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{'item': 'W159 2148286-1'}

Obsah (10)§ 22Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 28§ 31§ 73§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW159 2148286-1 SpruchW159 2148286-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Sä

§ 22Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässigA) Die Beschwerde wird

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem dieser noch am selben Tag vor der XXXX erstbefragt wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem dieser noch am selben Tag vor der römisch 40 erstbefragt wurde. Dublin-Konsultationen mit Italien haben keine Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben. Mit E-Mail vom 23.12.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 12.08.2016). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses wurde Säumnisbeschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 12.08.2016). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses wurde Säumnisbeschwerde erhoben. Darin wurde die Nichtbearbeitung des zugelassenen Asylantrages des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 Vw

GVG) moniert.Darin wurde die Nichtbearbeitung des zugelassenen Asylantrages des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, Vw

GVG) moniert. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt am 22.02.2017 und langte dieser am 23.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei noch am selben Tag eine Erstbefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden ist. Da das Bundesamt in weiterer Folge untätig geblieben ist, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 12.08.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Die 15-monatige Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich des am 22.05.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der Säumnisbeschwerde vom 12.08.2016 und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage. In der Säumnisbeschwerde wurde auf die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 Vw

GVG) verwiesen. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016 § 22 Abs. 1 AsylG 2005 und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:In der Säumnisbeschwerde wurde auf die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, Vw

GVG) verwiesen. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016 Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist: "

(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.""
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."

dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft und tritt der neue Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die Frist von 15 Monaten ist seit der Antragstellung am 22.05.2015 noch nicht abgelaufen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs.

2

  1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs.
  2. der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, 1.

Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Absatz 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), eine Säumnisbeschwerde gestellt. Über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG 2005), eine Säumnisbeschwerde gestellt. Über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. A)

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 22 folgender Absatz 1 eingefügt wurde:In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, dessen Paragraph 22, folgender Absatz 1 eingefügt wurde: "

(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.""
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."

dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft. Die 15monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.

dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft. Die 15monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230).

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2148286.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.