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{'item': 'W166 2003316-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW166 2003316-1 SpruchW166 2003316-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: OP: wiederholte Entfernung von subcutanen Lipomen, zuletzt XXXX am Unterbauch amb. durch dermat. FA,OP: wiederholte Entfernung von subcutanen Lipomen, zuletzt römisch 40 am Unterbauch amb. durch dermat. FA, Amblyopie links seit Jugend, nur Hell/dunkel-Wahrnehmung, CTS op. san. XXXX im KH XXXX mit Erfolg, nach wie vor Irritationen bei längerem Schreiben, OPS seit XXXX , mit Gehirnatrophie rechts>li. nachgewiesen, Denkleistungsstörung, Med.: Cipralex 10, Trittico 15, Xanor, PT einmal/Monat bei Dr. XXXX im KH XXXX , keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,CTS op. san. römisch 40 im KH römisch 40 mit Erfolg, nach wie vor Irritationen bei längerem Schreiben, OPS seit römisch 40 , mit Gehirnatrophie rechts>li. nachgewiesen, Denkleistungsstörung, Med.: Cipralex 10, Trittico 15, Xanor, PT einmal/Monat bei Dr. römisch 40 im KH römisch 40 , keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, art. Hypertonie seit 10 Jahren, Med.: Iterium 1, Carvedilol, Micardis Plus 80/25, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, siehe auch EKG-Befund, chronische Gastritis seit dem XXXX . Lj, Med.: Zantac 300, unter Therapie norm. EZ,art. Hypertonie seit 10 Jahren, Med.: Iterium 1, Carvedilol, Micardis Plus 80/25, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, siehe auch EKG-Befund, chronische Gastritis seit dem römisch 40 . Lj, Med.: Zantac 300, unter Therapie norm. EZ, Obstruktive Schlafapnoesyndrom seit XXXX nachgewiesen, nächtliche Druckbehandlung, Nik: 0, Alk: 0,Obstruktive Schlafapnoesyndrom seit römisch 40 nachgewiesen, nächtliche Druckbehandlung, Nik: 0, Alk: 0, Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Cipralex 10, Trittico 15, Xanor, Iterium 1, Carvedilol, Micardis Plus 80/25, Sozialanamnese: XXXX , Amtssachverständiger der MA XXXX (VB), Herkunftsland XXXX , seit XXXX in Österreich, Krankenstand seit XXXX wegen Belastungsreaktion, verh., zwei Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren, die im gem. HV leben, Gattin: VB bei XXXX ,römisch 40 , Amtssachverständiger der MA römisch 40 (VB), Herkunftsland römisch 40 , seit römisch 40 in Österreich, Krankenstand seit römisch 40 wegen Belastungsreaktion, verh., zwei Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren, die im gem. HV leben, Gattin: VB bei römisch 40 , Hilfsbefunde z, B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Kernspintomogr. Bef. (Neurokranium) vom XXXX , Blutbef. vom XXXX , Schlaflabor Bef. (Schlafapnoesyndrom) vom XXXX , Patholog. Bef. (Gastritis) vom XXXX , Schlaflabor Bef. vom XXXX , Schlaflaborbef. (Schlafapnoesyndrom) vom XXXX , Internist. Bef.Kernspintomogr. Bef. (Neurokranium) vom römisch 40 , Blutbef. vom römisch 40 , Schlaflabor Bef. (Schlafapnoesyndrom) vom römisch 40 , Patholog. Bef. (Gastritis) vom römisch 40 , Schlaflabor Bef. vom römisch 40 , Schlaflaborbef. (Schlafapnoesyndrom) vom römisch 40 , Internist. Bef. (Carpaltunnelsyndrom re.) vom XXXX ,(Carpaltunnelsyndrom re.) vom römisch 40 , Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine Untersuchungsbefund: guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand, Größe: 166 cm Gewicht: 123 kg Blutdruck: 150/90 Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Ablyopie links, nur hell/dunkel Wahrnehmung, sonst Sens, frei, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B., Thorax: symm., Fassthorax, Gynäkomastie, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, linkskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 15cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/14, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach Entfernung mehrerer subcutaner Lipome, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich, blande Narbe nach CTS-OP rechts, keine Atrophien, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 43cm, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe unauff., Zehen- und Fersengang möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 Erblindung links bei normalem Sehvermögen rechts, Tab. Kolonne 1, Zeile 8, 11.02.01 30 2 organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion gz 03.01.02 30 3 mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 4 obstruktive Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20 5 multiple subcutane Lipome gz 01.01.01 10 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad 2) unterer Rahmensatz, da eine Verlangsamung besteht, ad 4) unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend therapierbar, ad 6) unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung, Nachsatz: Das Magenleiden kann medikamentös ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Begründung: da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt. Dauerzustand." Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme vom XXXX hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Gesundheitsschädigungen wie die Erblindung des linken Auges, das obstruktive Schlafapnoesyndrom sowie der Bluthochdruck nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, und der Beschwerdeführer weitere aktuelle Befunde vorlegen werde.In der Stellungnahme vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Gesundheitsschädigungen wie die Erblindung des linken Auges, das obstruktive Schlafapnoesyndrom sowie der Bluthochdruck nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, und der Beschwerdeführer weitere aktuelle Befunde vorlegen werde. Mit Stellungnahme vom XXXX legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Beweismittel vor.Mit Stellungnahme vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Beweismittel vor. Seitens der belangten Behörde wurden zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten Befunde weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Aktengutachten: Augenbefund nach dem Befund des KH XXXX vom XXXX Anamnese: Amblyopie li, Pseudotumor cerebri Visus rechts corr 0,7 Jg 1 Links corr 0,1 Jg2 !Augenbefund nach dem Befund des KH römisch 40 vom römisch 40 Anamnese: Amblyopie li, Pseudotumor cerebri Visus rechts corr 0,7 Jg 1 Links corr 0,1 Jg2 ! Beide Augen VBA oB Linse klar Fundi Papille randunscharf, Macula oB Gesichtsfeld re oB Li nasale Einschränkung Diagnose: Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits, Schwachsichtigkeit links, Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,1 bei guter Leseleistung beidseits und leichter Gesichtsfeldeinschränkung links Pos. 11.02.01 GdB 30% Tabelle Kolonne 2 Zeile7 Zum Vorgutachten vom XXXX Abl.118-21 besteht It. aktuellem Augenbefund ein gering schlechteres Sehvermögen rechts und ein besseres Sehvermögen links. Der Augen GdB von 30 v.H. bleibt unverändert."Zum Vorgutachten vom römisch 40 Abl.118-21 besteht römisch eins t. aktuellem Augenbefund ein gering schlechteres Sehvermögen rechts und ein besseres Sehvermögen links. Der Augen GdB von 30 v.H. bleibt unverändert." In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , ebenfalls basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , ebenfalls basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Der AW ist mit der Einschätzung aus XXXX nicht einverstanden und legt einen neuen Augenbefund vor. Die fachärztliche Einschätzung wird unter If. Nr. 1) in das Gutachten aufgenommen. Der Grad der Behinderung des Augenleidens verändert sich jedoch nicht.Der AW ist mit der Einschätzung aus römisch 40 nicht einverstanden und legt einen neuen Augenbefund vor. Die fachärztliche Einschätzung wird unter römisch eins f. Nr. 1) in das Gutachten aufgenommen. Der Grad der Behinderung des Augenleidens verändert sich jedoch nicht. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wird entsprechend der Klinik unter Berücksichtigung der objektiven Befunde mit 20% im Gutachten ausreichend gewürdigt. Auch der behandelte Bluthochdruck ist unter If. Nr. 3) adäquat eingeschätzt worden.Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wird entsprechend der Klinik unter Berücksichtigung der objektiven Befunde mit 20% im Gutachten ausreichend gewürdigt. Auch der behandelte Bluthochdruck ist unter römisch eins f. Nr. 3) adäquat eingeschätzt worden. Eine Steigerung der Gesamtbeurteilung durch die Leiden 3) bis 6) ist nicht gerechtfertigt. Auf Basis des Gutachtens vom XXXX und der Aktenlage werden folgende dauernde Gesundheitsschädigungen ermittelt:Auf Basis des Gutachtens vom römisch 40 und der Aktenlage werden folgende dauernde Gesundheitsschädigungen ermittelt: Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: VEP-befund vom XXXX neurolog. Bef. vom XXXX , Schädel MRT vom XXXX , XXXX , Laborbefund vom XXXX , XXXX , Augenbefund ABl: 41-43, lungenfachärztlicher Befund vom XXXX , , Laborbefund vom XXXX , beglaubigter Befund des Bezirkskrankenhauses Prag vom XXXX , RR Aufzeichnungen (Abl. 32),VEP-befund vom römisch 40 neurolog. Bef. vom römisch 40 , Schädel MRT vom römisch 40 , römisch 40 , Laborbefund vom römisch 40 , römisch 40 , Augenbefund Amtsblatt, 41-43, lungenfachärztlicher Befund vom römisch 40 , , Laborbefund vom römisch 40 , beglaubigter Befund des Bezirkskrankenhauses Prag vom römisch 40 , RR Aufzeichnungen (Abl. 32), Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits, Schwachsichtigkeit links, Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,1 bei guter Leseleistung beidseits und leichter Gesichtsfeld-einschränkung links, Tab. Kolonne 2, Zeile 7 11.02.01 30 2 organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion gz 03.01.02 30 3 mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 4 obstruktive Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20 5 multiple subcutane Lipome gz 01.01.01 10 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad 1) Zum Vorgutachten vom XXXX besteht It. aktuellem Augenbefund ein gering schlechteres Sehvermögen rechts und ein besseres Sehvermögen links. Der Grad der Behinderung des Augenleidens bleibt unverändert,ad 1) Zum Vorgutachten vom römisch 40 besteht römisch eins t. aktuellem Augenbefund ein gering schlechteres Sehvermögen rechts und ein besseres Sehvermögen links. Der Grad der Behinderung des Augenleidens bleibt unverändert, ad 2) unterer Rahmensatz, da eine Verlangsamung besteht, ad 4) unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend therapierbar, ad ad 6) unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung, Nachsatz: Das Magenleiden kann medikamentös ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Begründung: da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Dauerzustand." Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Zusammenwirken mehrerer wesentlicher Funktionsbeeinträchtigungen, und deren nachteilige Auswirkungen und wechselseitige Beeinflussungen seien außeracht gelassen, und eine umfassende Untersuchung durch Fachärzte auf dem Gebiet der Neurologie, Augenheilkunde und Innere Medizin sei von der belangten Behörde nicht veranlasst worden, und bei der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. sei der sich verschlechternde Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden, entspreche auch nicht den tatsächlichen Funktionseinschränkungen und seien verschiedene Leiden zu gering eingeschätzt worden.In einer Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Zusammenwirken mehrerer wesentlicher Funktionsbeeinträchtigungen, und deren nachteilige Auswirkungen und wechselseitige Beeinflussungen seien außeracht gelassen, und eine umfassende Untersuchung durch Fachärzte auf dem Gebiet der Neurologie, Augenheilkunde und Innere Medizin sei von der belangten Behörde nicht veranlasst worden, und bei der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. sei der sich verschlechternde Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden, entspreche auch nicht den tatsächlichen Funktionseinschränkungen und seien verschiedene Leiden zu gering eingeschätzt worden. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde der Akt von der belangten Behörde dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung vorgelegt. In der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:In der ärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Keine neuen Aspekte, insbes. wurde die Behinderungswirksamkeit von Leiden Nr. 2 bei der Gesamteinschätzung adäquat berücksichtigt (Steigerung um eine Stufe), und liegt ein behinderungsrelevantes ungünstiges Zusammenwirken mit den übrigen Leiden gerade eben nicht vor, und werden daher auch die diesbezüglich geäußerten Ansichten des Antragswerbers als unzutreffend zurückgewiesen. Ebenso konnten weitere behauptete Gesundheitsschäden (Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Bewusstseinsverlust etc. vgl. Abl. 63) anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden, und sind auch nicht durch die diesbezüglichen Befundberichte dokumentiert. Somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt.""Keine neuen Aspekte, insbes. wurde die Behinderungswirksamkeit von Leiden Nr. 2 bei der Gesamteinschätzung adäquat berücksichtigt (Steigerung um eine Stufe), und liegt ein behinderungsrelevantes ungünstiges Zusammenwirken mit den übrigen Leiden gerade eben nicht vor, und werden daher auch die diesbezüglich geäußerten Ansichten des Antragswerbers als unzutreffend zurückgewiesen. Ebenso konnten weitere behauptete Gesundheitsschäden (Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Bewusstseinsverlust etc. vergleiche Abl. 63) anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden, und sind auch nicht durch die diesbezüglichen Befundberichte dokumentiert. Somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2

, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die im Zuge des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme wurde einem ärztlichen Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt, habe aber keine Änderung des Gutachtens ergeben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung sei unrichtig, da der Beschwerdeführer an einer angeborenen hypermetropischen Amblyopie am linken Auge leide, die funktionell einer linksseitigen Blindheit gleichkomme. Im Gutachten werde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer "ein besseres Sehvermögen links" und "gute Sehleistung beidseits" habe. Gleichzeitig ersuche der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Befunde. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer einen augenfachärztlichen Befund vom XXXX vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer einen augenfachärztlichen Befund vom römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Schwachsichtigkeit links seit der Kindheit, hat links immer schlecht gesehen. Seit Jahren Visusverschlechterung rechts wegen Pseudo TU cerebri Kann nur mehr Konturen erkennen, ist lichtempfindlich war im XXXX - keine TherapieSchwachsichtigkeit links seit der Kindheit, hat links immer schlecht gesehen. Seit Jahren Visusverschlechterung rechts wegen Pseudo TU cerebri Kann nur mehr Konturen erkennen, ist lichtempfindlich war im römisch 40 - keine Therapie Augenbefund: Visus rechts -1,75sph +1,0cyl175° 0,1p add +2,0sph Jg 14 Links corr 0,05 Beide Augen: VBA Bindehaut geringe gerötet, Hornhaut klar Linse klar Fundi ( soweit bei Lichtempfindlichkeit beurteilbar) in Mydriasis: Drusenpapille, leicht blasser und randunscharf, nicht prominent Macula oB Gesichtsfeld rechts ( ho durchgeführt) wegen Lichtempfindlichkeit nicht möglich Lt Befund des KH XXXX vom XXXX XXXX Abl. 77/5: rechts geringe nasale Einschränkung, links Ausfall nahezu der gesamten nasalen Hälfte und Diffuse Empfindlichkeitsverminderung in der temporalen HälfteLt Befund des KH römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 Abl. 77/5: rechts geringe nasale Einschränkung, links Ausfall nahezu der gesamten nasalen Hälfte und Diffuse Empfindlichkeitsverminderung in der temporalen Hälfte Befund des KH XXXX vom XXXX Abl. 41-43:Befund des KH römisch 40 vom römisch 40 Abl. 41-43: Visus rechts corr 0,7 Jg 1, links corr 0,1 Jg 2 Gesichtsfeld rechts oB, links nasale Einschränkung Befund des KH XXXX vom XXXX Abl. 77/5-6:Befund des KH römisch 40 vom römisch 40 Abl. 77/5-6: Visus rechts corr 0,4, links corr 0,1 Gesichtsfeld rechts geringe Einschränkung nasal, links inkompletter Ausfall der Nasalen Hälfte Befund des XXXX vom XXXXBefund des römisch 40 vom römisch 40 Visus rechts corr 0,3 Jg 5 links corr 1/40 Fundi: Papille vital, nicht prominent, randunscharf, Macula oB OCT rechts Atrophie der parapap. RNFL G = 74 ( gering unter dem unteren Normwert) Links G = 66 MRT keine Raumforderung nachweisbar Diagnose: Drusenpapille beidseits, keine Stauung Lt XXXX wurde der AS zu einer Durchuntersuchung geschickt, ist jedoch seither nicht mehr zur Kontrolle erschienen.Lt römisch 40 wurde der AS zu einer Durchuntersuchung geschickt, ist jedoch seither nicht mehr zur Kontrolle erschienen. Zur Objektivierung der angegebenen Sehverminderung ist eine Kontrolle in der XXXX des XXXX bei XXXX zur Bestimmung des G Wertes im OCT und gegebenenfalls eine objektive Bestimmung der zentralen Sehschärfe mittels VEP notwendigZur Objektivierung der angegebenen Sehverminderung ist eine Kontrolle in der römisch 40 des römisch 40 bei römisch 40 zur Bestimmung des G Wertes im OCT und gegebenenfalls eine objektive Bestimmung der zentralen Sehschärfe mittels VEP notwendig Zusammenfassend ist die vom AS angegebene Verschlechterung des Sehvermögens (zentrale Sehschärfe und Gesichtsfeld) im Vergleich zum Vorgutachten aus Augenärztlicher Sicht mangels diesbezüglicher befunddokumentierter Sehnerv und Netzhautschäden nicht nachvollziehbar. Es werden daher die Sehwerte und Gesichtsfeldbefunde lt. letztem Gutachten vom XXXX Abl. 56 zur Einschätzung herangezogen:Gutachten vom römisch 40 Abl. 56 zur Einschätzung herangezogen: Diagnose: Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits, Schwachsichtigkeit links Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,1 bei gjter Leseleistung beidseits Und leichter Gesichtsfeldeinschränkung links Pos. 11.02.01 GdB 30% Tabelle Kolonne 2 Zeile 7 " In dem zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:Tabelle Kolonne 2 Zeile 7 " In dem zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und Sachverhalt: Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht von Hrn. XXXX Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 75-76 vom

  1. Dez.2013 wird eingebracht, dass das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten aktenmäßigen Beurteilung unrichtig sei. Die Augenschädigungen sind zu gering eingeschätzt. Weiters sei auch die Einschätzung der übrigen Gesundheitsschädigungen zu gering erfolgt.Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht von Hrn. römisch 40 Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde Abl. 75-76 vom
  2. Dez.2013 wird eingebracht, dass das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten aktenmäßigen Beurteilung unrichtig sei. Die Augenschädigungen sind zu gering eingeschätzt. Weiters sei auch die Einschätzung der übrigen Gesundheitsschädigungen zu gering erfolgt. Erstinstanzlich wurden am XXXX folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:Erstinstanzlich wurden am römisch 40 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben: 1) Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits, Schwachsichtigkeit links, Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0.1 bei guter Leseleistung beidseits und leichter Gesichtsfeldeinschränkung links...30 % 2) Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion...30 % 3) Mäßiger Bluthochdruck....20 % 4) Obstruktives Schlafapnoesyndrom...20 % 5) Multiple subcutane Lipome.... 10 % 6) Carpaltunnelsyndrom beidseits... 10 % Gesamt-GdB : 40 v.H. Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung: Keine relevante zwischenzeitliche zusätzliche Erkrankung erhebbar. Keine operativen Eingriffe. Sozialanamnese: Hr. XXXX ist nach wie vor bei der Mag Abt. XXXX - Gemeinde beschäftigt, verheiratet, 2 Kinder.Sozialanamnese: Hr. römisch 40 ist nach wie vor bei der Mag Abt. römisch 40 - Gemeinde beschäftigt, verheiratet, 2 Kinder. Angaben bei der Untersuchung: "Ich habe meine Sehstörungen. Weiters leide ich an Fettleibigkeit und bin in der Arbeit nicht voll da". Medikamente: Cipralex 10 mg, Trittico ret. 150 mg Iterium 1 mg. Carvedilol, Micardis Plus 80/25 mg. Betreuung durch FA f. Lungenheilkunde, FA f. Innere Medizin. Keine Psychotherapie, alle Monate neurologische Kontrollen Sanatorium XXXX , ca. 3- 5x/Jahr. Augenfachärztliche Behandlungen.Keine Psychotherapie, alle Monate neurologische Kontrollen Sanatorium römisch 40 , ca. 3- 5x/Jahr. Augenfachärztliche Behandlungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Größe: 168 cm Gewicht: 125 kg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Adipositas. BMI 44 Hautfarbe: Normal. Schleimhäute. Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Augen: Siehe augenfachärztliches SVGA XXXX vom XXXX Zunge: Normal.Augen: Siehe augenfachärztliches SVGA römisch 40 vom römisch 40 Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Fetthals. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Fassförmig. Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Linkskonfiguration. Frequenz 92/min. RR: 195/110 Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Es finden sich einige Lipome im Bauchbereich. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. BWS: Linkskonvexe Skoliose. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig gehemmt. Extremitäten: Obere Extremitäten: Frei beweglich, Narbe nach Carpaltunnelsyndrom im Bereiche der rechten Handinnenfläche. Untere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig. Psycho(patho)logischer Status: Deutlich verlangsamter Gedankenductus. Exploration z.T. eher schwierig, jedoch kein Hinweis auf relevante Einschränkung des Intellekts. Haut: Im Bereiche der Extremitäten und der Bauchvorderseite Lipome, z. T. Narben nach Lipomentfernungen. Sensibilität im Bereiche der Handinnenflächen leicht reduziert. Diagnosen:
  3. Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits, Schwachsichtigkeit links, Sehverminderung rechts auf 0.7 und links auf 0,1 bei guter Leseleistung beidseits und leichter Gesichtsfeldeinschränkung links 11.02.
  4. Tabelle Kolonne 2 Zeile 7....30 %
  5. Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion. 03.01.02 30% Unterer Rahmensatz, da Ausübung des Berufes möglich ist.
  6. Mäßiger Bluthochdruck. 05.01.02 20 %
  7. Obstruktives Schlafapnoesyndrom. 06.11.02 20 % Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend therapierbar.
  8. Multiple subcutane Lipome. g. Z. 01.01.01 10%
  9. Carpaltunnelsyndrom beidseits. 04.05.06 10% Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 75 bis 76: Diese Einwände unter Punkt 1 betreffen ausschließlich das Sehvermögen. Die diesbezügliche Stellungnahme ist dem zweitinstanzlichen augenfachärztlichen Gutachten XXXX zu entnehmen. Laut diesem ist jedoch eine Verschlechterung des Sehvermögens, wie in der Beschwerde angegeben aus ophthalmologischer Sicht nicht nachvollziehbar.Diese Einwände unter Punkt 1 betreffen ausschließlich das Sehvermögen. Die diesbezügliche Stellungnahme ist dem zweitinstanzlichen augenfachärztlichen Gutachten römisch 40 zu entnehmen. Laut diesem ist jedoch eine Verschlechterung des Sehvermögens, wie in der Beschwerde angegeben aus ophthalmologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Weiters ist aufgrund des Umstandes, dass im Bereiche der übrigen Leiden keine Änderungen feststellbar sind, eine geänderte Leidenskonstellation nicht gegeben. Gesamt-GdB beträgt daher nach wie vor unverändert 40 v.H. Stellungnahme zu Abl. 77/3 bis 6: Den Einwendungen des Beschwerdeführers vom XXXX , wonach die festgestellten Funktionseinschränkungen in einem direkten funktionellen Zusammenhang stünden und sich maßgeblich ungünstig beeinflussen, wird entgegen gehalten, dass lediglich die Diagnose unter Punkt 1 oder unter Punkt 2 ein relevantes Ausmaß erreichen, welches zu einer Erhöhung des GdB führen kann.Den Einwendungen des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wonach die festgestellten Funktionseinschränkungen in einem direkten funktionellen Zusammenhang stünden und sich maßgeblich ungünstig beeinflussen, wird entgegen gehalten, dass lediglich die Diagnose unter Punkt 1 oder unter Punkt 2 ein relevantes Ausmaß erreichen, welches zu einer Erhöhung des GdB führen kann. Die übrigen Gesundheitsschädigungen sind lediglich im Bereiche von 10% - 20% GdB und bewirken im vorliegenden Falle keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Auch liegt kein äußerst ungünstiges Zusammentreffen vor, für welches eine additive Einschätzung gerechtfertigt wäre. Auch die Durchsicht der beigebrachten Befunde ergibt keine Abweichungen. Das gilt auch für den neuropsychologischen Befund vom XXXX , erstellt von der neurologischen Abteilung KH XXXX in welchem zwar eine erhebliche psychische Belastung feststellbar ist, jedoch die relevanten Funktionen für die Alltags- und Arbeitsbewältigung als intakt bezeichnet werden.Das gilt auch für den neuropsychologischen Befund vom römisch 40 , erstellt von der neurologischen Abteilung KH römisch 40 in welchem zwar eine erhebliche psychische Belastung feststellbar ist, jedoch die relevanten Funktionen für die Alltags- und Arbeitsbewältigung als intakt bezeichnet werden. Somit bedingen diese Befunde keine Änderung der Beurteilung. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig, da Dauerzustand." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX auf die nicht mehr aktuellen augenfachärztlichen Befunde vom XXXX stütze, obwohl der Beschwerdeführer aktuelle Befunde vom XXXX vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer ersuche daher, die Befunde vom XXXX zu berücksichtigen.In einer Stellungnahme vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich das medizinische Sachverständigengutachten vom römisch 40 auf die nicht mehr aktuellen augenfachärztlichen Befunde vom römisch 40 stütze, obwohl der Beschwerdeführer aktuelle Befunde vom römisch 40 vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer ersuche daher, die Befunde vom römisch 40 zu berücksichtigen. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom XXXX eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom römisch 40 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Fragestellungen: 1) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben. Bedingt diese Stellungnahme (siehe Abl. 77/26) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? 2) Es wird ersucht insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die medizinischen Unterlagen des KH XXXX vom XXXX (sieh Abl. 77/5,6) in das Gutachten einbezogen wurden, und falls dies nicht der Fall ist, ob sich aus den genannten Unterlagen eine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt.2) Es wird ersucht insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die medizinischen Unterlagen des KH römisch 40 vom römisch 40 (sieh Abl. 77/5,6) in das Gutachten einbezogen wurden, und falls dies nicht der Fall ist, ob sich aus den genannten Unterlagen eine Änderung der bisherigen Beurteilung ergibt. Die Einwendungen des AS bedingen keine abweichende Beurteilung zum bisherigen Ergebnis, da keine neuen Befunde zur Objektivierung der unklaren Visusminderung vorgelegt werden. Die medizinischen Unterlagen des KH XXXX vom XXXX Abl. 77/5-6 wurden in das Gutachten einbezogen (bei der ho Untersuchung am XXXX konnte eine Gesichtsfelduntersuchung wegen der starken Lichtempfindlichkeit des AS nicht durchgeführt werden)."Die medizinischen Unterlagen des KH römisch 40 vom römisch 40 Abl. 77/5-6 wurden in das Gutachten einbezogen (bei der ho Untersuchung am römisch 40 konnte eine Gesichtsfelduntersuchung wegen der starken Lichtempfindlichkeit des AS nicht durchgeführt werden)." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde vorgebracht, dass sich die fachärztliche Sachverständige in ihren Gutachten selbst widerspreche wenn Sie ausführe, dass die Befunde vom XXXX in das fachärztliche Gutachten einbezogen worden seien, da die Sachverständige im Gutachten ausdrücklich darauf hinweise, dass die Befunde vom XXXX bei der Beurteilung herangezogen worden seien. Insbesondere stelle auch die von der augenfachärztlichen Sachverständigen angegebene starke Lichtempfindlichkeit des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung des restlichen Sehvermögens dar. Daher könne aus Sicht des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. auch nicht dem tatsächlichen Grad der Behinderung entsprechen.In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde vorgebracht, dass sich die fachärztliche Sachverständige in ihren Gutachten selbst widerspreche wenn Sie ausführe, dass die Befunde vom römisch 40 in das fachärztliche Gutachten einbezogen worden seien, da die Sachverständige im Gutachten ausdrücklich darauf hinweise, dass die Befunde vom römisch 40 bei der Beurteilung herangezogen worden seien. Insbesondere stelle auch die von der augenfachärztlichen Sachverständigen angegebene starke Lichtempfindlichkeit des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung des restlichen Sehvermögens dar. Daher könne aus Sicht des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. auch nicht dem tatsächlichen Grad der Behinderung entsprechen. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Befund: Angegebener Visus Rechts -2,0s=+0,75c15070,1 Links +2,5s=+1,0c1707Handbewegungen Laut Pat. : linkes Auge war immer schon schlechter. Vorderer Abschnitt: Hornhaut und Linse axial klar Fundi Sehnervenscheibe vital, leichte Randunschärfe ou und Netzhautmitte unauffällig ou Gesichtsfeld: Bds praktisch Totalausfall bei mangelhafter Kooperation. Beurteilung und Fragenbeantwortung: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung • Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen • Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist • Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist 2) Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. 3) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Stellungnahmen zum Parteiengehör abgegeben. Bedingen diese Einwendungen und Stellungnahmen (siehe Abl. 77/3-77/4, 77/26, Abl. 77/38-77/39) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis? 4) Der Beschwerdeführer hat weiters einen augenfachärztlichen Befund vorgelegt. Welche Gesundheitsschädigungen werden durch diesen Befund (Abl. 77/5-6) dokumentiert? Bedingen diese eine Änderung der Beurteilung. Die angegebene Sehschärfe entspricht nicht dem objektiven Untersuchungsbefund. Herr XXXX wurde zur weiteren Abklärung an die Abteilung für XXXX weitergeleitet. Er hat die empfohlenen Untersuchungen (wurde sowohl von Fr. XXXX als auf von der gef SV zur Abklärung als notwendig erachtet) nicht in Anspruch genommen. Es muss von einer Aggravation ausgegangen werden und wird daher das Sehvermögen dem Befund KH XXXX vom XXXX entsprechend eingeschätzt (Visus R: cc 0,7, L cc 0,1, GF rechts ob, links nasal eingeschränkt)Die angegebene Sehschärfe entspricht nicht dem objektiven Untersuchungsbefund. Herr römisch 40 wurde zur weiteren Abklärung an die Abteilung für römisch 40 weitergeleitet. Er hat die empfohlenen Untersuchungen (wurde sowohl von Fr. römisch 40 als auf von der gef SV zur Abklärung als notwendig erachtet) nicht in Anspruch genommen. Es muss von einer Aggravation ausgegangen werden und wird daher das Sehvermögen dem Befund KH römisch 40 vom römisch 40 entsprechend eingeschätzt (Visus R: cc 0,7, L cc 0,1, GF rechts ob, links nasal eingeschränkt) Bei den angeführten Befunden Abl. 77/5 und 6 handelt es sich um den im Gutachten berücksichtigten Gesichtsfeldbefund vom XXXXBei den angeführten Befunden Abl. 77/5 und 6 handelt es sich um den im Gutachten berücksichtigten Gesichtsfeldbefund vom römisch 40 Diagnose: Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung bds. und Sehminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,

  1. GdB: Tabelle 11.02.01 Kolonne 2 Zeile 7=30%" In dem zusammenfassenden, aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:In dem zusammenfassenden, aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und Sachverhalt: Am XXXX wurden im Rahmen einer zweitinstanzlichen Begutachtung folgende Gesundheitsschädigungen aufgrund eines augenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachtens festgestellt:Am römisch 40 wurden im Rahmen einer zweitinstanzlichen Begutachtung folgende Gesundheitsschädigungen aufgrund eines augenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachtens festgestellt: 1) Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits, Schwachsichtigkeit links, Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,1 bei guter Leseleistung beidseits und leichter Gesichtsfeldeinschränkung links...30 % 2) Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion...30 % 3) Mäßiger Bluthochdruck....20 % 4) Obstruktives Schlafapnoesyndrom...20 % 5) Multiple subcutane Lipome.. ..10% 6) Carpaltunnelsyndrom beidseits... 10 % Gesamt-GdB: 40 v.H. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurden Einwendungen gegen die zweitinstanzlich getroffene Entscheidung vorgebracht - siehe Abl. 77/3 bis 77/4, Abi. 77/26 und Abl. 77/38 bis 77/
  2. Aufgrund dieses Sachverhalts erfolgt nun die nochmalige augenfachärztliche Begutachtung, sowie eine aktenmäßige Zusammenfassung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs betreffen ausschließlich die Schädigungen im Bereiche des Sehvermögens. Stellungnahme zu den in der Beschlussfassung angeführten einzelnen Punkten: Punkt 1: Folgende Gesundheitsschädigungen ergeben sich unter Berücksichtigung des am XXXX erstellten Gutachtens Dr. XXXX :Berücksichtigung des am römisch 40 erstellten Gutachtens Dr. römisch 40 : 1) Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,
  3. 11.02.01 Tabelle Kolonne 2, Zeile 7....30 % 2) Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion. 03.01.02 30 % Unterer Rahmensatz, da Ausübung des Berufes möglich ist. 3) Mäßiger Bluthochdruck. 05.01.02 20 % 4) Obstruktives Schlafapnoesyndrom. 06.11.02 20 % Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend therapierbar. 5) Multiple subcutane Lipome. g. Z. 01.01.01 10 % 6) Carpaltunnelsyndrom beidseits. 04.05.06 10 % Punkt 2: Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes und aufgrund des Fehlens einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung keine weitere Erhöhung. Punkt 3: Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers bedingen keine abweichende Beurteilung zu dem bisherigen Ergebnis - siehe diesbezüglich auch Gutachten Dr. XXXX vom XXXX .Punkt 3: Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers bedingen keine abweichende Beurteilung zu dem bisherigen Ergebnis - siehe diesbezüglich auch Gutachten Dr. römisch 40 vom römisch 40 . Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich keine Änderungen zu der am XXXX getroffenen Entscheidung.Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich keine Änderungen zu der am römisch 40 getroffenen Entscheidung. Punkt 4: Siehe augenfachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom XXXX .Punkt 4: Siehe augenfachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 vom römisch 40 . Punkt 5: Der Gesamt-GdB in der Höhe von 40 % ist ab XXXX anzunehmen.Punkt 5: Der Gesamt-GdB in der Höhe von 40 % ist ab römisch 40 anzunehmen. Punkt 6: Der Beschwerdeführer ist sehr wohl infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Zu Punkt 7: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom XXXX hat der Beschwerdeführer wiederum die Problematik und die massive Verschlechterung seines Sehvermögens dargelegt, und einen aktuellen Befundbricht einer XXXX Ambulanz vom XXXX vorgelegt.In einer Stellungnahme vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer wiederum die Problematik und die massive Verschlechterung seines Sehvermögens dargelegt, und einen aktuellen Befundbricht einer römisch 40 Ambulanz vom römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Befundes vom XXXX wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt:Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Befundes vom römisch 40 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt: In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Befund XXXX XXXX XXXX : Angegebener Visus Rechts -2,0s=+0,75c150°/0,1"Befund römisch 40 römisch 40 römisch 40 : Angegebener Visus Rechts -2,0s=+0,75c150°/0,1 Links +2,5s=+1, 0c170°/0,02 Gesichtsfeld: Bds praktisch Totalausfall nur kleine Reste Echographie und OCT: Beidseits massive Stauung beider Sehnerven echographisch nachweisbar Beurteilung und Fragebeantwortung: Anhand der neu vorgelegten Befunde ist die aufgetretene Sehverschlechterung ab Untersuchungsdatum XXXX XXXX schlüssig und die Angaben des Untersuchten offenbar zuverlässig.Anhand der neu vorgelegten Befunde ist die aufgetretene Sehverschlechterung ab Untersuchungsdatum römisch 40 römisch 40 schlüssig und die Angaben des Untersuchten offenbar zuverlässig. Diagnose:

  1. Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung bds und Sehminderung rechts auf 0,1 und links auf 0,
  2. Gesichtsfeldausfälle GDB:
  3. Tabelle 11.02.01 Kolonne 7 Zeile 9= 80%
  4. 11.02.17=40% Gesamt GDB: 100% Der Zustand besteht seit XXXXDer Zustand besteht seit römisch 40 Begründung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 um 2 Stufen, da ungünstige gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht. Eine Nachuntersuchung wird in 2 Jahren empfohlen. Stellungnahme zum Vorgutachten vom XXXX :Stellungnahme zum Vorgutachten vom römisch 40 : Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich die bestehende Sehnervschwellung verschlechtert. Damaliger Grad der Behinderung war 30%." In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und Sachverhalt: Die am XXXX durchgeführte aktenmäßige Begutachtung ergab folgende Gesundheitsschädigungen:Die am römisch 40 durchgeführte aktenmäßige Begutachtung ergab folgende Gesundheitsschädigungen:
  5. Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,1 30 %
  6. Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion 30 %
  7. Mäßiger Bluthochdruck 20 %
  8. Obstruktives Schlafapnoesyndrom 20 %
  9. Multiple subcutane Lipome 10 %
  10. Carpaltunnelsyndrom beidseits 10 % Gesamt-GdB: 40 v.H. Zwischenzeitlich Verschlechterung im Bereiche des Sehvermögens. Aus diesem Grunde findet am XXXX eine neuerliche augenfachärztliche Begutachtung statt. Eine relevante Verschlechterung im Bereiche des Sehvermögens wurde verifiziert. Die zusammenfassende allgemeinmedizinische Begutachtung erfolgt unter Berücksichtigung dieses augenfachärztlichen Gutachtens Dr. XXXX vom XXXX .Aus diesem Grunde findet am römisch 40 eine neuerliche augenfachärztliche Begutachtung statt. Eine relevante Verschlechterung im Bereiche des Sehvermögens wurde verifiziert. Die zusammenfassende allgemeinmedizinische Begutachtung erfolgt unter Berücksichtigung dieses augenfachärztlichen Gutachtens Dr. römisch 40 vom römisch 40 . Neue Einschätzung der Gesundheitsschädigungen: 1) Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,1 und links auf 0,2 11.02.01 Tabelle Kolonne 7, Zeile 9 80 % 2) Gesichtsfeldausfälle. 11.02.14 40% Augen-Gesamt-GdB: 100 %, Begründung siehe augenfachärztliches Gutachten 3) Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion. 03.01.02 30 % Unterer Rahmensatz, da Ausübung des Berufes möglich ist. 4) Mäßiger Bluthochdruck. 05.01.02 20% 5) Obstruktives Schlafapnoesyndrom. 06.11.02 20% Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend therapierbar. 6) Multiple subcutane Lipome. g. Z.01.01.01 10 % 7) Carpaltunnelsyndrom beidseits. 04.05.06 10% Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung Gesamt-GdB: 100 v.H. Nachuntersuchung 02/18 Der Zustand besteht seit XXXXDer Zustand besteht seit römisch 40 Infolge der hochgradigen Sehbehinderung und der Gesichtsfeldausfälle sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,1 und links auf 0,2 2 Gesichtsfeldausfälle 3 Organisches Psychosyndrom mit Hirnatrophie, Belastungsreaktion 4 Mäßiger Bluthochdruck 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 6 Multiple subcutane Lipome 7 Carpaltunnelsyndrom beidseits Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine hochgradige Sehverschlechterung, eine Verschlechterung der Sehnervschwellung und Gesichtsfeldausfälle gegeben sind. Das führende Leiden 1 "Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,1 und links auf 0,2" wird durch Leiden 2 "Gesichtsfeldausfälle" um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 100 v. H. Der Beschwerdeführer gehört ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Der Beschwerdeführer gehört ab römisch 40 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX , und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 , und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.
  2. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zum Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab XXXX 100 v.H. beträgt, ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX .Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zum Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab römisch 40 100 v.H. beträgt, ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 . Die Feststellung, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes.Die Feststellung, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom römisch 40 und einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde, unter Zugrundelegung der medizinischen Beweismittel, auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere wurde unter Zugrundelegung des fachärztlichen Befundberichts einer XXXX Ambulanz vom XXXX im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX das Leiden 1 "Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,1 und links auf 0,2" mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt, und Leiden 2 "Gesichtsfeldausfälle" neu aufgenommen, und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.Insbesondere wurde unter Zugrundelegung des fachärztlichen Befundberichts einer römisch 40 Ambulanz vom römisch 40 im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 das Leiden 1 "Pseudotumor cerebri mit Sehnervschwellung beidseits und Sehverminderung rechts auf 0,1 und links auf 0,2" mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt, und Leiden 2 "Gesichtsfeldausfälle" neu aufgenommen, und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Die augenfachärztliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass auf Grund des Befundberichtes der XXXX Ambulanz die aufgetretene, relevante Sehverschlechterung schlüssig ist, und mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Auch die Sehnverschwellung hat sich verschlechtert, und es liegen Gesichtsfeldausfälle vor.Die augenfachärztliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass auf Grund des Befundberichtes der römisch 40 Ambulanz die aufgetretene, relevante Sehverschlechterung schlüssig ist, und mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Auch die Sehnverschwellung hat sich verschlechtert, und es liegen Gesichtsfeldausfälle vor. Zusammenfassend wurde aus fachärztlicher Sicht festgestellt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um zwei Stufen erhöht wird, da eine ungünstige gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht, und der Gesamtgrad der Behinderung daher 100 v.H. beträgt. Somit wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Rechnung getragen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX steht, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX .Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 steht, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 . Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, aus den Ausführungen im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX , die sich auf die Ergebnisse einer Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX an einer XXXX Ambulanz stützen.Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, aus den Ausführungen im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , die sich auf die Ergebnisse einer Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 an einer römisch 40 Ambulanz stützen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom römisch 40 sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: .. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX und des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung ab XXXX mit 100 v.H. eingeschätzt.Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 und des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung ab römisch 40 mit 100 v.H. eingeschätzt. Die vorliegenden ärztlichen Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der angeführten Positionsnummer bzw. dem Grad der Behinderung betreffend Leiden 2 in den Sachverständigengutachten vermutlich um einen Tippfehler handelt, wobei dies allerdings keine Auswirkungen hat, da der Gesamtgrad der Behinderung bereits 100 v.H. beträgt. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G vor.Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs die medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme dazu abgegeben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs die medizinische Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 nicht bestritten und keine Stellungnahme dazu abgegeben. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2003316.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.