BF wurde in der Folge festgenommen und der Indischen Botschaft vorgeführt, es wurde von dieser die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß er aufgrund seines seit 24.08.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich darüber im Klaren sei und bereit sei, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Ladungsbescheid vom 26.02.2015 - zur Vorsprache bei der römisch 40 - für den 24.03.2015 geladen. Dieser Ladung leistete er unentschuldigt keine Folge. Es wurde daher gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.08.2015 vor die römisch 40 erlassen. Dieser konnte jedoch aufgrund seines Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. Am 09.02.2016 wurde, da anzunehmen war, dass sich der BF an seiner Meldeadresse in römisch 40 aufhält, ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft für den 09.02.2016 gegen den BF erlassen. Laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 09.02.2016 verlief auch dieser Festnahmeversuch negativ, ein Wohnungsnutzer gab an, dass der BF vor ungefähr 1 ¿ Monaten an eine unbekannte Adresse verzogen sei. Der BF sprach noch am selben Tag aus Eigenem in der Polizeiinspektion römisch 40 vor, um sich zu erkundigen, weshalb er von der Polizei gesucht werde. Er gab an, nicht an dieser Adresse, sondern in römisch 40 zu wohnen. Der BF wurde in der Folge festgenommen und der Indischen Botschaft vorgeführt, es wurde von dieser die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Am 17.02.2016 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Dieser befindet sich in Bearbeitung. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde für den 10.03.2017 ein Flug für seine Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG gegen ihn erlassen. Der BF wurde für den 08.03.2017 vor die Behörde - zwecks Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise - geladen. Anlässlich dieses Termins hätte der BF über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden sollen. Es war laut BFA geplant den BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis zu setzen, ihn dann für den 10.03.2017 zum Erscheinen aus Eigenem zu laden bzw. entsprechend des Ergebnisses aus der Einvernahme sofort an Ort und Stelle mit Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG von Beamten der LPD gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG festnehmen zu lassen. Der BF ließ sich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter als krank - mit hohem Fieber - entschuldigen. Als Meldeanschrift war im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse XXXX angeführt. An dieser Adresse konnte der BF nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen, dass der BF dort nicht aufhältig ist. Ein weiterer Versuch, den BF in XXXX festzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. In weiterer Folge wurde der BF im XXXX, angetroffen. Da der BF ein Verhalten zeigte, welches auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurde er mit den Händen nach vorne geschlossen - um seine Flucht hintanzuhalten - festgenommen. Der BF wurde in das XXXXverbracht. Da der Festnahmeauftrag nicht rechtzeitig vollzogen werden konnte, musste der Flug für den 10.03.2017 storniert werden. Für die Abschiebung des BF nach Indien wurde ein neuer Flug für den 05.04.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde dem BF am 10.03.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der BF zeigte sich wiederum unkooperativ und verweigerte die Unterschrift. Daraufhin wurde die Schubhaft über den BF verhängt.Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde für den 10.03.2017 ein Flug für seine Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG gegen ihn erlassen. Der BF wurde für den 08.03.2017 vor die Behörde - zwecks Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise - geladen. Anlässlich dieses Termins hätte der BF über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden sollen. Es war laut BFA geplant den BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis zu setzen, ihn dann für den 10.03.2017 zum Erscheinen aus Eigenem zu laden bzw. entsprechend des Ergebnisses aus der Einvernahme sofort an Ort und Stelle mit Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG von Beamten der LPD gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festnehmen zu lassen. Der BF ließ sich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter als krank - mit hohem Fieber - entschuldigen. Als Meldeanschrift war im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse römisch 40 angeführt. An dieser Adresse konnte der BF nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen, dass der BF dort nicht aufhältig ist. Ein weiterer Versuch, den BF in römisch 40 festzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. In weiterer Folge wurde der BF im römisch 40 , angetroffen. Da der BF ein Verhalten zeigte, welches auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurde er mit den Händen nach vorne geschlossen - um seine Flucht hintanzuhalten - festgenommen. Der BF wurde in das XXXXverbracht. Da der Festnahmeauftrag nicht rechtzeitig vollzogen werden konnte, musste der Flug für den 10.03.2017 storniert werden. Für die Abschiebung des BF nach Indien wurde ein neuer Flug für den 05.04.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde dem BF am 10.03.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der BF zeigte sich wiederum unkooperativ und verweigerte die Unterschrift. Daraufhin wurde die Schubhaft über den BF verhängt. 1.
- Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 10.03.2017 (13:30 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZXXXX vollzogen. 1.
- Gegen den BF bestand seit dem 24.08.2013 eine rechtskräftige Ausweisung. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hat von sich vor und nach seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Einvernahme am 10.03.2017 gestaltete sich wie folgt: "Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 4.12.2013 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß Sie aufgrund Ihres seit 24.8.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asyl-verfahrens verpflichtet sind, das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben angegeben, daß Sie sich darüber im Klaren und bereit sind, dieser Ausreise-verpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. ( ) Sie wurden für den 8.3.2017, 10.00h vor die Behörde zwecks Befragung zu Ihren persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise geladen. Sie ließen sich über Ihren rechtsfreund-lichen Vertreter als krank mit hohem Fieber entschuldigen. Sie haben keine ärztliche Kranken-bestätigung vorgelegt. Da Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde für den 10.3.2017 ein Flug für Ihre Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 gegen Sie erlassen.Da Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde für den 10.3.2017 ein Flug für Ihre Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, gegen Sie erlassen. Als Ihre Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse XXXX angeführt, an dieser Adresse konnten Sie jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass Sie dort nicht aufhältig sind.Als Ihre Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse römisch 40 angeführt, an dieser Adresse konnten Sie jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass Sie dort nicht aufhältig sind. Ein weiterer Versuch, Sie an der von Ihnen als ständige bekanntgegebene Aufenthaltsanschrift in XXXXfestzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. Es war offen-sichtlich niemand in der Wohnung anwesend. Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass Sie im Jahre 2016 offensichtlich für das XXXX, arbeitsmäßig tätig waren, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo Sie auch tatsächlich angetroffen werden konnten. Da Sie ein Verhalten zeigten, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurden Sie mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten.Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass Sie im Jahre 2016 offensichtlich für das römisch 40 , arbeitsmäßig tätig waren, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo Sie auch tatsächlich angetroffen werden konnten. Da Sie ein Verhalten zeigten, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurden Sie mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten. In weiterer Folge wurden Sie in das PAZ/XXXX verbracht und Ihnen das Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in der Sprache PUNJABI sowie eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Sie verweigerten die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. Da der Flug für Ihre beabsichtigte Abschiebung am 10.3.2017 ausfällt, wurde ein neuerlicher Flug für Ihre Abschiebung nach Indien am 5.4.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde Ihnen am 10.3.2017 um 10:25h nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie zeigten sich wiederum unkooperativ und verweigerten abermals die Unter-schriftenleistung zur nachweislichen Kenntnisnahme. Zu meinen persönlichen Verhältnissen und meinem Aufenthaltsort befragt, gebe folgendes an: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Meine Familie lebt in Indien, in Österreich habe ich keine Angehörigen. Zu meiner Familie habe ich nicht oft, aber mit allen möglichen Kommunikationsmitteln (e-mail, Telefon) Kontakt. Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der XXXX ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch an der XXXX, diese gehört einem Freund.Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der römisch 40 ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch an der römisch 40 , diese gehört einem Freund. Dem wird entgegengehalten, daß bereits im Februar 2016 der Wohnungsinhaber angegeben hat, daß Sie ausgezogen sind, eine polizeiliche Erhebung vom 8.3.2017 hat ergeben, daß Sie definitiv nicht an dieser Adresse wohnen, da die Wohnung nicht für so viele Leute eingerichtet ist. Dazu gebe ich jetzt an, daß ich meine Meldeadresse als Postabgabeadresse beibehalten habe, tatsächlich wohne ich bei Bekannten, welche mir gerade Unterkunft geben, das heißt, immer wechselnd an verschiedenen Adressen. Eine feste Unterkunft habe ich nicht. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt als Pizzazusteller. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß beabsichtigt ist, zur Sicherung Ihrer Ausserlandes-bringung Schubhaft über Sie zu verhängen und Sie nach Indien abzuschieben. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes besteht die Gefahr und es muß angenommen werden, daß Sie in Kenntnis, daß die Behörde über ein gültiges Reisedokument verfügt und angesichts Ihrer bevorstehenden Abschiebung untertauchen werden, um sich so dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen. Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD XXXX aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken.Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD römisch 40 aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken. ( )
§ 22aAbs.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Dazu gebe ich an, daß ich in Österreich bleiben will. Mein Rechtsanwalt hat mir nie gesagt, daß ich Österreich verlassen muß. Er hat mir auch nicht gesagt, daß ich festgenommen und abgeschoben werden könnte." Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, legalen beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen. 1.
- Von der Indischen Botschaft wurde ein Heimreisezertifikat - gültig von XXXX bis XXXX - ausgestellt. Die Abschiebung des BF nach Indien ist für den 05.04.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten geplant.1.
- Von der Indischen Botschaft wurde ein Heimreisezertifikat - gültig von römisch 40 bis römisch 40 - ausgestellt. Die Abschiebung des BF nach Indien ist für den 05.04.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten geplant.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb. XXXX, und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass sich die Einvernahme des BF am 10.03.2017 wie folgt gestaltete: "Da der Flug für Ihre beabsichtigte Abschiebung am 10.3.2017 ausfällt, wurde ein neuerlicher Flug für Ihre Abschiebung nach Indien am 5.4.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde Ihnen am 10.3.2017 um 10:25h nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie zeigten sich wiederum unkooperativ und verweigerten abermals die Unter-schriftenleistung zur nachweislichen Kenntnisnahme. ( ) Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der XXXX ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch XXXX, diese gehört einem Freund.Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der römisch 40 ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch römisch 40 , diese gehört einem Freund. Dem wird entgegengehalten, daß bereits im Februar 2016 der Wohnungsinhaber angegeben hat, daß Sie ausgezogen sind, eine polizeiliche Erhebung vom 8.3.2017 hat ergeben, daß Sie definitiv nicht an dieser Adresse wohnen, da die Wohnung nicht für so viele Leute eingerichtet ist. Dazu gebe ich jetzt an, daß ich meine Meldeadresse als Postabgabeadresse beibehalten habe, tatsächlich wohne ich bei Bekannten, welche mir gerade Unterkunft geben, das heißt, immer wechselnd an verschiedenen Adressen. Eine feste Unterkunft habe ich nicht. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt als Pizzazusteller. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß beabsichtigt ist, zur Sicherung Ihrer Ausserlandes-bringung Schubhaft über Sie zu verhängen und Sie nach Indien abzuschieben. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes besteht die Gefahr und es muß angenommen werden, daß Sie in Kenntnis, daß die Behörde über ein gültiges Reisedokument verfügt und angesichts Ihrer bevorstehenden Abschiebung untertauchen werden, um sich so dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen. Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD XXXX aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken.Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD römisch 40 aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken. ( )
§ 22aAbs.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Dazu gebe ich an, daß ich in Österreich bleiben will. Mein Rechtsanwalt hat mir nie gesagt, daß ich Österreich verlassen muß. Er hat mir auch nicht gesagt, daß ich festgenommen und abgeschoben werden könnte." Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, legalen beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
- Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
§ 56(3) leg.
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
- Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da
Paragraph 56,
(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
- Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Es galt die Abschiebung des BF nach Indien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF nach Indien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
- Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. §34 BFA-Verfahrensgesetz idgF lautet:
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 15.06.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ und der Beschwerdeführer wurde von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen. Am 22.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Am 01.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer bekanntgab, dass er die angekündigten Beweismittel nicht vorlegen könne. Mit Bescheid vom 07.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs.
1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Fax vom 12.07.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid vom 07.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Fax vom 12.07.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013 wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 17.02.2016 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens. Dieser befindet sich in Bearbeitung. Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr: Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF: * Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hat von sich vor und nach seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. * Der BF war für die Behörde nicht greifbar und war - auch im Zuge und nach seiner Festnahme - nicht kooperativ. Er verweigerte die Unterschrift. Die Einvernahme am 10.03.2017 gestaltete sich wie folgt: "Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 4.12.2013 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß Sie aufgrund Ihres seit 24.8.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet sind, das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Sie haben angegeben, daß Sie sich darüber im Klaren und bereit sind, dieser Ausreise-verpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. ( ) Sie wurden für den 8.3.2017, 10.00h vor die Behörde zwecks Befragung zu Ihren persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise geladen. Sie ließen sich über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter als krank mit hohem Fieber entschuldigen. Sie haben keine ärztliche Krankenbestätigung vorgelegt. Da Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde für den 10.3.2017 ein Flug für Ihre Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 gegen Sie erlassen.Da Sie bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wurde für den 10.3.2017 ein Flug für Ihre Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, gegen Sie erlassen. Als Ihre Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse XXXX angeführt, an dieser Adresse konnten Sie jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass Sie dort nicht aufhältig sind.Als Ihre Meldeanschrift ist im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse römisch 40 angeführt, an dieser Adresse konnten Sie jedoch nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen im Beisein der Wohnungsinhaberin auch, dass Sie dort nicht aufhältig sind. Ein weiterer Versuch, Sie an der von Ihnen als ständige bekanntgegebene Aufenthaltsanschrift in XXXXfestzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. Es war offensichtlich niemand in der Wohnung anwesend. Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass Sie im Jahre 2016 offensichtlich für das XXXX, arbeitsmäßig tätig waren, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo Sie auch tatsächlich angetroffen werden konnten. Da Sie ein Verhalten zeigten, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurden Sie mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten.Da im Vorfeld durch weitere Recherchen durch die LPD eruiert wurde, dass Sie im Jahre 2016 offensichtlich für das römisch 40 , arbeitsmäßig tätig waren, wurde an dieser Lokalität Nachschau gehalten, wo Sie auch tatsächlich angetroffen werden konnten. Da Sie ein Verhalten zeigten, welche auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurden Sie mit den Händen nach vorne geschlossen, um eine Flucht hintanzuhalten. In weiterer Folge wurden Sie in das PAZ/XXXX verbracht und Ihnen das Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in der Sprache PUNJABI sowie eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Sie verweigerten die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. Da der Flug für Ihre beabsichtigte Abschiebung am 10.3.2017 ausfällt, wurde ein neuerlicher Flug für Ihre Abschiebung nach Indien am 5.4.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde Ihnen am 10.3.2017 um 10:25h nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie zeigten sich wiederum unkooperativ und verweigerten abermals die Unterschriftenleistung zur nachweislichen Kenntnisnahme. ( ) Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der XXXX ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch an der XXXX, diese gehört einem Freund.Ich habe immer an Meldeadresse gewohnt. Da ich jetzt krank war und die Familie in der römisch 40 ein kleines Kind hat, habe ich woanders bei einem Bekannten geschlafen. Manchmal schlafe ich auch noch an der römisch 40 , diese gehört einem Freund. Dem wird entgegengehalten, daß bereits im Februar 2016 der Wohnungsinhaber angegeben hat, daß Sie ausgezogen sind, eine polizeiliche Erhebung vom 8.3.2017 hat ergeben, daß Sie definitiv nicht an dieser Adresse wohnen, da die Wohnung nicht für so viele Leute eingerichtet ist. Dazu gebe ich jetzt an, daß ich meine Meldeadresse als Postabgabeadresse beibehalten habe, tatsächlich wohne ich bei Bekannten, welche mir gerade Unterkunft geben, das heißt, immer wechselnd an verschiedenen Adressen. Eine feste Unterkunft habe ich nicht." * Der BF brachte im Zuge der Einvernahme am 10.03.2017 vor, dass er in Österreich bleiben will: "Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, daß beabsichtigt ist, zur Sicherung Ihrer Ausserlandesbringung Schubhaft über Sie zu verhängen und Sie nach Indien abzuschieben. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes besteht die Gefahr und es muß angenommen werden, daß Sie in Kenntnis, daß die Behörde über ein gültiges Reisedokument verfügt und angesichts Ihrer bevorstehenden Abschiebung untertauchen werden, um sich so dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen. Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD XXXX aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken.Sie sind an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern haben an einer unbekannten Adresse unangemeldet Unterkunft genommen. Daß Sie von Beamten der LPD römisch 40 aufgegriffen werden konnten, ist lediglich einem Zufall zu verdanken. ( )
§ 22aAbs.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Dazu gebe ich an, daß ich in Österreich bleiben will. Mein Rechtsanwalt hat mir nie gesagt, daß ich Österreich verlassen muß. Er hat mir auch nicht gesagt, daß ich festgenommen und abgeschoben werden könnte." * Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, legalen beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 10.3.2017 (13:30 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich vor und nach seinem Aufgriff sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
§ 77
FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.
- 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.
- 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.
- 2009/21/0047). Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung am 05.04.2017 als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
§ 56(3) leg.
cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
(3)leg. cit. die Paragraphen 22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen A