G 2005 als unzulässigA) Die Beschwerde wird
Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem dieser noch am selben Tag vor der XXXX erstbefragt wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem dieser noch am selben Tag vor der römisch 40 erstbefragt wurde. Dublin-Konsultationen mit Italien haben keine Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben. Mit E-Mail vom 23.12.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 12.08.2016). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses wurde Säumnisbeschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 12.08.2016). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses wurde Säumnisbeschwerde erhoben. Darin wurde die Nichtbearbeitung des zugelassenen Asylantrages des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist
GVG) moniert.Darin wurde die Nichtbearbeitung des zugelassenen Asylantrages des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist
GVG) moniert. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt am 22.02.2017 und langte dieser am 23.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG) verwiesen. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016 § 22 Abs. 1 AsylG 2005 und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:In der Säumnisbeschwerde wurde auf die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht
GVG) verwiesen. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016 Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist: "
dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft und tritt der neue Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die Frist von 15 Monaten ist seit der Antragstellung am 22.05.2015 noch nicht abgelaufen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
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1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), eine Säumnisbeschwerde gestellt. Über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG 2005), eine Säumnisbeschwerde gestellt. Über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. A)
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Paragraph 73, Absatz eins,
dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft. Die 15monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft. Die 15monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230).
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2148286.1.00
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